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Oberlandesgericht Köln·5 U 90/96·05.11.1996

Berufung: Keine Haftung für verspätete Diagnose eines Heparin‑Hämatoms

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines nach Heparinisierung aufgetretenen Hämatoms mit Femoralislähmung. Streitpunkt ist, ob Diagnostik und Behandlung fehlerhaft verzögert wurden. Das OLG Köln verneint Behandlungsfehler: Sonographie und Phlebographie waren aus ex‑ante Sicht angemessen; ein CT war erst bei Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen geboten.

Ausgang: Berufung der Klägerin in der Sache abgewiesen; keine Haftung der Beklagten wegen fehlender Behandlungsfehler

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung ärztlicher Haftung ist aus ex‑ante Sicht zu beurteilen, ob die getroffenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen dem anerkannten fachlichen Standard entsprachen; ex‑post‑Erkenntnisse begründen allein keine Haftung.

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Seltene Komplikationen einer Heparintherapie (z. B. Hämatombildung) begründen ohne konkrete Hinweiszeichen keine naheliegende Verdachtsdiagnose und damit nicht automatisch die Pflicht zur sofortigen Durchführung invasiver oder „maximaler“ Diagnostik.

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Eine abgestufte Diagnostik ist geboten: Bei unspezifischen Leistenschmerzen ist zunächst eine sonographische Untersuchung sachgerecht; weitergehende Untersuchungen sind an das klinische Bild anzupassen.

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Erst das Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen rechtfertigt regelmäßig die Indikation zur umfassenderen Bildgebung (z. B. CT) zur Abklärung einer raumfordernden Blutung mit nervaler Beteiligung.

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Für die Zurechnung eines Behandlungsfehlers ist erforderlich, dass die ärztlichen Maßnahmen pflichtwidrig vom medizinisch gebotenen Standard abweichen und hierdurch ein Schaden kausal verursacht wird.

Relevante Normen
§ BGB §§ 276, 611, 823, 847§ 276 BGB§ 611 BGB§ 823 BGB§ 847 BGB§ 97 ZPO

Leitsatz

BGB §§ 276, 611, 823, 847 1) Haematome infolge einer Heparintherapie zur Thromboseprophylaxe sind ausgesprochen selten.

2) Sie sind deshalb nicht als Verdachtsdiagnose naheliegend bei Schmerzen in der Leiste, die später in den Oberschenkel ausstrahlen.

3) Eine sonographische Untersuchung der schmerzenden Stelle ist zunächst ausreichend.

4) Erst das Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen nötigt zu weiterer Diagnostik z.B. durch CT.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die Beklagten zu 1), 2) und 4) (hinsichtlich des Beklagten zu 3) ist die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen) haften der Klägerin weder aus deliktischem noch aus vertraglichem Anspruch, weil nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ärztliche Behandlungsfehler anläßlich der stationären Behandlung der Klägerin nach der Operation vom 2. Januar 1991 zu verneinen sind.

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Daß die am 2.Januar 1991 durchgeführte Operation einer Sigmadivertikulitis sowie die am 5. Januar 1991 aufgetretene Lungenembolie lege artis behandelt worden sind, ist unter den Parteien unstreitig. Behandlungsfehler sind auch hinsichtlich des nachfolgend aufgetretenen Hämatoms mit konsekutiver Lähmung des nervus femoralis zu verneinen.

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Insbesondere haben die Beklagten nicht in vorwerfbarer Weise diagnostische Maßnahmen zur Abklärung der von der Klägerin geklagten Schmerzen im Leisten- und Beinbereich unterlassen bzw. verzögert.

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Zwar sieht der Senat es entgegen der Ansicht des Landgerichts - insbesondere auch aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen R., Ru. und H. - als bewiesen an, daß die Klägerin bereits am Samstag, dem 12. Januar 1991 - auch - gegenüber Ärzten und Schwestern über Schmerzen in Leiste und Bein geklagt hat und ab Sonntag, dem 13. Januar 1991, auch über Schmerzen von der Leiste ins Bein ausstrahlend; dies haben nicht nur die Zeuginnen im wesentlichen übereinstimmend bekundet; es ergibt sich auch aus dem Pflegebericht vom 12. Januar 1991, in dem vermerkt ist, daß die Klägerin über rechte Leistenschmerzen klagt und diverse Medikamente hiergegen erhalten hat. Daß nicht erst am 15. Januar erste Schmerzangaben seitens der Klägerin erfolgten, ergibt sich auch aus der Konsiliaranforderung vom 15. Januar, wonach ,seit einigen Tagen Schmerzen rechte Leiste mit akutem Beginn" erwähnt werden. Auch der Umstand, daß schon am 13. Januar 1991 eine Sonographie durchgeführt wurde, erweist, daß die Klägerin jedenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht etwa erst am 15. Januar über Beschwerden/Schmerzen geklagt hat, was sich im übrigen auch aus der Stellungnahme des Beklagten Prof. Dr. S. an die Gutachterkommission vom 4. Oktober 1991 ergibt, wonach die Klägerin jedenfalls ab der Nacht vom 12. auf den 13. Januar über Schmerzen in der rechten Leiste geklagt hat.

