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Oberlandesgericht Köln·5 U 82/92·16.12.1992

Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheit (Fotos in Schmuckpässen)

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Hausratversicherung (VHB 74) Entschädigung nach einem Einbruchdiebstahl. Das OLG hielt den Eintritt eines versicherten Einbruchdiebstahls aufgrund des äußeren Bildes und Beweiserleichterungen für bewiesen und verneinte auch eine Zurechnung des Verhaltens des Lebensgefährten als Mitversicherungsnehmer/Repräsentant. Gleichwohl scheiterte die Klage, weil die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter bei der Schadenregulierung nicht offengelegt hatte, dass Polaroidfotos erst nachträglich in Schmuckpässe eingefügt worden waren. Darin liege eine vorsätzliche, relevante Verletzung der Aufklärungsobliegenheit mit ausreichender Belehrung, die zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage mangels Anspruchs wegen leistungsfreier Hausratversicherung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Einbruchdiebstahlsfällen kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall regelmäßig durch den Nachweis des äußeren Bildes des Einbruchs unter Inanspruchnahme von Beweiserleichterungen beweisen; dies ist kein Anscheinsbeweis im herkömmlichen Sinne.

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Eine Zurechnung von Verhalten und Wissen eines Dritten bei der Beweisführung setzt voraus, dass dieser Mitversicherungsnehmer oder Repräsentant des Versicherungsnehmers ist; Repräsentant ist nur, wer im versicherten Risikobereich aufgrund besonderer Abrede in nicht unbedeutendem Umfang selbständig Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers wahrnimmt.

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Die nachträgliche Anfertigung und Einfügung von Lichtbildern in Schmuckpässe ist eine offenbarungspflichtige Tatsache im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit, wenn die Pässe zur Identifizierung der als entwendet gemeldeten Gegenstände herangezogen werden.

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Bei objektiver Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet; der Versicherungsnehmer hat einen geringeren Schuldgrad darzulegen und zu beweisen.

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Eine vorsätzliche, generell geeignete (relevante) Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führt bei hinreichender Belehrung auch dann zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dem Versicherer im Einzelfall kein konkreter Nachteil entstanden ist.

Relevante Normen
§ 13 und 16 VHB 74§ 3 B Nr. 1 a VHB 74§ 74 ff. VVG§ 6 VVG§ 76 VVG§ 61 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 67/90

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.02.1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 67/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus ei-ner bei dieser abgeschlossenen Hausratversicherung Entschädigung wegen eines nach Angaben der Klägerin in der Zeit vom 01. bis 11.08.1988 erfolgten Einbruchs in ihre Wohnung. Der Versicherung liegen die VHB 74 zugrunde. Die Versicherungssumme betrug aufgrund eines Erhöhungsantrags der Klägerin vom 01.06.1984 seit dem 02.06.1984 DM 200.000, wobei Gold-, Silber- und Schmucksachen je nach Art der Aufbewahrung bis zu 60.000 DM und Pelze, echte Teppiche sowie sonstige Wertsachen bis zu 50.000 DM versichert waren.

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Am 11.08.1988 meldete der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge Sa., bei der Polizei einen Einbruchdiebstahl in die gemeinsame Wohnung. Am Tatort wurde von der Polizei festgestellt, daß der oder die Täter vom Garten hinter dem Haus auf den etwa 3 m hoch gelegenen Balkon der im Erdgeschoß des Hauses befindlichen Wohnung gelangt waren, dort nach Beseitigung der Rolladensicherung den Rolladen der Balkontüre hochgeschoben, das Glas der Türe eingeschlagen und durch diese Öffnung die Balkontüre entriegelt hatten. Weiter wurde festgestellt, daß mehrere Schränke und Behältnisse in den Zimmern aufgebrochen und durchwühlt waren. Ein in einer Außenwand des Schlafzimmers befind-licher Tresor war aus der Wand herausgebrochen worden. Ferner hatten sich die Täter auch in der Küche aufgehalten, wo sie aßen und tranken. Laut der von der Klägerin und dem Zeugen Sa. bei der Polizei eingereichten Schadenaufstellung sind bei dem Einbruch im wesentlichen Schmuckstücke, vier Teppiche, zahlreiche Silbersachen sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten im Gesamtwert von über 90.000 DM entwendet worden, für die zahlreiche Belege, u. a. auch sogenannte Schmuckpässe, vorgelegt wurden.

