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Oberlandesgericht Köln·5 U 93/14·08.01.2015

Erlassvertrag nach Zahnarztbehandlung: umfassender Forderungsverzicht (§ 397 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgt mit der Berufung Zahlungsansprüche aus einer umstrittenen zahnärztlichen Behandlung. Streitpunkt ist, ob er gegenüber der Patientin wirksam auf seine Forderungen verzichtet hat. Der Senat kündigt an, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, weil ein Erlassvertrag zustande gekommen und die Forderung nach § 397 BGB erloschen sei. Die Erklärung „keine Rechnung/ich will nichts“ sei nach Wortlaut und Begleitumständen eindeutig, erfasse auch Fremdlaborkosten und sei von Rechtsbindungswillen getragen; ein Gutachten zur Mangelhaftigkeit sei dafür nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Berufung soll durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden (Hinweisbeschluss).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erlassvertrag nach § 397 BGB setzt einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf eine Forderung zu verzichten; an dessen Feststellung sind strenge Anforderungen zu stellen und sämtliche Begleitumstände sind zu würdigen.

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Erklärt der Gläubiger in einer Konfliktsituation eindeutig, keine Rechnung zu stellen und nichts zu verlangen, kann hierin bei Gesamtwürdigung ein rechtsverbindliches Angebot zum umfassenden Erlass sämtlicher Forderungspositionen liegen.

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Verlangt der Gläubiger im Zusammenhang mit dem Verzicht, dass hergestellte Arbeitsergebnisse bei ihm verbleiben, kann dies dafür sprechen, dass der Erlass nicht nur das eigene Honorar, sondern auch Fremd- bzw. Drittkosten umfasst.

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Ein Erlass erfasst auch Forderungsbestandteile, deren exakter Betrag noch nicht bekannt ist, wenn sie dem Gläubiger dem Grunde nach bekannt und ihrer Größenordnung nach vorhersehbar sind.

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Ist der Anspruch wegen wirksamen Erlasses erloschen, kommt es für die Entscheidung über die Zahlungspflicht regelmäßig nicht mehr auf die Klärung etwaiger Leistungs- oder Mängelfragen durch Sachverständigengutachten an.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 531 ZPO§ 513 ZPO§ 397 BGB§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 312/12

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. Mai 2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 312/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

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Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

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Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

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Auch der Senat geht – ebenso wie das Landgericht – davon aus, dass die Parteien in Bezug auf die Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der umstrittenen Behandlung einen Erlassvertrag geschlossen haben mit der Folge, dass die Ansprüche des Klägers insoweit gemäß § 397 BGB erloschen sind:

