Zurückverweisung wegen Gehörsverletzung und Klärung von Abtretung vs. § 67 VVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte gegen ein landgerichtliches Urteil Berufung eingelegt; das OLG Köln hebt dieses auf und verweist die Sache zurück. Das Gericht rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Hinweispflichten nach § 139 ZPO sowie eine unzureichende Erfassung des klägerischen Sachvortrags. Zudem beurteilt das OLG die rechtliche Wirkung der Abtretung gegenüber § 67 VVG anders und fordert umfangreiche Beweisaufnahmen (u. a. Sachverständigengutachten).
Ausgang: Berufung der Klägerin begründet; Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht wesentlichen Sachvortrag einer Partei nicht vollständig erfasst, Unklarheiten nicht durch Nachfragen beseitigt oder auf übersehene Gesichtspunkte nicht hinweist; dies rechtfertigt gegebenenfalls die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Die Hinweispflichten des Gerichts nach § 139 Abs.1 und 2 ZPO sind Ausfluss des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens; ihre Missachtung kann das Verfahren so erheblich beeinträchtigen, dass eine neue Tatsachenfeststellung notwendig wird.
Ein Forderungsübergang nach § 67 VVG setzt grundsätzlich den vorherigen Ausgleich der Ansprüche des Versicherungsnehmers voraus; das Fehlen einer Erstattung schließt einen Übergang nach § 67 VVG aus.
Eine wirksame Abtretung kann hingegen die aus der Liquidation entstandenen Rückforderungsansprüche in dem vereinbarten Umfang übertragen; Wortlaut und Zweck der Abtretungsvereinbarung sind für den Umfang der Übertragung maßgeblich.
Soweit entscheidungserhebliche Fragen nur durch fachliche/sachverständige Feststellungen zu klären sind, kann eine umfangreiche Beweisaufnahme (insbesondere Sachverständigengutachten) erforderlich sein; das Fehlen einer solchen Beweisaufnahme kann die Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 525/04
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.4.2005 (25 O 525/04) mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils verursachten Kosten werden niedergeschlagen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird verzichtet (§§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs.2 Nr. 1 ZPO). Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dieses Mangels ist eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, und die Klägerin hat die Zurückverweisung beantragt.
Das Verfahren leidet unter einem wesentlichen Mangel. Die Kammer hat Sachvortrag der Klägerin nicht vollständig und richtig zur Kenntnis genommen und zudem gegen ihre Pflicht verstoßen, auf einen (nach ihrem eigenen Verständnis) vollständigen und ausreichenden Sachvortrag hinzuwirken, (vermeintliche) Unklarheiten durch Fragen zu beseitigen, auf (vermeintlich) übersehene Gesichtspunkte rechtlicher und tatsächlicher Art hinzuweisen, sowie ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie hat damit den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) und die Hinweispflichten des § 139 Abs.1 und 2 ZPO verletzt, die ihrerseits wieder Ausfluss des grundgesetzlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs.3 GG) sind.
Die Kammer hat es zunächst als unstreitig behandelt, dass die Klägerin die Rechnungen der Beklagten, die durch die Zessionare unstreitig beglichen worden waren, ihrerseits nicht – zumindest nicht in vollem Umfang – den Zessionaren erstattet habe. Schon dies ist aber nicht haltbar und beruht auf einer unzureichenden Erfassung der beiderseitigen Schriftsätze. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen, die Rückforderungen seien gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen. Sie hat weiter vorgetragen, "mit Ausgleich der geltend gemachten Erstattungsansprüche" seien sämtliche Rückforderungsansprüche, die sich aus der zugrunde liegenden Liquidation ergäben, auf die Klägerin übergegangen. Sie hat dies zwar nicht näher erläutert, wohl aber die vorgerichtliche Korrespondenz vorgelegt. Aus dieser ergab sich, dass die Parteien monatelang über Sachfragen korrespondiert, offenbar nie aber die Frage der tatsächlichen Erstattung durch die Klägerin thematisiert hatten, so dass hierzu näherer Sachvortrag auch nicht unbedingt zu erwarten war. Die Klageschrift war folglich durchaus in dem Sinne zu verstehen, dass ein Ausgleich durch die Klägerin erfolgt sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind – was auch der Kammer bekannt ist - versicherungsrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte, von denen erwartet werden darf, dass ihnen der Regelungsgehalt von § 67 VVG bekannt ist. § 67 VVG setzt aber den vorherigen Ausgleich der Ansprüche des Versicherungsnehmers voraus. Ebenso kann die Verwendung des Begriffs "Erstattungsanspruch" bei Rechtsanwalt, jedenfalls aber bei einem versicherungsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt, wörtlich genommen werden. Dass damit in Wahrheit der Honoraranspruch des Arztes gegen seinen Patienten gemeint sei, ist hingegen eher nicht anzunehmen. Aus der Klageerwiderung ergab sich nichts anderes. Die Beklagten argumentierten rein rechtlich. Die "Rechtsauffassung" (so ausdrücklich!) der Klägerin, dass die Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer auf sie nach § 67 VVG oder aufgrund der Abtretung übergegangen seien, treffe nach "Ansicht" der Beklagten nicht zu, da "die Abtretung" dies schon dem Wortlaut nach nicht hergebe, die Abtretung daneben auch unwirksam sei und § 67 VVG sich auf den "anerkannten" Betrag beschränke. Ein ausdrückliches Bestreiten von Zahlungen der Klägerin an ihre Versicherungsnehmer liegt darin gerade nicht, sondern ausschließlich die (unzutreffende) rechtliche Auffassung, dass § 67 VVG nur im Umfang des für berechtigt gehaltenen (anstelle des tatsächlichen) Rechnungsbetrages eingreife. Dass die Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens sich die Entscheidungsgründe der Kammer zu eigen machen und den Ausgleich der Rechnungen an die Versicherungsnehmer ausdrücklich und erstmals bestreiten, ändert daran nichts.
Sollte die Kammer - vertretbar - all dies für noch nicht hinreichend klar und eindeutig gehalten haben, so oblag es ihr, bei der Klägerin nachzufragen. Dies galt umso mehr, als die Klägerin ihrerseits im Schriftsatz vom 29.3.2005 zu diesem Punkt ebenfalls rein rechtlich argumentierte, also offensichtlich die Beklagte anders verstand als die Kammer. Diesen Schriftsatz hat die Kammer aufgrund eines innergerichtlichen Organisationsmangels erst in der Sitzung vom 13.4.2005 erhalten (und zwar von der Vertreterin der Klägerin), obwohl er bereits am 29.3.2005 beim Landgericht eingegangen war. Ob die Kammer diesen Schriftsatz überhaupt noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen konnte und zur Kenntnis genommen hat, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, mag aber zugrunde gelegt werden. Schon aus optischen Gründen, nicht zuletzt wegen der vorausgegangenen innergerichtlichen Panne, hätte es sich hier empfohlen, nicht durch "Stuhlurteil" in der gleichen Sitzung zu entscheiden. Jedenfalls aber aufgrund des Inhalts dieses Schriftsatzes musste eine ausdrückliche Nachfrage bei der Klägerin erfolgen, die unterblieben ist. Erst recht musste der Klägerin eine Gelegenheit eingeräumt werden, auf diesen Gesichtspunkt, der von ihr bislang nicht gesehen worden war, Stellung zu nehmen. Dies galt umso mehr, als die Klägerin durch eine Anwältin im Termin vertreten wurde, die nicht sachbearbeitend tätig war. Der in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, dass der Gesichtspunkt bereits hinreichend in der Klageerwiderung erörtert worden sei, ist nach dem oben Gesagten unzutreffend. Selbst dann aber hätte es fairem Verfahren entsprochen, wenigstens die Möglichkeit eines Missverständnisses ausräumen zu dürfen, notfalls innerhalb der normalen Spruchfrist, was ohne Zweifel geschehen wäre.
