Berufung wegen Bruch einer Bohrerspitze: Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt nach dem Bruch einer Bohrerspitze während operativer Eingriffe Behandlungsfehler und verlangt Entfernung sowie Schadensersatz; das Landgericht wies die Klage ab. Der Senat teilt im Hinweis nach § 522 ZPO mit, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Ein Gutachten führt aus, dass Bohrabbrüche auch bei ordnungsgemäßer Sorgfalt vorkommen. Dem Kläger fehlt der Nachweis der Kausalität; unsubstanzierte Vereinbarungsbehauptungen und eine nicht erforderliche Aufklärung begründen keinen Anspruch.
Ausgang: Berufung des Klägers wird nach Hinweisverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Abbrechen eines Bohrers während einer Operation stellt nicht grundsätzlich einen Behandlungsfehler dar; ein derartiges Ereignis kann auch bei Anwendung größter Sorgfalt eintreten.
Für einen Anspruch aus ärztlicher Haftung muss der Kläger die kausale Verursachung seiner Beschwerden durch das konkrete Behandlungsereignis substantiiert nachweisen.
Eine therapeutische oder Sicherungsaufklärung ist nur erforderlich, wenn sie zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs notwendig ist; bei fest im Knochen belassenen, voraussichtlich folgenlosen Fremdkörpern entfällt die Aufklärungspflicht.
Unsubstantiiertes Vorbringen zu angeblichen Vereinbarungen mit dem Behandlungspersonal genügt nicht; Behauptungen sind hinreichend konkret zu belegen.
Ein überzeugendes Sachverständigengutachten kann die Annahme eines Behandlungsfehlers und die behauptete Kausalität entkräften.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 430/12
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 430/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Zu Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht sich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich zu einigen ergänzenden Ausführungen veranlasst:
Ohne Erfolg greift der Kläger die erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts an, nach denen das Abbrechen der Bohrerspitze während der Operation am 17.09.2010 keinen Behandlungsfehler darstellt. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat gut nachvollziehbar und in einer auch den Senat überzeugenden Weise ausgeführt, dass es bei einer Operation selbst bei Anwendung größter Sorgfalt zum Abbrechen der Bohrerspitze kommen könne. Alleine ein minimales Verkanten oder das Auftreffen des Bohrers auf den Knochen der Gegenseite mit leichter Verbiegung, wie auch eine nicht sicher zu kontrollierende Biegung des Bohrers, der beispielsweise im Knochen leicht abgelenkt werde, könne einen Abbruch bewirken. Das Abbrechen eines Bohrers komme immer wieder vor und stelle kein außergewöhnliches Ereignis dar. Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung behauptet, es gäbe Fixatoren, die ein Abrutschen der Bohrerspitze verhindern könnten, steht dem das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T entgegen. Nach dessen Ausführungen gibt es keine Möglichkeit, die Situation in vollem Umfang zu kontrollieren und den Abbruch des Bohrers sicher auszuschließen. Keinesfalls aber stellt das Abbrechen der Bohrerspitze, wie der Sachverständige weiter überzeugend ausgeführt hat, einen groben Behandlungsfehler dar. Selbst wenn man also einen einfachen Behandlungsfehler annähme, würde ein Anspruch am fehlenden Nachweis der Kausalität scheitern. Denn den Beweis, dass seine Beschwerden auf die im Knochen verbliebene Bohrerspitze zurückzuführen ist, kann der Kläger nicht erbringen. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf die abgebrochene Bohrerspitze zurückzuführen sind.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, er sei trotz getroffener Wahlarztvereinbarung nicht von Prof. Dr. Q operiert worden. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Metallentfernung durch den Assistenzarzt Dr. L durchgeführt worden ist. Ausweislich der Operationsberichte vom 17.09.2010 und vom 04.05.2012 sind die streitgegenständlichen Operationen von Herrn Prof. Dr. Q vorgenommen worden. Assistiert wurde ihm am 04.05.2012 durch Dr. L und Dr. Z.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, die Bohrerspitze habe aufgrund einer vor der Operation am 04.05.2012 getroffenen Vereinbarung der Parteien entfernt werden müssen. Denn der Vortrag des Klägers zu einer solchen Vereinbarung ist – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - unsubstanziiert. Es fehlen jegliche Angaben dazu, mit wem der Kläger bei welcher Gelegenheit eine solche Vereinbarung getroffen haben möchte. Entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung war der klägerische Vortrag auch keineswegs unstreitig. Die Beklagte hat mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 07.01.2013 (dort Seite 6) ausdrücklich bestritten, dass eine Entfernung des abgebrochenen Bohrerstücks in Aussicht gestellt worden ist. Eine unbedingte Zusage der behandelnden Ärzte, die Bohrerspitze in jedem Fall und unabhängig von der Operationssituation und der medizinischen Vertretbarkeit zu entfernen, erscheint dem Senat auch völlig lebensfremd.
Dass und warum das Belassen der Bohrerspitze im Knochen keinen Behandlungsfehler darstellt, hat das Landgericht auf Grundlage des Gutachtens überzeugend begründet. Davon, dass die Bohrerspitze in Zukunft Beschwerden verursachen wird, kann nicht ausgegangen werden. Nach Aussage des Sachverständigen sitzt die Bohrerspitze fest im Knochen und Verwachsungen oder Entzündungen sind nicht zu erwarten. Ohne Beschwerden ist ein ärztlicher Eingriff, so der Sachverständige, nicht erforderlich. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger derzeit mit der Ungewissheit lebt, dass durch das Belassen des Bohrers im Knochen weitere Schäden auftreten oder Schmerzen verursacht werden können. Denn die Sorgen des Klägers sind, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, nicht gerechtfertigt.
Schließlich verhilft auch der Vorwurf des Klägers, er sei weder am 17.09.2010 über den Abbruch und Verbleib der Bohrerspitze im Knochen noch darüber informiert worden, dass die Bohrerspitze während der Operation am 04.05.2012 nicht entfernt worden sei, der Klage nicht zum Erfolg. Eine Haftung der Beklagten kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Aufklärung in Betracht. Unter einer therapeutischen Aufklärung oder Sicherungsaufklärung versteht man nach allgemeiner Meinung die zur Sicherstellung des Behandlungserfolges notwendige Erteilung von Schutz- und Warnhinweisen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, B I. 95; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Auflage, B II. 370; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, B 102 – jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zur Sicherstellung eines Behandlungserfolges war eine Aufklärung über den Abbruch der Bohrerspitze und das Belassen der Spitze im Knochen nicht erforderlich. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung eines kausalen Schadens. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, welcher Schaden durch die fehlende Aufklärung verursacht worden sein soll.
II.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).