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Im Dezember 1988 erhielt die in der Einbruchdieb-stahlssache ermittelnde Kriminalpolizei Kenntnis von der Aussage eines ehemaligen Freundes des Zeugen Sa., Hans-Jürgen El., die dieser im Rahmen einer Vernehmung als Beschuldigter wegen Urkundenfälschung und Betruges vor der Staatsanwaltschaft gemacht hatte und wonach Sa. den Einbruch in die gemeinsame Wohnung nur vorgetäuscht habe; außerdem habe Sa. zum Nachweis der Entwendung Quittungen über Antiquitäten vorgelegt, die er, El., aus Gefälligkeit ausgestellt gehabt habe. Aufgrund dieser Aussage wurde gegen den Zeugen Sa. ein Ermitt-lungsverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat eingeleitet, das aber seitens der Staatsanwaltschaft sofort mit der Begründung eingestellt wurde, daß ein Irrtum des Zeugen El. nicht auszuschließen und seine Darstellung nicht geeignet sei, einen Tatverdacht zu begründen, zumal er mit dem Beschuldigten Sa. verfeindet sei (vgl. Bl. 61 der Beiakte 70 Js 157/89 StA Köln).

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Mit Schreiben vom 21.08.1989 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen u. a. mit der Begründung ab, sie sei gemäß den §§ 13 und 16 VHB 74 von der Leistung frei, weil Anschaffungsbelege über angeblich entwendete Gegenstände teilweise manipuliert worden seien. So seien z. B. in fünf Schmuckpässen erst nachträglich Polaroidfotos von den betreffenden Schmuckstücken eingefügt worden, was mit den Angaben der Klägerin und des Zeugen Sa., die Schmuckpässe seien am jeweiligen Einkaufstag ausgestellt worden, nicht übereinstimme.

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Mit vorliegender Klage hat die Klägerin dazu vorgetragen, es sei zwar zutreffend, daß die Polaroidfotos zu einem späteren Zeitpunkt als die Schmuckpässe angefertigt worden seien; die Angaben des Herrn Sa., die er in ihrer Vertretung gegenüber dem Schadensermittler der Beklagten am 24.11.1988 gemacht habe, entsprächen jedoch der Wahrheit, da die Schmuckpässe tatsächlich jeweils am Tag des Kaufes der Schmuckstücke von der Fir-ma S. ausgestellt worden seien.

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Im übrigen, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, habe es sich bei dem Einbruch im August 1988 nicht um einen fingierten Versicherungsfall gehandelt, wie die Beklagte mutmaße. Die Angaben des Zeugen El. bei seiner Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft seien unzutreffend und hätten im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auch nicht bestätigt werden können.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.103,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.08.1989 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin be-stritten und dazu vorgetragen, auch der Zeuge Sa. sei neben der Klägerin Versicherungsnehmer.

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Sodann hat sie bestritten, daß es sich bei dem behaupteten Einbruchdiebstahl um einen echten Versicherungsfall handele. Hiergegen sprächen nicht nur die Angaben des Zeugen El. und der Umstand, daß der Zeuge Sa. in erheblichem Umfang aufgrund von Eigentumsdelikten, insbesondere Hehlerei, kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei; auch die Art der Ausführung und die näheren Umstände der Tat gäben zu erheblichen Zweifeln an einem echten Versicherungsfall Anlaß.