Unabhängig von dem Verfahrensmangel kann aber auch der der Entscheidung der Kammer zugrunde liegenden Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass eine fehlende Erstattung durch die Klägerin einen Forderungsübergang nach § 67 VVG ausschließen würde. Dies gilt aber nicht für die Abtretung. Nach dem Wortlaut waren abgetreten worden "alle aus der Liquidation etwaig entstandenen Rückforderungsansprüche in Höhe der aus dem Versicherungsvertrag resultierenden tariflichen Leistungen". Hintergrund der Abtretung war ein Streit um die Berechtigung der überwiegenden Rechnungspositionen. Eine Abtretung, die sich auf die Positionen beschränken würde, die aus Sicht der Klägerin berechtigt waren, wäre schlicht sinnlos. Insoweit gäbe es auch nach Auffassung der Klägerin (und erst recht aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont) keinen Rückforderungsanspruch. Nach Sinn und Zweck der Abtretungsvereinbarung war also klar, dass es um "unberechtigte" Positionen gehen musste, und dass demnach auch die Formulierung "tarifliche Leistung" nicht so verstanden werden konnte, wie die Kammer sie verstanden hat.
Aufgrund des Verfahrensmangels wäre auch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Bei einigen Positionen mag es zwar ausschließlich um Rechtsfragen gehen. Teilweise (und überwiegend) jedoch wird die Frage, ob die Position ansetzbar ist oder nicht, nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein. Dies betrifft insbesondere die wirtschaftlich bedeutendste Frage, nämlich die der analogen Heranziehung der Ziffer 5855. Dies betrifft ferner die Analogziffern 424 und 1249. Es betrifft weiter die Frage der medizinischen Notwendigkeit von Ziffer 402 und 406. Die entsprechende Beweisaufnahme wäre auch nicht etwa obsolet, weil die Klägerin – nach Auffassung der Kammer - nicht aktiv legitimiert wäre. Zwar haben die Beklagten nunmehr klargestellt, dass sie die Zahlung der Klägerin und damit den Forderungsübergang nach § 67 VVG bestreiten wollen. Aber die Klägerin hat ihrerseits dafür tauglichen Beweis angeboten durch Benennung von sechs Zeugen. Dieser Beweisantritt ist wegen der oben dargelegten Verfahrensfehler auch nicht etwa als verspätet anzusehen. Indes kommt es nicht einmal auf die Vernehmung der Zeugen an, denn der Forderungsübergang ergibt sich auch ohne Zahlung bereits aus der Abtretung, wie ebenfalls dargelegt.
Die Abtretung ist auch keineswegs wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig. Das Rechtsberatungsgesetz untersagt nur die Tätigkeit in fremden Rechtsangelegenheiten. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Frage, ob die geltend gemachten (unstreitig ausgeglichenen) Honoraransprüche der Beklagten tatsächlich bestanden oder nicht, berührt unmittelbar die Frage, ob die Klägerin als Versicherer erstattungspflichtig ist oder nicht. Es ist demnach ein eigenes Geschäft der Klägerin, das lediglich durch die Abtretung auf einer anderen Ebene als zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ausgetragen wird. Von einer Tätigkeit in fremdem Interesse kann hingegen bei der gebotenen abwägenden Beurteilung (BGH NJW 2000, 2108) keine Rede sein. Ganz offensichtlich ist dies, wenn – wovon auszugehen sein dürfte – tatsächlich die Klägerin die Rechnungen ihren Versicherungsnehmern voll erstattet hat. Selbst wenn dies aber (noch) nicht geschehen sein sollte, handelte es sich immer noch primär um die Besorgung eigener Angelegenheiten, denn auch dann steht die Frage der eigenen Erstattungspflicht für die Klägerin im Vordergrund.
Die Klägerin hat im Rahmen der Berufungsbegründung die Zurückverweisung beantragt. Diese hält der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens auch für sachdienlich. Es geht um grundsätzliche Fragen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite und von einer über die streitenden Parteien und die hier geltend gemachten konkreten Kosten weit hinaus reichenden Bedeutung. Der Streit hat den Charakter eines Musterprozesses. Die in Rede stehenden Operationensverfahren sind neuartig. Wie sie abzurechnen sind, ist für zahlreiche weitere Ärzte und Krankenversicherer von erheblichem Interesse. Hier muss zunächst (durch entsprechende Sachverständigengutachten) in tatsächlicher Hinsicht eine vernünftige Grundlage geschaffen werden. Das Interesse an einer raschen Entscheidung wiegt daher bei weitem nicht so schwer wie das Interesse, keine Tatsacheninstanz zu verlieren.
Soweit über die Kosten entschieden werden konnte, folgt die Entscheidung aus § 21 GKG. Im Übrigen obliegt der Kammer die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs.2 ZPO).
Streitwert: 16.152,70 €.