Arzthaftung: Kein Nachweis eines Diagnosefehlers bei Beinvenenthrombose
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach stationärer Behandlung Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer später festgestellten Beinvenenthrombose. Er behauptete, die Thrombose sei bereits im Krankenhaus entstanden bzw. trotz eindeutiger Anzeichen nicht erkannt worden. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil ein behandlungs- oder diagnosefehlerhaftes Unterlassen sonographischer Abklärung nur bei gerechtfertigtem Thromboseverdacht vorläge und ein solcher nicht bewiesen sei. Objektive Befunde (Schwellungen) und zuverlässige Angaben zu frühen Schmerzäußerungen ließen sich nach Aktenlage und Zeugenaussagen nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Nachweises eines Behandlungs- bzw. Diagnosefehlers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassen doppler- oder duplexsonographischer Untersuchungen stellt nur dann einen Diagnosefehler dar, wenn aufgrund objektiver Befunde oder anamnestischer Angaben ein konkreter Thromboseverdacht bestand.
Für das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungs- oder Diagnosefehlers sowie dessen Kausalität für den Schaden trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast.
Fehlen in einer sorgfältig geführten Krankenakte Vermerke über behauptete objektive Befunde (z.B. Schwellungen) oder Beschwerden, kann dies bei der Beweiswürdigung gegen das Vorliegen dieser Symptome im Behandlungszeitraum sprechen.
Ergibt sich die Unglaubhaftigkeit einer Zeugenaussage aus gravierenden Widersprüchen und Ungereimtheiten ihres protokollierten Inhalts, bedarf es zur Beurteilung der Aussageglaubhaftigkeit nicht zwingend des persönlichen Eindrucks vom Zeugen.
Divergierende Zeitangaben des Patienten in Anamnese und Begutachtung können die Beweiskraft von Zeugenaussagen zum behaupteten Symptom- und Beschwerdebeginn erheblich schwächen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 456/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.02.1998 - 25 O 456/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wurde in der Zeit vom 14. bis 24. Dezember 1992 im Krankenhaus der Beklagten zu 1. wegen einer Lumbalgie links bei Bandscheibenvorfall L 4/5 konservativ behandelt. Am 28. und 30. Dezember 1992 ließ er sich bei dem niedergelassenen Orthopäden Dr. K. behandeln, wobei er über Schmerzen in der rechten Wade klagte.
Am 2. Januar 1993 wurde beim Kläger im V. in B. eine Oberschenkelvenenthrombose rechts festgestellt. Trotz Behandlung mittels Lyse bildete sich ein postthrombotisches Syndrom aus. Der Kläger hat behauptet, die Thrombose sei bereits während des stationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten zu 1. entstanden, dort von den ihn behandelnden Ärzten aber trotz eindeutiger Anzeichen nicht diagnostiziert worden. Er habe auf Schmerzen im rechten Oberschenkel und in der rechten Kniekehle sowie auf Schwellungen hingewiesen. Die Behandler hätten weder Umfangsmessungen der Gliedmaßen noch wenigstens sonographische Untersuchungen durchgeführt. Bei rechtzeitigem Erkennen hätte die Thrombose erfolgreich angegangen werden können.
Die Beklagten sind den Vorwürfen entgegen getreten. Sie haben bestritten, daß in der Zeit vom 14. bis 24. Dezember 1992 die Thrombose entstanden ist, diese gegebenenfalls diagnostizierbar und erfolgreich behandelbar gewesen wäre. Im übrigen seien die geltendgemachten Schäden nicht Folge der Thrombose.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, nach Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen, weil schadensursächliche Behandlungsfehler nicht bewiesen seien.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt, vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Oktober 1998 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgewiesen.
Die geltend gemachten immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagten weder auf vertraglicher Grundlage, noch aus dem Recht der unerlaubten Handlungen gemäß §§ 823 ff. BGB zu.
Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers, der zur Entstehung der unstreitig in der Folge einer im Dezember 1992 in der Klinik der Beklagten zu 1) durchgeführten stationären Behandlung des Klägers aufgetretenen Beinvenenthrombose geführt haben könnte, nicht geführt. Insoweit nimmt der Senat voll umfänglich auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, die mit der Berufung in diesem Punkt auch soweit ersichtlich nicht mehr angegriffen werden sollen.