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Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten persönlichen Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen Dr. W, H und A ist auch der Senat davon überzeugt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten wörtlich oder sinngemäß gesagt hat: „Ich kann Ihnen nicht helfen, ich stelle Ihnen keine Rechnung, die Arbeit bleibt hier, leider ist sie nicht gelungen, ich will nichts von Ihnen.“ Dies haben sowohl die Beklagte persönlich als auch der Zeuge Dr. W bestätigt. Zwar hat der Kläger dies im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestritten und bekundet, dass die Beklagte bei dem letzten Behandlungstermin die Fortsetzung der Behandlung abgelehnt habe, und dass er bei dem Gespräch mit der Beklagten und ihrem Sohn auf das Ansinnen des Zeugen Dr. W, dass er [der Kläger] der Beklagten keine Rechnung stellen solle, entgegnet habe, dass er dies nicht zusagen könne, weil er ein Labor im Hintergrund gehabt habe, mit dem er dies erst einmal abklären müsse. Der Senat folgt gleichwohl ebenso wie das Landgericht den Bekundungen der Beklagten und der Aussage des Zeugen Dr. W. Denn anders als die Bekundungen des Klägers vermögen die Äußerungen der Beklagten und des Zeugen Dr. W nicht zuletzt deshalb zu überzeugen, weil sie in sich stimmig sind, zu den unstreitigen objektiven Umständen passen und durch die Aussagen der vom Kläger benannten Zeuginnen H und A in wichtigen Punkten bestätigt werden: So haben etwa die Zeuginnen H und A übereinstimmend und klar ausgesagt, dass es der Kläger gewesen sei, der die Behandlung mit der Beklagten von sich aus abgebrochen hat, wobei sie dies aus ihrer Sicht sehr anschaulich damit erklärt haben, dass es sich ihrer Ansicht nach bei der Beklagten um eine besonders schwierige Patientin gehandelt habe. Damit haben die beiden Zeuginnen in überzeugender Weise die Äußerungen der Beklagten und des Zeugen Dr. W bestätigt, wonach es der Kläger war, der die weitere Behandlung der Beklagten abgelehnt hat. Die Bekundung des Klägers, dass die Beklagte die Fortsetzung der Behandlung abgelehnt habe, vermag vor diesem Hintergrund demgegenüber nicht zu überzeugen und begründet Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Denn es ist nicht plausibel, dass der Kläger sich in Bezug auf eine Behandlung, die ihm ausweislich seiner Äußerungen im Übrigen offenbar im Einzelnen noch gut vor Augen steht, an einen so wichtigen Umstand wie den vorzeitigen Abbruch einer noch nicht abgeschlossenen Behandlung nicht mehr zuverlässig erinnern kann. Auch zu der Frage, wer bei dem umstrittenen Gespräch über die Rechnung anwesend war, hat sich der Kläger in Widerspruch zu den Äußerungen der Beklagten sowie der Zeugen Dr. W, H und A gesetzt. Denn entgegen den Bekundungen des Klägers, nach denen die Zeuginnen H und A bei dem Gespräch über die Rechnungsstellung bzw. den Verzicht hierauf anwesend gewesen und allenfalls zwischendurch einmal heraus- und wieder hineingegangen sind, haben die Zeuginnen H und A mit gut nachvollziehbarer Erläuterung die Äußerungen der Beklagten und des Zeugen Dr. W bestätigt, dass bei diesem Gespräch ausschließlich die Parteien und der Zeuge Dr. W anwesend gewesen seien, wobei die Zeuginnen dies durch den Hinweis darauf untermauert haben, dass sie beide [die Zeuginnen H und A] das Gespräch über die Rechnung auch von außerhalb des Raumes nicht hätte mithören können, weil sie in einem anderen Raum aufgeräumt, gesaugt und wegen des lauten Geräusches des Staubsaugers die Tür dieses Raumes geschlossen hätten. Die Äußerungen der Beklagten und des Zeugen Dr. W werden auch durch den unstreitigen Umstand gestützt, dass der Kläger die angefertigte Prothetik nicht eingesetzt oder der Beklagten mitgegeben, sondern einbehalten hat. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass die Beklagte die angefertigte Prothetik zwar bezahlen aber nicht erhalten sollte, ist weder dem Vortrag des Klägers noch dem Akteninhalt im Übrigen zu entnehmen.

