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Oberlandesgericht Köln·5 U 88/98·06.10.1998

Gemeinschaftskonto: Mithaftung bei geduldeter Überziehung nur im banküblichen Rahmen

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bank verlangte von einer Mitkontoinhaberin Ausgleich eines Debetsaldos aus einem Gemeinschaftskonto, der durch geduldete Überziehungen des anderen Kontoinhabers entstanden war. Streitig war, ob ohne Zustimmung beider Kontoinhaber eine gesamtschuldnerische Darlehensverbindlichkeit begründet werden konnte und wie weit eine formularmäßige Ermächtigung reicht. Das OLG bejahte grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung auch bei bloß geduldeter Überziehung, begrenzte sie aber auf „vorübergehende Überziehungen im banküblichen Rahmen“. Mangels eingeräumten Dispositionskredits hielt der Senat hier nur 2.000 DM für banküblich und gab der Klage nur in dieser Höhe statt.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Verurteilung der Beklagten nur zur Zahlung von 2.000 DM nebst Zinsen, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch eine von der Bank lediglich geduldete Kontoüberziehung ist rechtlich als Darlehensgewährung einzuordnen und begründet einen Rückzahlungsanspruch der Bank.

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Formularbedingungen zur Kontoführung eines Gemeinschaftskontos können eine wechselseitige Bevollmächtigung der Kontoinhaber enthalten, durch einseitige Verfügungen Verbindlichkeiten zulasten des Kontos zu begründen.

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Eine Klausel, die jedem Kontoinhaber die Nutzung „vorübergehender Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen“ erlaubt, erfordert für die hierdurch entstehenden Verbindlichkeiten nicht die Zustimmung sämtlicher Kontoinhaber.

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Die gesamtschuldnerische Mithaftung eines Mitkontoinhabers für geduldete Überziehungen ist auf den „banküblichen Rahmen“ beschränkt; besteht kein vereinbarter Überziehungskredit, ist dieser Rahmen anhand der Umstände (u.a. Einkommens- und Kreditverhältnisse) zu bestimmen.

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Bestreitet der Mitkontoinhaber bei lückenlos belegter Saldodarlegung der Bank die Saldenberechnung, bedarf es eines qualifizierten Bestreitens.

Relevante Normen
§ 607 Abs. 1 BGB§ 421 BGB§ 3, 9 Abs. 1 AGBG§ 6 Verbraucherkreditgesetz§ 3 Nr. 3 VerbrkrG§ 5 Abs. 1 VKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 217/97

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 1998 - 25 O 217/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-faßt:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.07.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegenden Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ 607 Abs. 1, 421 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des auf dem Girokonto mit der Nr. xxxxxx/xx bestehenden Debetsaldos zu; allerdings ist die gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten auf den Betrag von 2.000,00 DM beschränkt.

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1. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich eines Debetsaldos auf dem obengenannten Konto in Anspruch. Hierbei handelt es sich um eine Forderung auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens i. S. d. § 607 Abs. 1 BGB.

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Dem steht nicht entgegen, daß eine Darlehensvereinbarung zwischen den Parteien i. S. d. Gewährung eines Überziehungskredites nicht zustande gekommen ist, weil die streitige Forderung auf einer von der Klägerin nur geduldeten Überziehung durch den weiteren Kontoinhaber, Herrn C., entstanden ist, denn auch die Inanspruchnahme von Geldmitteln im Rahmen einer solchen geduldeten Überziehung ist rechtlich als Darlehensgewährung einzustufen (vgl. Schimanski/Bunte/Lowski, Bankrechtshandbuch, § 81 Rndnr. 45).

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2. Mit der Unterzeichnung des Kontoeröffnungsantrages vom 17.08.1995 hat die Beklagte sich, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wirksam verpflichtet, für alle Verbindlichkeiten aus dem hiermit begründeten Gemeinschaftskonto als Gesamtschuldnerin zu haften. Diese Verpflichtung der Beklagten ergibt sich aus Ziffer 4 der im Kontoeröffnungsantrag enthaltenen Vertragsbedingungen der Klägerin.

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Die Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, sie habe - was unstreitig ist - dem Abschluß eines Kreditvertrages nicht zugestimmt, so daß nach Ziffer 2 a S. 1 der genannten Vertragsbedingungen, der eine Mitwirkung aller Kontoinhaber für derartige Verträge zwingend vorsieht, kein Darlehensvertrag zustande gekommen sei.

