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Oberlandesgericht Köln·5 U 81/16·08.01.2017

Berufung zurückgewiesen: Ersatzfähigkeit von Vertragswerkstattkosten nach Eigenreparatur

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen ein, in dem es um Ersatz von Reparaturkosten nach einem Kfz-Schaden ging. Zentrales Problem war, ob er trotz selbst durchgeführter Reparatur Anspruch auf Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt hat. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Beklagten eine billigere freie Werkstatt mit vergleichbarem Qualitätsstandard benannt hatten und der Kläger keine Unzumutbarkeitsgründe darlegte. Die Eigenreparatur beseitigte die Vermutungsgrundlage für ein besonderes Interesse an Vertragswerkstattkosten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt.

2

Der Schädiger kann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer frei zugänglichen Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt, dass deren Qualitätsstandard mit dem einer markengebundenen Werkstatt vergleichbar ist.

3

Der Geschädigte muss Umstände darlegen, die eine Reparatur in der benannten freien Werkstatt unzumutbar machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Führt der Geschädigte die Reparatur selbst aus, kann er sich nicht mehr auf die aus der Vorhaltung in einer Vertragswerkstatt folgende Vermutung eines besonderen Interesses an einer Vertragswerkstatt stützen.

5

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 295/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 295/15 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 07.11.2016 Bezug genommen.

3

Die gegen den Beschluss des Senates erhobenen Einwendungen des Klägers rechtfertigen auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine andere Beurteilung. Insbesondere verfängt das Argument des Klägers nicht, dass er bei einer Eigenreparatur nicht schlechter stehen dürfe, als wenn er sein Fahrzeug gar nicht reparieren lasse.

4

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt. Der Schädiger kann jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 03.12.2014, VI ZR 24/13, Tz. 9 m.w.N.). Die Beklagten haben eine günstigere Werkstatt benannt, die einen vergleichbaren Qualitätsstandard wie eine markengebundene Vertragswerkstatt garantiert. Umstände, die dem Kläger eine Reparatur in der von den Beklagten benannten Werkstatt unzumutbar machen würde, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Zwar behauptet er, er habe sein Fahrzeug vor dem Unfall regelmäßig in einer N.-Vertragswerkstatt warten lassen, was für sich genommen die Vermutung hätte begründen können, er habe ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt. Diese Vermutung hat der Kläger aber selbst dadurch widerlegt, dass er den Fahrzeugschaden in Eigenregie instandgesetzt hat.

5

Hätte der Kläger das Fahrzeug nicht selbst repariert, hätte er sich möglicherweise erfolgreich auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt berufen können. Dass ihm dies nach erfolgter Eigenreparatur verwehrt ist, beruht darauf, dass er sich nicht (mehr) auf eine Vermutungsgrundlage berufen kann. Die dem Geschädigten grundsätzlich zustehende Wahlfreiheit, den Fahrzeugschaden reparieren zu lassen oder nicht reparieren zu lassen, wird dadurch nicht berührt.

6

Soweit der Kläger meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) könne vom Senat nicht zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogen werden, weil der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei, erschließt sich dies nicht. Der Grundsatz, dass sich der Geschädigte nicht auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt berufen kann, wenn er die Möglichkeit einer fachgerechten aber preiswerteren Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt wahrnimmt, gilt in gleicher, wenn nicht sogar in besonderer Weise, wenn der Geschädigte die Reparatur in Eigenregie durchführt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

8

Streitwert:1.379 EUR