Arzthaftung: Spritzenabszess nach Notfallinjektion – Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen eines nach einer Injektion in der neurochirurgischen Notfallambulanz aufgetretenen Spritzenabszesses Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Sie rügte Behandlungs-, Hygiene- und Aufklärungsfehler sowie erstmals in der Berufung eine fehlerhafte Injektionstiefe und Dokumentationsmängel. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil Behandlungs- und Hygienefehler nicht bewiesen seien und ein Spritzenabszess keinen Anscheinsbeweis für mangelnde Desinfektion begründe. Eine Aufklärungspflicht konnte offenbleiben, da die hypothetische Einwilligung durchgriff und ein plausibler Entscheidungskonflikt nicht dargelegt wurde.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Den Nachweis eines zurechenbaren und schadensursächlichen Behandlungsfehlers, einschließlich eines Hygieneverstoßes, hat grundsätzlich der Patient zu führen.
Das Auftreten eines Spritzenabszesses im zeitlichen Zusammenhang mit einer Injektion begründet für sich genommen keinen Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Hautdesinfektion, wenn ein Abszess auch bei Beachtung aller Sorgfalt nicht stets vermeidbar ist.
Eine routinemäßige, selbstverständliche Maßnahme wie die Hautdesinfektion vor einer Injektion unterliegt regelmäßig keiner Dokumentationspflicht; aus einer fehlenden Dokumentation folgt nicht ohne Weiteres ein Behandlungsfehler.
Ein Aufklärungsfehler führt nicht zur Haftung, wenn sich der Behandler auf hypothetische Einwilligung berufen kann und der Patient keinen plausiblen Entscheidungskonflikt darlegt.
Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen setzt voraus, dass eine andere Maßnahme in der konkreten Situation als gleichwertige Therapieoption ernsthaft in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 66/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.12.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 66/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfes von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zusammenhang mit einer ärztlichen Versorgung in der Notfallambulanz Neurochirurgie des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses N in Anspruch.
Die am 01.08.1958 geborene Klägerin suchte am 31.07.2010 wegen starker Rückenschmerzen die Notfallambulanz Neurochirurgie des Krankenhauses N auf. Zur Schmerzlinderung wurde der Klägerin eine Injektion verabreicht. Eine wegen anhaltender Schmerzen am 03.08.2010 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) des Beckens in der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin in L ergab den Verdacht eines Spritzenabzesses. Daraufhin begab sich die Klägerin am 04.08.2010 in die stationäre Behandlung des Evangelischen Krankenhauses C. Nach antibiotischer Behandlung konnte sie am 12.08.2010 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden. Ein am 03.09.2010 zur Kontrolle durchgeführtes MRT zeigte eine Abszedierung im Musculus gluteus maximus links. Eine weitere Verlaufskontrolle am 27.10.2010 ergab bezüglich der Abszedierung eine deutliche Befundverbesserung.
Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, eine nicht indizierte Injektion durchgeführt zu haben. Zudem seien notwendige Hygienestandards nicht eingehalten worden. Die Nachbehandlung sei unzureichend gewesen, da man sie nach kürzester Zeit nach Hause entlassen habe. Sie sei über die Gefahr von Infektionen und Muskel- und Nervverletzungen als mögliche Risiken nicht aufgeklärt worden. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung habe sie drei Monate unter stärksten Schmerzen gelitten, die in der Folgezeit langsam abklangen und bis heute in abgeschwächter Form anhielten, was ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 24.000,- EUR rechtfertige. Zudem seien ihr materielle Schäden in Form von Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden und weitere Unkosten entstanden und weitere Schäden auch für die Zukunft zu erwarten.
