Hinweisbeschluss: Berufung wegen unbegründeter Arzthaftungsklage beabsichtigt abzuweisen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln teilt mit, es beabsichtige, die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des LG Köln als unbegründet zurückzuweisen und gewährt drei Wochen zur Stellungnahme. Streitgegenstand war die Geltendmachung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz wegen angeblichen Behandlungs- und Aufklärungsfehlers nach einer Injektion. Das Gericht hält weder einen Behandlungsfehler noch einen Aufklärungsfehler für nachgewiesen und stützt dies auf das Sachverständigengutachten sowie auf die Anforderungen an die hypothetische Einwilligung.
Ausgang: Das OLG beabsichtigt, die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen und gibt drei Wochen zur Stellungnahme (Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungsfall kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Hinweisbeschluss zurückgewiesen werden, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine der in § 522 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt.
Zur Haftung des Arztes wegen eines Behandlungsfehlers genügt das bloße zeitliche Zusammentreffen eines Abszesses mit einer Injektion nicht als Anscheinsbeweis für die Verletzung von Hygienestandards; die Klägerpartei trägt die Darlegungs- und Beweislast für konkrete Fehler.
Bei der Beurteilung, ob eine Injektion lege artis gesetzt wurde, kommt der Würdigung des medizinischen Sachverständigen und der Auswertung einschlägiger bildgebender Befunde entscheidende Bedeutung zu; entgegenstehende Mutmaßungen genügen nicht zur Ersetzung sachverständiger Feststellungen.
Eine Pflicht zur Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden besteht nur, wenn diese in der konkreten Situation echte Alternativen mit erheblich abweichendem Belastungs-, Risiko- oder Erfolgsspektrum darstellen; eine hypothetische Einwilligung des Patienten kann den Aufklärungsfehler ersetzen, wenn der Arzt beweist, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist ausgeschlossen, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem plausibel darlegbaren Entscheidungskonflikt gestanden hätte; das Vorliegen eines solchen Konflikts ist vom Patienten substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 66/11
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 06.12.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 66/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.
Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten weder Schmerzensgeld noch materiellen Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB verlangen, denn ein zu einer Haftung der Beklagten führender Behandlungsfehler liegt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor. Auch eine Haftung aus Aufklärungsfehler scheidet aus.
1.
a) Zu Recht hat das Landgericht einen Behandlungsfehler wegen Verletzung von Hygienestandards bei der Injektion verneint. Der Sachverständige Prof. Dr. A hat überzeugend ausgeführt, dass bei einer intramuskulären Injektion neben der notwendigen Hautdesinfektion lediglich das Tragen keimarmer Handschuhe empfohlen werde. Einen Mundschutz hat der Sachverständige nicht für erforderlich erachtet. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Zeuge Fischer sich nicht diesen Hygienestandards entsprechend verhalten hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der durch das Landgericht festgestellten Tatsachen begründen, werden mit der Berufung nicht vorgebracht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet das Auftreten eines Spritzenabszesses im zeitlichen Zusammenhang mit einer verabreichten Injektion nicht den Beweis des ersten Anscheins, dass Hygienestandards nicht eingehalten wurden.
b) Ohne Erfolg bleibt auch der erstmals mit der Berufung erhobene Einwand der Klägerin, der Zeuge G habe die Injektion nicht intramuskulär, sondern in das Unterhautgewebe und damit nicht lege artis gesetzt. Der Sachverständige Prof. Dr. A, der sein Gutachten nach Auswertung der den Prozessakten beigefügten Krankenunterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin und der dort angefertigten MRT-Aufnahmen erstattet hat, hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich ausgeführt, die Injektion sei – in Abgrenzung zu einer im Bereich des Iliosacralgelenkes erfolgten Infiltration – intramuskulär erfolgt. Zur Begründung hat er sich auf die von ihm ausgewerteten MRT-Aufnahmen bezogen, die – so seine Ausführungen - eine muskuläre Injektion nahe legten. Die Beurteilung des Sachverständigen ist schlüssig. Soweit die Klägerin demgegenüber aus dem – insoweit unstreitigen – Umstand, dass sich nach den MRT-Aufnahmen der Abszess vorwiegend im Unterhautgewebe gezeigt hat, den Rückschluss zieht, dass die Injektion fehlerhaft in das Unterhautgewebe gesetzt worden sein muss, überzeugt dies nicht. Dass sich der Abszess auch im Unterhauptgewebe dargestellt hat, lässt sich plausibel dadurch erklären, dass die in den Muskel gesetzte Spritze das Unterhautgewebe zwangsläufig durchquert haben muss und auf diesem Wege eine Keimverschleppung von der Haut in das Unterhautgewebe eingetreten sein kann. Dass sich – wie sich aus den Arztberichten der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin ergibt – eine ödematöse Veränderung und anschließende Abszedierung zumindest auch im Musculus gluteus maximus links gezeigt hat, spricht im Übrigen für die Annahme, dass die Spritze in das Muskelgewebe eingedrungen ist.