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Selbst bei somit bereits auf den 12. Januar zu datierenden ersten Schmerzangaben sind jedoch nach den nachvollziehbaren und überzeugen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. keine Behandlungsfehler, insbesondere auch keine Diagnosefehler durch Unterlassen elementar gebotener diagnostischer Maßnahmen festzustellen.

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Nach den Darlegungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten in Verbindung mit seinen erläuternden Erklärungen im Termin vom 9. Oktober 1996 vor dem Senat waren im Fall der Klägerin bei gebotener ex-ante Sicht die ab dem 12. Januar 1991 auftretenden Schmerzsymtome außerordentlich schwer zu deuten, was der Sachverständige insbesondere darauf zurückgeführt hat, daß Nachblutungen oder Blutungen bei Gabe von Heparin -anders als bei Markumar - außerordentlich selten sind. Die behandelnden Ärzte mußten demzufolge - auch vor dem Hintergrund einer nach Lungenembolie erfolgten Heparinisierung - bei Schmerzklagen in Leiste und Bein nicht notwendigerweise sogleich an die Möglichkeit eines Hämatoms im Retroperitonealraum mit Beeinträchtigung des nervus femoralis denken und umfängliche diagnostische Maßnahmen - wie insbesondere ein Computertomogramm - zur Abklärung einer dahingehenden Verdachtsdiagnose einleiten, dies nach Erläuterung des Sachverständigen umso weniger, als bei der Klägerin die Schmerzzustände in der rechten Leiste auftraten, während die Operation der Sigmardivertikulitis auf der linken Seite durchgeführt worden war.

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Gerade im Hinblick auf sensible Störungen, als welche sich auch Schmerzzustände der von der Klägerin geschilderten Art darstellen, hat der Sachverständige mehrfach klargestellt, daß diese vieldeutig sind, aus ex-ante Sicht keine sichere Zuordnung - hier auf eine Hämatomausbildung - zulassen, woraus sich eine Begrenzung und Abstufung des Umfangs der durchzuführenden Diagnostik ergibt.

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Ließ darüberhinaus die anfängliche Klage über Schmerzen in der Leiste - u. a. - an einen eingeklemmten Leistenbruch denken, so war nach überzeugender Ausführung des Sachverständigen die am Sonntag, dem 13. Januar 1991 durchgeführte Sonographie die angezeigte und zunächst auch ausreichende diagnostische Maßnahme zur Abklärung dieser sachgerechten und naheliegenden Verdachtsdiagnose.

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Nachdem diese Maßnahme keinen Befund ergeben hatte, war nach den Erklärungen des Sachverständigen die am 14. Januar - nach in den Oberschenkel ausstrahlenden Schmerzen - durchgeführte Phlebographie zur Abklärung einer denkbaren tiefen Venentrombose nach vorausgegangener Lungenembolie ebenfalls sachgerecht, naheliegend und bis auf weiteres ausreichend.

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Zur Durchführung eines Computertomogramms, also einer ,Diagnostik maximaler Art" (so der Sachverständige) bestand demgegenüber nach der eingehend erläuterten und ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegung des Sachverständigen Prof. C. erst beim Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen Veranlassung. Erst diese neurologischen Erscheinungen, und zwar die Ausfälle des nervus femoralis hinsichtlich seiner motorischen Steuerung, deuteten auf eine Schädigung in diesem Bereich hin und gaben Veranlassung zur Abklärung dieses Symptomkomplexes.

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Die Problematik der Diagnostik besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen im Fall der Klägerin darin, daß es auf dem Gebiet der Reaktion auf Blutverflüssigungsmittel, sei es Markumar oder auch Heparin, immer wieder überraschende Einzelfälle gibt, die zuvor noch nicht beobachtet worden sind und auf die man nicht vorbereitet ist und die in ihrer Symptomatik bei gebotener ex-ante Sicht auch nicht so manifest und erkennbar sind, daß sie zwingende Veranlassung zu einer bestimmten maximalen Diagnostik gäben. Wiederholt hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es aus ex post Sicht zwar nicht schwierig sei, sich den Ablauf im Fall der Klägerin zu erklären, wohl jedoch aus ex-ante Sicht, bevor die Beteiligung des nervus femoralis durch entsprechende neurologische Ausfallerscheinungen zu beobachten war. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Symptome außerordentlich schwer zu deuten gewesen, was insbesondere daran liege, daß Blutungen an irgendeiner Stelle bei der Gabe von Heparin außerordentlich selten seien.

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Vor diesem Hintergrund ist dem Sachverständigen zu folgen, wonach die bei der Klägerin aufgetretene Schmerzsymptomatik mangels eindeutiger oder naheliegender Hinweise auf eine Hämatomausbildung mit Beeinträchtigung des Nervus Femoralis außerordentlich schwer zu deuten war und eine abgestufte Diagnostik - wie vorliegend auch erfolgt - rechtfertigte, so daß Diagnostik - und Behandlungsfehler zu verneinen sind und eine Haftung der Beklagten ausscheidet. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es insoweit - auch bei Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 14.10.1996 - nicht, da der Sachverständige Prof. C. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat auf ausdrückliche Befragung seine Feststellungen auch im Falle erster Schmerzklagen bereits am 12.01.1991 bestätigt und dies nachvollziehbar und überzeugend begründet hat.

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Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 25.000,00 DM 20.000,00 DM Schmerzensgeld und 5.000,00 DM Feststellung betreffend Zukunftsschäden).

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