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Der Kläger wehrt sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht kein non liquet angenommen hat und den Äußerungen der Beklagten und des Zeugen Dr. W gefolgt ist. Insbesondere stellt er sich ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass die Aussage des Zeugen Dr. W in sich widersprüchlich sei. So trifft es etwa entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung nicht zu, dass der Zeuge Dr. W zunächst ausgeführt hat, dass der Verzicht bereits im zweiten Behandlungstermin erklärt worden ist, und später ausgesagt hat, dass dies erst im letzten Termin erfolgt ist. Denn der Zeuge hat in diesem Zusammenhang widerspruchsfrei von dem vorletzten und dem letzten Termin der Beklagten beim Kläger berichtet und hierzu ausgesagt, dass bereits bei dem vorletzten Termin der Kläger die Absicht gehabt habe, die Behandlung abzubrechen, dass es der Beklagten indes gelungen sei, den Kläger zu einer Fortsetzung zu bewegen, und dass es in dem letzten Termin zu dem endgültigen Abbruch der Behandlung und zu dem Gespräch über den Verzicht auf Abrechnung der Arbeiten gekommen sei. Zur Begründung von Widersprüchen in der Aussage des Zeugen Dr. W weist der Kläger auch ohne Erfolg darauf hin, dass der Zeuge zunächst ausgesagt habe, dass er mehrfach wegen des Verzichtes nachgefragt habe, um sicher zu gehen, und später ausgesagt habe, dass der Kläger dies nur einmal gesagt habe. Denn Letzteres hat der Zeuge nicht bekundet. Er hat lediglich ausgesagt, dass der Kläger der Beklagten gegenüber erklärt habe, dass er ihr keine Rechnung stellen werde und von ihr nichts wolle. Wie oft der Kläger dies gesagt bzw. wie dieser sonst auf die wiederholten Nachfragen des Zeugen konkret reagiert hat, hat der Zeuge nicht mitgeteilt. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts darüber hinaus mit dem Vorwurf angreift, dass das Landgericht zu Unrecht den Umstand, dass der Kläger eine Frage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht verstanden habe, zu Lasten des Klägers gewürdigt habe, mag dieser Vorwurf berechtigt sein, führt dies aber gleichwohl nicht zu einer im Ergebnis abweichenden und für den Kläger günstigeren Beurteilung. Denn es handelt sich dabei nicht um eine tragende Begründung des angefochtenen Urteils, sondern lediglich um einen eher nebensächlichen Punkt zu dem vom Landgericht aufgezeigten und auch aus dem Protokoll der persönlichen Anhörung des Klägers ersichtlichen Umstand, dass das Aussageverhalten des Klägers von einer flüssigen, plastischen und den Eindruck einer gesicherten Erinnerung erweckenden Erzählweise ab dem Moment, als er zu den Fragen im Zusammenhang mit der Rechnung bzw. auf den Verzicht auf diese angehört worden ist, zu eher blassen, detailarmen, ausweichenden und mit relativierenden Einleitungen wie „Soweit ich mich jetzt erinnern kann“ oder „soweit ich weiß“ gekennzeichneten Äußerungen übergegangen ist. Schließlich trifft es entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung nicht zu, dass das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt hätte, dass der Zeuge Dr. W im Lager der Beklagten stehe. Vielmehr hat das Landgericht etwa auf S. 6 seiner Entscheidung ausdrücklich auf die enge familiäre Beziehung des Zeugen zu der Beklagten hingewiesen, und stand dem Landgericht erkennbar und zu Recht die persönliche Betroffenheit bzw. Befangenheit beider Parteien und des Zeugen Dr. W sowie der Umstand vor Augen, dass es sich auch bei den Zeuginnen H und A nicht um neutrale Zeugen handelt.

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2.

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Der Senat geht ebenso wie das Landgericht davon aus, dass mit den wörtlich oder sinngemäß erfolgten Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten: „Ich kann Ihnen nicht helfen, ich stelle Ihnen keine Rechnung, die Arbeit bleibt hier, leider ist sie nicht gelungen, ich will nichts von Ihnen“  und insoweit insbesondere durch die wörtlich oder sinngemäß erfolgten Erklärungen: „ich stelle keine Rechnung“, „ich will nichts von Ihnen“ einen Erlass in Bezug auf die gesamten Rechnungspositionen der umstrittenen Rechnungen des Klägers und nicht nur in Bezug auf das Honorar für seine Arbeit ohne die Fremdlaborkosten erklärt hat. Denn der Kläger hat im Gegenzug zu diesen Erklärungen gegenüber der Beklagten gefordert, dass die prothetischen Arbeiten bei ihm in seiner Praxis verbleiben. Vor diesem Hintergrund ist sein Angebot an die Beklagte zum Abschluss eines Erlassvertrages umfassend unter Einschluss der Fremdlaborkosten zu verstehen. Hätte er ausschließlich das Honorar für die von ihm selbst durchgeführten Arbeiten gemeint, wäre es folgerichtig gewesen, wenn der Kläger die Prothetik der Beklagten überlassen hätte.

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Das Landgericht ist auch zu Recht von dem erforderlichen Rechtsbindungswillen des Klägers ausgegangen. Bei dieser Beurteilung steht dem Senat vor Augen, dass der Erlass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt, auf die Forderung zu verzichten, dass an die Feststellung eines solchen Willens strenge Anforderungen zu stellen sind, dass auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen ein Erlass erst angenommen werden darf, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind, und dass unbekannte Forderungen von dem Erlass im Zweifel nicht erfasst sind [vgl. hierzu etwa: BGH, WM 2012, 2231, Juris-Rn. 22; BGH, NJW 2006, 1511, Juris-Rn. 10; BGH, NJW 2002, 1044, Juris-Rn. 25; vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2002, 1613, Juris-Rn. 15, sowie BGH, WM 1982, 671, Juris-Rn. 32]. Auch gemessen an diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind aber die Erklärungen des Klägers: „Ich kann Ihnen nicht helfen, ich stelle Ihnen keine Rechnung, die Arbeit bleibt hier, leider ist sie nicht gelungen, ich will nichts von Ihnen“ in einer Gesamtschau mit ihren Begleitumständen eindeutig und klar. Denn zum einen sind bereits die Erklärungen des Klägers für sich genommen unmissverständlich. Und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sie in einer Situation erfolgt sind, in der ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis nicht mehr bestanden hat, in der die Gemüter bei allen Beteiligten erhitzt waren, und in der der Kläger die Behandlung der Beklagten nicht mehr fortsetzen wollte. Ferner kann auch in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger die für die Beklagte vorgesehene Prothetik einbehalten wollte und tatsächlich einbehalten hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat auch der Senat ebenso wie das Landgericht keinen Zweifel daran, dass die Erklärungen des Klägers von dem erforderlichen Rechtsbindungswillen getragen waren.

