Arzthaftung: Hypothetische Einwilligung bei behaupteter Aufklärungsfehlleistung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgt mit der Berufung Ansprüche wegen einer Operation (u.a. Facialisnervverletzung) und rügt insbesondere unzureichende Risiko- und Alternativenaufklärung. Das OLG kündigt an, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn eine ordnungsgemäße mündliche Aufklärung nicht sicher feststellbar ist, greift der Einwand der hypothetischen Einwilligung durch, da der Kläger keinen plausiblen Entscheidungskonflikt darlegt. Zudem bestand nach sachverständiger Bewertung keine echte Behandlungsalternative (MRT) zur medizinisch notwendigen Second-Look-Operation.
Ausgang: Hinweisbeschluss: OLG kündigt Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet an.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Erfordernisse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit bestehen sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Bei behaupteter Aufklärungsfehlerhaftigkeit scheitern Ansprüche, wenn der Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgreift, weil der Patient keinen plausiblen, in sich stimmigen Entscheidungskonflikt darlegt.
Ein plausibler Entscheidungskonflikt ist nicht dargetan, wenn der Patient lediglich behauptet, bei Vorliegen von Alternativen anders entschieden zu haben, ohne nachvollziehbar darzulegen, dass er bei Fehlen echter Alternativen allein wegen der Risiken auf einen medizinisch notwendigen Eingriff verzichtet hätte.
Über Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Vorgehensweisen mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen zur Verfügung stehen; die bloße Möglichkeit, einen notwendigen Eingriff zu unterlassen, ist keine Behandlungsalternative.
Eine diagnostische Methode ist keine aufklärungsbedürftige Behandlungsalternative, wenn sie die zu erkennende und zu behandelnde Erkrankung nicht zuverlässig erfassen kann und damit im Ergebnis einem Verzicht auf die gebotene Behandlung gleichkommt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 143/13
Tenor
1.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.4.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 143/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, hat die Kammer Ansprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung verneint.
Soweit diese Ansprüche in erster Instanz noch auf den Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers gestützt waren, macht der Kläger gegen die zutreffende Begründung der Kammer, die sich insbesondere auf ein auch den Senat uneingeschränkt überzeugendes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E stützt, keine Einwände mehr geltend.
Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung hat die Kammer ebenfalls zu Recht verneint. Dabei kann mit dem Landgericht dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich in ausreichender Weise mündlich über die Risiken der streitigen Operation, insbesondere eine mögliche Verletzung des Facialisnervs aufgeklärt wurde, ob die Auswirkungen einer solchen Risikoverwirklichung für das praktische Leben des Klägers dabei angemessen Berücksichtigung gefunden haben, oder ob – wie der Kläger behauptet – die Risiken der Operation verharmlosend dargestellt wurden. Dies lässt sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen, weil der aufklärende Arzt, der Zeuge Dr. H, nach seinem Umzug in die Türkei unauffindbar ist, was grundsätzlich zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten geht. Aus den Entscheidungsgründen der Kammer ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägers - nichts anderes, insbesondere nicht, dass die Kammer tatsächlich von einer erwiesenen ordnungsgemäßen Aufklärung ausgehe. Die Hinweise auf die Dokumentation der Aufklärung sollten ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen, dass die Kammer den Nachweis bereits aufgrund der Dokumentation für gegeben erachtet habe, sondern lediglich verdeutlichen, dass es durchaus gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten gebe.
Allerdings hat die Kammer zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, den Einwand hypothetischer Einwilligung durchgreifen lassen, weil der Kläger einen plausiblen Entscheidungskonflikt nicht darzulegen vermochte. Die Darstellung des Klägers, wie sie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und seinem schriftsätzlichen Vortrag ergibt, ist in sich nicht widerspruchsfrei und lässt keinen nachvollziehbaren Konflikt erkennen. Der Kläger hat zunächst bekundet, es sei richtig, dass ihm Risiken genannt worden seien, dies auf Nachfrage dann aber dahin eingeschränkt, dass ihm keine Risiken im einzelnen genannt worden seien, sondern dass nur (aber immerhin) darauf verwiesen worden sei, es handele sich um dieselben Risiken wie ein Jahr zuvor. Insoweit ist eine gewisse Widersprüchlichkeit in seiner Aussage festzustellen und auch eine Unklarheit im Hinblick darauf, ob ihm – wovon der aufklärende Arzt dann ersichtlich ausging - die Risiken von den Voroperationen noch bekannt waren, was den Kläger zu einer Nachfrage hätte veranlassen müssen, wenn dies nicht der Fall war und er eine erneute Erläuterung gewünscht hätte. Der Kläger hat sodann ausgeführt, dass die Voroperation (offenbar seiner Vorstellung nach im Gegensatz zu der hier streitigen Operation) wirklich notwendig gewesen sei, ihm aber bezüglich der nunmehr anstehenden Second-Look-Operation gesagt worden sei, dass sie ohne Alternative sei. Er hat hinzugefügt, dass er der Operation nicht zugestimmt hätte, wenn man ihm gesagt hätte, dass es Alternativen gebe. Diese Darstellung im Rahmen der mündlichen Anhörung deckt sich im Kern mit seinem schriftsätzlichen Vorbringen, wonach er sich für bildgebende (MRT-)Verfahren entschieden hätte, wenn ihm solche als Behandlungsalternativen genannt worden wären (so im Rahmen der Klageschrift vom 16.5.2013, dort S. 6, Bl. 6 d.A.) oder ähnlich, dass er sich nicht für die Operation sondern für eine gegebenenfalls wiederholte MRT-Untersuchung entschieden hätte, wenn er über die wahren Risiken der Operation und darüber aufgeklärt hätte, dass mit einer MRT-Untersuchung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Rezidiv auszuschließen gewesen wäre (so im Schriftsatz vom 10.10.2013, dort. S 5, Bl. 53 d.A.).
Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass er dann (und nur dann) in einen Entscheidungskonflikt gekommen wäre, wenn ihm eine Behandlungsalternative zur Verfügung gestanden hätte und er darüber aufgeklärt worden wäre. Einen Entscheidungskonflikt dahingehend, dass er eventuell bereit gewesen wäre, auch ohne bestehende Alternativen zur Operation allein im Hinblick auf die gegebenen Risiken auf diese zu verzichten, hat er nicht geltend gemacht. Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass er nach zwei erfolgreich verlaufenden Operationen mit der Art nach identischen, dem Umfang nach größeren Risiken, in die er eingewilligt hatte, sich einer dritten Operation, die der frühzeitigen Erkennung einer erneuten Cholesteatom-Bildung dienen sollte und die objektiv weniger umfangreich und damit weniger gefährlich war, verweigert hätte. Hätte er sich tatsächlich darauf berufen, dass ihm die Operation als reine „Kontrolloperation“ zu gefährlich sei, was er nicht getan hat, so hätte er zur Plausibilität seines Entscheidungskonflikts nicht nur darauf verweisen dürfen, dass die Voroperationen – gemeint wohl: im Gegensatz zur hier streitigen Operation - „wirklich notwendig“ gewesen seien. Hierin würde nämlich ein Missverständnis des Klägers liegen, wonach die Second-Look-Operation tatsächlich nicht „notwendig“ gewesen sei. Tatsächlich aber ist den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E zu entnehmen, dass auch die Second-Look-Operation eine aus medizinischer Sicht unbedingt „notwendige“ Operation darstellte, nicht hingegen lediglich eine aus besonderer Vorsicht heraus durchgeführte, im Grunde aber verzichtbare, Operation. Bei der zweiten Cholesteatom-Operation vom 15.11.2007 war bei dem Kläger nämlich eine erheblich ausgedehnte Knocheneiterung festgestellt worden mit Entzündungsgranulationsanhaftungen am Gesichtsnerv, die entfernt werden mussten, und es musste eine Titan-Prothese auf die Steigbügelfußplatte eingebracht werden. Vor dem Hintergrund einer erheblichen Ausdehnung der Operation von 2007, der Tatsache, dass es sich dabei bereits um eine Rezidivoperation gehandelt hatte, der Tatsache, dass der voroperierte Gesichtsnerv nicht mehr knöchern bedeckt war, damit auch kleinere Knocheneiterungsanteile gefährlich waren, und vor dem Hintergrund der erheblichen Rezidivgefahr war nach der Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. E die Notwendigkeit der Revisionsoperation gegeben, um eine zu erwartende Neubildung von Knocheneiterung ebenso wie eventuell übersehene Knocheneiterungsanteile aus der Voroperation, die gefährlich waren, frühzeitig zu beseitigen. Das aber ist eine andere Situation als eine bloße „Kontrolle“, ob nach wie vor alles in Ordnung sei.