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Die Beklagte verkennt die Bedeutung der Regelung in Ziffer 2 a S. 2 der genannten Bedingungen. Danach ist jeder Kontoinhaber selbständig berechtigt, "... von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen" Gebrauch zu machen. Eine derartige, von der Bank ohne ausdrückliche Darlehensvereinbarung geduldete Kontoüberziehung unterfällt - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - jedoch nicht der in Ziffer 2 a S. 1 der Vertragsbedingungen für den Abschluß von Darlehensverträgen aufgestellten Voraussetzung der Zustimmung sämtlicher Konteninhaber. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 2 a, S. 2 des Eröffnungsantrages bedarf es zur wirksamen Begründung einer Darlehensverpflichtung wegen einer vom Kreditinstitut lediglich gebilligten Überziehung des Kontos gerade nicht eines solchen Einverständnisses.

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Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem engen räumlichen und systematischen Zusammenhang der betreffenden Regelung mit Ziffer 2 a S. 1 der Vertragsbedingungen. Satz 2 stellt schon nach dem Wortlaut eindeutig eine unabhängige Alternative zu S. 1 dar, wie sich bereits aus dem zur Einleitung des Satzes 2 verwendeten Wort "jedoch" ergibt.

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Darüber hinaus kann auch nach dem weiteren Inhalt und dem Sinn der in Satz 2 enthaltenen Regelung kein Zweifel daran bestehen, daß es sich hierbei um eine selbständige Alternative zu Satz 1 handelt, denn anders als dieser enthält die in Satz 2 den einzelnen Kontoinhabern eingeräumte Möglichkeit eine wesentliche Einschränkung auf "vorübergehende Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen". Sie ist mithin von ganz anderen, wesentlich engeren Voraussetzungen abhängig, so daß es eines weitergehenden Schutzes der Kontomitinhaber vor der eigenmächtigen Begründung gesamtschuldnerischer Verpflichtungen durch die übrigen Konteninhaber jedenfalls nicht in gleichem Maße bedarf.

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Die fragliche Bestimmung in den Vertragsbedingungen der Klägerin, die im übrigen im Bankgeschäft allgemein üblich ist (vgl. das Vertragsmuster in Schimanski/Bunte/Lowski, Bankrechtshandbuch, Anhang 1 zu § 35) führt daher im Streitfall dazu, daß die Beklagte auch ohne ihr Einverständnis grundsätzlich auch für solche Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerin einzustehen hat, die ihr früherer Lebensgefährte, Herr C., durch einseitige Kontenverfügung begründet hat, wenn diese zu einer von der Klägerin geduldeten Kontoüberziehung geführt haben. Denn in der betreffenden Regelung liegt zugleich eine welchselseitige Bevollmächtigung der mehreren Kontoinhaber, den nicht handelnden Kontomitinhaber in Höhe des durch die Überziehung in Anspruch genommenen Kredites zu verpflichten (vgl. BGH WM 1991, 313; Schimanski/Bunte/Lowski, a.a.O., § 35 Rndnr. 9).

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Die von der Klägerin gewählte Vertragsbestimmung trägt ferner dem in der letztgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs getroffenen Feststellung Rechnung, wonach Formularklauseln, in denen sich die Antragsteller bei der Konteneröffnung gegenseitig bevollmächtigen, in unbegrenzter Höhe weitere Verbindlichkeiten zu Lasten des Gemeinschaftskontos einzugehen, gegen §§ 3, 9 Abs. 1 AGBG verstoßen. Im Gegensatz zu der der genannten höchstrichterlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung sind der nach den Vertragsbedingungen der Klägerin ebenfalls bestehenden Möglichkeit der Verpflichtung des Kontomitinhabers durch einseitige Begründung von Darlehensverpflichtungen enge Grenzen gesetzt. Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet die von der Klägerin verwandte Vertragsbestimmung mithin keinen Bedenken.

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3. Einer Inanspruchnahme der Beklagten steht auch nicht entgegen, daß der Zeuge H., der die Klägerin beim Vertragsschluß vertreten hat, der Beklagten ausdrücklich zugesichert hätte, sie könne wegen vo ihrem damaligen Lebensgefährten C. vorgenommener Kontoverfügungen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Diese Behauptung der Beklagten ist nach dem Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen; die diesbezüglich vorgenommenen Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch unter Berücksichtigung eines gewissen Eigeninteresses des Zeugen nicht zu beanstanden.

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4. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist schließlich nicht nach § 6 des Verbraucherkreditgesetzes nichtig. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes nach § 3 Nr. 3 VerbrkrG hier keine Anwendung finden.

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5. Die demzufolge dem Grunde nach bestehende gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten für von dem Kontomitinhaber C. veranlaßte Kontenüberziehungen ist indessen auf einen Betrag von 2.000,00 DM beschränkt, denn nur die Höhe dieser Summe ist vom Vorliegen einer "vorübergehenden Kontoüberziehung im banküblichen Rahmen" auszugehen.