Gleiches gilt jedoch für die weitere Behauptung des Klägers, aufgrund eines von den Beklagten zu 2) und 3) bzw. auch vom nicht ärztlichen Pflegepersonal der Beklagten zu 1) zu vertretenden Diagnosefehlers sei die aufgetretene Beinvenenthrombose zu spät erkannt und behandelt worden, was zu gravierenden Gesundheitsschäden geführt habe. Insoweit hat die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme den vom Kläger zu führenden Beweis ebenfalls nicht erbracht.
Der in erster Instanz mit der Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige Prof. Dr. C. hat mit überzeugender Begründung, die im wesentlichen mit den Ausführungen des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen Dr. Ba. in seinem Gutachten vom 28.09.1995 übereinstimmt und der sich auch der Senat anschließt, festgestellt, daß die Beinvenenthrombose des Klägers, sofern sie überhaupt schon bis zu dessen Entlassung aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) am 24.12.1992 aufgetreten war, allein durch eine Doppler-Sonographische bzw. Duplex-Sonographische Untersuchung sicher hätte diagnostiziert bzw. ausgeschlossen werden können. Derartige Untersuchungen wurden vor der Entlassung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zu 1) allerdings nicht durchgeführt. Dies stellt sich jedoch nur dann als Behandlungs- bzw. Diagnosefehler dar, wenn in dem Zeitraum bis zur Entlassung des Klägers, mithin bis zum 24.12.1992 der Verdacht gerechtfertigt war, daß bei diesem eine Beinvenenthrombose aufgetreten sein könnte, denn unstreitig sind die genannten Untersuchungen nicht bereits routinemäßig vor der Entlassung eines jeden Patienten aus der stationären Krankenhausbehandlung, sondern nur beim Vorliegen eines Thromboseverdachts medizinisch geboten.
Der Senat schließt sich insoweit zunächst wiederum den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil an, soweit dieses ausführt, objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beinvenenthrombose seien nicht feststellbar. Zwar hat der Kläger behauptet, es hätten schon ab dem 21.12.1992 sichtbare Schwellungen im Bereich des Oberschenkels bzw. der Kniekehle vorgelegen. Den Beweis für diese von den Beklagten bestrittene Behauptung hat der Kläger indessen nicht zu führen vermocht. Das Auftreten von Schwellungen ist, obwohl der Kläger unstreitig zumindest anläßlich der am 23.12.1992 durchgeführten Abschlußuntersuchung palpatorisch im Bereich der Beine und auch der Kniekehle untersucht wurde, an keiner Stelle der ansonsten sehr sorgfältig und ausführlich geführten Krankenakten vermerkt. Für die Richtigkeit dieser Befunde spricht, worauf auch der Sachverständige Prof. Dr. C. hinweist, ferner der Umstand, daß derartige Schwellungen auch anläßlich der vier Tage nach der Entlassung des Klägers am 28.12.1993 in der Praxis des niedergelassenen Orthopäden Dr. K. trotz durchgeführter Umfangsmessungen nicht festgestellt werden konnten. Auch die Vorstellung des Klägers im V. in B. am 02.01.1993 hat derartige Befunde nicht erbracht. Zwar schließt dies die Diagnose einer bereits vorliegenden Beinvenenthrombose, wie der Sachverständige Prof. Dr. C. ausführt, nicht aus, das völlige Fehlen derartige Schwellungen anläßlich der genannten Untersuchungen spricht jedoch in erheblichem Maße dafür, daß solche Phänomene entgegen den Behauptungen des Klägers auch zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht aufgetreten waren.
Dem steht auch das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmung nicht entgegen.
