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Oberlandesgericht Köln·5 U 90/95·05.11.1996

Berufung in Arzthaftungssache: keine Haftung bei abgestufter Diagnostik

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte nach einer sigmoidalen Operation und späteren Leistenschmerzen Behandlungsfehler geltend. Streitpunkt war, ob die Beklagten pflichtwidrig erforderliche Diagnostik unterlassen hatten. Das OLG Köln verneint Behandlungsfehler: die abgestufte Diagnostik (Sonographie, Phlebographie) sei ex‑ante sachgerecht, ein CT erst bei neurologischen Ausfallerscheinungen angezeigt. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; keine Haftung der Beklagten wegen verneinter Behandlungsfehler, Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Zur haftungsrechtlichen Beurteilung medizinischer Behandlungsfehler ist eine ex-ante-Betrachtung maßgeblich; ex-post-Erkenntnisse begründen keinen Behandlungsfehler.

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Bei unspezifischen, vieldeutigen Schmerzsymptomen rechtfertigt eine abgestufte Diagnostik das Unterlassen sofortiger umfassender "Diagnostik maximaler Art" wie CT.

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Eine Haftung wegen unterlassener Diagnostik scheidet aus, wenn die durchgeführten Maßnahmen (z. B. Sonographie, Phlebographie) nach ärztlicher Einschätzung sachgerecht und bis zum Auftreten neuer, spezifischer Hinweise ausreichend waren.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Kausalität und den Schadenseintritt.

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Bei erfolgloser Berufung hat die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 ZPO Ziff. 10§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 0 517/93

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14.Dezember 1994 - 10 0 517/93 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die Beklagten zu 1), 2) und 4) (hinsichtlich des Beklagten zu 3) ist die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen) haften der Klägerin weder aus deliktischem noch aus vertraglichem Anspruch, weil nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ärztliche Behandlungsfehler anläßlich der stationären Behandlung der Klägerin nach der Operation vom 2. Januar 1991 zu verneinen sind.

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Daß die am 2.Januar 1991 durchgeführte Operation einer Sigmadivertikulitis sowie die am 5. Januar 1991 aufgetretene Lungenembolie lege artis behandelt worden sind, ist unter den Parteien unstreitig.

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Behandlungsfehler sind auch hinsichtlich des nachfolgend aufgetretenen Hämatoms mit konsekutiver Lähmung des nervus femoralis zu verneinen.

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Insbesondere haben die Beklagten nicht in vorwerfbarer Weise diagnostische Maßnahmen zur Abklärung der von der Klägerin geklagten Schmerzen im Leisten- und Beinbereich unterlassen bzw. verzögert.

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Zwar sieht der Senat es entgegen der Ansicht des Landgerichts - insbesondere auch aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen R., Ru. und H. - als bewiesen an, daß die Klägerin bereits am Samstag, dem 12. Januar 1991 - auch - gegenüber Ärzten und Schwestern über Schmerzen in Leiste und Bein geklagt hat und ab Sonntag, dem 13. Januar 1991, auch über Schmerzen von der Leiste ins Bein ausstrahlend; dies haben nicht nur die Zeuginnen im wesentlichen übereinstimmend bekundet; es ergibt sich auch aus dem Pflegebericht vom 12. Januar 1991, in dem vermerkt ist, daß die Klägerin über rechte Leistenschmerzen klagt und diverse Medikamente hiergegen erhalten hat.

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Daß nicht erst am 15. Januar erste Schmerzangaben seitens der Klägerin erfolgten, ergibt sich auch aus der Konsiliaranforderung vom 15. Januar, wonach "seit einigen Tagen Schmerzen rechte Leiste mit akutem Beginn" erwähnt werden. Auch der Umstand, daß schon am 13. Januar 1991 eine Sonographie durchgeführt wurde, erweist, daß die Klägerin jedenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht etwa erst am 15. Januar über Beschwerden/Schmerzen geklagt hat, was sich im übrigen auch aus der Stellungnahme des Beklagten Prof. Dr. S. an die Gutachterkommission vom 4. Oktober 1991 ergibt, wonach die Klägerin jedenfalls ab der Nacht vom 12. auf den 13. Januar über Schmerzen in der rechten Leiste geklagt hat.

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Selbst bei somit bereits auf den 12. Januar zu datierenden ersten Schmerzangaben sind jedoch nach den nachvollziehbaren und überzeugen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. keine Behandlungsfehler, insbesondere auch keine Diagnosefehler durch Unterlassen elementar gebotener diagnostischer Maßnahmen festzustellen.

