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Oberlandesgericht Köln·5 U 95/17·05.06.2018

Arzthaftung nach Schilddrüsen-OP: Berufung gegen Klageabweisung nach § 522 II ZPO

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen einer misslungenen Operation zur Entfernung eines Nebenschilddrüsenadenoms Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie Feststellungen zu künftigen Schäden und rügte Aufklärungs- und Behandlungsfehler. Das Landgericht hatte nach Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die präoperative Diagnostik und das intraoperative Vorgehen wurden als standardgerecht bewertet; zudem fehlte es an entscheidungserheblicher Kausalität etwaiger behaupteter Mängel für die geltend gemachten Gesundheitsschäden.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung im Arzthaftungsprozess zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Sicherungsbedarf besteht.

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In der Arzthaftung ist ein Behandlungsfehler nicht feststellbar, wenn die durchgeführte präoperative Diagnostik und das operative Vorgehen nach überzeugender sachverständiger Bewertung dem medizinischen Standard entsprechen.

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Aus dem Umstand, dass eine präoperative Bildgebung dem Untersucher nicht im Original vorlag, folgt kein Behandlungsfehler, wenn die für die Operationsplanung entscheidende Information (hier: Seitenlokalisation) zuverlässig anderweitig vorliegt und die genaue Lage präoperativ typischerweise nicht sicher bestimmbar ist.

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Ein behaupteter Befunderhebungsmangel begründet eine Haftung nur, wenn feststeht, dass die Abweichung vom Standard vorliegt und für den eingetretenen Gesundheitsschaden kausal geworden ist; eine bloße Operationsverlängerung ohne Einfluss auf den Schaden genügt nicht.

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Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten und besteht keine Dokumentationspflicht, kann im Rahmen der Beweiswürdigung von der Einhaltung standardgerechter Abläufe (z.B. Zeitpunkt der Probenentnahme) ausgegangen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 473/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.5.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn –9 O 473/15 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden im Zusammenhang mit einer Operation an der Schilddrüse, die der Beklagte zu 1 im Hause der Beklagten zu 2 am 10.7.2013 mit dem Ziel durchführte, ein zuvor diagnostiziertes Nebenschilddrüsenadenom zu entfernen. Die Operation führte nicht zum gewünschten Erfolg, vielmehr konnte das Adenom erst im Rahmen einer Folgeoperation anderweitig entfernt werden.

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Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Operation durch den Beklagten zu 1 nach unzureichender Diagnostik fehlerhaft durchgeführt worden sei, dass fehlerhaft gesunde Anteile der Schilddrüse entfernt worden seien, dass die Operation fehlerhaft zu früh abgebrochen worden sei. Er hat ferner behauptet, über die Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Durch die Operation seien seine Stimmbänder dauerhaft geschädigt worden und ihm unnötige starke Schmerzen entstanden.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, im Säumnisfall zumindest 40.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2015 zu bezahlen,

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2.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.857,08 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2015 zu bezahlen,

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3.       festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren aus der Operation vom 10.07.2013 zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist,

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4.       festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren aus der Operation vom 10.07.2013 zukünftig entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nach der mündlichen Verhandlung entsteht,

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5.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 910,23 Euro zuzüglich Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben behauptet, die Operation sei lege artis durchgeführt und der Kläger sei ordnungsgemäß über die Chancen und Risiken aufgeklärt worden, zudem haben sie einen Entscheidungskonflikt bestritten.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T, das dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen. Der Kläger habe wirksam in die Operation eingewilligt, denn er sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Zudem sei ein Entscheidungskonflikt vor allem vor dem Hintergrund der alsbald wiederholten Operation nicht plausibel gemacht worden. Ein Behandlungsfehler sei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht festzustellen. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass alle notwendigen Befunde vor der Operation erhoben worden seien, dass der Umfang der durchgeführten Operation nicht zu beanstanden sei, und dass der Umstand, dass tatsächlich das Adenom nicht entfernt worden sei, nicht auf einen Fehler des Beklagten zu 1 schließen lasse. Dieser habe die notwendigen Untersuchungen intraoperativ vorgenommen und habe danach davon ausgehen können, die betroffene Nebenschilddrüse gefunden zu haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er rügt, die Kammer habe sich zu Unrecht auf das Gutachten Prof. Dr. T gestützt. Dessen Ausführungen seien mit der ärztlichen Dokumentation teilweise nicht in Einklang zu bringen und insgesamt nicht überzeugend. Angesichts der zu erwartenden Größe des Nebenschilddrüsenadenoms hätte dieses intraoperativ unbedingt lokalisiert werden müssen, mindestens aber seien weitergehende Untersuchungen erforderlich gewesen, etwa eine präoperative CT-Untersuchung. Es hätte unbedingt eine schonendere Operationstechnik angewandt werden müssen. Der Kläger habe im übrigen kein Einverständnis darin erteilt, dass ihm gesundes Schilddrüsengewebe entfernt werde, sondern sein diesbezügliches Einverständnis auf den Fall eines konkreten Krebsverdachtes bezogen. Das intraoperative Vorgehen sei falsch beurteilt worden, da die vom Sachverständigen für notwendig erachtete Parathormonbestimmung tatsächlich erst nach Beendigung der Operation erfolgt sei.