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Unter "banküblichem Umfang" ist in der Regel ein Betrag von etwa 10 % über dem Volumen eines eingeräumten Überziehungskredites i. S. v. § 5 Abs. 1 VKG zu verstehen. Dieser beträgt in der Regel drei Nettomonatsgehälter oder das dreifache Monatseinkommen der Kontoinhaber (vgl. Schimanski/Bunte/Lowski, a.a.O., Anhang 1 zu § 35, Erläuterungen, Ziffer 3 und § 81 Rndnr. 30). Da ein Überziehungskredit hier unstreitig überhaupt nicht vereinbart war, ist anzunehmen, daß sich der bankübliche Umfang von Überziehungen lediglich auf ca. 10 % des Volumens eines hier nach den Umständen möglichen Überziehungskredits beläuft. Demgemäß ist insoweit, ausgehend von den Einkommensverhältnissen der Beklagten, die die Klägerin - von der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbestritten - mit 6.000,00 DM monatlich angegeben hat, aber auch nach dem Umfang der der Beklagten auf anderen Konten durch die Klägerin eingeräumten Überziehungskredite, von einer Größenordnung von ca. 18.000,00 DM auszugehen. Vor dem Hintergrund des letztgenannten Gesichtspunkts sieht sich der Senat nicht gehalten, der im übrigen verspätet vorgebrachten Behauptung der Beklagten nachzugehen, sie verfüge nur über monatliche Nettoeinkünfte von 3.000,00 DM.

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Unter Berücksichtigung dessen sind Kontenüberziehungen von maximal bis zu 2.000,00 DM als noch "banküblich" anzusehen.

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Die Annahme eines höheren Betrages, etwa mit Rücksicht auf die hier allerdings nicht vorgetragenen Einkommensverhältnisse des Kontenmitinhabers C., verbietet sich bereits deshalb, weil von dessen Seite keinerlei regelmäßige Zahlungen auf das Konto erfolgt sind und im übrigen eventuelle Einkünfte des im Ausland wohnhaften Herrn C. der Klägerin nicht zugänglich sind.

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Die Annahme eines höheren "banküblichen Umfanges läßt sich entgegen der Annahme des Landgerichts auch nicht daraus herleiten, daß - wie der Beklagten bekannt war - das gemeinschaftliche Konto ausschließlich der Abwicklung der mit einer dem Kontenmitinhaber C. überlassenen Kreditkarte getätigten Umsätze diente. Zwar waren nach den hier zugrundeliegenden Kreditkartenbedingungen Verfügungen mittels der Karte bis zu einer Höhe von 20.000,00 DM monatlich möglich, es bestand insoweit jedoch die Abrede, daß das für die Kreditkartenverfügungen unmittelbar haftende Unterkonto grundsätzlich als Guthabenkonto geführt werden sollte. Diese Regelung war auch der Beklagten bekannt, die demzufolge mit der Duldung einer soweitgehenden Überziehung durch die Klägerin nicht rechnen mußte.

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Wenn die Klägerin eine über den banküblichen Umfang geduldeter Kontoüberziehungen hinausgehende gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten für sämtliche Verfügungen begründen wollte, die Herr C. mit der ihm überlassenen Kreditkarte vornahm, so hätten hierfür im übrigen andere Vertragsgestaltungen zur Verfügung gestanden. So hätte hinsichtlich des haftenden Kontos ein Überziehungskredit eingerichtet werden können, für dessen Begründung allerdings das Einverständnis beider Kontoinhaber erforderlich gewesen wäre.

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6. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die geltend gemachte Forderung der Klägerin anerkannt hat. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11.08.1997 (Bl. 96 ff. d. A.) substanziiert bestritten. Dem ist die Klägerin nicht mit ebenso spezifizierten Behauptungen entgegen getreten. Ein Anerkenntnis läßt sich mithin dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.

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7. Unbeachtlich ist jedoch andererseits der Vortrag der Beklagten, soweit diese die Richtigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung des Debetsaldos bestreitet. Die Klägerin hat des Zustandekommen dieses Saldos durch Vorlage sämtlicher Belege lückenlos dargestellt. Angesichts dessen hätte es eines qualifizierten Bestreitens durch die Beklagte bedurft, zumal, wie eine Durchsicht der vorgelegten Belege ergibt, eine Vielzahl der Kontenverfügungen anläßlich der gemeinsamen von der Beklagten und Herrn C. durchgeführten Weltreise erfolgt ist, so daß anzunehmen ist, daß der Beklagten die diesbezüglichen Kreditkartenverfügungen durchaus zumindest in einem Umfang bekannt sind, der die Summe ihres Haftungsbetrages von 2.000,00 DM überschreitet.

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Eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten besteht nach alledem lediglich in Höhe eines Betrages von 2.000,00 DM, so daß das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang abzuändern war.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.634,36 DM.

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Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.