GOÄ als zwingendes Preisrecht: Arzt scheitert mit Honorarklage und Prozesskostenersatz
KI-Zusammenfassung
Ein Arzt verlangte von seinem früheren Privatpatienten Honorar aus mehreren Rechnungen sowie Ersatz eigener Prozesskosten, hilfsweise die Aussetzung wegen einer Strafanzeige. Das OLG Köln wies den Aussetzungsantrag mangels Voraussetzungen des § 148 ZPO zurück und verwarf die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos. Eine abweichende Honorarvereinbarung könne die zwingenden Vorgaben der GOÄ für ambulante Leistungen nicht wirksam abbedingen; zudem fehlten schlüssige Grundlagen für die abgerechneten Positionen. Eine Pflicht des Patienten zur Abtretung von Erstattungsansprüchen gegen den privaten Krankenversicherer bestehe nicht, sodass Prozesskosten nicht als Schaden auf den Patienten abgewälzt werden können.
Ausgang: Aussetzungsantrag zurückgewiesen und Berufung des Arztes gegen klageabweisendes Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus; die bloße Befassung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige genügt hierfür nicht ohne Entscheidungserheblichkeit für den Zivilrechtsstreit.
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Sicherungsbedarf besteht.
Für ambulant erbrachte ärztliche Leistungen stellt die GOÄ zwingendes Preisrecht dar; eine von der GOÄ abweichende Vergütungsvereinbarung ist insoweit grundsätzlich nicht wirksam geeignet, einen höheren Vergütungsanspruch zu begründen.
Vergütungsforderungen für ärztliche Tätigkeiten außerhalb der unmittelbaren Behandlung bedürfen eines hinreichend schlüssigen Vortrags zu Auftrag, Leistungserbringung und Abrechnungsgrundlage; bloße Leistungsaufstellungen ohne nachvollziehbare Substantiierung reichen hierfür nicht aus.
Aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag folgt grundsätzlich keine Pflicht des privat versicherten Patienten, Erstattungsansprüche gegen seinen Krankenversicherer an den Arzt abzutreten; ohne Pflichtverletzung scheidet ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz eigener Prozesskosten aus.
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 04.07.2025/19.07.2025 auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der StA Köln über die Strafanzeige wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 3 O 236/23 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der jetzige Kläger (vormals Beklagter und Widerkläger) ist niedergelassener Arzt, der jetzige Beklagte (vormals Kläger und Widerbeklagter) war in den Jahren 2016 und 2017 als Patient bei dem Kläger in Behandlung. Er war seinerzeit bei der D. Krankenversicherungs-AG privat krankenversichert. Nachdem der private Krankenversicherer des Beklagten diverse Rechnungen des Klägers über ärztliche Behandlungen nicht erstattet hatte, führte der Beklagte vor dem AG Dortmund zunächst mehrere Prozesse gegen seinen Krankenversicherer (AG Dortmund, Az. 412 C 5089/19, und AG Dortmund, Az. 421 C 30/21). Der Prozess mit dem Az. 421 C 30/21 betraf diejenigen Rechnungen des Klägers, die den ursprünglichen Anlass für den vorliegenden Rechtsstreit bildeten. In diesem Rechtsstreit verkündete der Beklagte dem Kläger vor Abfassung des gerichtlichen Beweisbeschlusses den Streit, der Kläger lehnte einen Streitbeitritt ab. Das AG Dortmund wies nach Beweisaufnahme die Klage des Beklagten gegen seinen privaten Krankenversicherer in Höhe eines Teilbetrages von 2.185,05 € mit der Begründung ab, in dieser Höhe seien die von dem Kläger abgerechneten Leistungen entweder nicht medizinisch notwendig oder nicht ordnungsgemäß nach der GOÄ abgerechnet worden. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Im Anschluss daran erhob der Beklagte Klage gegen den Kläger und forderte von diesem die Rückzahlung der bereits an den Kläger gezahlten Vergütung in der vom AG Dortmund aberkannten Höhe von 2.185,05 €. Dieses Klageverfahren endete mit der Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung des geltend gemachten Betrages mit inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Urteil des AG Bonn vom 21.03.2023. Parallel dazu führte auch der Kläger in seiner Eigenschaft als behandelnder Arzt des Beklagten im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung des Beklagten vor dem AG Bonn mehrere eigene Prozesse gegen den privaten Krankenversicherer des Beklagten, gegen den Prozessbevollmächtigten des Beklagten und gegen den Beklagten selbst. Darüber hinaus wurde er seinerseits von dem Beklagten vor dem AG Bonn verklagt. Alle vorstehenden Prozesse wurden rechtskräftig abgeschlossen und ihre Kosten mit rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen gegen den jeweils unterlegenen Kläger festgesetzt. Die gegen ihn festgesetzten Kosten belaufen sich auf insgesamt 6.869,33 €. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist nach Abtrennung und Verweisung des auf das Urheberrecht an den Behandlungsunterlagen gestützten Widerklageantrages des Klägers an das LG Köln sowie erfolgter Verweisung der auf Vergütungsrückzahlung gestützten Klage des Beklagten gegen den Kläger an das AG Bonn nur noch ein Teil der vormaligen Widerklage des Beklagten, die nach Abtrennung und Verweisung der ursprünglichen Klage selbst zur Klage geworden ist. Mit ihr hat der Kläger gegen den Beklagten einerseits Vergütungsansprüche aus Behandlungsvertrag, konkret die Rechnungen des Klägers vom 25.10.2020 über 237,78 € (Anlage RNSP 4, Bl. 182 f. d.A.), vom 03.03.2023 über 1.020,04 € (Anlage RNSP 5, Bl. 184 f. d.A.) und vom 08.08.2023 über 24.247,50 € (Anlage RNSP 10, Bl. 872 f. d.A.) sowie Schadensersatzansprüche gerichtet auf die Erstattung der dem Kläger entstandenen Prozesskosten für von ihm im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung des Beklagten geführte Rechtsstreitigkeiten in Höhe von 6.869,33 € geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Ansprüche gegen den Beklagten in Höhe der Klageforderung zu. Er hat behauptet, der Rechnung vom 25.10.2020 liege die Erstellung schriftlicher Gutachten im Auftrag des Beklagten zugrunde und zwar am 24.11.2019 und am 13.10.2020, Einzelheiten ergäben sich aus der von ihm angefertigten Leistungsaufstellung (Anlage RNSP 11). Die Rechnung vom 03.03.2023 betreffe ärztliche Tätigkeit des Klägers für Schriftsätze/Besprechung/Aktenarbeit in Erstattungssachen am 27.01.2021. Sie sei von dem Beklagten beauftragt, von dem Kläger erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet worden. Die Rechnung vom 08.08.2023 betreffe Schriftsätze/Besprechungen/Aktenarbeit des Klägers in Erstattungssachen und zwar den Restaufwand seit dem 23.10.2016. Der Kläger hat weiter behauptet, der Beklagte habe ihn mehrfach zu medizinischen Stellungnahmen aufgefordert, die er auftragsgemäß erstellt habe. Er hat die Auffassung vertreten, auch nach erfolgter Herausgabe der Behandlungsunterlagen habe er den Kläger in dessen Rechtsstreit gegen seinen privaten Krankenversicherer begleiten müssen, weil sich der Beklagte pflicht- und sachwidrig geweigert habe, die Erstattungsansprüche gegen seinen privaten Krankenversicherer an ihn abzutreten. Als ärztlicher Behandler sei er frei darin, selbst zu entscheiden, mit welchen Gebührenziffern der GOÄ er in unmittelbarer oder analoger Anwendung seine Leistungen abrechne, solange diese Art der Abrechnung nicht verboten oder schlechterdings unvertretbar sei. Seine Schadensersatzansprüche hat der Kläger auf Vertrag und Delikt gestützt und die Auffassung vertreten, allein durch das uneinsichtige und sachwidrige Verhalten des Beklagten mit der Verweigerung der Abtretung des Erstattungsanspruches gegen seinen privaten Krankenversicherer sei er zur Führung der erfolglosen Rechtsstreitigkeiten gezwungen gewesen. Diese seien durch eine Anspruchsabtretung unschwer zu vermeiden gewesen, weil diese den Kläger in die Lage versetzt hätte, sich unmittelbar mit dem privaten Krankenversicherer des Beklagten auseinander zu setzen und mit diesem unmittelbar abzurechnen. Statt diesen behandlungsvertraglich geschuldeten Weg zu gehen, habe sich der Beklagte selbst in einen Rechtsstreit begeben, den er mangels eigener medizinischer Fachkenntnis nicht mit Aussicht auf Erfolg habe führen können. Wegen der darin liegenden Verletzung der vertraglichen Mitwirkungs- und Schutzpflichten schulde der Beklagte den Ersatz der dem Kläger hieraus erwachsenen Kosten. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.2024 ergänzend behauptet, mit dem Beklagten mündlich einen Behandlungsvertrag mit dem Inhalt eines als Anlage RNSP 13 zu den Akten gereichten Vertragsmusterexemplares vom 06.11.2024 geschlossen zu haben, hierfür Beweis angeboten und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 32.374,65 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 237,78 € seit dem 15.11.2020, aus einem Betrag von 1.020,04 € seit dem 15.04.2023, aus einem Betrag von 24.247,50 € seit dem 08.09.2023 sowie aus einem Betrag von 6.869,33 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich gegen die Rechnung vom 25.10.2020 damit verteidigt, der Kläger habe mit Schreiben vom 16.02.2021 auf diese Forderung verzichtet. Auch im Übrigen hat er die Klage für unschlüssig gehalten und bestritten, den Kläger mit der entgeltlichen Erstellung gutachterlicher Äußerungen und Schriftsätze oder dem Abhalten von Besprechungen beauftragt zu haben. Er hat ferner die tatsächliche Erbringung derartiger Tätigkeiten durch den Kläger bestritten. Im Hinblick auf die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat er die Auffassung vertreten, diese entbehrten einer Rechtsgrundlage. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine Erstattungsansprüche gegen den privaten Krankenversicherer an den Kläger abzutreten. Es fehle daher an einer Pflichtverletzung.
Das Landgericht hat die Klage mit am 20.12.2024 verkündeten und dem Kläger unter dem 23.12.2024 zugestellten Urteil abgewiesen und Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten verneint. Zwar beinhalte das Schreiben des Klägers vom 16.02.2021 keine Verzichtserklärung des Klägers, jedoch könne nicht festgestellt werden, dass die mit der Rechnung vom 25.10.2020 in Rechnung gestellten Positionen berechtigt abgerechnet worden seien. Die von dem Kläger angesetzte Gebührenziffer setze eine schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand voraus. Eine solche sei vorliegend nicht dargetan und ergebe sich auch nicht aus der von dem Kläger gefertigten Leistungsaufstellung oder den zu den Akten gereichten Urkunden. Auch die Forderungen aus den Rechnungen vom 03.03.2023 und 08.08.2023 seien nicht berechtigt. Die von dem Kläger in diesen Rechnungen in Ansatz gebrachte Gebührenziffer 85 GOÄ analog decke weder den in Rechnung gestellten Stundensatz noch das gewählte Abrechnungsintervall. Ferner sei der entfaltete Zeitaufwand nicht schlüssig dargetan und weder anhand der Leistungsaufstellung noch anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen nachzuvollziehen. Darüber hinaus handele es sich bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers um Tätigkeiten für die von diesem selbst geführten Gerichtsverfahren. Eine rechtliche Grundlage für die geforderte Vergütung dieser Tätigkeiten sei nicht zu erkennen und könne nicht auf die abgerechnete Gebührenziffer der GOÄ gestützt werden. Auch Schadensersatzansprüche des Klägers bestünden nicht. Die in Rede stehenden Prozesskosten seien dem Kläger unstreitig rechtskräftig auferlegt worden und von ihm zu tragen. Eine rechtliche Grundlage für die Abwälzung dieser Kosten auf den Beklagten sei ebenso wenig erkennbar wie eine Pflichtverletzung des Beklagten. Insbesondere habe den Beklagten keine Pflicht zu einer Abtretung der Erstattungsansprüche gegen seinen privaten Krankenversicherer an den Kläger getroffen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen ärztlichen Behandlungsvertrag. Es sei ferner nicht zu erkennen, inwieweit die von dem Kläger angestrengten Verfahren durch eine Anspruchsabtretung vermieden worden wären. Die Einleitung dieser Rechtsstreitigkeiten beruhe auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers und sei durch ein schlichtes Absehen davon vermeidbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 22.01.2025 eingegangene und nach Fristverlängerung bis zum 24.03.2025 unter dem 21.03.2025 begründete Berufung des Klägers.