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Die Beklagte verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 26.03.2018 (Bl. 379 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.

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Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 9.4.2018 und 19.4.2018 geben auch nach erneuter Überprüfung des gesamten Vorbringens keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, sondern nur zu folgenden Ergänzungen:

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Es bleibt entgegen der Auffassung des Klägers aus den Gründen Seite 2 des Hinweisbeschlusses dabei, dass die präoperative Diagnostik auch aus Sicht des Senates ausreichend war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bilder der emissionstomographischen Untersuchung des Klägers im N vom 8.5.2013 dem die präoperative sonographische Untersuchung durchführenden Prof. Dr. X nicht zum Abgleich mit seinen sonographischen Ergebnissen vorlagen. Der Kläger übersieht, dass es darauf nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T nicht entscheidend ankommt. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass für die Lokalisation einer Nebenschilddrüse vor allem die Bestimmung der Seite wichtig sei, was hier unstreitig auch richtig erfolgt ist. Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass das hier im N durchgeführte Verfahren der 99mTc MIBI Szintigraphie mit anschließender SPECT die höchste Spezifität mit einer Sicherheit bis zu 99% aufweise. Entscheidend ist – so der Sachverständige weiter -, dass der Chirurg dann aber die betroffene Seite entlang bekannter Strukturen absuche, wobei die Ergebnisse einer Sonographie vernachlässigbar seien. Letztere könne bei positivem Ergebnis allenfalls die Operation verkürzen, da anhand dieser Bilder eine räumliche Vorstellung entwickelt werden könne, die durch das emissionstomographische Verfahren nicht möglich sei, weil es keine anderen anatomischen Strukturen als Referenzpunkte darstelle. Falls die Nebenschilddrüse nicht auffindbar sei, biete es sich eher an, wegen der Symmetrie der Schilddrüse die Gegenseite abzusuchen. Daraus folgt eindeutig, dass den Bildern der Szintigraphie nur Bedeutung für die Bestimmung der richtigen Seite zukommt, und dass es dem Standard entspricht, das Adenom nicht anhand der SPECT-Bilder aufzusuchen, sondern intraoperativ „anhand bekannter Strukturen“. Die „richtige Seite“ aber ergab sich eindeutig aus dem den Beklagten vorliegenden Arztbrief des N vom 10.5.2013 (das sich auch in den Behandlungsunterlagen der Beklagten wiederfindet), nämlich „links zentral“ dorsal des linken Schilddrüsenlappens, und hier wurde unstreitig auch operiert. Der Sachverständige hat dies im Rahmen der mündlichen Anhörung weiter bekräftigt und erneut betont, dass präoperativ diagnostisch eben keine Sicherheit hinsichtlich der genauen Lage eines Adenoms zu erzielen sei, was zugleich bedeutet, dass es keinen Behandlungsfehler darstellt, nicht selbst die Bilder der vorangegangenen SPECT-Untersuchung gesichtet zu haben.