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Ferner hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit berufen und behauptet, die Klägerin und der Zeuge Sa. hätten sie in mehrfacher Hinsicht arglistig getäuscht, und zwar hinsichtlich der Vorlage einer vom Zeugen El. ausgestellten Gefälligkeitsquittung, einer weiteren manipulierten Quittung über den Kauf eines Teppichs, in die erst nachträglich der Name und die Adresse des Zeugen Sa. eingetragen worden seien, und schließlich auch bezüglich der erst später in die Schmuckpässe eingefügten Polaroidfotos.

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Schließlich hat die Beklagte auch die Schadenshöhe bestritten.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen El. und Sa. durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht bewiesen. Aus der Aussage des Zeugen El. ergäben sich entscheidende Bedenken gegen einen echten Einbruchdiebstahl, der in glaubhafter Weise bekundet habe, daß er mit dem Zeugen Sa. bzw. der Klägerin nach deren Umzug in die neue Wohnung das Vortäuschen eines Einbruch-diebstahls zum Nachteil der Beklagten abgesprochen hatte.

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Gegen das ihr am 11.03.1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 13.04.1992 Berufung eingelegt, die sie nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt zum 29.06.1992 mit einem am 26.06.1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren er-stinstanzlichen Vortrag und beanstandet in erster Linie die Würdigung der Aussagen der Zeugen El. und Sa. durch das Landgericht, das den Bekundungen des Zeugen El. fälschlicherweise mehr geglaubt habe als den gegenteiligen Bekundungen des Zeugen Sa.. Daß die Aussage des Zeugen El. unwahr sei, folge auch daraus, daß dieser sich, wie die Klägerin behauptet, im Bekanntenkreis damit brüste, den Zeugen Sa. "hereingelegt" zu haben; er habe dafür gesorgt, daß bei dem Zeugen Sa. eingebrochen wurde, und außerdem dafür Sorge getragen, daß er kein Geld von seiner Versicherung bekomme. Diese Äußerungen des Zeugen El. habe der Zeuge Sa. nach Abschluß der ersten Instanz von mehreren Zeugen in Erfahrung gebracht.

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Im übrigen, so trägt die Klägerin weiter vor, habe die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen, daß sie selbst, die Klägerin, mit all dem zu tun gehabt haben soll, was der Zeuge El. berichte.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.103,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.08.1989 zu zahlen,

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im Fall der Anordnung von Sicherheitsleistun-gen ihr zu gestatten, daß sie diese mittels Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen darf.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, daß, wenn ein fingierter Einbruchdiebstahl nicht bewiesen sein sollte, der Klägerin jedenfalls bezüglich des Nachweises eines Versicherungsfalles keine Beweiserleichterungen zugute kommen könnten, weil sie sich das Verhalten des Zeugen Sa. zurechnen lassen müsse; das gelte auch für den Fall, daß dieser nicht Mit-Versicherungsnehmer sei, da er jedenfalls mitversicherte Person sei mit der Folge einer Repräsentantenstellung im Verhältnis zur Klägerin.

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Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Akte 70 Js 157/89 StA Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

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I.

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Der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung vermag der Senat allerdings nicht zu folgen. Der Nachweis eines bedingungsgemäß zu entschädi-genden Versicherungsfalles, hier eines "Einbruchdiebstahls" im Sinne von § 3 B Nr. 1 a VHB 74, ist nach Meinung des Senats erbracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht kein begründeter Anlaß, der Klägerin die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zukommenden Beweiserleichterungen zu verweigern (wobei es sich nicht um einen "An-scheinsbeweis" im herkömmlichen Sinne handelt, wie das Landgericht meint; vgl. im einzelnen BGH r + s 1989, 5; 1990, 129; 1991, 347).

