Berufung in Arzthaftungsklage zurückgewiesen — Hygienevorwürfe, Gutachten, hypothetische Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil in einem Arzthaftungsprozess; das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Streitfragen betrafen die Substantiierung von Hygienevorwürfen, die Erforderlichkeit einer neuen Begutachtung (§ 412 ZPO) und die Frage einer hypothetischen Einwilligung. Der Senat hielt die Hygienevorwürfe für pauschal, das Gutachten für nicht unzureichend und nahm eine hypothetische Einwilligung an; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 ZPO ließ er nicht zu.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie in summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.
Behauptungen über mangelhafte Hygiene bedürfen konkreter, indizieller Tatsachenbehauptungen; pauschale Wertungen genügen nicht zur Darlegung eines Behandlungsfehlers.
Eine neue Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO ist nur erforderlich, wenn das vorhandene Gutachten erhebliche Mängel in Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit oder Überzeugungskraft aufweist; der Revisionssenat überprüft nicht kraft eigener Sachkunde die fachliche Richtigkeit.
Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung, kann Haftung entfallen, wenn eine hypothetische Einwilligung vorliegt; die Darlegungs- und Beweislast für die hypothetische Einwilligung trifft die Behandlungsseite.
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn sie in erster Instanz nicht vorgetragen wurden und keine Zulassungsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25 O 246/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 246/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 8.12.2010 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Stellungnahme der Klägerin vom 10.1.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat dargelegt, warum das angefochtene Urteil nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht beruht (vgl. S. 2 f. des Senatsbeschlusses vom 8.12.2010). Dass sich ein Hinweis des Landgerichts auf die nicht ausreichende Substantiierung des Vortrags der Klägerin zu einer mangelhaften Hygiene in erster Instanz ausgewirkt hätte und beachtlicher Vortrag erfolgt wäre, könnte nur dann angenommen werden, wenn auf die entsprechenden Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil hin zumindest das Berufungsvorbringen hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag enthielte.
So liegt es nach den Ausführungen auf S. 2 des Senatsbeschlusses vom 8.12.2010, die die Anforderungen an die Darlegungslast entgegen der Ansicht der Klägerin nicht überspannen, nicht. Auch die Stellungnahme vom 10.1.2011 enthält insoweit nichts Erhebliches. Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen, werden gerade nicht vorgetragen. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich vielmehr in erster wie in zweiter Instanz in dem Vorwurf mangelhafter Hygiene als solchem, das heißt einer unterschiedlichste mögliche Verhaltensweisen zusammenfassenden Wertung, ohne dass die Klägerin konkrete Umstände dargelegt hätte, die ein bestimmtes, in hygienischer Hinsicht unzureichendes Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten beschreiben, oder die indizielle Bedeutung haben und den Schluss auf eine mangelhafte Hygiene zulassen. Wie der Senat im Beschluss vom 8.12.2010 bereits ausgeführt hat, deutet der Eintritt mehrerer Infektionen, insbesondere von Pneumonien, einer Endokarditis und der im Schriftsatz vom 10.1.2011 noch angeführten Augenentzündung, während der Behandlungsdauer für sich genommen nicht auf eine mangelhafte Hygiene hin, weil es sich, zumal im Falle einer schweren Grunderkrankung wie hier, um ein nicht beherrschbares Risiko handelt. Dass das Infektionsrisiko auch bei standardgerechtem Vorgehen nicht immer beherrschbar ist, stellt medizinisches Allgemeinwissen dar und ist dem Senat, der ständig mit Arzthaftungsprozessen befasst ist, aus Begutachtungen in zahlreichen anderen Verfahren bekannt.
