Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 87/25·19.12.2025

GOÄ-Pauschalhonorar: Verjährungsbeginn trotz früherer Rechtsunsicherheit nicht hinausgeschoben

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung eines 2017 gezahlten Pauschalhonorars für ambulante Liposuktionen wegen Nichtigkeit der Pauschalpreisvereinbarung nach GOÄ. Entscheidend war, ob die regelmäßige Verjährung wegen einer bis 2024 umstrittenen Rechtslage (GOÄ-Anwendbarkeit auf juristische Personen) später begann. Der Senat hält die Verjährung für mit Ablauf 2017 angelaufen und zum 31.12.2020 abgelaufen, da Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen vorlag und die Klageerhebung zumutbar war. Ein Schadensersatzanspruch wegen wirtschaftlicher Aufklärung sowie eine deliktische Zehnjahresfrist (§ 852 BGB) wurden verneint.

Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Berufung soll als unbegründet zurückgewiesen werden (insb. Anspruch verjährt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pauschalpreisvereinbarung über ambulante ärztliche Leistungen ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 GOÄ nach § 125 BGB nichtig, wenn sie an die Stelle einer nach GOÄ abrechenbaren Gebührenvereinbarung tritt.

2

Die GOÄ ist auch auf ambulante Leistungen anwendbar, die eine juristische Person als Vertragspartner des Patienten durch angestellte Ärzte erbringen lässt; ein darauf beruhendes ohne Rechtsgrund gezahltes Pauschalhonorar ist grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB rückforderbar.

3

Für den Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände (Leistung und Tatsachen zum fehlenden Rechtsgrund); eine fehlerhafte rechtliche Bewertung des Gläubigers hindert den Beginn der Verjährung regelmäßig nicht.

4

Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage schiebt den Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise hinaus, wenn selbst rechtskundige Dritte die Rechtslage nicht zuverlässig einschätzen können; bloße Umstrittenheit oder fehlende höchstrichterliche Klärung genügt nicht.

5

Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs gegen den ursprünglichen Forderungsinhaber bleibt grundsätzlich zumutbar, auch wenn dieser seine Honorarforderung an eine Abrechnungsgesellschaft abgetreten hat.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GOħ 125 BGB§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 376/24

Leitsatz

Soweit einem Patienten wegen der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 4.4.2024 – III ZR 38/23 bejahten Anwendbarkeit der GOÄ auf ambulante Leistungen einer juristischen Person ein Anspruch auf Rückzahlung eines Pauschalhonorars aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GOÄ, § 125 BGB zusteht, war der Beginn der Verjährung in der Zeit zuvor nicht aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.2025 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 376/24 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

1

I.

2

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Rückzahlung des für im Jahr 2017 durchgeführte Liposuktionsbehandlungen geleisteten Honorars verlangen. Ein im vorliegenden Fall allein in Betracht kommender Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist verjährt.

4

1.

5

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die hier in Rede stehende Pauschalpreisvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 GOÄ gemäß § 125 BGB nichtig. Nach den Vorschriften der GOÄ ist nur die Vereinbarung höherer Gebühren zulässig, nicht aber die von der Beklagten gewählte Pauschalvergütung. Die GOÄ ist auch auf die Beklagte als juristische Person anwendbar. Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Auffassung, nach der die GOÄ auch auf ambulante Leistungen einer juristischen Person, die durch einen Arzt in einem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erbracht werden, anwendbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2009 – 5 U 52/09, juris; Urteil des Senats vom 22.02.2023 - 5 U 115/22, juris, bestätigt durch Urteil des Bundgerichtshofs vom 04.04.2024 – III ZR 38/23, BGHZ 240, 162 ff., MedR 2024, 797 ff.; Urteil des Senats vom 16.08.2023 – 5 U 32/22, BeckRS 2023, 42721, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2024 – III ZR 279/23, MedR 2025, 212 ff.). Das ohne rechtlichen Grund gezahlte Pauschalhonorar kann der Patient aufgrund eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB grundsätzlich zurückverlangen (Urteile des Senats vom 21.12.2009, 22.02.2023 und 16.08.2023, aaO; Urteile des BGH vom 04.04.2024 und vom 13.06.2024, aaO).

6

2.

7

Dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Pauschalhonorars steht im vorliegenden Fall jedoch - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2017 und endete am 31.12.2020. Durch die am 17.12.2024 bei Gericht eingegangene und der Beklagten am 28.01.2025 zugestellte Klage ist die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt worden.

8

a.