Die Klägerin hat beantragt,
1 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
3 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigen in Höhe von 3.063,06 EUR im Wege der Nebenforderung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Eine Pflicht zur Aufklärung hinsichtlich der Möglichkeit einer Infektion habe nicht bestanden. Der Zeuge G habe die Klägerin aber auch über Risiken und Nebenwirkungen der Injektionstherapie aufgeklärt. Vorsorglich hat sich die Beklagte auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung berufen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des behandelnden Arztes, Herrn G, und des Ehemannes der Klägerin, Herrn H, als Zeugen (Sitzungsprotokolle vom 18.11.2011, Bl. 84 f. d.A. und vom 26.10.2012, Bl. 170 f d.A.) sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. A vom 24.05.2012 (Bl. 118 ff ff. d.A.) und mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 28.11.2012 (Bl. 170 ff. d.A.). Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sei ein Behandlungsfehler nicht bewiesen. Die durch den Zeugen G verabreichte intramuskuläre Injektion sei indiziert und adäquat gewesen. Die Klägerin sei wegen starker Schmerzen im Glutealbereich zur Notfallbehandlung erschienen. Eine wirklich sinnvolle Alternative zur Injektion habe es nicht gegeben. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Injektionsbehandlung etwa wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Hygienestandards vor. Die von dem Sachverständigen umschriebenen Standards seien nach der Aussage des Zeugen G zur Überzeugung der Kammer eingehalten worden. Das Auftreten eines Spritzenabszesses im zeitlichen Zusammenhang mit einer Injektionsbehandlung begründe keinen Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Desinfektion, da ein Spritzenabszess auch unter Beachtung aller denkbaren Sorgfalt nicht immer vermeidbar sei. Dies gelte auch unabhängig von einer etwaig fehlenden Dokumentation, denn eine vor einer Injektion durchzuführende Desinfektion der Haut unterliege als selbstverständliche Routinemaßnahme nicht der Dokumentationspflicht. Auch die Nachbehandlung sei nicht zu beanstanden gewesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe nichts dagegen gesprochen, die Klägerin nach Verabreichung der Spritze nach Hause zu entlassen. Ohne Erfolg bleibe auch die Aufklärungsrüge der Klägerin. Dabei könne dahin stehen, ob überhaupt eine Pflicht zur Aufklärung über die Risiken eines Spritzenabszesses bestanden habe und ob eine solche Pflicht verletzt worden sei. Denn die Beklagte dringe mit ihrem Einwand der hypothetischen Einwilligung durch. Der Klägerin sei es nicht gelungen, einen Entscheidungskonflikt plausibel darzulegen.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 178 ff d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt.
Die Klägerin rügt mangelhafte Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht und behauptet erstmals mit der Berufung, die durch den Zeugen G verabreichte Injektion sei nicht tief genug in den Muskel, sondern in das Unterhautgewebe und damit fehlerhaft gesetzt worden. Der Behandlungsdokumentation und den MRT-Aufnahmen vom 03.08.3020 und vom 24.10.2010 lasse sich entnehmen, dass sich einige Tage nach der Injektion ein residueller Abszess vorwiegend im Unterhautgewebe gebildet habe. Es sei nicht verständlich, dass der gerichtliche Sachverständige die MRT-Aufnahmen nicht ausgewertet und verkannt habe, dass die Injektion vorwiegend in das Unterhautgewebe erfolgt sei. Dafür, dass der Abszess im Unterhautgewebe auf eine nicht tief genug gesetzte Injektion zurückzuführen sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins. Die Klägerin rügt weiter, sie sei nicht umfassend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Es habe die Möglichkeit der Medikamentenverabreichung durch eine intravenöse Infusion bestanden, die mit weitaus weniger Risiken verbunden gewesen wäre. Darüber hinaus sei auch eine orale Schmerzmittelmedikation möglich und als deutlich risikoärmere Maßnahme empfehlenswert gewesen. Die Klägerin macht mit der Berufung erstmals einen Dokumentationsmangel geltend. Der Zeuge G habe es unterlassen, den genauen Inhalt der verabreichten entzündungshemmenden und schmerzlindernden Mittel zu dokumentieren. Es sei davon auszugehen, dass in dem verabreichten „Schmerzcocktail“ unter anderem Cortison enthalten gewesen sei, welches das Risiko einer lokalen Infektion durch seine die Immunabwehr beeinträchtigende Wirkung deutlich erhöht habe.