Die Frage eines Entscheidungskonfliktes dahin, dass er bei bestehenden Alternativen zur Second-Look-Operation sich im Zweifel für diese Alternative als geringer belastenden Eingriff entschieden hätte, stellte sich dem Kläger nicht, denn es gab keine Behandlungsalternative, die dem Kläger zur Verfügung gestanden hätte, und über die der Kläger hätte aufgeklärt werden können und müssen. Insbesondere bestand nicht die Alternative einer, gegebenenfalls mehrfach wiederholten, MRT-Untersuchung. Aufklärungsbedürftig sind nur echte Behandlungsalternativen. Damit ist eine Behandlung oder Untersuchung gemeint, die im Hinblick auf wesentlich andersartige Risiken und wesentlich andersartige Erfolgschancen als gleichwertig anzusehen ist (vgl. etwa BGH NJW 2000, 1788; OLG Köln VersR 1999, 1484). Die stets gegebene Möglichkeit, einen mit Risiken behafteten notwendigen Eingriff durchführen zu lassen oder ihn sein zu lassen, ist keine Behandlungsalternative. In diesem Sinne lag für den Kläger keine Behandlungsalternative vor. Der Sachverständige Prof. Dr. E hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, es entspreche wissenschaftlichem Konsens, dass eine MRT-Untersuchung keine sichere Nachweismöglichkeit biete, da neuerlich aufgetretene Knocheneiterungsanteile durch MRT erst ab einer Größe von mehreren Millimetern diagnostizierbar seien (vgl. S.6 des Gutachtens vom 14.7.2014, Bl. 84 d.A.). Er hat dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter verdeutlicht dahin, dass im Bereich des Ohres es grundsätzlich nur um millimetergroße Strukturen gehe, dass es aber gerade darum gehen müsse, die kleineren Knocheneiterungsanteile zu finden und zu entfernen, weil schon diese zu Problemen wie Hörstörungen, Gesichtslähmungen und Schwindel führen könnten, dass es darum gegangen sei, diese Knocheneiterungen aufzufinden, bevor es zu konkreten Beschwerden komme, weil dann bereits ein irreparabler Schaden eingetreten sei, dass das Abwarten auf das Eintreten von Beschwerden „überhaupt keine Option“ sei. Diese kleinen Knocheneiterungsanteile könnten durch bildgebende Verfahren nicht gezeigt werden, was sich auch (neben der Frage der geringen Größe der Strukturen einerseits im Verhältnis zur Schichtdicke der MRT-Aufnahmen andererseits) daraus erkläre, dass störende Gewebestrukturen wie Schleimverhalte und Narben aufträten, die im MRT nicht abgrenzbar seien. All dies ist unmittelbar einsichtig und für den Senat ebenso überzeugend wie für die Kammer. Es bestehen auch nicht die geringsten Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen, der nicht nur Leiter einer großen Hals-Nasen-Ohren-Klinik ist, sondern dem Senat auch als denkbar gründlicher und kompetenter Sachverständiger seit vielen Jahren bekannt ist.
Daraus folgt aber zugleich, dass ein Vorgehen durch eine reine MRT-Kontrolle keine Behandlungsalternative zu der durchgeführten Operation darstellte. Genau die Erkrankung, die erkannt und behandelt werden sollte, war durch eine MRT-Untersuchung nicht zu erkennen. Eine MRT-Untersuchung wäre ausschließlich dafür geeignet gewesen, eventuell größere Strukturen und damit eine Erkrankung in deutlich fortgeschrittenerem Stadium und mit anderer Qualität zu erkennen. Das aber wäre angesichts des oben Dargelegten keine im Hinblick auf unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen gleichwertige Behandlung gewesen, sondern im Hinblick auf die hier in Rede stehende Gesundheitsbeeinträchtigung durch nicht erkennbare Knocheneiterungsanteile der völlige Verzicht auf eine Behandlung bzw. Untersuchung.
Auf die im Rahmen der Berufungsbegründung thematisierte Frage, ob es „vernünftiger“ Einstellung entsprochen hätte, wenn der Kläger sich auf eine weniger verlässliche Methode eingelassen hätte, kommt es nach dem Dargelegten ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die seitens des Sachverständigen in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens genannten Zahlen von 30-40%iger Rezidivwahrscheinlichkeit im Gegensatz zu einer allenfalls 5%igen Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung hinsichtlich des Facialisnervs hinreichend belastbar und wissenschaftlich abgesichert sind. Richtig ist, dass es für die Frage des Entscheidungskonfliktes nicht entscheidend auf eine für Dritte nachvollziehbare „Vernunft“ ankommt, dass vielmehr auch für einen Dritten unvernünftig erscheinende Entscheidungen plausibel sein können. Richtig ist umgekehrt, dass einem Patienten im Rahmen der Aufklärung keine statistischen Zahlen genannt werden müssen und es für die Frage eines plausiblen Entscheidungskonfliktes ebensowenig auf exakt bestimmte und hinreichend abgesicherte Zahlen ankommt. Allerdings hat der Senat auch keinerlei Zweifel, dass die Angaben des fachlich ausgewiesenen Sachverständigen, die nur der Verdeutlichung der Risikoverhältnisse dienen sollten, auch im Kern zutreffen. Der Kläger vermag die Angaben des Sachverständigen auch in keiner Weise konkret zu erschüttern. Auf all dies kommt es aber nicht an, weil es mit der notwendigen Darlegung eines plausiblen Entscheidungskonfliktes nichts zu tun hat. Der Kläger hat – wie oben dargelegt - sich gerade nicht darauf berufen, dass er aus guten subjektiven Gründen sich für einen weniger vernünftigen Weg entschieden hätte. Er hat insbesondere auch keine Gründe für ein solches Vorgehen angegeben. Er hat ferner nicht angegeben, dass und warum seine Entscheidung von der Frage abhängig gewesen wäre, wie hoch ganz genau die Rezidivwahrscheinlichkeit gewesen wäre und wie hoch (ganz genau) die Gefahr der Verwirklichung ausgerechnet des hier sich realisierenden Risikos einer Verletzung des Facialisnervs.