9

Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt (BGH, Urteil v. 03.06.2025 - XI ZR 45/24, juris Rn. 36 mit Hinweisen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände voraus. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Gläubigers beeinflussen den Beginn der Verjährung daher in der Regel nicht (BGH, aaO).

10

b.

11

Die Klägerin kannte die Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergab. Nach dem in erster Instanz unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten wusste die Klägerin, dass eine Pauschalabrechnung erfolgt war (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. I 40). Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptet, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ein Pauschalhonorar vereinbart und gezahlt worden sei (Seite 2 der Berufungsbegründung, Bl. II 81), handelt es sich zum einen um im Berufungsrechtszug neues, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassendes Vorbringen. Zum anderen ist das einfache Bestreiten der Klägerin auch deswegen prozessual unbeachtlich, weil die Klägerin nicht darlegt, welchen Inhalt die mit der Beklagten getroffene Honorarvereinbarungen ansonsten gehabt haben soll. Dass sie mit der Beklagten vor der Liposuktionsbehandlung gar nicht über die Höhe des geschuldeten Honorars gesprochen hat, behauptet die Klägerin nicht. Ein solcher Vortrag wäre im Hinblick auf die bei Liposuktionsbehandlungen üblicherweise zu zahlende Vergütung von mehreren tausenden Euro, die die Klägerin privat zahlen musste, weil die Kosten nicht von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erstattet wurden, was der Klägerin auch bekannt war, auch nicht glaubhaft. Die Klägerin hat im Übrigen selbst vorgetragen, sie sei von der Beklagten unrichtig informiert worden, dass die GOÄ für eine Gesellschaft wie die Beklagte nicht gelte (Seite 1 des Schriftsatzes vom 24.02.2025, Bl. I 67). Dies lässt darauf schließen, dass mit der Klägerin über das Honorar gesprochen worden sein muss. Wenn eine Abrechnung nach GOÄ aber nicht erfolgen sollte, hätte es Vortrag der Klägerin bedurft, auf welche Vergütung sie sich mit der Beklagten geeinigt hatte. Eine entsprechende Darlegung ist die Klägerin nicht nur in erster Instanz schuldig geblieben, obwohl hierzu spätestens der Hinweis der Kammer im Beschluss vom 04.04.2025, wonach nicht ersichtlich sei, warum die Klägerin von der Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung nichts wissen sollte (vgl. Bl. I 85), hätte Anlass geben müssen. Auch im Berufungsverfahren legt die Klägerin nicht dar, auf welches Honorar sie sich mit der Beklagten geeinigt hatte.

12

c.

13

Der Verjährungsbeginn war im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund einer bis in das Jahr 2024 hineinreichenden, unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.

14

aa. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20.01.2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 86, vom 09.07.2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 41). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35, vom 04.07.2017, BGHZ 215, 172 Rn. 86, vom 09.07.2024, BGHZ 241, 107 Rn. 41; vom 03.06.2025 - XI ZR 45/24, BGHZ 244, 77 ff, Rn. 37). Eine Rechtslage ist allerdings nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urteile vom 21.02.2018 - IV ZR 304/16, juris Rn. 17; vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 45, vom 03.06.2025 - XI ZR 45/24, BGHZ 244, 77 ff, Rn. 43). Die Zumutbarkeit der Klageerhebung ist als Regelfall anzusehen und nur bei sehr verwickelten Rechtsfragen zu verneinen. Abzustellen ist auf den Erkenntnishorizont rechtskundiger Personen (BeckOGK/Piekenbrock BGB § 199 Rn. 144.1). Maßgeblich ist der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, in dem die regelmäßige Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB eigentlich zu laufen beginnen würde (BeckOGK, aaO, Rn. 146). Soweit es um offene, bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen geht, ist die Klageerhebung in der Regel zumutbar, weil der Rechtsweg und insbesondere die Revisionsinstanz gerade dazu dienen, solche Fragen zu klären (BeckOGK, aaO, Rn. 148). Die Rechtsverfolgung ist daher nicht allein deshalb unzumutbar, weil Divergenzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur maßgeblichen Rechtsfrage ergangen ist (BeckOGK, Rn. 149). Erforderlich ist ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 438/09, NJW 2011, 1378, Rn. 21).

15

bb. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze war der Klägerin eine Klageerhebung bereits mit Beginn der Verjährungsfrist im Jahr 2017 zumutbar.

