Arzthaftung: Nicht entfernte Brustläsion ohne Nachweis von Behandlungsfehler und Schaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung von Ersatzpflicht wegen angeblich unvollständiger Tumorentfernung 1996 und späterer Krebsdiagnose 1999. Das OLG sah zwar als bewiesen an, dass ein axillär gelegener, malignomverdächtiger Herd 1996 nicht entfernt wurde. Ein vorwerfbarer Behandlungsfehler wurde jedoch verneint, weil der Operateur aufgrund Resektatgröße und unauffälliger Histologie davon ausgehen durfte, das suspekte Gewebe entfernt zu haben; eine postoperative Röntgenkontrolle sei nicht üblich. Zudem fehlte der Nachweis, dass der 1996 sichtbare Herd bereits malign war bzw. dass dessen Entfernung den Verlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte; Beweiserleichterungen griffen nicht ein. Die Berufung (nach Rücknahme gegenüber dem Frauenarzt) blieb gegen Krankenhaus und Operateur erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Haftung von Krankenhaus und Operateur verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsfehler ist nicht vorwerfbar, wenn der Operateur nach Resektatumfang und unauffälligem histologischem Befund vertretbar davon ausgehen darf, sämtliches suspektes Gewebe entfernt zu haben.
Eine unterbliebene postoperative bildgebende Kontrolle begründet keinen Behandlungsfehler, wenn eine solche Maßnahme nach dem medizinischen Standard nicht üblich ist.
Schadensersatz in der Arzthaftung setzt den Nachweis voraus, dass der behauptete Diagnose- oder Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat; ist nicht beweisbar, dass ein früherer Befund bereits malign war, scheidet Haftung aus.
Beweiserleichterungen wegen Befunderhebungsmängeln kommen nur in Betracht, wenn der unterlassene Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen positiven, reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte.
Ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass eine frühere Behandlung den späteren Krankheitsverlauf verhindert oder wesentlich beeinflusst hätte, fehlt es am Kausalitätsnachweis.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 133/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.02.2006 – 25 O 133/03 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 2. wegen der vermeintlich unvollständigen Beseitigung eines Brustkarzinoms und den Beklagten zu 3. wegen einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften Nachbehandlung geltend.
Die Klägerin wurde durch den Beklagten zu 3. als niedergelassenen Frauenarzt seit 1976 gynäkologisch betreut. Bei einer Mammographie vom 20.02.1996 diagnostizierte der Radiologe Dr. L an der rechten Brust der Klägerin zwei Veränderungen, hinsichtlich derer er nach Maßgabe seines Befundberichtes vom 26.02.1996 ein langsam wachsendes Karzinom nicht ausschließen konnte. Der Beklagte zu 3. überwies die Klägerin deshalb in die stationäre Behandlung des F-Krankenhauses in L der Beklagten zu 1. Chefarzt der gynäkologischen Abteilung, in der die Klägerin aufgenommen wurde, ist der Beklagte zu 2. Dieser operierte die Klägerin am 21.03.1996 und entfernte Drüsenkörpergewebe in einer Größe von 5 x 3,8 x 3,5 cm. Das Gewebe wurde histologisch als fibrosiertes Mammagewebe mit Milchgangsektasie und Milchgangspapillomatose befundet. Unter dem 26.03.1996 übersandte der Beklagte zu 2. seinen Operationsbericht vom 21.03.1996 an den Beklagten zu 3. In diesem Bericht ist festgehalten, dass sich inspektorisch und palpatorisch keine Besonderheiten gezeigt hätten, Mamillen und Axillen seien frei. Der Beklagte zu 3. führte sodann die weitere frauenärztliche Behandlung der Klägerin durch.