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Tatsachen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles gerade durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin nahelegen würden, liegen nicht vor. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil ausführt, der Zeuge El. habe bekundet, daß er mit dem Zeugen Sa. "bzw. der Klägerin" das Vortäuschen eines Einbruchdiebstahls abgesprochen hatte, läßt sich dies der protokollierten Aussage des Zeugen El. nicht ent-nehmen. Danach hat er über die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls ausschließlich mit dem Zeugen Sa. gesprochen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhang der protokollierten Aussage, auch wenn es dort verschiedentlich heißt, er habe "mit dem Kläger" gesprochen. Auch bei seiner polizeilichen Vernehmung war nur die Rede davon, daß er mit dem Zeugen Sa. abgesprochen hatte, einen Einbruchdiebstahl vorzustäuschen (vgl. S. 3 des Vernehmungsprotokolls vom 17.03.1989 = Bl. 51 der Beiakte).

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Die Klägerin muß sich auch nicht das Verhalten des Zeugen Sa. im Rahmen der Beweisführung zurechnen lassen. Das wäre nur der Fall, wenn der Zeuge Sa. entweder Mit-Versicherungsnehmer oder sogenannter Repräsentant der Klägerin gewesen wäre. Weder das eine noch das andere kann indes vorliegend festgestellt werden.

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Der Auffassung der Beklagten, daß Sa. Mit-Versicherungsnehmer war und dies auch dokumentiert sei, kann nicht gefolgt werden. Die bei den Akten befindlichen Vertragsunterlagen weisen durchweg nur die Klägerin als Versicherungsnehmerin aus (vgl. Bl. 81, 82, 84 bis 88), ausgenommen ein Schriftstück (Bl. 89), in dem es heißt: "Als Versicherungsnehmer gelten: Frau Sylvia St. und Herr Martin Sa., vertreten durch: Frau Sylvia St.". Insoweit ist jedoch unbekannt, was es mit diesem Schriftstück auf sich hat. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es sich, wie die Klägerin behauptet, lediglich um einen internen Vermerk der Beklagten innerhalb ihrer Organisation handelt. Dafür spricht die Formulierung "Als Versicherungsnehmer gelten". Auch der handschriftliche Vermerk des Versicherungsagenten im Erhöhungsantrag vom 01.06.1984, wonach die Klägerin in einem eheähnlichen Verhältnis mit Herrn Martin Sa. lebe, vermag eine Rechtsstellung des Zeugen Sa. als Mit-Versicherungsnehmer allein nicht zu begründen.

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Auch für die Annahme einer Repräsentanteneigenschaft des Zeugen Sa. liegen nicht genügend Tatsachen vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Repräsentant eines Versicherungsnehmers derjenige, der in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Das kann erst angenommen werden, wenn sich der Versicherungsnehmer der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand zugunsten eines Dritten vollständig begeben hat und der Dritte darüberhinaus aufgrund besonderer Abrede befugt ist, selbständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungs-nehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH VersR 1989, 737; vgl. zu dieser Rechtsprechung im übrigen Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 8 B zu § 6). Eine derartige Stellung des Zeugen Sa. kann hier aber insbesondere nicht im Hinblick auf die Befugnis, in nicht ganz unbedeutendem Umfang die Rechte und Pflichten der Klägerin als Versicherungsnehmerin wahrzunehmen, für den Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls festge-stellt werden. Gegen eine Repräsentantenstellung sprechen im Gegenteil die Tatsachen, daß die Scha-densanzeige auch von der Klägerin unterzeichnet worden ist (Bl. 91), diese auch die Protokolle der Regulierungsverhandlungen mit unterschrieben hat (vgl. Bl. 94, 100) und dem Zeugen Sa. für die zweite Regulierungsverhandlung eine besondere Vollmacht ausgestellt hat (vgl. Bl. 97 oben), deren es nicht bedurft hätte, wenn der Zeuge Sa. ohnehin Repräsentant der Klägerin gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungserwiderung ist der Zeuge Sa. auch nicht schon deshalb Repräsentant der Klägerin gewesen, weil sich in der versicherten Wohnung auch Hausratgegenstände befanden, die in seinem Eigentum stan-den. Dieser Umstand begründete zwar insoweit eine Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 ff. VVG zug-unsten des Zeugen Sa., machte ihn aber noch nicht zum Repräsentanten der Klägerin (und stellte im übrigen auch nicht die Aktivlegitimation der Klä-gerin hinsichtlich der Versicherungsansprüche in bezug auf die im Eigentum des Zeugen Sa. stehenden Gegenstände in Frage; vgl. § 76 VVG).