16

Bei der Frage, ob die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf ambulante Leistungen einer juristischen Person, wie sie die Beklagte als GmbH ist, die durch einen Arzt in einem Anstellungsverhältnis in Erfüllung seiner dienstvertraglichen Pflichten erbracht werden, anwendbar ist, handelt es sich um eine überschaubare, nicht komplexe Rechtsfrage. Die Argumente, die für die eine oder andere Sichtweise sprechen, liegen auf der Hand. Gegen eine Anwendbarkeit der GOÄ auf juristische Personen kann vorgebracht werden, dass § 1 GOÄ von der Vergütung des Arztes spricht und Vertragsbeziehungen zwischen einem Patienten und einer juristischen Person nicht ausdrücklich benennt. Für eine Anwendbarkeit spricht hingegen, dass der Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOÄ auf die beruflichen Leistungen der Ärzte abstellt und nicht zwischen selbständigen und angestellten Ärzten differenziert. Es ist fernliegend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Bereich ambulanter Behandlungen durch juristische Personen über angestellte Ärzte als Erfüllungsgehilfen ohne Regelung zur Vergütungsgestaltung bleiben sollte. Bei der GOÄ handelt es sich um für alle Ärzte zwingendes Preisrecht, welches den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung tragen soll. Die Interessen der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten sind nicht weniger schutzwürdig und die Interessen der an den Entgelten Berechtigten nicht weniger regelungsbedürftig, wenn die ärztliche Tätigkeit durch einen Berufsträger erbracht wird, der von einer juristischen Person beschäftigt wird und diese juristische Person Vertragspartner des Patienten wird. Zudem ist die drohende Missbrauchsgefahr bei einem engeren Anwendungsbereich der GOÄ zu berücksichtigen. Fielen ambulante Behandlungen durch bei einer juristischen Person beschäftigte Ärzte aus dem Anwendungsbereich der GOÄ heraus, könnten sich Ärzte durch eine entsprechende Gestaltung und die Gründung einer juristischen Person relativ einfach einer Bindung an die GOÄ zum Nachteil des Patienten entziehen. Schließlich spricht auch der vergleichende Blick auf anderes bindendes öffentliches Preisrecht wie etwa das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für die Anwendung der GOÄ auch bei ambulanten Behandlungen durch juristische Personen. Auch dort ist der angemessene Ausgleich der Interessen Zweck der Regelungen und es wird jeweils bei der Frage der Anwendbarkeit nicht danach unterschieden, ob der Vertragspartner eine natürliche oder eine juristische Person ist (vgl. zu den für und gegen die Anwendbarkeit der GOÄ vertretenen Meinungen die ausführliche Darstellung im Urteil des Senats vom 22.02.2023 – 5 U 115/22, juris Rn. 34 ff.; sowie im Urteil des BGH vom 04.04.2024 – III ZR 38/23, BGHZ 240, 162 ff, juris Rn. 19 ff).

17

Stellt man die im maßgeblichen Zeitraum der Jahre 2017 bis 2020, aber auch in den Folgejahren vertretenen, unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur gegenüber, kann von einem ernsthaften Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum nicht die Rede sein. Die die Anwendbarkeit der GOÄ verneinenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.03.2009 – 5 U 15/08, BeckRS 2009, 11051; Hübner in Prütting, Medizinrecht, 5. Auflage, § 1 GOÄ, Rn. 7; Müller/Ruppel in Ratzel/Luxemburger, Handbuch Medizinrecht, 17. Kapitel, Rn. 466; Uleer/Miebach/Patt, 3. Auflage, § 1 GOÄ, Rn. 6) stellten schlicht die These auf, dass die Gebührenordnung für Ärzte keine Anwendung finde, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird, die ambulante Leistungen durch Ärzte erbringt. Eine Begründung oder eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenseite fehlte. Ein einleuchtender Grund, weswegen ärztliche Leistungen von bei einer juristischen Person angestellten Ärzten von der GOÄ ausgenommen sein sollten, wurde nicht genannt und ein solcher war auch nicht ersichtlich. Hingegen führte die Gegenmeinung (vgl. Kammergericht, Urteil vom 04.10.2016 – 5 U 8/16, juris Rn. 69 ff.; BayLSG, Urteil vom 07.11.2019 – L 20 KR 373/18, juris Rn. 90 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2013 – 38 O 6/12 U, BeckRS 2013, 20910; Clausen/Makoski/Schroeder-Printzen, 1. Auflage, § 1 GOÄ, Rn. 13 ff) eine Vielzahl von überzeugenden Argumenten für die Anwendbarkeit der GOÄ auf. Hinzu kommt, dass auch die bis dahin ergangene Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine Anwendbarkeit der GOÄ auf juristische Personen nahelegte. Dieser hatte bereits im Urteil vom 12.11.2009 (III ZR 110/09, BGHZ 183, 143 ff, juris Rn. 8 f.) ausgeführt, dass der Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOÄ weit gefasst sei und die Vergütung für ärztliche Leistungen insgesamt zu erfassen scheine. Lediglich Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehungen im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen hat der BGH nicht den Vorschriften der GOÄ zugeordnet. Damit hat er aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschriften der GOÄ grundsätzlich dann eingreifen, wenn ärztliche Leistungen einem Patienten in Rechnungen gestellt werden, und zwar unabhängig davon, wer sein Vertragspartner ist (so BGH, Urteil vom 04.04.2024 – III ZR 38/23, BGHZ 240, 162 ff, juris Rn. 27).