Im Oktober 1999 befundete der Radiologe Dr. L erneut eine bei der Klägerin durchgeführte Mammographie beidseits, bei der ein Tumor rechts im oberen äußeren Quadranten festgestellt wurde. Zur weiteren Abklärung des Befundes wurde am 30.10.1999 eine Kernspintomographie im Krankenhaus L-Q durchgeführt, die ein Karzinom ergab. Danach wurde der Tumor im Rahmen einer lateralen Hemi-Mastektomie großzügig ausgeschnitten. Gleichzeitig wurden die Lymphknoten exstirpiert, deren histologischer Befund ergab, dass von 27 untersuchten axillären Lymphknoten 10 von Metastasen des Mammakarzinoms befallen waren. Die Klägerin ließ in der Folgezeit eine Chemo-Therapie durchführen.
Sie hat behauptet, der Beklagte zu 2. habe die im Zuge der ersten Mammographie festgestellte Gewebsveränderung, bei der es sich um ein langsam wachsendes Karzinom gehandelt habe, fehlerhaft nicht komplett entfernt. Der 1999 kernspintomographisch festgestellte Befund sei mit dem am 26.02.1996 gestellten identisch. Dem Beklagten zu 3. sei vorzuwerfen, den Operationsbericht des Beklagten zu 2. nicht kritisch geprüft zu haben, obwohl dazu Veranlassung bestanden habe, weil der OP-Bericht vom 21.03.1996 nicht auf die Lokalisierung des verdächtigen Gewebes im Befund des Dr. L eingegangen sei. Hinsichtlich der zu beklagenden Folgen hat die Klägerin behauptet, bei der Entfernung des Tumors in 1996 oder einer rechtzeitig erneut durchgeführten Mammographie hätte das Karzinom vollständig entfernt werden können, in welchem Fall ihr die Hemi-Mastektomie und die Chemo-Therapie erspart geblieben wären.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ist jedoch mindestens € 50.000,00 betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 3. verpflichtet sind, hier sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in der Zeit vom 20. März 1996 bis 23. März 1996 im F-Krankenhaus L-I zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind,
3.
festzustellen, dass der Beklagte zu 3. als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in der Zeit vom 26. Februar 1996 bis Oktober 1999 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben Behandlungsfehler in jeder Hinsicht verneint.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des radiologischen Sachverständigen Prof. Dr. N sowie des frauenfachärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. C hat das Landgericht durch Urteil vom 15.02.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Behandlungsfehler seien hinsichtlich aller drei Beklagten nicht ersichtlich, wie sich aus den Ausführungen der Sachverständigen ergebe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C seien Behandlungsfehler nicht ersichtlich. Selbst wenn die beiden Gewebsveränderungen in der linken Brust der Klägerin aus 1996 und 1999 übereinstimmten, wovon der Sachverständige Prof. Dr. N im Gegensatz zu dem von der Gutachterkommission hinzugezogenen sachverständigen Prof. Dr. G ausgehe, so sei jedenfalls aus gynäkologischer Sicht der später aufgetretene Tumor nicht mit der von Dr. L beschriebenen Veränderung identisch. Es sei nämlich mit dem bisherigen Stand der gynäkologischen Wissenschaft unvereinbar, wenn ein maligner Befund der Brust in der Zeit von Februar 1996 bis Oktober 1999 selbst keine Größenzunahme zeige, gleichwohl aber, wie bei der Klägerin geschehen, auf die Lymphbahnwege streue.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung, weil sich das Landgericht zu Unrecht im Wesentlichen auf die Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. C gestützt habe. Der Sachverständige Prof. Dr. N habe die Identität der malignomverdächtigen Struktur aus 1996 und 1999 bestätigt, weshalb nicht offen bleiben könne, ob bei nachträglicher Betrachtung die Lokalisation der beiden Gewebeveränderungen 1996 und 1999 übereinstimme. Die hierfür gegebene Begründung des Sachverständigen Prof. Dr. C sei unrichtig.
II.
Hinsichtlich des Beklagten zu 3. hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2006 die Berufung zurückgenommen, so dass nur noch über die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. zu befinden ist.
Die insoweit zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zu bestätigen.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1. und 2. keine Schadensersatzansprüche zu, weil diesen jedenfalls keine vorwerfbaren Behandlungsfehler anzulasten sind.
