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Oberlandesgericht Köln·5 U 8/15·28.06.2015

Berufung wegen behaupteten Behandlungsfehlers bei Knie-TEP zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt einen Behandlungsfehler nach Knie-TEP von 2009 und beruft sich auf Zeugenaussagen eines Arztes. Zentral ist, ob eine achsgeführte Prothese hätte eingesetzt werden müssen und ob der Zeuge in der Berufung zuzulassen ist. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück; neues, streitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz sei unzulässig, und das eingeholte Gutachten reiche zur Negierung eines Behandlungsfehlers aus.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen unbegründeten Behandlungsfehlervorwurfs zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

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Neues streitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz, das einen anderen Sachverhalt als den erstinstanzlichen Vortrag darstellt, ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig.

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Im Arzthaftungsprozess trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler; ein auf Aktenbefunden beruhendes sachverständiges Gutachten kann die Erforderlichkeit eines abweichenden operativen Vorgehens verneinen.

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Die Vernehmung eines Zeugen ist nur dann erforderlich, wenn dieser aus eigener Anschauung entscheidungserhebliche Tatsachen wahrgenommen hat; bloße Wiedergaben Dritter oder unbewiesene Erinnerungsbehauptungen rechtfertigen keine Zulassung als neuer beweisführender Vortrag.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 204/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 204/13 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

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I.

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Die Klägerin ließ sich im Oktober 2009 nach Diagnose einer medialen Gonarthrose im E-krankenhaus in L, deren Trägerin die Beklagte zu 1) ist, eine Knietotalendoprothese einsetzen. Die Operation führte der Beklagte zu 2) durch. Laut Operationsbericht vom 22.10.2009 zeigte sich intraoperativ zunächst eine sehr lockere mediale Seitenbandführung. Aus diesem Grund wurde von einem 8 mm Probeinlay auf ein 10 mm Probeinlay gewechselt. Mehrfache Kontrollen während der Operation ergaben schließlich eine stabile Seitenbandführung.

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Im März und Mai 2010 stellte sich die Klägerin bei ihrem Orthopäden wegen Knieschmerzen vor. Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung im E-krankenhaus am 04.02.2011 wurde eine Instabilität des medialen Bandapparates festgestellt. Die behandelnden Ärzte empfahlen der Klägerin den Wechsel auf eine achsgeführte Prothese. Die Klägerin konnte sich zunächst nicht für eine Revisionsoperation entscheiden. Erst am 21.01.2014 ließ sie sich im N-hospital in C ein achsgeführtes Implantat einsetzen.

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Die Klägerin bat die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein um Überprüfung der ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten zu 1). Prof. Dr. T verneinte in seinem Gutachten vom 31.01.2013 das Vorliegen ärztlicher Behandlungsfehler.

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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei der Operation im Oktober 2009 einen Behandlungsfehler begangen, weil er keine achsgeführte Prothese eingesetzt habe, obwohl er intraoperativ eine lockere Bandführung festgestellt habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 1.196,43 EUR zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben Behandlungsfehler bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

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Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 190 ff d.A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K (Gutachten vom 27.06.2014, Bl. 146 ff d.A.). Anschließend hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe einen Behandlungsfehler nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. K habe im Zeitpunkt der Operation am 22.10.2009 keine achsgeführte Prothese eingesetzt werden müssen. Ein lockeres Seitenband sei nach Wechsel auf ein 10 mm Probeinlays und dreifacher Testung nicht mehr festgestellt worden. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Zustandes ihres linken Kniegelenks vor der Revisionsoperation am 21.01.2014 Beweis angetreten habe durch Zeugnis von Dr. C2, sei dies für die Frage eines im Oktober 2009 begangenen Behandlungsfehlers nicht entscheidungserheblich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht hätte auf ihren Antrag Dr. C2 als Zeugen vernehmen müssen. Nur Dr. C2 und nicht Prof. Dr. K habe in ihr Knie hineinschauen können. Prof. Dr. K habe hingegen nur die Behandlungsunterlagen ausgewertet. Die operierenden Ärzte der Beklagten hätten sicherlich nicht in den Operationsbericht hineingeschrieben, dass sie nicht die richtige Prothese eingesetzt hätten. Die Klägerin behauptet, Dr. C2 habe ihr und insbesondere ihrer Tochter gegenüber mehrfach geäußert, dass die Ärzte des E-krankenhauses im Jahre 2009 die falsche Prothese eingesetzt hätten.

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Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Sie sind der Auffassung, der Beweisantritt sei auf unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes ausgerichtet. Die Klägerin habe ein konkretes Beweisthema, zu dem Dr. C2 als Zeuge aussagen sollte, nicht benannt.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 20.05.2015 (Bl. 244 f. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.

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Die gegen den Hinweisbeschluss des Senates erhobenen Einwände der Klägerin führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere bleibt es dabei, dass der von der Klägerin benannte Dr. C2 nicht als Zeuge zu vernehmen ist, weil er zu der entscheidenden Frage, ob bei der Operation am 22.10.2009 im Ergebnis eine stabile Seitenbandführung erreicht worden ist, aus eigener Anschauung keine Angaben machen kann. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2015 vortragen lässt, Dr. C2 sei bei der streitgegenständlichen Operation im Oktober 2009 „dabei gewesen“ und habe „mit operiert“, handelt es sich um neues, nicht zulassungsfähiges Vorbringen, § 531 Abs. 2 ZPO.