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Die "Vortäuschung" eines Versicherungsfalles durch den Mitversicherten ist im Verhältnis zum Versi-cherungsnehmer auch grundsätzlich ein "echter" Versicherungsfall; sie hat lediglich insoweit Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Ver-sicherers, als dieser hinsichtlich der Fremdversicherung, also in bezug auf die im Eigentum des Mitversicherten stehenden Gegenstände, wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG leistungsfrei ist (Prölss/Mar-tin, a. a. O., Anm. 1 zu § 79; Martin, Sachversi-cherungsrecht, 3. Aufl., H IV 67 und 68). Für den vorliegenden Fall ist das jedoch ohne Bedeutung, da der Beklagten nicht der Beweis gelungen ist, daß der Zeuge Sa. den Einbruchdiebstahl tatsächlich "inszeniert" hat. Insoweit liegt nach Meinung des Senats aufgrund der Aussage des Zeugen El. allenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit nahe; dies reicht jedoch im Rahmen des § 61 VVG nicht aus, da der Versi-cherer hier den sogenannten Vollbeweis führen muß (vgl. BGH r + s 1990, 244 = VersR 1990, 894; r + s 1989, 297 = VersR 1989, 841).

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Der Senat hat auch keine Bedenken, aufgrund der polizeilich gesicherten Spuren eines Einbruchs in die Wohnung der Klägerin einen bedingungsgemäß versicherten Einbruchdiebstahl für hinreichend wahrscheinlich zu erachten. Das gilt, abgesehen von dem aus der Wand herausgebrochenen Tresor, angesichts der durchwühlten Schränke und Behältnisse auch für die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entwendung weiterer versicherter Gegenstände. Darauf, ob die Entwendung aller von der Kläge-rin als gestohlen gemeldeten Sachen hinreichend wahrscheinlich ist im Sinne der Beweisgrundsätze für den Versicherungsfall selbst, kommt es nicht an; dies ist eine Frage des Nachweises der Schadenshöhe, für den andere Beweisregeln gelten (insbesondere § 287 ZPO; vgl. BGH r + s 1988, 53; 1992, 244). Allerdings ist es zutreffend, daß im vorliegenden Fall der Abtransport der Beute, ins-besondere des Tresors, über den Balkon mühsam war; ausgeschlossen ist dies aber nicht. Auch der Um-stand, daß der oder die Täter sich sicher gefühlt haben müssen, wenn sie in der Küche noch gespeist und getrunken haben, spricht nicht gegen das äuße-re Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls. Das Verhalten der Täter kann seinen Grund darin haben, daß der Zeuge Sa. den Einbruch veranlaßt hatte oder der Zeuge El. entsprechende Tips gegeben hat, wonach die Wohnung eine gewisse Zeit unbewohnt sei. Entsprechendes gilt auch für die - allerdings streitige - Behauptung der Beklagten, den Tätern habe der Mechanismus der Rolladensicherung und der Hebelvorrichtung an der Balkontüre bekannt sein müssen. Schließlich wird das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Nachbarn nichts bemerkt haben. Das kann die verschiedensten Ursachen gehabt haben.

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Der Eintritt des Versicherungsfalles ist nach al-ledem bewiesen.

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II.

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Entschädigungsansprüche der Klägerin sind aber dennoch nicht begründet, weil die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 d und Abs. 3 VHB 74 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von der Entschädigungspflicht frei ist.