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Ohne Erfolg verweist der Kläger auch erneut auf den Umstand, dass nach dem Befundbericht des Labors der Uniklinik C die Parathormonbestimmung erst rund zwei Stunden nach Beendigung der Operation erfolgte. Die Auffassung, dass hierin ein Befunderhebungsmangel zu sehen sei, teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht. Der Sachverständige hat sowohl im Rahmen des schriftlichen Gutachtens als auch der mündlichen Erläuterungen die Durchführung der Operation als fehlerfrei angesehen. Dabei verweist der Sachverständige (nur) im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beklagte zu 1 vom Erreichen seines operativen Ziels ausgehen durfte, wiederholt auf das Vorliegen eines passenden Schnellschnittbefundes und das signifikante Absinken des intraoperativ gewonnenen Parathormonwertes. Der vom Kläger hieraus gezogene Schluss, dass die Operation nicht habe beendet werden dürfen, bevor der Beklagte zu 1 den Hormonwert auch tatsächlich kannte, ist daraus nicht zu ziehen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Wert den (scheinbaren) Erfolg der Operation bestätigte. Der wesentliche Grund für die Beendigung der Operation war nach dem Operationsbericht der positive Befund der Schnellschnittuntersuchung, zu der dann auch der intraoperativ gewonnene (und wohl tatsächlich erst später bekannt gewordene) Hormonwert passte. Dabei liegen die Überlegungen, die der Kläger anstellt im Hinblick auf die Halbwertszeiten, die Zeiten, die nach den Ausführungen des Sachverständigen abzuwarten seien (nämlich 6 - 8 Minuten nach Entfernung des Adenoms) und die Mutmaßungen, welche Werte sich zu einem anderen Zeitpunkt ergeben hätten, aus Sicht des Senates neben der Sache. Diese Zeiten beziehen sich auf die Frage der Blutprobenentnahme, nicht auf die Frage, wann die Auswertung der Probe vorliegt. Dass insoweit fehlerhaft vorgegangen worden wäre, ist indes nicht festzustellen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (und nicht bestehender Dokumentationspflicht) ist vielmehr davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebenen standardgerechten Zeiten für die Probenentnahme auch eingehalten wurden. Vollends irrig erscheinen dem Senat die Überlegungen des Klägers, wonach anhand der von ihm zugrunde gelegten Halbwertszeiten und dem Zeitpunkt der Bestimmung des Wertes durch das Labor wesentlich höhere intraoperative Werte zugrunde zu legen seien. Dass es sich hierbei um einen Denkfehler handelt, ergibt sich schon durch die Kontrollüberlegung, dass nach der Rechenmethode des Klägers sich ein völlig irrealer Hormonwert von vielen Tausend ng/l Blut ergeben müsste. Maßgeblich ist der Wert, der sich zum Zeitpunkt der Blutentnahme ergibt, und dieser Wert ist durch das Labor bestimmt worden.

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Unabhängig von dem zuvor Gesagten wäre das Nichtabwarten des Laborergebnisses vor Beendigung der Operation aber auch nicht für irgendwelche Gesundheitsfolgen des Klägers kausal geworden. Hätte der Beklagte zu 1 die Operation erst beendet, wenn er das Ergebnis gekannt hätte, so hätte dies für den weiteren Verlauf keine Auswirkungen gehabt, denn der Wert bestätigte (scheinbar) den Erfolg der Operation und das Ergebnis der Schnellschnittuntersuchung. Die einzige Folge hätte in einer Verlängerung der Operation gelegen, nicht aber darin, dass das an ganz anderer Stelle liegende Nebenschilddrüsenadenom nunmehr aufgefunden worden wäre.

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Selbst wenn aber unterstellt würde, dass – aus welchem Grund auch immer – nunmehr das ungewöhnlich tief sitzende Adenom doch noch entdeckt worden wäre, hätte dies für die entscheidenden, die Gesundheit des Klägers schädigenden, Folgen keine Bedeutung mehr gehabt. Sowohl die Umstellung auf die offene Operationsmethode als auch die Ausweitung der Operation auf die rechte Schilddrüsenseite als auch die Minderperfusion des linken Schilddrüsenlappens als auch dessen nachfolgende Entfernung als auch die eingetretene Nervschädigung wären dann bereits erfolgt und nicht mehr rückgängig zu machen gewesen. Einzig erspart geblieben wäre dem Kläger unter dieser theoretischen Annahme die Wiederholungsoperation.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert:              52.857,- EUR