Berufung in Arzthaftung: Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht (§522 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte im Berufungsverfahren Behandlungs- und Aufklärungsfehler nach einer Operation. Zentral war, ob weitere sachverständige Untersuchungen oder Zeugenerhebungen erforderlich sind, um den Zustand an einem früheren Entscheidungszeitpunkt zu klären. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO als aussichtslos zurück. Begründend stellte das Gericht fest, dass spätere Untersuchungen keine verwertbaren Erkenntnisse zum streitentscheidenden Zeitpunkt liefern und die Beurteilung der Aufklärung auf vor dem Eingriff vorhersehbaren Risiken zu erfolgen hat.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß §522 Abs.2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine nachträgliche sachverständige Untersuchung ist entbehrlich, wenn sie wegen des zeitlichen Abstands keine verwertbaren Erkenntnisse zu einer entscheidungserheblichen Anknüpfungstatsache liefern kann.
Für die Beurteilung der gebotenen Aufklärung kommt es auf die aus der Sicht vor dem Eingriff drohenden Risiken und Folgen an, nicht auf tatsächlich eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Nachträglich gefertigte Befunde oder Fotos sowie Untersuchungen zu einem späteren Zeitpunkt erlauben nicht ohne Weiteres sichere Rückschlüsse auf den Zustand an einem früheren, entscheidenden Termin und rechtfertigen nicht automatisch weitere Zeugenvernehmungen.
Die bloße entgegenstehende Auffassung der Partei gegenüber der sachverständigen Bewertung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf ergänzende Sachaufklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 18/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 18/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 18/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung, mit der der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 19.11.2014 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahmen vom 11.12.2014, die im Wesentlichen bereits vorgetragene Gesichtspunkte wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Eine Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. T war aus den auf S. 5 des Senatsbeschlusses vom 11.12.2014 dargelegten Gründen nicht erforderlich. Über den Zustand des linken Mittelfingers in der Zeit zwischen der Operation vom 15.11.2010 und dem 25.11.2010, das heißt eine für die Beurteilung des Behandlungsgeschehens erhebliche Anknüpfungstatsache, hätte eine Untersuchung vor der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2013 keine Erkenntnisse mehr ergeben können. Ferner kommt es für den Inhalt und Umfang der gebotenen Aufklärung auf die aus der Sicht vor dem Eingriff drohenden Folgen, Risiken und Komplikationen an, nicht aber auf die tatsächlich eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Soweit auf S. 4 des Beschlusses vom 11.12.2014 Ausführungen des Sachverständigen zu den Folgen einer Versteifung des Fingerendglieds wieder gegeben sind, handelt es sich demgemäß – was der Kläger in seiner Stellungnahme vom 11.12.2014 verkennt – um die typischen Folgen, nicht aber um die gerade bei ihm aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese waren schließlich mangels einer Haftung dem Grunde nach auch nicht deshalb durch den Sachverständigen zu ermitteln, um auf diese Weise die Höhe eines Schmerzensgeldes oder den Umfang der materiellen Ersatzpflicht bestimmen und festlegen zu können.
Sofern sich der Sachverständige Dr. T im Termin vor dem Landgericht ohne Untersuchung dahin geäußert habe sollte, dass keine oder keine wesentlichen Beeinträchtigungen beim Kläger vorlägen, hätte es sich offensichtlich um einen Rückschluss aus dem üblichen Verlauf und den üblichen Gegebenheiten gehandelt. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich eine entsprechende Äußerung des Sachverständigen ohnehin nicht.
Soweit der Kläger eine strenge Asepsis bei einer offenen Wundbehandlung, wie sie im Rahmen der Nachbehandlung ab dem 15.11.2010 erfolgt ist, für erforderlich hält, setzt er allein seine Auffassung gegen die Beurteilung des Sachverständigen Dr. T, was keine weitere Sachaufklärung notwendig macht.
Dass der am 26.11.2010 bestehende Zustand der Wunde und die an diesem Tag durch Dr. G gefertigten Fotos keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf das am 25.11.2010 bestehende Bild zulassen, entspricht nicht nur der Beurteilung des Sachverständigen Dr. T. Dr. G hat in seinem Schreiben vom 29.11.2011 an die Bevollmächtigten des Klägers (Bl. 32 des Anlagenheftes) ausdrücklich erklärt, dass er nicht beurteilen könne, inwieweit am 24.11.2010 und 25.11.2010 eine Operationsindikation bestanden habe. Jegliche Aussage dazu sei rein spekulativ. Demgemäß bedurfte es auch keiner Vernehmung der Ärzte Dr. G und Dr. L als Zeugen. Beide haben die Wunde unstreitig erst am 26.11.2010 gesehen.
Der Verlust eines Fingerglieds, den der Kläger in seiner Stellungnahme für aufklärungspflichtig hält, stellt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. T weder als Risiko der streitgegenständlichen Operation dar noch ist eine entsprechende Komplikation im Behandlungsfall des Klägers eingetreten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: bis zu 13.000 € (wie 1. Instanz)