Berufung wegen Ablehnung von Leistungen aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; das Landgericht verneinte diese und das OLG Köln bestätigte dies. Streitpunkt war, ob mehr als 50%ige Berufsunfähigkeit vorliegt oder ob Verweisung auf zumutbare, überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich ist. Das Sachverständigengutachten attestierte Leistungsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten. Die Beklagte wies konkrete Verweisungstätigkeiten nach, weshalb die Berufung ohne Erfolg blieb; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Ablehnung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfällt die Leistungspflicht, wenn der Versicherer konkrete, zumutbare und mögliche Verweisungstätigkeiten nachweist, die der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausüben kann (§ 2 Abs. 1 BUZ).
Dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit wegen Funktionsstörungen nicht mehr vollschichtig ausüben kann, begründet allein noch keine Berufsunfähigkeit, wenn überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich sind.
Ein nachvollziehbar begründetes sachverständiges Gutachten, das die Ausübbarkeit alternativer Tätigkeiten bestätigt, ist maßgeblich, sofern der Versicherte keine substantiierte und entscheidungserhebliche Gegendarlegung vorträgt.
Bei der Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten sind verwertbare Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten sowie die sachliche Gleichwertigkeit (z.B. Einkommens- und Ansehensvergleich) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 144/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.11.1996 - 9 O 144/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die der Kläger bei der Beklagten unterhält, verneint.
Zwar kann nach dem in I. Instanz erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. F. davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu der bisher verrichteten Tätigkeit als Warenhausdetektiv, die vorwiegend im Stehen und Gehen auszuüben ist, nicht mehr in der Lage ist, weil er diese aufgrund der Funktionsstörungen der unteren Extremitäten, nämlich mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes sowie des linken Hüftgelenkes, mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes, nicht mehr vollschichtig ausüben kann. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist durch diese Funktionsstörung ein längeres Stehen und Gehen vollschichtig nicht mehr möglich.
Ob sich daraus im Ergebnis tatsächlich eine mehr als 50 %ige Berufsunfähigkeit im Tätigkeitsbereich des Warenhausdetektives ergibt, kann letztlich dahinstehen, weil die Beklagte zumutbare und mögliche Verweisungstätigkeiten nachgewiesen hat, die der Kläger durchaus ausüben kann und auf die er sich demzufolge gemäß § 2 Abs. 1 BUZ verweisen lassen muß.
Wie der Sachverständige eingehend dargelegt hat, finden sich beim Kläger Funktionsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten nicht; zwar sind beim Kläger im Bereich der Halswirbelsäule Bewegungseinschränkungen bei ansonsten altersentsprechenden Verhältnissen festzustellen sowie im Bereich der LWS eine Einschränkung der Seit- und Rückneigung bei ansonsten lediglich mäßigen degenerativen Veränderungen; der Sachverständige hat jedoch mit nachvollziehbarer Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kläger eine überwiegend sitzende Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, zumal auch die Funktionsstörung im Bereich der HWS als geringfügig einzuschätzen ist und einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht entgegensteht. Zusätzlich hat der Sachverständige ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dem Kläger dringend eine Reduktion des Körpergewichtes zu empfehlen ist, weil mit einer Verschlechterung der Funktionsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten und der LWS aufgrund der ausgeprägten Adipositas zu rechnen ist.
Auch bei seiner mündlichen Anhörung ist der Sachverständige mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung bei seiner Feststellung geblieben, daß der Kläger - auch bei eingehender Berücksichtigung seiner körperlichen Beeinträchtigungen - zu einer vollschichtigen Tätigkeit vorwiegend im Sitzen durchaus in der Lage ist. Gegen die nachvollziehbar erläuterten Ausführungen des Sachverständigen hat der Kläger im Rahmen seiner Berufung keine neuen fundierten gegenteiligen Anhaltspunkte vorgetragen. Der Sachverständige hat die vom Kläger geklagten Schmerzbeeinträchtigungen durchaus berücksichtigt und - soweit nach dem organischen Befund möglich - auch bei seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers angemessen in Rechnung gestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß und weshalb der Kläger zu einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht in der Lage sein sollte, sind seinem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen.
Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund ausreichend konkret Verweisungstätigkeiten dargetan, die der Kläger im Rahmen einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ausüben kann. Hierzu gehören insbesondere die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Detektei, einem Ermittlungsbüro, im Sicherheitsdienst oder einem Bewachungsunternehmen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß der Kläger im Rahmen einer derartigen Tätigkeit seine als Warenhausdetektiv erlernten Kenntnisse verwerten könnte, wie insbesondere Kenntnisse über Beobachtungs- und Ermittlungsmethoden sowie Personen und Objektschutz. Der Kläger hat im Rahmen seiner Berufung selbst eingeräumt, es sei zutreffend, daß grundsätzlich in großen Detekteien oder Sicherheitsdiensten Mitarbeiter für Schreibtischtätigkeiten notwendig sind und eingestellt werden, um die Auftragsannahme und deren bürotechnische Abwicklung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers verlangen diese Tätigkeiten auch nicht etwa ein Leistungsprofil, dem der Kläger nicht gerecht werden könnte. Unstreitig war der Kläger ab 1993 als freiberuflicher gewerbetreibender Kaufhausdetektiv tätig. Es kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden, daß er im Rahmen dieser langjährigen Tätigkeit jedenfalls fundierte Kenntnisse über die Materie des Personen- und Objektschutzes/Bewachungsschutzes erlangt hat. Da der Kläger diese Tätigkeit freiberuflich ausgeübt hat, muß er auch über jedenfalls ausreichende einschlägige kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, nach einer gewissen Einarbeitungszeit eine entsprechende Schreibtischtätigkeit z.B. im Rahmen einer größeren Detektei bzw. Bewachungsdienstes auszuführen.
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß auch bei einer Tätigkeit im Rahmen einer größeren Detektei tägliches Schriftverkehr abzuwickeln sei, ferner die Abrechnung der Aufträge sowie sonstige buchhalterische Aufgaben zu verrichten seien. Da er als selbständig tätiger Warenhausdetektiv jedenfalls in geringfügigem Umfang buchhalterische Tätigkeiten durchgeführt haben muß, ist zu erwarten, daß er auf diesem Gebiet jedenfalls über geringfügige Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die mittels einer Einarbeitungszeit auch im Rahmen eines größeren Unternehmens zu aktivieren wären. Im übrigen wird gerade im Rahmen einer größeren Detektei/Sicherheitsdienstes pp. der buchhalterische Bereich mit Sicherheit von Fachkräften besorgt, wohingegen der tägliche Schriftverkehr mit Kunden keine Qualifikationsanforderungen stellt, zu deren Bewältigung der Kläger nicht in der Lage wäre, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Warenhausdetektiv mit Sicherheit auch Berichte über Stellung von Warenhausdieben pp. hat anfertigen müssen. Auch der Kontakt zu Kunden kann dem Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Warenhausdetektiv nicht gänzlich unvertraut sein, da er auch und gerade im Rahmen dieser Tätigkeit immer wieder Personenkontakte gehabt hat und diese in angemessenen Formen hat abwickeln müssen. Dem Kläger kann schlechterdings nicht abgenommen werden, daß er im Rahmen einer immerhin rund 11-jährigen Tätigkeit als Warenhausdetektiv überhaupt keine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der detektivischen Tätigkeit erlangt haben will, die er ebensogut im Rahmen einer Innendiensttätigkeit in einem größeren vergleichbaren Unternehmen einsetzen könnte.
Die mithin von der Beklagten aufgezeigten Verweisungstätigkeiten sind dem Kläger sowohl nach ihrer sachlichen Ausgestaltung zumutbar wie auch seiner bisher ausgeübten Tätigkeit gleichwertig. Insoweit ist anzumerken, daß der Kläger unstreitig nicht über eine qualifizierte berufliche Ausbildung verfügt, sondern vielmehr eine Lehre als Baukaufmann und eine Lehre als Installateur vorzeitig abgebrochen hat und im übrigen nur als ungelernter Maschinen-Glasmacher und sodann als Warenhausdetektiv gearbeitet hat. Eine Innendiensttätigkeit in einem Bewachungsunternehmen pp. ist demzufolge der Tätigkeit eines Wahrenhausdetektives durchaus gleichwertig, dies sowohl was die Einkommensmöglichkeiten als auch was das allgemeine soziale Ansehen anbetrifft.
Nach allem muß der Kläger sich auf die von der Beklagten aufgezeigten Verweisungstätigkeiten verweisen lassen, was der Annahme einer zur Leistung verpflichtenden Berufsunfähigkeit entgegensteht, wie auch bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auf dessen Darlegungen im übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 59.389,14 DM.