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Oberlandesgericht Köln·5 U 8/90·28.10.1990

Reiserücktrittskostenversicherung: Unerwartete Erkrankung und Obliegenheiten

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Reiserücktrittskostenversicherung Ersatz der Stornokosten wegen Nichtantritts einer Reise aufgrund Erkrankung seiner Ehefrau. Streitpunkt waren die „Unerwartetheit“ der Erkrankung sowie eine Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadenanzeige bzw. unzureichender Mitwirkung. Das OLG bejahte den Versicherungsfall und verneinte eine leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung (fehlende Relevanz/Kausalität bzw. Erfüllung der Mitwirkungspflichten). Die Beklagte muss die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten zahlen und kann sich nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit pauschalierter Stornoklauseln des Reiseveranstalters berufen.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Versicherer zur Zahlung der Stornokosten (nebst Zinsen) verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine „unerwartete“ schwere Erkrankung im Sinne der Bedingungen einer Reiserücktrittskostenversicherung liegt nicht vor, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls für den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss voraussehbar war; der Maßstab der Voraussehbarkeit ist eng auszulegen, um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten.

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Eine verspätete Schadenanzeige führt nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Obliegenheitsverletzung unter den vereinbarten Voraussetzungen relevant ist, insbesondere generell geeignet ist, berechtigte Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

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Fehlt es nach den Versicherungsbedingungen an der Möglichkeit des Versicherers, zeitnahe medizinische Feststellungen durch eigene Untersuchungen durchzusetzen, ist eine verspätete Anzeige regelmäßig nicht geeignet, die Feststellung des Versicherungsfalls wesentlich zu erschweren.

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Bei grobfahrlässiger Obliegenheitsverletzung bleibt der Versicherer nach Maßgabe der Bedingungen leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistung hatte.

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Versichert der Versicherer „vertraglich geschuldete Rücktrittskosten“ einer konkret gebuchten Reise, ist es ihm im Leistungsfall nach Treu und Glauben verwehrt, dem Versicherungsnehmer entgegenzuhalten, die im Reisevertrag vereinbarten pauschalierten Stornokosten seien überhöht und deshalb nicht geschuldet.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 4 Ziffer 1 a) ABRV§ 121 Abs. 1 BGB§ 4 Ziffer 1 c) ABRV§ 9 Nr. 3 MBKK§ 15 II Nr. 6 a) AUB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 0 266/89

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Ur- teil der 9. Zivilkammer, des Landgerichts Aachen vom 9. November 1989 - 9 0 266/89 -abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 27.814,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. April 1989 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 1/20 und die Beklagte 19/20. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte ei­nen Anspruch aus der mit dieser abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung wegen der Stor­nierung der für den 26. Dezember 1988 bis 14. Januar 1989 gebuchten Reise nach X und X.

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Nach § 1 Ziffer 1 a) der dem Vertrag unstreitig zu­grundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (im folgenden nur noch ABRV) leistet der Versicherer Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunter­nehmen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten und ist gemäß Ziffer 2 a) der Ver- sicherer leistungspflichtig, wenn infolge einer un-erwarteten schweren Erkrankung des Ehegatten des Versicherten dem Versicherten der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann.

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Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend gegeben, denn wie von der Beklagten nicht substantiiert bestritten (diese hat sich vielmehr im Gegenteil sogar darauf berufen, die Ehefrau des Klägers sei schon zum Zeitpunkt der Bu­chung der Reise erkrankt gewesen) und im übrigen auch durch das ärztliche Attest des X vom 20. Dezember 1988 nachgewiesen, war die Ehefrau des Klägers am 20. Dezember 1988 wegen einer akuten Kreislaufinsuffizienz mit paroxysmaler Tachykardie bei Virusmyokarditis nicht reisefähig, insbesondere nicht flugtauglich.