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Nach § 13 Abs. 1 d VHB 74 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles u. a. die Obliegenheit, dem Versicherer jede zur Beurteilung des Umfangs seiner Entschädigungspflicht dienliche Auskunft zu erteilen (sogenannte Aufklärungsobliegenheit). Diese Obliegenheit ist im Streitfall in einer zur Leistungsfreiheit der Beklagten führenden Weise verletzt worden. Dabei kann dahin stehen, ob die Obliegenheit schon deshalb verletzt worden ist, weil, wie die Beklagte behauptet, es sich bei der Quittung des Zeugen El. vom 23.03.1983 (Bl. 41) über den Kauf einer silbernen Puderdose und einer silbernen Zigaret-tendose im Werte von 400 DM um eine Gefälligkeitsquittung handelt; auch ist nicht von Bedeutung, daß die vorgelegte Quittung über den Kauf eines Teppichs im Werte von 4.700 DM der Firma Ka. (Bl. 37) nach den Behauptungen der Beklagten nachträglich um den Namen und die Anschrift des Zeugen Sa. ergänzt worden ist (was allein ohnehin noch nicht die Unrichtigkeit der Quittung belegt); eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt aber darin, daß der Umstand, daß Polaroidfotos von Schmuckstücken nicht schon bei der Ausstellung der fünf vorgelegten Schmuckpässe in diesen vorhanden waren, sondern erst nachträglich angefertigt und eingefügt wurden, der Beklagten nicht offenbart worden ist. Der Zeuge Sa. hat bei der Regulierungsverhandlung am 24.11.1988 als Bevollmächtigter der Klägerin im Gegenteil nur erklärt, die Firma S. habe ihm bei den Einkäufen der Schmuckstücke die Schmuckpässe ausgestellt, ohne jedoch zu erwähnen, daß diese Angabe nicht auch für die Polaroidfotos gelten konnte. Dies zu erwähnen, bestand aber aller Anlaß, und zwar spätestens dann, als der Zeuge Sa. hinzufügte, er möchte nochmals eindeutig sagen, daß die Schmuckpässe nicht zu ei-nem späteren Zeitpunkt nachgeliefert worden seien (Bl. 97). War damit die Frage des Zeitpunkts der Ausstellung der Schmuckpässe dergestalt "auf den Punkt gebracht" worden, so daß sich eine Erläuterung hinsichtlich der nachträglichen Einfügung der Polaroidfotos geradezu aufdrängte, können die eindringlichen Beteuerungen des Zeugen Sa. nur so gedeutet werden, daß er diesen Umstand wider besseres Wissen nicht mitgeteilt hat, zumal die Fotos nach dem neueren Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.10.1992 (Bl. 264) erst am 02.05.1988, also gut ein halbes Jahr vor der Regulierungsverhandlung angefertigt und in die Schmuckpässe eingeklebt worden sind (im Schriftsatz vom 18.09.1990, S. 6 = Bl. 121, war, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, von der Klägerin noch der 24.03.1988 als Herstellungsdatum genannt worden). Es kann daher der Klägerin nicht abgenommen werden, daß dem Zeugen Sa. die Besonderheit der späteren Einfügung der Bilder in die Schmuckpässe bei der Regulierungsverhandlung nicht eingefallen sei bzw. er daran nicht gedacht habe. Entsprechendes gilt auch für die Person der Klägerin selbst. Den mit den Ausstellungsdaten der Schmuckpässe nicht übereinstimmenden Zeitpunkt der Anfertigung und Einfügung der Lichtbilder hätte auch sie selbst offenbaren müssen und nicht nur der Zeuge Sa. als ihr Bevollmächtigter, dessen Wissen und Erklärungen sie sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß. Wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, ist das Protokoll der Regulierungsverhandlung vom 24.11.1988, nachdem sie hinzugerufen war, in ihrer und des Zeugen Sa. Gegenwart vorgelesen und sodann auch von ihr unterschrieben worden.