2. Anders als die Klägerin im Schriftsatz vom 10.1.2011 geltend macht, weicht der Senat durch den Beschluss vom 8.12.2010 und den vorliegenden Beschluss weder vom Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. O. noch von der Würdigung des Gutachtens durch das Landgericht ab, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen oder eine sonstige Form der Sachaufklärung nicht geboten ist. Der Senat hat die der Beklagten angelasteten Behandlungsfehler in Übereinstimmung mit Prof. Dr. Dr. O. sowie dem Landgericht verneint. Die Ausführungen unter I 1 b) bb) und cc) auf S. 4 bis 7 des Beschlusses vom 8.12.2010 stellen in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin die Begründung dafür dar, warum das Gutachten nicht ungenügend im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO und damit eine neue Begutachtung nicht erforderlich ist. Dabei hat sich der Senat entsprechend dem Prüfungsmaßstab des § 412 Abs. 1 ZPO mit der Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Überzeugungskraft des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. O. befasst, nicht aber – wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10.1.2011 meint – die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen kraft eigener Sachkunde überprüft.
Soweit die Klägerin in der Stellungnahme vom 10.1.2011 Einwendungen gegen die Begutachtung von Prof. Dr. Dr. O. wiederholt oder ergänzt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dass der im schriftlichen Gutachten der Beurteilung vorangestellte Sachverhalt auf einer Auswertung der dem Sachverständigen übersandten, vom Landgericht beigezogenen Behandlungsunterlagen beruht, stellt entgegen der Ansicht der Klägerin keine spekulative Annahme dar, sondern lässt sich durch Einsicht in die Behandlungsunterlagen nachvollziehen. Eine Untersuchung der Klägerin hätte über das für das Handeln der Beklagten maßgebliche Krankheitsbild der Klägerin Anfang 2006 deshalb nichts besagen können, weil sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Frühjahr 2006 unstreitig gebessert hat, insbesondere die Beendigung der künstlichen Beatmung und der Behandlung auf der Intensivstation möglich wurde. Die auf S. 7 der Stellungnahme der Klägerin vom 10.1.2011 zitierten Passagen aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. O. weisen in Bezug auf die Unterzeichnung der Einwilligungserklärungen vom 18.1.2006 und 21.1.2006 keinen durchgreifenden Widerspruch auf. Während es zunächst sinngemäß heißt, dass der Ehemann der Klägerin die Einwilligungen vom 18.1.2006 und 21.1.2006 möglicherweise bzw. offensichtlich unterschrieben habe, hat der Sachverständige sodann ausgeführt, dass die Unterschrift des Ehemanns unter die Einwilligung juristisch nicht relevant sei (sofern er nicht zum „Vormund“ bestellt sei). Die unterschiedlichen Formulierungen erklären sich durch den unterschiedlichen Kontext und Sinnzusammenhang der zitierten Passagen. Einerseits geht es um die Darstellung des Sachverhalts, bei der sich der Sachverständige nach dem Inhalt der bei den Behandlungsunterlagen befindlichen Einwilligungserklärungen hinsichtlich der Person des Unterzeichnenden nur auf das keine völlig sicheren Schlüsse zulassende Schriftbild stützen konnte. Andererseits hat der Sachverständige die rechtlichen Folgen einer Unterschrift des Ehemanns unter die Einverständniserklärungen erörtert, was eine entsprechende Unterschrift voraussetzt. Auch wenn Rechtsausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen überflüssig sein mögen, lassen sie die Überzeugungskraft seiner fachlichen Ausführungen regelmäßig unberührt, zumal wenn die Rechtsausführungen – wie hier die Darlegungen von Prof. Dr. Dr. O. zu den rechtlichen Folgen einer Unterschrift des Ehemanns unter die Einwilligungserklärungen – zutreffend sind.