Zwar ist die Behauptung des Klägers, es seien schon während der stationären Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) Schwellungen im Bereich des Oberschenkels und der Kniekehle aufgetreten, von einigen der vom Kläger hierzu benannten Zeugen bestätigt worden; allein hierdurch vermag der Kläger indes den Nachweis dieser Behauptung ebensowenig zu erbringen, wie den seiner weiteren Darstellung, er habe schon in den Tagen vor seiner Entlassung gegenüber Ärzten und nichtärztlichem Pflegepersonal des Krankenhauses der Beklagten zu 1) über Schmerzen im Bereich der Kniekehle geklagt. Auch diese Behauptung des Klägers ist seitens der von diesem benannten Zeugen M., T. und L. D., Da. und Le. im wesentlichen bestätigt worden. Der Senat hält jedoch die Bekundungen dieser Zeugen jedenfalls in diesem Punkt in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht glaubhaft.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß das Landgericht entgegen der Darstellung des Klägers eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von ihm teilweise in abweichender Besetzung vernommenen Zeugen nicht vorgenommen hat. Es hat seine Beweiswürdigung vielmehr ausschließlich auf den protokollierten Inhalt der Zeugenaussagen und hierbei maßgeblich auf hierin zum Ausdruck kommende Ungereimtheiten und Widersprüche, mithin allein auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen gestützt. An einer solchen Beurteilung der Glaubhaftigkeit war die Kammer in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Zusammensetzung ebensowenig wie der nunmehr erkennende Senat durch den Umstand gehindert, daß ihre Mitglieder der Vernehmung der Zeugen nicht persönlich beigewohnt hatten, denn wenn sich die Unglaubhaftigkeit von Zeugenaussagen schon aus deren protokolliertem Inhalt ergibt, bedarf es des zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen unverzichtbaren persönlichen Eindrucks nicht.
Auch der Senat sieht in den Bekundungen der vom Kläger zum Beweis seines Vortrages benannten Zeugen derart gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten, daß jedenfalls die positive Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers hierdurch nicht begründet werden konnte.
Dies gilt im besonderen Maße hinsichtlich der für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Behauptung des Klägers, er habe schon mehrere Tage vor seiner Entlassung am 24.12.1992 über Schmerzen in der Kniekehle geklagt. Diese Behauptung ist - wenn auch in unterschiedlicher Form - im Grundsatz von sämtlichen vom Kläger benannten Zeugen, nämlich seinen Familienangehörigen M., T. und L. D. sowie Annemarie Da. bestätigt worden. Allerdings hat lediglich die Zeugin M. D., die Ehefrau des Klägers, bekundet, persönlich zugegen gewesen zu sein, als der Kläger eine der Krankenschwestern auf die Schmerzen im Bereich der Kniekehle aufmerksam gemacht habe. Im übrigen hat diese Zeugin ebenso wie die Zeugen L. D. und Annemarie Da. lediglich berichtet, der Kläger habe ihnen gegenüber über derartige Schmerzen geklagt und hierbei angegeben, dies auch den Schwestern und Ärzten bekannt gegeben zu haben.
Der Zeuge Le., ein Zimmergenosse des Klägers während seines stationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten zu 1), hat wiederum angegeben, die vom Kläger behauptete Meldung von Schmerzen im Bereich der Kniekehle gegenüber Ärzten und Schwestern schon mehrere Tage vor seiner - des Zeugen - am 22.12.1992 erfolgten Entlassung gehört zu haben.
Abgesehen davon, daß die Zeugen mit Ausnahmen der Ehefrau des Klägers und des Zeugen Le. lediglich vom Hörensagen, nämlich über das bekundet haben, was ihnen der Kläger selbst berichtet haben soll, ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit sämtlicher vorgenannten Zeugenaussagen insbesondere aus dem Umstand, daß deren Angaben über den hier entscheidenden Zeitpunkt, zu dem vom Kläger erstmals über Beschwerden im Bereich der Kniekehle geklagt worden ist, erheblich untereinander divergieren und insbesondere von den Angaben abweichen, die der Kläger selbst zu dieser Frage gemacht hat. Der Sachverständige Prof. Dr. C. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten, als auch in seiner mündlichen Anhörung durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 07.01.1998 mitgeteilt, der Kläger persönlich habe ihm - dem Sachverständigen - gegenüber anläßlich der von ihm durchgeführten Untersuchung im Rahmen der Gutachtenerstellung erklärt, er habe "erstmals am 23.12.1992" Schmerzen in der rechten Wade und Kniekehle sowie ein pralles Gefühl im rechten Oberschenkel bekommen. Dies habe er sodann gegenüber der Krankenschwester und dem Beklagten zu 3) angegeben, der ihn daraufhin palpatorisch untersucht habe.
