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Oberlandesgericht Köln·5 U 85/99·28.11.2000

Berufung: Klage wegen Arzthaftung nach Harnröhrenstriktur abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche für einen am 19.06.1996 ambulant durchgeführten Eingriff an der Harnröhre geltend. Das OLG Köln nahm die Berufung des Beklagten an und wies die Klage ab. Ein beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass kein Behandlungsfehler vorlag und bei kurzstreckiger Harnröhrenstriktur kein aufklärungsbedürftiges Impotenzrisiko bestand. Auch die späteren stationären Eingriffe seien nicht kausal verursacht worden.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers wegen Behandlungsfehlern und mangelnder Aufklärung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung eines Behandlungsfehlers im Arzthaftungsrecht bedarf es überzeugender Feststellungen; ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten, das Fehlerfreiheit der durchgeführten ambulanten Behandlung darlegt, führt zur Abweisung des Schadensersatzanspruchs.

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Eine Aufklärungspflicht des Behandlers besteht nur für eingriffspezifische Risiken; besteht für den konkret durchgeführten kurzstreckigen Eingriff kein erkennbares Impotenzrisiko, ist eine Aufklärung hierüber nicht erforderlich.

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Ein Behandler haftet nicht für spätere stationäre Operationen, wenn ein Gutachten darlegt, dass diese Eingriffe selbständig und nicht ursächlich durch die vorangegangene ambulante Maßnahme veranlasst wurden.

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Das Berufungsgericht muss einen Sachverständigen nicht zur mündlichen Anhörung laden, wenn der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten erhebt.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 167/97

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.01.1999 - 11 O 167/97 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur umfassenden Klageabweisung. Dem Kläger stehen wegen des durch den Beklagten am 19.06.1996 durchgeführten Eingriffs Schadensersatzansprüche weder unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers noch unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Aufklärung zu.

3

Dass dem Beklagten kein Behandlungsfehlervorwurf zu machen ist, dass insbesondere die ambulante Durchführung der Operation nicht fehlerhaft war, hat der erstinstanzliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, in welchen Feststellungen ihm auch das Landgericht zu Recht gefolgt ist. Der Gesichtspunkt des Behandlungsfehlervorwurfs ist in zweiter Instanz seitens des Klägers ersichtlich auch nicht mehr aufrechterhalten worden.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Beklagten jedoch auch keine mangelhafte Aufklärung anzulasten. Der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. E. hat mit eingehender und in jeder Hinsicht überzeugender Begründung dargelegt, dass eine Impotenz im Sinne einer errektilen Dysfunktion oder aber auch eine Impotenz aus sonstigen Gründen kein eingriffspezifisches Risiko, nicht einmal ein solches geringen Umfangs, einer kurzstreckigen Hahnröhrenstriktur - wie beim Kläger durchgeführt - ist. Der Sachverständige hat sich in seinem Ergänzungsgutachten insoweit auch intensiv mit den teilweise gegenteiligen Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen auseinandergesetzt und insbesondere die beiden Studien, die dieser als Grundlage für die Bejahung der Impotenz als aufklärungsbedürftiges Risiko genannt hat, ausgewertet. Nach der überaus sorgfältigen Auswertung dieser Studien ist festzustellen, dass diese den Rückschluss auf ein Impotenzrisiko bei einer kurzstreckigen Hahnröhrenstriktur bzw. Hahnröhrenschlitzung nicht zu bestätigen geeignet sind. Wie der Sachverständige Prof. Dr. E. nachvollziehbar dargelegt hat, beruhte nämlich die der Studie und den dortigen Feststellungen zugrunde liegende Impotenz bei den diversen Patienten ersichtlich auf ganz anderen Gründen und jedenfalls nicht auf einer kurzstreckigen Hahnröhrenstriktur. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verneinung eines solchen Risikos durch den Sachverständigen in jeder Hinsicht überzeugend. Eine Aufklärungspflicht insoweit bestand also nicht; der Kläger hat gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen auch nichts mehr erinnert, so dass der Senat nicht gehalten war, den Sachverständigen zur mündlichen Anhörung zu laden.

5

Prof. Dr. E. hat darüber hinaus ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass die nachfolgenden, anlässlich der stationären Behandlung im St. A.-Hospital durchgeführten Operationen in keiner Weise verursacht waren durch die von dem Beklagten ambulant durchgeführte operative Maßnahme, das heißt den dortigen Versuch einer Hahnröhrenschlitzung. Der Sachverständige hat detailliert dargelegt, dass und weshalb die erste ambulante Operation beim Beklagten, die wegen einer Blutung abgebrochen werden musste, in keiner Weise ursächlich war für die nachfolgend stationär durchgeführten Operationen. Vielmehr stellten sich diese als gänzlich selbständige, von der ambulant durchgeführten Operation unabhängige Eingriffe dar, die nicht durch den ambulanten Operationsversuch bedingt waren; für eventuelle Fehler bei den stationär durchgeführten Operationen ist demzufolge der Beklagte nicht einstandspflichtig.

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Nach allem war auf die Berufung hin die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 15.000,00 DM