18

Vor diesem Hintergrund wäre es für die Klägerin durchaus zumutbar gewesen, in noch nicht rechtsverjährter Zeit Klage gegen die Beklagte zu erheben.

19

cc. Die Auffassung der Klägerin, eine Klageerhebung gegen die Beklagte sei wegen des Umstandes, dass die Beklagte ihre Honorarforderung an eine Abrechnungsgesellschaft abgetreten habe, für sie unzumutbar gewesen, überzeugt nicht. Dass die Klägerin die Rückerstattung des an die B. GMBH gezahlten Behandlungshonorars von der Beklagten als Zedentin verlangen konnte, entsprach bereits im Jahr 2017 der geltenden Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 173/03, juris Rn. 8 ff.). Soweit die Klägerin weiter ausführt, es sei zu realisieren gewesen, dass gegen den ärztlichen Behandler selbst geklagt werden musste, was zeitnah zu den erfolgten Operationen im Hinblick auf die Zumutbarkeit nicht ganz unproblematisch gewesen sei, ist dem Senat dies nicht recht verständlich. Weder erschließt sich, weshalb neben der Beklagten auch der ärztliche Behandler verklagt werden musste, noch ist nachvollziehbar, weshalb, wenn man eine Klage gegen den ärztlichen Behandler für erforderlich hielt, eine solche Klage unzumutbar war.

20

3.

21

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung schließlich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 630c Abs. 3 S. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung durch das Landgericht. Wie die Klägerin selbst einräumt, war ihr bewusst, dass die Kosten einer Liposuktionsbehandlung nicht von ihrer Krankenkasse, der Q., erstattet werden würden. Nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten gehörten Liposuktionsbehandlungen – mit Ausnahme von Patienten mit einem Lipödem Stadium 3 – nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Bei der Klägerin lag ein Lipödem Stadium 1-2 vor. Aus diesem Grund kam eine Kostenübernahme durch die Q. nicht in Betracht. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung stand einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht entgegen, dass der ärztliche Behandler der Beklagten kein Vertragsarzt war oder dass die Behandlung ambulant und nicht stationär durchgeführt wurde. Die Beklagte schuldete der Klägerin daher auch nicht den von ihr erstmals mit der Berufungsbegründung geforderten Hinweis, dass die von der Beklagten durchgeführten ambulanten Eingriffe von einer Erstattung durch den gesetzlichen Krankenversicherer ausgenommen waren und sie sich an eine andere Einrichtung wenden müsse, um zumindest eine teilweise Erstattung der Behandlungskosten zu erreichen.

22

4.

23

Der Einwand der Klägerin, das Landgericht habe sich nicht mit der verlängerten Verjährung im Betrugskontext befasst, verhilft ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Klägerin steht kein der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegender Herausgabeanspruch gemäß § 852 S. 1 und 2 BGB gegen die Beklagte zu. Die mit § 3 Abs. 2 GOÄ nicht in Einklang stehende Forderung eines Pauschalhonorars durch die Beklagte stellte keine unerlaubte Handlung dar. Die Beklagte hat sich insbesondere nicht des Straftatbestandes eines Betruges (§ 263 StGB) zulasten der Klägerin schuldig gemacht. Die Beklagte hat, ihrer Rechtsauffassung folgend, als juristische Person an die Gebührenordnung für Ärzte nicht gebunden zu sein, ein Pauschalhonorar mit der Klägerin vereinbart und dieses durch die Zessionarin, die B. GMBH, in Rechnung stellen lassen. Eine Täuschung über unzutreffende Tatsachen ist darin nicht zu erblicken.

24

II.

25

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.