Anläßlich seiner Einlieferung im V. am 02.01.1993 hat der Kläger gar angegeben, er verspüre "seit einer Woche" Schmerzen in der rechten Wade/Ferse. Dies ergibt sich eindeutig aus der am 02.01.1993 im V. erstellten Anamnese (Bl. 1 des blauen Anlagenordners). Abgesehen davon, daß Schmerzen im Bereich der Kniekehle hier offenbar überhaupt nicht angegeben wurden, bedeutet diese zeitliche Angabe, daß die fraglichen Beschwerden erst am 26.12.1992 aufgetreten wären.
Die vom Kläger geäußerte Ansicht, bei diese Angabe handele es sich nur um eine ungenaue und grobe Zeitangabe, die ein Auftreten der Schmerzen schon zur Zeit der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) nicht ausschließe, wird schon dadurch widerlegt, daß in der oben genannten schriftlichen Anamnese vom 02.01.1992 im unmittelbaren Anschluß festgehalten ist: "Vor 10 Tagen MCH-Orthopädie inf. Behandlung wegen Lumbago". Aus dieser Differenzierung zwischen dem Zeitpunkt des Auftretens der Schmerzen (seit einer Woche) und der Entlassung aus der Orthopädie des Ma. (vor 10 Tagen) ergibt sich bereits, daß der Kläger hier durchaus differenzierte Angaben gemacht haben muß.
Wenn jedoch der Kläger selbst das erstmalige Auftreten von Schmerzen im Bereich der Kniekehle auf den 23.12.1992 datiert so müssen die Aussagen der Zeugen M., T. und L. D., Da. und Le., die sämtlich bekundet haben, der Kläger habe ihnen und zum Teil gar den Ärzten der Beklagten zu 1) gegenüber schon wesentlich früher von derartigen Schmerzen berichtet, unglaubhaft erscheinen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spricht ferner, daß der Kläger offenbar selbst gegenüber dem Orthopäden Dr. K. anläßlich der Untersuchung am 28. und 30.12.1992 nicht über Schmerzen in der Kniekehle oder sonstige Thrombosezeichen berichtet hat.
Schließlich widerspricht es auch der Lebenserfahrung anzunehmen, daß mehrere Ärzte und Krankenschwestern sich in der vom Kläger dargestellten Weise über eine unzweifelhaft auf einen dringenden Thromboseverdacht hindeutende Schmerzäußerung des Klägers hinweggesetzt haben sollen, ohne die in einem derartigen Fall dringend gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt um so mehr angesichts des Umstands, daß der Kläger unstreitig bei der Abschlußuntersuchung am 23.12.1992 gerade im Bereich der Kniekehle palpatorisch untersucht wurde. Hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt in diesem Bereich bereits eine Schmerzsymptomatik aufgewiesen, so wäre dies für den untersuchenden Arzt nicht zu übersehen gewesen. In diesem Falle müßte es schlicht unverständlich erscheinen, wenn die ansonsten sehr sorgfältig und umfassend geführte Dokumentation keinerlei Hinweis auf derartige Schmerzensäußerungen des Klägers enthält.
Im Ergebnis ist mithin nicht als bewiesen anzusehen, daß der Kläger schon zur Zeit seiner Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) bis zum 24.12.1992 über Schmerzen im Bereich der rechten Kniekehle/Wade gegenüber ärztlichem oder nicht ärztlichem Personal der Beklagten zu 1) geklagt hat. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, es sein innerhalb des oben genannten Zeitraums schon zu objektiven Thromboseanzeichen in Form von Schwellungen der Beine gekommen. Ein Behandlungs- oder Diagnosefehler, der allein den vom Kläger geltend gemachten Anspruch rechtfertigen könnte, ist mithin vom Kläger nicht bewiesen, die Klageabweisung durch das Landgericht zu recht erfolgt.
Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert
der Beschwer des Klägers: 50.224,80 DM