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Bei dem Umstand der nachträglichen Anfertigung und Einfügung der Polaroidfotos in die Schmuckpässe handelte es sich auch um eine im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit offenbarungspflichtige Tatsache. Es liegt auf der Hand, daß es für die Frage der Identität der Schmuckstücke auf den Fotos mit den in den Schmuckpässen beschriebenen von eminent großer Bedeutung ist, ob die Fotografien anläßlich der Ausstellung der Pässe gefertigt und eingefügt worden sind oder erst später, und zwar teilweise erheblich später. Die Bedeutung der Schmuckpässe für die Identifizierung von Schmuckstücken wird auch in den Pässen selbst ausdrücklich angesprochen, wo vermerkt ist: "Verwahren Sie diesen Paß sorgfältig. Er hilft Ihnen, Ihre Wertgegenstände zu identifizieren."

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Liegt damit objektiv eine Verletzung der Auf-klärungsobliegenheit vor, wird zugleich, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG, auf den § 13 Abs. 3 VHB 74 verweist, zeigt, ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Handeln vermutet. Es ist demnach Sache des Versicherungsnehmers, einen geringeren Schuldgrad als Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darzulegen und zu beweisen (vgl. auch Prölss/Martin, Anm. 14 zu § 6 mit Nach-weisen zur Rechtsprechung). Dies ist der Klägerin vorliegend aber nicht einmal im Hinblick auf die Vermutung vorsätzlichen Handelns gelungen. Soweit die Klägerin bezüglich des Zeugen Sa. vorträgt, dieser habe bei der etwa vierstündigen Anhörung durch den Schadensregulierer am 24.11.1988 nicht die Ruhe gehabt, umfassend zu den einzelnen Komplexen Stellung zu nehmen, weil der Schadensregulierer und der gleichfalls anwesende Schadensgutachter von einem Punkt zum anderen gesprungen seien und sich die Befragung als eine Art Kreuzverhör dargestellt habe, um den Zeugen Sa. zu verwirren und zu verunsichern, leuchtet nicht ein, inwiefern diese Umstände den Zeugen Sa. haben abhalten können, im Zusammenhang mit seinen mehrmaligen Beteuerungen hinsichtlich der datumsgerechten Aus-stellung der Schmuckpässe kurz hinzuzufügen, daß die Polaroidfotos aber später angefertigt und eingeklebt worden seien. Im übrigen hätte die Klägerin auch selbst diese Erläuterung noch geben können, als das Informationsprotokoll vorgelesen wurde. Da sie bei der Befragung durch den Regulierungsbeauftragten und den Schadensgutachter nicht anwesend war, konnte sie selbst jedenfalls nicht verwirrt und verunsichert worden sein.

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Die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsoblie-genheit führt im Streitfall zur Leistungsfrei-heit der Beklagten, auch wenn sie bislang keine nachteiligen Folgen für diese gehabt hat. Auch bei einer folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, wenn die Verletzung "relevant" war, d. h. generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer bzw. die Person, für die er haftet, der Vorwurf groben Verschuldens trifft, wobei auch hier der Versiche-rungsnehmer fehlende Relevanz nachweisen muß (vgl. zur sogenannten Relevanzrechtsprechung Prölss/Mar-tin, a. a. O., Anm. 9 C a zu § 6 = S. 120 sowie Anm. 14 zu § 6 = S. 131 oben mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Daß der Umstand der nachträglichen Anfertigung und Einfügung von Lichtbildern in Schmuckpässe für die Frage der Identität der Schmuckstücke und damit für die Beurteilung der Entschädigungspflicht durch den Versicherer von großer Wichtigkeit ist, wurde oben im anderen Zusammenhang schon erwähnt. Soweit die Klägerin vorträgt, der unterbliebene Hinweis auf die erst später angefertigten Fotos sei weder für Ursache und Höhe des Schadens noch für den Umfang der Ent-schädigungspflicht der Beklagten von Belang, kann dem nicht gefolgt werden. Einen konkreten Nachteil braucht der Versicherer infolge der Obliegenheitsverletzung nicht davon zu tragen, um die Verletzung als relevant anzusehen; es genügt, wie erwähnt, daß die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers zu gefährden.