3. Soweit es um eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer eigenmächtigen Behandlung geht, hat der Senat den Umstand, dass es an einer Einwilligung der Klägerin oder eines gesetzlichen Vertreters in die Punktionstracheotomie fehlt, im Beschluss vom 8.12.2010 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht übergangen. Hiervon ist er vielmehr ausdrücklich ausgegangen (vgl. S. 7 des Senatsbeschlusses). Eine Haftung der Beklagten hat der Senat nicht angenommen, weil er die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung als gegeben angesehen hat. Nur insofern, als der Senat einen echten Entscheidungskonflikt eines bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten bestellten gesetzlichen Vertreters der Klägerin nach ordnungsgemäßer Aufklärung verneint hat, hat er der Unterzeichnung der Einwilligungserklärungen in eine Luftröhrenpunktion durch den Ehemann der Klägerin am 18.1.2006 und 21.1.2006 Bedeutung beigemessen.
Der Senat hat auch nicht übersehen, dass die Behandlungsseite die Darlegungs- und Beweislast für eine hypothetische Einwilligung trifft. Der entsprechende Vortrag der Beklagten, der die Notwendigkeit zur Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts für die Klägerseite auslöst, befindet sich auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl. 22 d.A.).
Einen echten Entscheidungskonflikt eines bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten bestellten Betreuers der Klägerin nach ordnungsgemäßer Aufklärung hat die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme vom 10.1.2011 nicht aufgezeigt. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. Dr. O. war die Punktionstracheotomie bei nicht absehbarer Beatmungsdauer absolut indiziert. Daraus, dass die Punktionstracheotomie nicht eilbedürftig war und nicht zwingend am 23.1.2006 durchgeführt werden musste, ergibt sich, anders als die Klägerin in ihrer Stellungnahme meint, kein echter Entscheidungskonflikt. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 8.12.2010 dargelegt hat, wäre ein nach dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. O. mögliches Zuwarten mit der Punktionstracheotomie um einige Tage sinnlos gewesen, weil es risikoerhöhend, insbesondere im Hinblick auf eine Infektionsgefahr, gewesen wäre (vgl. Bl. 148R d.A.).
Der Senat verbleibt auch dabei, dass gegen einen Entscheidungskonflikt eines gesetzlichen Vertreters streitet, dass der Ehemann der Klägerin, der aller Voraussicht nach im Januar 2006 entsprechend dem späteren tatsächlichen Verlauf zum Betreuer bestellt worden wäre, tatsächlich am 18.1.2006 und nochmals am 21.1.2006 für die Klägerin Einwilligungserklärungen in eine Luftröhrenpunktion unterzeichnet hat (Kopien bei den Behandlungsunterlagen der Beklagten, Teil I). Nichts spricht dafür, dass er sich im Falle einer vorherigen Bestellung zum Betreuer anders verhalten hätte. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die von der Beklagten in der Klagerwiderung für den 18.1.2006 dargelegte umfassende Aufklärung ihres Ehemanns entsprechend dem Aufklärungsformular bestreitet, ist ihr Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 10.1.2011 gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zu zuzulassen. Das Angriffs- und Verteidigungsmittel, für dessen Zurückweisung es nach der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht auf eine Verzögerung des Rechtsstreits ankommt, ist neu. Ein entsprechendes, gegebenenfalls konkludentes Bestreiten lässt sich den von der Klägerin in erster Instanz eingereichten Schriftsätzen nicht entnehmen. Auch die Klägerin vermag in ihrer Stellungnahme vom 10.1.2011 nicht konkret aufzuzeigen, worin das Bestreiten zu sehen sein soll. In erster Instanz hat die Klägerin die Aufklärungsrüge auf die fehlende Vertretungsbefugnis, nicht aber auf eine fehlende Aufklärung ihres Ehemanns gestützt. Dass der Ehemann der Klägerin mangels Vertretungsbefugnis aus Rechtsgründen nicht wirksam in eine die Klägerin betreffende Operation einwilligen konnte, ändert im Übrigen nichts daran, dass er in tatsächlicher Hinsicht entsprechend dem bei den Akten befindlichen Aufklärungsformular über einen die Klägerin betreffenden Eingriff aufgeklärt werden konnte.
4. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 72.400 €