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Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, Dr. C2 „habe die Problematik der Klägerin eingesetzten Kniegelenks aus Gesprächen mit den behandelnden Ärzten und von den behandelnden Ärzten erfahren“ (Seite 1 des Schriftsatzes vom 06.02.2014, Bl. 120 d.A.). Der jetzige Vortrag, der Zeuge Dr. C2 sei bei der Operation im Oktober 2009 als operierender Arzt anwesend gewesen, stellt auch unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 08.06.2004 aufgestellten Grundsätzen zur Zulässigkeit konkretisierenden Vorbringens in Arzthaftungsprozessen in zweiter Instanz (BGHZ 159, 245 ff = BGH VersR 2004, 1177 ff) neues Vorbringen dar. Denn die Klägerin hat nicht lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, der Zeuge Dr. C2 habe Erkenntnisse zu einem behaupteten Behandlungsfehler aus Gesprächen mit den behandelnden Ärzten erlangt, konkretisiert, sondern sie hat mit dem Vorbringen, Dr. C2 sei an der streitgegenständlichen als Operateur beteiligt gewesen, einen ganz anderen Sachverhalt dargelegt. Es geht hier auch nicht um Vortrag, der sich unter Berücksichtigung der im Arzthaftungsprozess gegebenen Darlegungserleichterungen lediglich als eine weitere Verdeutlichung schlüssigen Vorbringens darstellt (vgl. BGH aaO, Tz. 22, zitiert nach juris). Die Frage, woher der als Zeuge benannte Arzt Dr. C2 seine Erkenntnisse über behauptete Behandlungsfehler während einer durchgeführten Operation erlangt hatte, ist keine medizinische Frage, zu der der Partei aufgrund fehlender medizinischer Kenntnisse kein konkreter Vortrag abverlangt werden könnte.

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Bei dem neuen Vorbringen handelt es sich auch um streitiges Vorbringen, denn die Beklagten haben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2014 bestritten, Dr. C2 habe geäußert, die Prothese sei seitens der Beklagen „falsch“ eingesetzt worden, die Seitenbänder seien viel zu locker gewesen,  und Herr Dr. C2 habe gegenüber der Klägerin bzw. deren Tochter geäußert, im Jahre 2009 sei im Hause der Beklagten diskutiert worden, dass das Seitenband „nicht richtig“ gewesen sei (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 17.03.2014). Unter verständiger Würdigung dieses Vorbringens muss auch der neue Vortrag der Klägerin, der Zeuge Dr. C2 sei bei der Operation im Jahr 2009 als Operateur dabei gewesen, als zumindest konkludent bestritten gelten.

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Gründe, warum dieser neue Vortrag erst in der Berufungsinstanz vorgebracht werden konnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

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Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der neue Vortrag mit dem Inhalt der Behandlungsunterlagen nicht in Einklang zu bringen ist. Aus dem Operationsbericht vom 23.10.2009 ergibt sich vielmehr, dass neben dem Beklagten zu 2) als Operateur, Oberarzt Dr. U als Anästhesist und Herr C3 als Assistenz bei der Operation zugegen war. Der Zeuge Dr. C2 ist im Operationsbericht nicht erwähnt, was maßgeblich gegen die Annahme spricht, er sei bei der Operation dabei gewesen und habe „mit operiert“.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin stützt das von Prof. Dr. T für die Gutachterkommission erstattete Gutachten nicht die Behauptung der Klägerin, es sei bei der Operation im Oktober 2009 keine stabile Seitenbandführung erreicht worden und es sei daher behandlungsfehlerhaft gewesen, nicht gleich eine achsgeführte Prothese einzusetzen. Soweit Prof. Dr. T aus dem Bericht über die Kontrolluntersuchung vom 04.02.2011 zitiert, dass die Klägerin „über weiterhin bestehende Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks mit punctum maximum lateralseitig klagte“, lässt sich daraus nicht auf einen im Rahmen der Operation am 22.10.2009 begangenen Behandlungsfehler schließen. Insbesondere hat Prof. Dr. T nicht festgestellt, dass die geklagten Schmerzen auf eine im Rahmen der Operation im Oktober 2009 nicht behobene lockere Seitenbandführung zurückzuführen sei. Soweit Prof. Dr. T ausgeführt hat, die im beklagten Krankenhaus behandelnden Ärzte hätten die Problematik der instabilen Seitenbandführung erkannt und den Austausch der PFC-Knieprothese gegen eine achsgeführte Endoprothese empfohlen, hat der Sachverständige ersichtlich auf die anlässlich der Kontrolluntersuchung am 04.02.2011 im beklagten Krankenhaus gewonnenen Erkenntnisse  Bezug genommen. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hat der Sachverständige Prof. Dr. T hingegen ausdrücklich verneint.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert: 30.000,00 EUR