Zwar sieht der Senat es als bewiesen an, dass der Beklagte zu 2. den axillär gelegenen Herd nicht komplett entfernt hat. Dies haben sowohl der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. N als auch Prof. Dr. G im Rahmen seines Gutachtens für die Gutachterkommission bestätigt. Auch der zweitinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. C hat dies jedenfalls nicht letztlich ausschließen können, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dies allerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass er kein Radiologe sei, der auf dem MRT aus 1996 erkennbare Befund scheine ihm weiter außen in Richtung Achsel zu liegen, als dies auf der Mammographie von 1999 erkennbar sei. Insbesondere angesichts der eigenen Einschränkung des Sachverständigen Prof. Dr. C in Bezug auf seine fehlende radiologische Fachausrichtung erscheinen die Ausführungen von Prof. Dr. N von größerer Sachkompetenz getragen, wenn er im Rahmen seiner Begutachtung ausführlich dargelegt hat, nach Maßgabe des Befundberichtes von Dr. L vom 26.02.1996 sei zumindest in der medio-lateralen Projektion der malignomsuspekte Befund rechts oben außen beschrieben worden. In dieser Ebene sei der Befund komplett abgebildet und zudem die ebenfalls beschriebenen füßchenförmigen Ausläufer erwähnt, so dass trotz der schwierigen Zuordnung in der zweiten Ebene kein Zweifel an einem Malignomverdacht und einer Abklärungsbedürftigkeit bestanden habe. An gleicher Stelle habe sich 1999 der malignomverdächtige Herd im oberen äußeren Quadranten befunden. Da offenbar nur retromamilläres Drüsengewebe bei der Operation 1996 entfernt worden sei, sei das Gewebe jenseits des makroskopischen Drüsenkörperrandes axillawärts belassen worden; gerade in diesem Anteil habe sich jedoch die malignomverdächtige Struktur befunden, die in der folgenden Mammographie vom 28.10.1999 in gleicher Größe, jedoch etwas verdichtet und deshalb besser abgrenzbar und auch eindeutig in zwei Ebenen von Dr. L beschrieben worden sei. Mit eingehender Begründung hat Prof. Dr. N klargestellt, es sei hochwahrscheinlich, dass das 1999 bei der Klägerin entfernte Mammakarzinom im oberen äußeren Quadranten rechts bereits in der konventionellen Mammographie vom 20.02.1996 zu erkennen gewesen sei bzw. im Befundbericht vom 26.02.1996 von Dr. L beschrieben, jedoch im Ergebnis im Rahmen der Operation 1996 nicht entfernt worden sei. In gleicher Richtung hat sich Prof. Dr. G im Rahmen seines Gutachtens für die Gutachterkommission geäußert, so dass der Senat als bewiesen erachtet, dass der Beklagte zu 2. den axillär gelegenen Herd nicht entfernt hat.
Gleichwohl kann dies dem Beklagten zu 2. – noch – nicht als ein vorwerfbarer Behandlungsfehler angelastet werden.
Nach den insoweit von profunder einschlägiger Sachkompetenz getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C ist dem Beklagten zu 2. als Operateur deshalb kein Behandlungsfehlervorwurf zu machen, weil er wegen der Größe des entnommenen Gewebes und des Ergebnisses der Histologie davon ausgehen durfte, alles suspekte Gewebe entfernt zu haben. Der Sachverständige Prof. Dr. C hat hierzu ausdrücklich sowie nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, der Beklagte zu 2. sei von einem Randschnitt am Brustwarzenhof oben außen ausgegangen und habe ein insgesamt mit 5 x 3,8 x 3,5 cm von dem pathologischen Institut vermessenes Gewebeteil entfernt. Auf Grund der beschriebenen Größenangabe des Resektates und der Tatsache, dass das gesamte makroskopisch sichtbare Drüsenkörpergewebe, welches narbig und mastopathisch verändert war, in Größe eines Taubeneis in zwei Portionen entfernt worden sei, habe der Beklagte zu 2. davon ausgehen dürfen bzw. Umfang und Beschreibung des entfernten Gewebes sprächen sogar eher dafür dass der mit den Koordinaten 2 cm lateral und 4 cm kranial der Mamille beschriebene auffällige Befund mit entfernt worden sei. Durfte jedoch der Beklagte zu 2. davon ausgehen, dass er den gesamten als suspekt beschriebenen Befund entfernt hatte, so ist ein vorwerfbarer Behandlungsfehler zu verneinen. Der Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin eine postoperative Röntgenkontrolle in der Praxis nicht üblich sei und normalerweise nicht durchgeführt werde, so dass dem Beklagten zu 2. insoweit auch keine Vorwürfe zu machen sind.