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Gegen diese Beurteilung wehrt der Kläger sich ohne Erfolg mit dem Vorbringen, dass eine tatsächliche Vermutung gegen einen Verzicht bzw. Erlass spreche, wenn unbekannte oder in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbare Forderungen in Rede stünden, was hier der Fall gewesen sei, weil die Fremdlaborkosten, deren Höhe dem Kläger zum Zeitpunkt des angeblichen Erlasses noch nicht bekannt gewesen seien, etwa 75 % der Forderung des Klägers gegen die Beklagte ausmachten. Dieses Vorbringen des Klägers bietet schon deshalb keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung, weil die Fremdlaborkosten für den Kläger keine in dem vorgenannten Sinne unbekannte oder in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbare Forderung dargestellt haben, auch wenn der Kläger den konkreten Betrag der Fremdlaborkosten nicht gekannt haben mag. Denn der Kläger wusste, welche Arbeiten er in Auftrag gegeben hat, und es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Erfahrung als Zahnarzt in der Lage war abzuschätzen, in welcher ungefähren Größenordnung sich die Kosten für die in Auftrag gegebenen Arbeiten bewegen würden. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger durchaus wusste, worauf er sich mit dem von ihm erklärten Erlass einließ. Auch nach Auffassung des Senates spricht – worauf das Landgericht bereits auf S. 9 der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat – vieles dafür, dass der Kläger sich in der sehr aufgeheizten Stimmung während des letzten Behandlungstermins in der Hitze der Diskussion zu einem umfassenden Erlass hat hinreißen lassen, den er im Nachhinein bereut. Dies ändert indes nichts an der Bewertung seiner Erklärungen.

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Schließlich bestand bzw. besteht entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung auch weder für das Landgericht noch für den Senat Veranlassung dafür, der Frage, ob die Arbeiten des Klägers entsprechend seiner Behauptung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder entsprechend der Behauptung der Beklagten mangelhaft und für sie unbrauchbar waren, keiner Klärung und insbesondere keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn selbst wenn die Arbeiten entsprechend der Behauptung des Klägers ordnungsgemäß gewesen sein sollten, änderte dies nichts an der Bewertung seiner Erklärungen, weil auch in diesem Falle davon auszugehen ist, dass der Kläger hinreichende Beweggründe für einen Erlass der erklärten Reichweite gehabt hätte. Es blieben auch in dem Falle die Umstände, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerrüttet war und dass der Kläger die Behandlung auf keinen Fall fortsetzen wollte. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Erklärungen des Klägers nicht maßgeblich auf die Frage abzustellen, ob die Arbeiten tatsächlich ordnungsgemäß waren, sondern darauf, ob der Kläger zu dem fraglichen Zeitpunkt von der ordnungsgemäßen Durchführung der umstrittenen Behandlung sicher hat ausgehen können. Denn nur in diesem Falle könnte der Ordnungsgemäßheit der Arbeiten eine Bedeutung für die Bewertung der Erklärungen des Klägers zukommen. Vor dem Hintergrund des Verlaufs der Behandlung, soweit dieser unstreitig ist, kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Zeitpunkt des letzten Behandlungstermins und seiner Erlasserklärung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Arbeiten in der Weise hat sicher sein können, wie er es nunmehr – ausweislich seiner Behauptungen zu der Ordnungsgemäßheit der Arbeiten im Nachhinein im Rahmen dieses Prozesses – zu sein scheint. Vielmehr konnte er in der damaligen Situation keineswegs ausschließen, dass bei einer streitigen Auseinandersetzung möglicherweise doch der eine oder andere Fehler festgestellt würde.

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II.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].