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Die schwere Erkrankung der Ehefrau des Klägers war auch "unerwartet". Für den Kläger als Versiche­rungsnehmer war der Versicherungsfall bei Abschluß der Versicherung nicht voraussehbar. Der Begriff der Voraussehbarkeit ist eng  auszulegen, um eine Entwertung des Versicherungsschutzes zu vermeiden. Der Eintritt des Versicherungsfalls muß für den Durchschnittsbetrachter wahrscheinlicher gewesen sein als der Nichteintritt. Daher liegt keine Vor­aussehbarkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer den Angaben seines Arztes entnehmen konnte, daß er bzw. sein Ehepartner zum vorgesehenen Zeitpunkt reisefä­hig sein würde (siehe Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 2 ABRV Anm. 1). Vorliegend hatte der be­handelnde Arzt in seiner Bescheinigung vom 24. Fe­bruar 1989 ausdrücklich bestätigt, daß zum Zeit­punkt der Reisebuchung nicht damit zu rechnen gewe­sen sei, daß die Reise nicht angetreten werden kön­ne, was auch für die Patientin beurteilbar gewesen sei. Ferner hat er bestätigt, daß er vor der Bu­chung ausdrücklich nach der Reisefähigkeit gefragt worden sei und er nicht von der Reisebuchung abge­raten habe. Nach diesen Erklärungen des behandeln­den Arztes, deren Richtigkeit die Beklagte nicht substantiiert angegriffen hat, war für den Kläger der Eintritt des Versicherungsfalls bei der Buchung der Reise nicht voraussehbar und damit unerwartet i.S.v. § 1 Ziff. 2 a ABRV, so daß auch der Lei­stungsausschluß des § 2 Ziff. 2 ABRV nicht durch­greift.

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Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Landge­richts auch nicht wegen einer Obliegenheitsverlet­zung des Klägers leistungsfrei.

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Eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheits­verletzung läßt sich nicht aus § 4 Ziffer 1 a) ABRV herleiten. Hiernach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt des Ver­sicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen… . Un­ter einer "unverzüglichen" Anzeige ist eine solche "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen, § 121 Abs. 1 BGB. Eine nach Stornierung vom 20. Dezember 1988 - gemäß zu unterstellendem Vortrag der Beklagten -erst am 20. Januar 1989 erfolgte Anzeige wäre nicht mehr als unverzüglich zu erachten. Gleichwohl führt dies nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Es spricht viel für die Annahme, daß es sich hierbei lediglich um eine grobfahrlässige Obliegenheitsver­letzung gehandelt hat, denn es kann mangels konkre­ter gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden, daß sich niemand absichtlich durch eine bewußt ver­spätete Anzeige um den Versicherungsschutz bringt. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger aller­dings nicht darauf berufen, er sei davon ausgegan­gen, die Buchungsstelle werde die Stornierung der Reise dem Versicherer bzw. der X melden, denn die Versicherungs­scheine enthalten einen deutlichen Hinweis darauf, daß im Schadensfall eine unverzügliche Mitteilung an die Firma X erforderlich ist. Darüber hinaus war der Kläger auch durch die Firma X darauf auf­merksam gemacht worden (siehe Schreiben vom 20. De­zember 1988), daß er selbst seine Ansprüche bei der Reiserücktrittskostenversicherung geltend machen müsse. Mithin durfte er eine Mitteilung an die Bu­chungsstelle nicht für ausreichend erachten.

