Private Krankenversicherung: IVF-Kosten bei alleiniger Sterilität des Ehemanns nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die privat krankenversicherte Klägerin verlangte Erstattung von Kosten einer In-Vitro-Fertilisation/ICSI wegen unerfüllten Kinderwunsches. Ursache der Kinderlosigkeit war nach den ärztlichen Befunden allein eine erhebliche Einschränkung der Spermienqualität ihres gesetzlich versicherten Ehemanns; bei der Klägerin bestand keine Empfängnisstörung. Das OLG Köln änderte das klagestattgebende LG-Urteil ab und wies die Klage ab, da ein Versicherungsfall nach § 1 Abs. 2 MBKK eine medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit voraussetzt. Ein Vortrag zu depressiven Verstimmungen der Klägerin blieb unsubstantiiert; leistungspflichtig sei allein die Krankenversicherung des Ehemanns.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Erstattung von IVF-Kosten mangels Versicherungsfall bei der Klägerin abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsfall in der privaten Krankheitskostenversicherung setzt nach § 1 Abs. 2 MBKK die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit voraus.
Beruhen Maßnahmen einer In-vitro-Fertilisation ausschließlich auf einer krankheitswertigen Fertilitätsstörung des nichtversicherten Ehepartners, fehlt es bei der versicherten Ehefrau an einer versicherten Krankheit, auch wenn die Behandlung überwiegend an ihrem Körper durchgeführt wird.
Die Ehepartnerbezogenheit des Kinderwunsches begründet für sich genommen keine eigene krankheitswertige Unfruchtbarkeit des versicherten Ehepartners im Sinne der MBKK.
Psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sind substantiiert darzulegen; pauschale Behauptungen ohne konkrete Symptome, Behandlungsbedürftigkeit und ärztliche Nachweise genügen nicht.
Liegt die krankheitswertige Ursache der Sterilität ausschließlich bei einem Ehepartner, ist grundsätzlich dessen Krankenversicherung für die dadurch veranlassten Behandlungsmaßnahmen eintrittspflichtig.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 159/95
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.03.1996 - 23 O 159/95 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1953 geborene Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Ihr Ehemann ist anderweit bei der Technikerkrankenkasse krankenversichert. Die Eheleute sind seit 1989 verheiratet. Als Grund für den unerfüllt bleibenden Kinderwunsch wurde laut ärztlicher Diagnose eine erhebliche Penetrationsstörung der Spermien des Ehemannes der Klägerin festgestellt, weshalb aus andrologischer Sicht die Fertilität damit deutlich herabgesetzt ist.
Die Klägerin hat sich demzufolge einer In-Vitro-Fertilisationsbehandlung mit Spermainjektion unterzogen und die diesbezüglichen Behandlungskosten im Rahmen ihrer Krankenversicherung gegenüber der Beklagten geltend gemacht u. a. auch zunächst hinsichtlich der Kosten der Mikroinjektion vom 15.06.1994 i. H. vom 2.150,00 DM. Insoweit hat sie jedoch die Klage nicht weiterverfolgt, nachdem diese Kosten von der Technikerkrankenkasse ihres Ehemannes übernommen worden sind.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, eine Heilbehandlung wegen der ehelichen Unfruchtbarkeit sei indiziert gewesen, und die Beklagte habe hierfür gem. § 1 Abs. 2 MBKK einzustehen. Die gewählte Behandlungsmethode sei die einzige zur Erzeugung einer Schwangerschaft mögliche gewesen und sei auch hinreichend erfolgsversprechend gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zur Zahlung von 10.312,75 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.408,72 DM seit dem 29.12.1994 und aus 3.904,03 DM seit dem 04.05.1995 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, eine Erkrankung i.S. der Versicherungsbedingungen liege ausschließlich beim Ehemann der Klägerin vor, so daß dessen Krankenversicherung einstandspflichtig sei. Die Klägerin selbst sei gynäkologisch vollkommen gesund.
Im übrigen habe die gewählte Behandlung angesichts des Alters der Klägerin auch keine ausreichende Erfolgsaussicht geboten, weshalb sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt gewesen sei.