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Nach den Darlegungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten in Verbindung mit seinen erläuternden Erklärungen im Termin vom 9. Oktober 1996 vor dem Senat waren im Fall der Klägerin bei gebotener ex-ante Sicht die ab dem 12. Januar 1991 auftretenden Schmerzsymtome außerordentlich schwer zu deuten, was der Sachverständige insbesondere darauf zurückgeführt hat, daß Nachblutungen oder Blutungen bei Gabe von Heparin -anders als bei Markumar - außerordentlich selten sind. Die behandelnden Ärzte mußten demzufolge - auch vor dem Hintergrund einer nach Lungenembolie erfolgten Heparinisierung - bei Schmerzklagen in Leiste und Bein nicht notwendigerweise sogleich an die Möglichkeit eines Hämatoms im Retroperitonealraum mit Beeinträchtigung des nervus femoralis denken und umfängliche diagnostische Maßnahmen - wie insbesondere ein Computertomogramm - zur Abklärung einer dahingehenden Verdachtsdiagnose einleiten, dies nach Erläuterung des Sachverständigen umso weniger, als bei der Klägerin die Schmerzzustände in der rechten Leiste auftraten, während die Operation der Sigmardivertikulitis auf der linken Seite durchgeführt worden war.

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Gerade im Hinblick auf sensible Störungen, als welche sich auch Schmerzzustände der von der Klägerin geschilderten Art darstellen, hat der Sachverständige mehrfach klargestellt, daß diese vieldeutig sind, aus ex-ante Sicht keine sichere Zuordnung - hier auf eine Hämatomausbildung - zulassen, woraus sich eine Begrenzung und Abstufung des Umfangs der durchzuführenden Diagnostik ergibt.

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Ließ darüberhinaus die anfängliche Klage über Schmerzen in der Leiste - u. a. - an einen eingeklemmten Leistenbruch denken, so war nach überzeugender Ausführung des Sachverständigen die am Sonntag, dem 13. Januar 1991 durchgeführte Sonographie die angezeigte und zunächst auch ausreichende diagnostische Maßnahme zur Abklärung dieser sachgerechten und naheliegenden Verdachtsdiagnose.

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Nachdem diese Maßnahme keinen Befund ergeben hatte, war nach den Erklärungen des Sachverständigen die am 14. Januar - nach in den Oberschenkel ausstrahlenden Schmerzen - durchgeführte Phlebographie zur Abklärung einer denkbaren tiefen Venentrombose nach vorausgegangener Lungenembolie ebenfalls sachgerecht, naheliegend und bis auf weiteres ausreichend.

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Zur Durchführung eines Computertomogramms, also einer "Diagnostik maximaler Art" (so der Sachverständige) bestand demgegenüber nach der eingehend erläuterten und ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegung des Sachverständigen Prof. C. erst beim Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen Veranlassung. Erst diese neurologischen Erscheinungen, und zwar die Ausfälle des nervus femoralis hinsichtlich seiner motorischen Steuerung, deuteten auf eine Schädigung in diesem Bereich hin und gaben Veranlassung zur Abklärung dieses Symptomkomplexes.

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Die Problematik der Diagnostik besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen im Fall der Klägerin darin, daß es auf dem Gebiet der Reaktion auf Blutverflüssigungsmittel, sei es Markumar oder auch Heparin, immer wieder überraschende Einzelfälle gibt, die zuvor noch nicht beobachtet worden sind und auf die man nicht vorbereitet ist und die in ihrer Symptomatik bei gebotener ex-ante Sicht auch nicht so manifest und erkennbar sind, daß sie zwingende Veranlassung zu einer bestimmten maximalen Diagnostik gäben. Wiederholt hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es aus ex post Sicht zwar nicht schwierig sei, sich den Ablauf im Fall der Klägerin zu erklären, wohl jedoch aus exante Sicht, bevor die Beteiligung des nervus femoralis durch entsprechende neurologische Ausfallerscheinungen zu beobachten war. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Symptome außerordentlich schwer zu deuten gewesen, was insbesondere daran liege, daß Blutungen an irgendeiner Stelle bei der Gabe von Heparin außerordentlich selten seien.

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Vor diesem Hintergrund ist dem Sachverständigen zu folgen, wonach die bei der Klägerin aufgetretene Schmerzsymptomatik mangels eindeutiger oder naheliegender Hinweise auf eine Hämatomausbildung mit Beeinträchtigung des Nervus Femoralis außerordentlich schwer zu deuten war und eine abgestufte Diagnostik - wie vorliegend auch erfolgt - rechtfertigte, so daß Diagnostik - und Behandlungsfehler zu verneinen sind und eine Haftung der Beklagten ausscheidet. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es insoweit - auch bei Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 14.10.1996 - nicht, da der Sachverständige Prof. C. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat auf ausdrückliche Befragung seine Feststellungen auch im Falle erster Schmerzklagen bereits am 12.01.1991 bestätigt und dies nachvollziehbar und überzeugend begründet hat.

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Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 25.000,00 DM

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20.000,00 DM Schmerzensgeld und 5.000,00 DM Feststellung betreffend Zukunftsschäden).