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In jedem Fall fehlt es aber auch bei Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung an der zur Begründung der Leistungsfreiheit erforderlichen Re­levanz dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverlet­zung. Um als relevant in diesem Sinne bezeichnet werden zu können, müßte die verspätete Anzeige ge­nerell geeignet sein, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fallen. Eine solche Gefährdung wäre dann zu bejahen, wenn durch die Verspätung Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalles unmöglich oder wesentlich erschwert würden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn nur eine zeitnah mit dem Versicherungs­fall durchgeführte Untersuchung durch vom Versiche­rer beauftragte Ärzte eine Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers erlauben würde. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß vorliegend sol­che Feststellungen durch den Versicherer überhaupt nicht durchsetzbar sind, weil der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, sich solchen Untersuchungen zu unterziehen. Anders als beispielsweise in § 9 Nr. 3 MBKK oder § 15 II Nr. 6 a) AUB sehen die ABRV jedoch keine Verpflichtung zur Untersu­chung durch beauftragte Ärzte vor. Nach § 4 Ziffer 1 c) ABRV ist allein der behandelnde Arzt in Bezug auf den Versicherungsfall von seiner Schweige­pflicht zu entbinden.

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Sonstige Recherchen bei dem Reiseveranstalter pp. sind aber auch bei einer erst einen Monat nach dem Schadensfall erfolgten Schadensanzeige noch ohne weiteres und unter nicht erschwerten Bedingungen möglich, da insoweit normalerweise schriftliche Un­terlagen vorliegen, die nach einem Monat noch eben­so aussage- und nachweiskräftig sind wie vorher. Insoweit fehlt es also an der generellen Eignung dieser Obliegenheitsverletzung des Klägers zur Ge­fährdung der Interessen der Beklagten, so daß eine zur Leistungsfreiheit führende Relevanz dieser Ob- liegenheitsverletzung zu verneinen ist.

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Geht man hinsichtlich der vorgenannten Obliegen­heitsverletzung aber von einer nur grobfahrlässigen Verletzung aus, so scheitert die Leistungsfreiheit der Beklagten an § 4 Ziffer 2 Satz 2 ABRV. Hiernach bleibt der Versicherer bei grobfahrlässiger Verlet­zung insoweit verpflichtet, als die Verletzung we­der Einfluß auf die Feststellung des Versicherungs­falles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Der dem Kläger insoweit obliegende Kausali­tätsgegenbeweis ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten erbracht. Daß sie bei früherer Meldung des Schadensfalles keine weitergehenden Mög­lichkeiten zu Recherchen bei dem behandelnden Arzt hatte noch auch die Möglichkeit bestand, die Ehe­frau des Klägers zur Untersuchung bei einem anderen Vertrauensarzt aufzufordern, wurde bereits darge­legt. Entsprechendes gilt - wie ebenfalls vorste­hend bereits erörtert - hinsichtlich weiterer Er­mittlungen der Beklagten beim Reiseveranstalter bzw. dessen Kontrahenten vor Ort. Im übrigen schei­det eine Kausalität  insoweit auch schon deshalb aus, weil die Beklagte im Rahmen der vorprozessua­len Korrespondenz und auch im Rahmen des vorliegen­den Verfahrens immer wieder betont hat, zu solchen eigenen Recherchen nicht verpflichtet und auch nicht willens zu sein, weil diese ausschließlich dem Kläger oblägen. Schon deshalb kann die verspä­tete Anzeige nicht kausal hinsichtlich der Fest­stellungen des Versicherungsfalles noch auch des Umfangs der Versicherungsleistung gewesen sein.