Hinzu kommt, dass der Klägerin – selbst ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterstellt – kein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin bewiesen hätte bzw. beweisen könnte, dass der suspekte und nicht entfernte Herd schon damals ein malignes Karzinom war. Dies ist jedoch nicht beweisbar bzw. von der Klägerin nicht bewiesen.
Der Sachverständige Prof. Dr. C hat mit eingehender Begründung dargelegt, es sei außergewöhnlich, dass ein maligner Befund der Brust in der Zeit vom Februar 1996 bis Oktober 1999 keine Größenzunahme aufweise, sondern sich nur etwas verdichteter und deshalb abgrenzbar darstelle. Schließlich handele es sich offenbar um einen aggressiven Tumor, der 10 von 27 bei der Operation im November 1999 entfernten axillären Lymphknoten metastatisch befallen habe. Es sei schwer nachvollziehbar, dass ein biologisch aktiver bösartiger Tumor auf dem Lymphbahnwege streue, aber selber keine Größenzunahme erfahre. Im Allgemeinen gehe man vielmehr davon aus, dass ein Tumor seinen Durchmesser innerhalb eines Zeitraums zwischen 100 und 300 Tagen verdoppele. Die Korrelation zwischen einem 8 mm Durchmesser großen Karzinom und 10 befallenen Lymphknoten stelle eine außergewöhnliche Beobachtung dar. Diese Ausführungen überzeugen, so dass bereits viel dafür spricht, dass der in 1996 suspekte Herd damals noch kein malignes Karzinom war. Auch im Rahmen der gutachterlichen Feststellungen der Gutachterkommission ist dargelegt worden, dass es sich bei den beiden Befunden in 1996 und 1999 um einen anderen Herd handele.
Vorliegend greifen insoweit auch keine Beweiserleichterungen zu Gunsten der Klägerin im Hinblick auf mögliche Befunderhebungsmängel. Solche könnten nur dann zu einer Beweiserleichterung zu Gunsten der beweispflichtigen Klägerin führen, wenn der durchgeführte Befund jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – mindestens 50 % - einen positiven, dann reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte. Dies kann vorliegend vor dem Hintergrund der Feststellungen der Sachverständigen, insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. C – wie vorstehend bereits bewertet – jedoch gerade nicht angenommen werden.
Auch ist nicht zu beweisen, dass sich der 1999 entfernte Krebsbefund nicht weiter entwickelt hätte, wenn der Herd schon 1996 entfernt worden wäre. Auch dies ist nicht beweisbar, wie sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. C und auch der Gutachterkommission ergibt. Der Sachverständige Prof. Dr. C hat ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei im Bereich des Möglichen, dass sich zwischen März 1996 und Oktober/November 1999 ein offenbar aggressiv wachsendes Karzinom mit einem Durchmesser von 8 mm neu entwickelt haben könnte, ohne dass dies bereits ein Korrelat des Mammographiebefundes im Februar 1996 gewesen wäre; dies sei eine der möglichen Verlaufsformen, die nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Ausführungen zeigen, dass auch eine weitergehende Ausräumung des Befundes 1996 die Entwicklung des in 1999 entfernten bösartigen Karzinoms nicht zwingend oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
Nach allem sind Schadensersatzansprüche der Klägerin zu verneinen, so dass die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 516, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Berufungsstreitwert: 60.000,00 € (siehe so schon Senatsbeschluss vom 02.06.2006)