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger Rechtsfehler des Landgerichts. Er wiederholt seinen Vortrag zu den mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Leistungen und meint, der Beklagte sei zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, weil ein Entgelt zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen ärztlichen Behandlungsvertrages sei jeder Zeitaufwand des Klägers im Zusammenhang mit der Behandlung des Beklagten zu vergüten, ohne dass es hierfür eines gesonderten Auftrags oder einer gesonderten Anforderung seitens des Beklagten bedürfe. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, bei dem ärztlichen Behandlungsvertrag handele es sich um einen Globalauftrag des Patienten an seinen Arzt, sich umfassend medizinisch und organisatorisch um dessen gesundheitlichen Belange zu kümmern. Er behauptet, durch die Verweigerung der Erstattung der von ihm gestellten Arztrechnungen seitens des privaten Krankenversicherers des Beklagten sei dem Kläger ein Zeitaufwand entstanden, weil er auf das unberechtigte Verweigerungsverhalten des privaten Krankenversicherers im eigenen Interesse habe reagieren dürfen. Die abgerechneten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden und notwendig gewesen. Der Kläger meint darüber hinaus, die Vergütungspflicht des Beklagten ergebe sich aus dem Einleitungstext der streitgegenständlichen Rechnungen. Der erfolgte Ansatz der Gebührenziffern der GOÄ sei ordnungsgemäß. Der Anwendungsbereich der Gebührenziffern der GOÄ liege im Ermessen und in der persönlichen Einschätzung des Arztes. Er sei aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen mündlichen Behandlungsvertrages berechtigt, das Entgelt für seine Leistungen autonom festzusetzen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wiederholt der Kläger seine Rechtsauffassung, der Beklagte sei aus dem Behandlungsvertrag zu einer Abtretung seiner Erstattungsansprüche gegen seinen privaten Krankenversicherer an den Kläger verpflichtet gewesen. Diese Pflicht habe er durch seine Weigerung verletzt. Das von dem Beklagten gewählte Vorgehen, als medizinischer Laie die Erstattungsansprüche selbst gegen seinen privaten Krankenversicherer geltend zu machen, sei sinnwidrig und von vorneherein ohne das Fachwissen des Klägers ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Wenn ein Krankenversicherer eine Arztrechnung angreife, sei es zwingend geboten, dass dieser sich unmittelbar mit dem Arzt und nicht mit dem Patienten auseinandersetze. Dem Patienten stünden in einer solchen Situation die Fälligstellung und Abschlagszahlung nach § 14 VVG, der Verweis auf eine Direktabrechnung zwischen Arzt und Versicherer nach § 192 III Nr. 5 VVG ohne Abtretung oder die Abtretung zur Verfügung. Gehe er – wie vorliegend der Beklagte – nicht in dieser Weise vor, dann müsse er dem Arzt die durch erfolglos gebliebene vermeidbare Rechtsstreitigkeiten entstandenen Prozesskosten im Wege des Schadensersatzes ersetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20.12.2024, Aktenzeichen 3 O 236/23, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 32.374,65 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 237,78 € seit dem 15.11.2020, aus einem Betrag von 1.020,04 € seit dem 15.04.2023, aus einem Betrag von 24.247,50 € seit dem 08.09.2023 sowie aus einem Betrag von 6.869,33 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
1.
Für die klägerseits begehrte Aussetzung des Verfahrens ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht vor.
2.
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 I ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).
Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 06.06.2025 (Bl. 370 ff. BA) hingewiesen worden. Er hat innerhalb der ihm gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 01.07.2025 (Bl. 389 f. BA) Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, fest. Die Stellungnahme des Klägers enthält keine neuen Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits bei Abfassung des Hinweisbeschlusses berücksichtigt hätte, und rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Sie gibt lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Ausführungen:
(a)
Der Verweis des Klägers auf den als Anlage RNSP13 zu den Akten gereichten Muster-Behandlungsvertrag und die in diesem enthaltene Honorarvereinbarung (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 01.07.2025, Bl. 389 BA und Seite 1 f. des Schriftsatzes vom 23.07.2025, Bl. 605 f. BA) ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit seiner in erster Instanz erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz erhobenen Behauptung, mit dem Beklagten einen mündlichen Vertrag mit dem Inhalt des Muster-Behandlungsvertrages geschlossen zu haben, noch gehört werden kann. Mit seiner Berufung auf eine nicht GOÄ-konforme Abrechnung dürfte der Beklagte eine von der GOÄ abweichende Vergütungsvereinbarung konkludent bestritten haben. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob ein mündlicher Vertragsschluss schlüssig behauptet worden ist, obwohl das Vorbringen des Klägers nicht erkennen lässt, wann, wo und zwischen wem unter Abbedingung der im Muster-Behandlungsvertrag enthaltenen Schriftformklausel der mündliche Vertrag mit dem Beklagten geschlossen worden sein soll. Diese Fragen bedürfen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Parteien sich entsprechend den Behauptungen des Klägers mit dem Inhalt des Muster-Behandlungsvertrags mündlich geeinigt hätten, wäre diese Einigung in Bezug auf die Vergütungshöhe unwirksam und könnte den mit der Berufung weiter verfolgten Vergütungsanspruch des Klägers nicht begründen. Die GOÄ enthält für ambulant erbrachte ärztliche Leistungen zwingende Regelungen, die nicht der Privatautonomie unterliegen und durch Parteivereinbarung nicht wirksam abbedungen werden können, worauf der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss hingewiesen hat (vgl. Seite 4 des Beschlusses vom 06.06.2025, Bl. 373 BA). Auf die dortigen Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dies ergibt sich aus dem klägerseits zu den Akten gereichten Auszug aus der Gesetzesbegründung zu § 630b BGB, die der Kläger unvollständig zitiert. Der letzte Satz des von ihm in Bezug genommenen Abschnittes lautet in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Senates: „…Für Ärzte und Zahnärzte sind insoweit die GOÄ bzw. die GOZ maßgeblich, die ein für alle Ärzte zwingendes Preisrecht darstellen. …“ (vgl. Bl. 607 BA).
(b)
Auch zu der von dem Kläger gesehenen rechtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Abtretung seiner Erstattungsansprüche gegen den privaten Krankenversicherer hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss umfängliche Ausführungen getätigt und die gesetzliche Konzeption des privaten Krankenversicherungsrechts mit den sich daraus ergebenden rechtlichen und prozessualen Folgen ausführlich dargelegt und erläutert (vgl. Seiten 7 ff. des Beschlusses vom 06.06.2025, Bl. 376 ff. BA). Die Stellungnahme des Klägers zeigt neue Gesichtspunkte nicht auf. Soweit der Kläger erneut auf den von ihm zu den Akten gereichten Muster-Behandlungsvertrag Bezug nimmt (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.07.2025, Bl. 390 BA), begründet dieser bereits nach seinem Inhalt keine Verpflichtung des privat versicherten Patienten zur Abtretung des Erstattungsanspruches gegen den privaten Krankenversicherer. Es findet sich dort lediglich ein Verweis darauf, bei gesetzlich versicherten Patienten werde die Zahlung mit der Erstattungsstelle reguliert werde, dies gelte nach Absprache ebenso bei privat versicherten Patienten im Wege der Direktabrechnung, Abtretung oder ähnlichem. Eine entsprechende Absprache mit dem Beklagten behauptet der Kläger aber bereits nicht, sondern wirft ihm im Gegenteil gerade die Verweigerung einer solchen vor. Auf das in dem Versicherungsvertrag enthaltene Abtretungsverbot und die daraus ohnehin resultierende fehlende rechtliche Möglichkeit des Beklagten zu einer wirksamen Abtretung des Erstattungsanspruches hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss hingewiesen (vgl. Seiten 8 f. des Beschlusses vom 06.06.22025, Bl. 377 f. BA). Auf die dort getätigten Erwägungen, an denen der Senat vollinhaltlich festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.374,65 € festgesetzt.