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Mit ihrer weiteren Berufung auf eine Obliegenheits­verletzung gemäß § 4 Ziffer 1 b) ABRV dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Hiernach hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle er­forderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfü­gung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten pp. im Sinne von § 1 Ziffer 2 un­ter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen. Ausweislich der "Hinweise" unter den ABRV hatte der Kläger im Schadensfall neben der unverzüglichen Mitteilung bei gleichzeitiger Stornierung die Stor­nokostenrechnung nebst Zahlungsnachweis zu übersen­den. Die vorgenannte Rechnung vom 20. Dezember 1988 nebst Zahlungsnachweis sowie auch das ärztliche At­test des X vom 20. Dezember 1988 und die Buchungsunterlagen hat der Kläger unstreitig jedenfalls mit Schreiben vom 20. Januar 1989 der insoweit laut den ABRV bevollmächtigten X übersandt. Die von der Be­klagten sodann mit Schreiben vom 30. Januar 1989 ferner angeforderten Unterlagen, nämlich die voll­ständig ausgefüllte und unterschriebene Schadensan­zeige mit Beantwortung der farblich markierten Fragen auf der Rückseite durch den behandelnden Arzt, die Reiseanmeldung sowie die Kopie der Buchungsbe­stätigung bzw. der ursprünglichen Rechnung über den vollen Reisepreis nebst entsprechendem Zahlungs­nachweis über den Stornobetrag bzw. den vollen Rei­sepreis hat der Kläger – ebenfalls unstreitig - mit Schreiben vom 1. März 1989 übersandt. Soweit die Beklagte sodann nachfolgend mit Schreiben vom 28. April 1989 erneut die Vorlage weiterer Unterlagen, nämlich "detaillierte Reiseunterlagen" wie Fotoko­pien von Flugtickets, Terminen der einzelnen Flüge sowie der gesamten übrigen Reisedaten nebst Reise­route und des Flugplanes sowie ferner des Reisean­gebotes verlangt hat, ging diese Anforderung über die dem Kläger obliegende Auskunfts- und Mitwir­kungsobliegenheit hinaus. Nach dem bereits zitier­ten § 4 Ziffer 1 b) ABRV mußte der Versicherungs­nehmer im Versicherungsfall die ärztlichen Atteste sowie die Buchungsunterlagen (nicht also die gesamten Reiseunterlagen) vorlegen. Zu den Buchungsun- terlagen gehören lediglich Reiseanmeldung, Reisebe- stätigung, Rechnung und Zahlungsquittung, nicht aber auch die bei einer Pauschalreise ausschließ- lich von dem Reiseveranstalter zu tätigenden Ein-zelbuchungen betreffend Hotelaufenthalte Flugtik- kets pp. In diesem Zusammenhang ist zu berücksich- tigen, daß ausweislich der Reisebestätigung vom 13. Dezember 1988 die Reiseunterlagen erst nach Eingang der Zahlung des Reisepreises versandt werden soll- ten. Ausweislich der Bankbestätigung der X vom 19. April 1989 wurde der Verrechnungsscheck vom 13. Dezember 1988 über den gesamten Reisepreis erst am 21. Dezember 1988 dem Konto des Klägers belastet, zu einem Zeitpunkt al- so, zu welchem die Reise bereits storniert worden war. Nach dem vorgenannten Vermerk in der Reisebe- stätigung spricht mithin nichts dafür, daß der Klä- ger gleichwohl die diversen Reiseunterlagen trotz Stornierung der Reise erhalten hat. Dies wäre auch gänzlich unüblich, da es sich bei Stornierung einer Reise naturgemäß erübrigt, dem Kunden gleichwohl noch die - nicht mehr benötigten - Reiseunterlagen zu übersenden. Hierauf hat er auch nicht einmal ei- nen rechtlichen Anspruch, wenn er vor Antritt der Reise von dieser zurücktritt und nunmehr die Stor- noentschädigung zu leisten hat. Unterlagen und Aus- künfte, die der Versicherungsnehmer als Kunde des Reiseveranstalters nicht erhalten hat, kann er aber auch nicht dem Versicherer übersenden. Sache des Versicherungsnehmers ist es vielmehr lediglich, ihm .mögliche sachdienliche Auskünfte zum Versicherungs­fall zu erteilen. Dieser Obliegenheit kommt er nach  durch Vorlage der Belege betreffend die krankheits­bedingte Stornierung einer fest gebuchten und be­zahlten Reise sowie der diesbezüglich geschuldeten und bezahlten Stornokosten. Die entsprechenden Un­terlagen hat der Kläger unstreitig aufforderungsge- mäß übersandt. Daß ihm weitere Unterlagen vorgele- gen haben und er sie gleichwohl auf Anforderung hin obliegenheitswidrig nicht vorgelegt hat, hat die Beklagte schon nicht substantiiert dargetan. Es ob­liegt angesichts des eingeschränkten Inhaltes von § 4 ABRV nicht dem Versicherungsnehmer, die gesamten Details der gebuchten Reise darzutun, vielmehr reicht es aus, daß er den Versicherungsfall durch die vorgenannten - hier vom Kläger unstreitig vorgelegten Belege nachweist. Soweit der Versicherer Zweifel äußert, ob die Durchführung der Reise über­haupt ernsthaft geplant gewesen sei und vorträgt, der Versicherungsnehmer halte deshalb - entspre­chenden Anforderungen des Versicherers zuwider - ihm vorliegende Reiseunterlagen zurück, ist der Versicherer insoweit darlegungs- und beweispflich­tig. An einem entsprechenden substantiierten Vor­trag der Beklagten fehlt es aber vorliegend, viel­mehr erschöpfen sich deren Darlegungen insoweit weitestgehend in Vermutungen.