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Die Klägerin hat auch keine plausiblen Tatsachen aufgezeigt, die den Vorwurf des groben Verschuldens entkräften könnten, der gerade wegen der eindringlichen Beteuerungen des Zeugen Sa. hinsichtlich der datumsgerechten Ausstellung der Schmuckpässe gerechtfertigt ist.

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Auch die weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen, nämlich eine ausreichende Belehrung des Versicherungsnehmers über diese Rechtsfolge, ist im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. zur Belehrungspflicht allgemein Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 3 C zu § 34). Belehrungen über die Bestimmung des § 13 VHB 74 sind der Klägerin und dem Zeugen Sa. laut den entsprechenden Informationsprotokollen zunächst einmal bei den Regulierungsverhandlungen am 15.08. und 24.11.1988 mündlich erteilt worden (vgl. Bl. 92 und 95); sodann enthält auch das von der Klägerin und dem Zeugen Sa. unterschriebene Scha-densanzeigeformular den über den Unterschriften drucktechnisch besonders hervorgehobenen Hinweis, daß bewußt unwahre und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen können, auch wenn dem Versicherer durch sie kein Nachteil entsteht (Bl. 91).

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Es besteht auch kein Anlaß, aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Falles die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit ganz oder teilweise nicht eintreten zu lassen. Die hier in Rede stehende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit betrifft zwar nur die fünf Schmuckpässe über Schmuck im Werte von insgesamt 13.700 DM und damit nur einen Teil des von der Klägerin auf rund 95.000 DM veranschlagten Gesamtschadens; jedoch ist dieser Teil schon als solcher nicht derart unbedeutend, daß völlige Leistungsfreiheit mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Präventionszweck der völligen Verwirkung des Entschädigungsanspruches nicht mehr zu vereinbaren wäre; es ist auch nicht erkennbar, daß die vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten für die Klägerin zu einer Existenzgefährdung oder jedenfalls zu einschneidenden wirtschaftlichen Folgen führt und aus diesem Grunde eine unzumutbare Härte darstellt (vgl. im übrigen zur Frage einer nur teilweisen Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 9 C a zu § 6 und Anm. 6 zu § 16 AFB sowie zur Rechtslage bei arglistigen Täuschungen im Rahmen der Schadensermittlung Anm. 5 zu § 16 AFB).

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102

Der Beklagten ist die Berufung auf völlige Leistungsfreiheit schließlich auch nicht des-halb verwehrt, weil sie selbst sich gegenüber der Klägerin treuwidrig verhalten hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals Prölss/Martin, Anm. 5 d zu § 16 AFB). Daß es der Klägerin oder dem Zeugen Sa. bei der Regulierungsverhandlung am 24.11.1988 durch den Regulierungsbeauftragten der Beklagten unmöglich oder auch nur erschwert worden ist, zur nachträglichen Herstellung und Einfügung der Lichtbilder in die Schmuckpässe eine Erklärung abzugeben, ist, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht nachvollziehbar dargelegt. Es liegen auch keinerlei objektiven Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten schon im Zeitpunkt der Regulierungsverhandlung am 24.11.1988 bekannt war, daß die Polaroidfotos erst nachträglich angefertigt und eingeklebt wurden, und er somit den Zeugen Sa. und die Klägerin bewußt falsche bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich der Schmuckpässe hat machen lassen.

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104

Nach alledem ist die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 d und Abs. 3 VHB 74 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von der Entschädigungspflicht frei.

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106

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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108

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

109

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110

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 95.103,12 DM.