2.
Eine Haftung wegen Aufklärungsfehlern hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint.
a) Die Klägerin rügt zu Unrecht, der Zeuge G habe nicht über die Alternativen einer oralen oder intravenösen Schmerzmittelverabreichung aufgeklärt.
Eine Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit einer oralen Einnahme von Schmerzmitteln bestand nicht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A war die orale Verabreichung von Schmerzmitteln in der konkreten Behandlungssituation keine echte Alternative zur intramuskulären Injektion. Der Sachverständige hat deutlich darauf hingewiesen, dass sich die orale Einnahme von Schmerzmitteln lediglich zur Fortsetzung einer Behandlung mittels intramuskulärer Injektion oder (alternativ) intravenöser Injektion/Infusion angeboten hätte (Seite 8 des Gutachtens vom 24.05.2012). Aber auch über die Möglichkeit einer intravenösen Verabreichung von Schmerzmittel musste der Zeuge G nicht aufklären. Eine Aufklärung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Behandlungsalternativen zu jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen der Klägerin geführt oder wesentlich unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen geboten hätten (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage 2009, C II. 23). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit eines Spritzenabszesses bei intramuskulären Injektionen liege bei 1:10.000 bis 1:12.000. Alternativ habe auch eine intravenöse Verabreichung durch Injektion oder Infusion erfolgen können, die ebenfalls mit einem geringen Risikoprofil behaftet sei. Die intramuskulär durchgeführte Injektion werde aber aufgrund ihres schnellen Wirkungseintritts bevorzugt (Seite 7 des Gutachtens vom 24.05.2012).
b) Offen bleiben kann, ob eine Pflicht zur Aufklärung über die Risiken einer intramuskulären Injektion bestand und ob der Zeuge G entsprechend aufgeklärt hat. Denn die Beklagte dringt mit dem von ihr erhobenen Einwand der hypothetischen Einwilligung durch.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung, der um missbräuchlichem Vorbringen fehlerhafter Aufklärung zu begegnen grundsätzlich beachtlich ist, unterliegt strengen Anforderungen (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage 2009, C IV. 137). Der Arzt muss darlegen und beweisen, dass der Patient bei rechtzeitiger ordnungsgemäßer Aufklärung in den identischen Eingriff eingewilligt hätte. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist dem Arzt abgeschnitten, wenn sich der Patient bei ordentlicher Aufklärung in einem plausibel zu machenden Entscheidungskonflikt befunden hätte, insbesondere wenn er ernsthaft vor der Frage der Erteilung einer Einwilligung gestanden hätte (BGH NJW 1994, 3009, 3011; NJW 2007, 217, 219; OLG Köln VersR 2009, 1119, 1120). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landgericht den Vortrag der Klägerin zu einem Entscheidungskonflikt zu Recht als unplausibel bewertet. Die Klägerin kam wegen sehr starker Schmerzen am Samstag, den 31.07.2010 in die Notfallambulanz der Klinik der Beklagten. Die Beschwerden hatten offenbar schon einige Tage angedauert, denn nach den Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hatte sie bereits ein Muskelbad gemacht, in den letzten zwei Tagen waren die Schmerzen jedoch immer schlimmer geworden. Die Klägerin hatte dem Zeugen G darüber hinaus mitgeteilt, in drei Tagen unbedingt in den Urlaub fliegen zu müssen und auch aus diesem Grund die Notfallambulanz aufgesucht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es unplausibel, dass sich die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das nur geringe Risiko eines Spritzenabszesses in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte und sie ernsthaft vor der Frage gestanden hätte, ob sie in den vom Arzt empfohlenen Eingriff, der zu einer schnellen Schmerzlinderung führen sollte, einwilligt. Substanzielle Einwände gegen die Feststellungen des Landgerichts, die Klägerin habe sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden, werden mit der Berufung auch gar nicht geltend gemacht.
II.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).