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Auch hinsichtlich der Höhe der geltendgemachten Klageforderung greifen die Einwendungen der Beklagten nicht durch. Nach der bereits zitierten Bestim­mung des § 1 a) ABRV leistet der Versicherer Ent­schädigung bei Nichtantritt der Reise für die "ver­traglich geschuldeten Rücktrittskosten". Gemäß Zif­fer 11 a) der dem Vertrag des Klägers mit dem Rei­severanstalter zugrundeliegenden "Vertrags- und Reisebedingungen" belaufen sich die Rücktrittsko­sten bei Rücktritt vom Vertrag im Falle eines Mietobjektes 14 bis 8 Tage vor Belegungstermin auf 80 %, bei noch kürzerfristigem Rücktritt auf 100 %,- bei einer Pauschalreise im Rücktrittsfall im Rahmen von 7 und weniger Tagen vor Reiseantritt auf 80 %.

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Die Frage, ob diese "pauschalierten" Schadensbeträ­ge überhöht und die einschlägigen Vorschriften nach dem AGB-Gesetz unwirksam sind, kann vorliegend da­hinstehen, denn die Beklagte kann sich dem Kläger gegenüber ohnehin nicht auf eine eventuelle Unwirk­samkeit dieser Bestimmung berufen. Die Beklagte hat "die gebuchte Reise" versichert; Bestandteil der gebuchten Reise sind auch die dem Reisevertrag zu­grundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagten als Versicherer bekannt sind. Findet sich die Beklagte bereit, Rücktrittskosten­versicherungen abzuschließen, bei denen im Storno-fall Rücktrittskosten bis zu 100 % anfallen können und gewährt sie somit Versicherungsschutz für diese ggfls. "vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten", so kann sie nicht bei Eintritt des Versicherungs­falls hiervon mit der Begründung abrücken, diese Rücktrittskosten seien überhöht und deshalb vom Versicherungsnehmer dem Reiseveranstalter nicht ge­schuldet. Dem Versicherungsnehmer kann nicht zuge- mutet werden, im Interesse des Versicherers ggfls. einen Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe der Rück­trittskosten gegen den Reiseveranstalter zu führen. Soweit der Versicherer die im Reisevertrag vorgese­henen Rücktrittskosten für überhöht hält, ist es ihm unbenommen, zu den beanstandeten Kostensätzen keine Rücktrittskostenversicherungen abzuschließen; Schließt er sie aber gleichwohl ab, so ist es ihm als treuwidrig zu versagen, sich im Schadensfall dem Versicherungsnehmer gegenüber auf angeblich überhöhte Rücktrittskosten zu berufen.

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Nach allem war der Klage mit dem in der Berufungs­verhandlung verlesenen, herabgesetzten Antrag stattzugeben, wobei sich der gesetzliche Zinsan­spruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ergibt, nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 5. April 1989 wirksam in Verzug gesetzt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar­keit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Be­klagten: 27.814,40 DM.