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Oberlandesgericht Köln·5 U 81/11·02.08.2011

Berufung zu Impffolgen: Kausalität zwischen Impfung und Beschwerden nicht nachgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen die Abweisung ihrer Klage wegen behaupteter Gesundheitsschäden nach Auffrischungsimpfungen. Kernfrage ist, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerden nach § 286 ZPO besteht. Der Senat sieht die Kausalität als nicht bewiesen; sozialrechtliche Wahrscheinlichkeitsaussagen genügen zivilprozessual nicht. Die Berufung hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; Kausalität zwischen Impfung und Schaden nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger trägt die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen ärztlicher Maßnahme und geltend gemachtem Schaden und muss nach § 286 ZPO zur überzeugenden, zweifelsfreien Überzeugung vom Bestehen der Kausalität gelangen.

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Gutachterliche Bewertungen nach den sozialrechtlichen "Kann-Versorgung"-Kriterien begründen keine zivilrechtliche Kausalität; eine bloß "gute Möglichkeit" genügt dem zivilprozessualen Beweismaß nicht.

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Ein zeitlicher Zusammenhang, eine plausible pathophysiologische Hypothese und der Ausschluss anderer Ursachen reichen allein nicht aus, wenn sie nicht zur erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs führen.

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Hat die ordnungsgemäße Beweisaufnahme keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten ergeben, kann das Gericht den Kausalitätsnachweis als nicht erbracht ansehen und weitere Sachaufklärung unterlassen.

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Für Ersatzansprüche wegen nicht dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist zusätzlich zur Haftungstatbestandsmäßigkeit nachzuweisen, dass die Beeinträchtigung die Bagatellschwelle überschreitet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO§ 493 ZPO§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 296/10

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 296/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

I.

2

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.

3

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen schadensursächliche Behandlungsfehler zu Lasten der Klägerin nicht bewiesen sind und auch die Aufklärungsrüge mangels Nachweises der Kausalität zwischen der beanstandeten Impfung und dem behaupteten Schaden nicht durchgreift. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende, ihr günstigere Entscheidung nicht.

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Das Landgericht hat aufgrund der gemäß § 493 ZPO verwertbaren gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. und Dr. G. aus dem von der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren 11 OH 15/08 Landgericht Aachen in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass eine Kausalität zwischen den (Auffrischungs-)Impfungen gegen Tetanus/Diphtherie und Poliomyelitis am 26.04.2007 und ihren danach aufgetretenen Beschwerden nicht erwiesen ist. Der Sachverständige Dr. M. hat einen solchen Kausalzusammenhang ausdrücklich verneint, Dr. G. zumindest als nicht positiv feststellbar bewertet. Gemessen an der Vorschrift des § 286 ZPO ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kausalitätsnachweis nicht erbracht ist, ohne dass die Anforderungen an die Beweisführung durch die Klägerin damit überzogen worden wären.

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Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin spricht dagegen auch nicht die gutachterliche Bewertung durch Dr. I.. Das erforderliche Beweismaß im

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sozialgerichtlichen Verfahren zu der dort von der Klägerin offensichtlich angestrebten „Kann-Versorgung“ entspricht nicht dem des § 286 ZPO. Die Voraussetzungen dieser sogenannten "Kann-Versorgung" sind durch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AP), vor allem aber auch durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisiert worden. Danach muss zur Gewährung der Kann-Versorgung nicht nur ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, sondern nach einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung müssen Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen körperlichen Belastungen und der festgestellten Erkrankung sprechen. Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern vielmehr muss eine "gute Möglichkeit" des Zusammenhangs bestehen, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 12.12.1995 und 10.11.1993, 9 RV 17/94 und 9/9a RV 41/92 = SozR 3-3200 § 81 Nrn.13 und 9). Diese Voraussetzungen hat Dr. I. in seinem Gutachten vom 30.04.2010 (Bl. 39 ff. GA) festgestellt und insoweit die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs bejaht. Dass die so von Dr. I. angenommene Wahrscheinlichkeit „weitaus höher sei als die zivilrechtliche Kausalität“ kann in Anbetracht seiner Aufgabenstellung nicht angenommen werden. Denn auch Dr. I. folgert die von ihm angenommene Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs entsprechend den Grundsätzen der „Kann-Versorgung“ und nach den von ihm zugrunde gelegten WHO-Kriterien nur aus einem plausiblen zeitlichen Intervall, der prinzipiellen Bekanntheit der aufgetretenen unerwünschten Wirkung als Autoimmunreaktion, einer plausiblen Hypothese zur Pathophysiologie und aus dem differentialdiagnostischen Ausschluss anderer Ursachen (vgl. Seite 16 seines Gutachtens, Bl. 54 GA). Dies belegt freilich nur einen „möglichen“ oder „gut möglichen“ Zusammenhang, wie Dr. I. selbst es in seiner Beantwortung der sozialgerichtlichen Beweisfragen darstellt. Den Beweisanforderungen des § 286 ZPO, nach denen nicht nur die Wahrscheinlichkeit, sondern die, wenn auch nicht absolute, so aber doch Zweifel ausschließende Überzeugung vom Bestehen eines Kausalzusammenhangs gefordert ist, genügt dies nicht. In Anbetracht der eher hypothetischen und generellen Erwägungen Dr. I. sind andere Schadensursachen im individuellen Fall der Klägerin nämlich keineswegs ausgeschlossen, auch wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen derzeit jedenfalls nicht feststellbar sind.

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Da ersichtlich weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Klärung der Ursache der bei der Klägerin aufgetretenen Beschwerden nicht bestehen, hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Recht den Kausalitätsnachweis als nicht erbracht angesehen. Veranlassung zu weitere Sachaufklärung bestand und besteht nicht.

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Mangels Nachweis eines Kausalzusammenhangs gehen ebenso die weiteren Einwände der Klägerin ins Leere, mit denen sie erneut Aufklärungsmängel und fehlende Indikation geltend macht. Denn eine Haftung der Beklagten kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass durch ein – möglicherweise – behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Arztes ein haftungsrelevanter Schaden entstanden ist. Denn der Patient kann, wenn ihm über die körperliche Beeinträchtigung durch die Behandlungsmaßnahme hinaus kein weiter gehender oder dauerhafter Schaden entstanden ist bzw. dieser – wie hier – nicht nachweisbar ist, Schadensersatz nur dann verlangen, wenn diese Beeinträchtigung der körperlichen Integrität die Bagatellschwelle überschreitet. Das war hier bei den verabreichten Impfungen an sich nicht der Fall.

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Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen (behaupteten) Behandlungs - bzw. Aufklärungsfehlern und Schaden obliegt der Klägerin. Für die Annahme von Beweiserleichterungen, die ohnehin nur für etwaige Behandlungsfehler in Betracht kommen könnten, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

10

II.

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Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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Oberlandesgericht Köln, den 03.08.2011

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5. Zivilsenat