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. In Bezug auf die mit der Berufung behauptete, fehlerhaft durchgeführte Injektion ins Unterhautfettgewebe unterliege die Klägerin einem Irrtum. Die Tatsache, dass sich der Abszess überwiegend im Unterhautfettgewebe dargestellt habe, hänge damit zusammen, dass es zu einer Keimverschleppung von der Haut in das Unterhautgewebe gekommen sei und die Keimdichte im Unterhautfettgewebe selbst bei einer intramuskulären Injektion wesentlich größer sei als im Muskel. Die Tatsache, dass sich der Abszess überwiegend im Unterhautgewebe befunden habe, lasse keinesfalls rückschließen, dass die Injektion nicht intramuskulär erfolgt sei. Die Klägerin behaupte lediglich ins Blaue hinein, dass das Risiko einer lokalen Infektion aufgrund der injizierten Inhaltsstoffe deutlich erhöht gewesen sei.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 26.06.2013 (Bl. 247 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Die Einwände der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2013 zu den Hinweisen des Senats und ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 02.07.2013 führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe ausdrücklich bestritten, dass der Zeuge G bei Verabreichung der Injektion die erforderlichen Hygienestandards eingehalten habe, verkennt sie die Beweislastverteilung. Die Beweislast für einen Verstoß gegen Hygienestandards trägt die Klägerin, denn sie muss zur Begründung ihres Anspruches einen der Beklagten zurechenbaren und schadensursächlichen Behandlungsfehler nachweisen. Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen.
Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die Injektion nicht lege artis gesetzt worden ist. Es bedarf keiner erneuten sachverständigen Überprüfung der Frage, ob die Injektion nicht in den Muskel, sondern lediglich in das Unterhautfettgewebe erfolgt ist. Denn nach den überzeugenden und auf der Auswertung der Behandlungsunterlagen basierenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A ist die Injektion intramuskulär erfolgt (Seite 6 des Gutachtens vom 24.05.2013; Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 26.10.2012). Soweit sich die Klägerin auf Aussagen von Ärzten des nachbehandelnden Krankenhauses bezieht, nach denen Fehler bei der Verabreichung der Injektion geschehen seien, ist nicht dargetan oder erkennbar, auf welche objektiven Umstände die Ärzte ihrer Auffassung gestützt haben.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2013 hat der Senat das Nichtvorliegen eines Entscheidungskonfliktes nicht damit begründet, dass die Berufungsklägerin wenig später eine gebuchte Reise antreten wollte. Wie bereits im Beschluss des Senates vom 26.06.2013 dargelegt, erweist sich der behauptete Entscheidungskonfliktes der Klägerin deshalb als unplausibel, weil die Klägerin bereits seit einigen Tagen unter sehr starken Schmerzen litt, bevor sie die Notfallambulanz der Klinik der Beklagten aufsuchte. Darüber hinaus hatte die Klägerin dem behandelnden Arzt mitgeteilt, dass sie in drei Tagen unbedingt in den Urlaub fliegen und auch aus diesem Grund die Ambulanz aufgesucht habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senates im Beschluss vom 26.06.2013 Bezug genommen.
Soweit die Klägerin erneut darauf hinweist, sie hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen eine Injektion und für eine orale Schmerzmitteleinnahme entschieden, übersieht sie, dass - wie bereits im Senatsbeschluss vom 26.06.2013 ausgeführt – nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A die orale Verabreichung von Schmerzmitteln in der konkreten Behandlungssituation keine echte Alternative zur intramuskulären Injektion war. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 18.01.1998, Az. 3 U 162/97, juris) begründet keine abweichende Beurteilung dieser Frage. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Hamm in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass sich eine Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes dann ergeben könne, wenn die orale Gabe von Medikamenten als gleichwertige Therapieform neben einer intramuskulären Injektion in Betracht komme, was das Gericht allerdings verneint hat. Auch in dem vorliegend zu entscheidenden Fall stellte die orale Gabe von Schmerzmitteln – wie dargelegt – keine der intramuskulären Injektion gleichwertige Therapieform dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 63.000,- EUR