Berufung nach § 522 ZPO zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des LG Aachen ein. Das OLG Köln weist die Berufung nach § 522 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Die Klägerin wiederholte nur bereits vorgebrachte Einwände; die Kosten trägt sie (§ 97 ZPO).
Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 ZPO zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausreichend ist.
Wiederholtes Vorbringen bereits behandelter Einwendungen begründet keinen neuen Prüfungs- oder Entscheidungsanlass und rechtfertigt kein Abweichen von einem Hinweisbeschluss.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Die Anordnung weiterer sachverständiger Begutachtungen ist entbehrlich, wenn die vorhandenen Feststellungen und die Hinweise des Senats eine abschließende Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 296/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 296/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 03.08.2011 (Bl. 176 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Die mit der Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin wiederholt im Kern lediglich ihre bereits vorgetragenen Einwände, mit denen der Senat sich im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird daran festgehalten, insbesondere auch daran, dass aus den genannten Gründen die Begutachtung durch Dr. I. keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 11.000 €