Durch Urteil vom 13.03.1996, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es liege eine medizinische Heilbehandlung wegen Krankheit vor, denn die Fortpflanzungsfähigkeit sowohl der Klägerin als auch ihres Ehemannes sei herabgesetzt. Wenn auch der Grund hierfür in der organischen Beschaffenheit des Ehemannes liege, so führe dies doch angesichts der sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Klägerin als Ehepartner zu der Annahme, daß auch bei dieser von einer behandlungsbedürftigen Krankheit auszugehen sei. Die gewählte Behandlung habe auch eine hinreichende Erfolgsaussicht geboten und sei auch von daher indiziert gewesen.
Gegen dieses am 26.03.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.04.1996 Berufung eingelegt und diese am 28.06.1996, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiterhin die Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall i.S.v. § 1 MBKK jedenfalls bei der Klägerin nicht vorliege, sondern allenfalls bei ihrem Ehemann. Ferner sei auch eine jedenfalls zu fordernde Erfolgsaussicht für den künstlichen Befruchtungsversuch nicht gegeben gewesen. Eine gegebenenfalls behandlungsbedürftige Sterilität bestehe nur beim Ehemann der Klägerin, so daß auch dessen Krankenversicherung allein die Kosten für die In-Vitro-Fertilisation zu tragen habe.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, tritt den Darlegungen der Beklagten entgegen und vertritt die Ansicht, zur Zeugung von Nachwuchs gehörten beide Ehepartner, so daß die Sterilität des einen zugleich auch bei dem anderen Krankheitswert habe und eine entsprechende Behandlungsbedürftigkeit auslöse.
Außerdem habe die Kinderlosigkeit bei ihr auch zu depressiven Verstimmungszuständen mit Krankheitswert geführt, welche ebenfalls behandlungsbedürftig gewesen seien, wobei es sich insoweit als Behandlungsmaßnahme ausschließlich die durchgeführte In-Vitro-Fertilisation angeboten habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil eine umfassende Klageabweisung und vertritt hierzu die Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall i. S. von § 1 MBKK jedenfalls bei der Klägerin nicht vorliege, sondern allenfalls bei ihrem Ehemann und daß außerdem eine jedenfalls zu fordernde Erfolgsaussicht für den künstlichen Befruchtungsversuch nicht gegeben gewesen sei. Gegebenenfalls behandlungsbedürftige Sterilität bestehe nur beim Ehemann der Klägerin, sodaß auch dessen Krankenversicherung allein die Kosten für die In-Vitro-Fertilisation zu tragen habe.
Dem tritt die Klägerin entgegen, die die Ansicht vertritt, zur Zeugung von Nachwuchs gehörten beide Ehepartner, sodaß die Sterilität des einen zugleich auch bei dem anderen Krankheitswert habe und eine entsprechende Behandlungsbedürftigkeit auslöse.
Außerdem habe die Kinderlosigkeit auch bei ihr zu depressiven Verstimmungszuständen mit Krankheitswert geführt, die ebenfalls behandlungsbedürftig gewesen seien, wobei sich insoweit als Behandlungsmaßnahme nur die durchgeführten In-Vitro-Fertilisation angeboten habe.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 1 Ziff. 2 der dem vorliegenden Vertragsverhältnis zugrundeliegenden AVB ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann im Ergebnis offenbleiben, ob Sterilität als solche als behandlungsbedürftige Erkrankung zu werten und damit vom Versicherungsschutz umfaßt ist; diese Frage wird in der Rechtsprechung inzwischen überwiegend im Sinne der Bejahung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung entschieden (siehe BGH Versicherungsrecht 1987/278 f.). Vorliegend liegt jedoch unstreitig eine krankheitswertige Sterilität ausschließlich beim Ehemann der Klägerin vor. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin (z. B. Bl. 4 ihrer Berufungsbegründung) und im übrigen auch aus dem von der Klägerin selbst in Bezug genommenen ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. V. und S. vom 11.03.1994 (Bl. 11 GA). In diesem heißt es ausdrücklich, daß die eigen- und gynokologische Anamnese unauffällig sei und daß ferner in Zusammenarbeit mit einem Andrologen der andrologische Bereich untersucht und diskuttiert worden sei, wobei ein deutlich eingeschränktes Spermiogramm festgestellt worden sei. Ausweislich der weiteren Ausführungen in diesem Arztschreiben besteht hinsichtlich der Spermien des Ehemannes der Klägerin eine erhebliche Penetrantionsstörung, weshalb aus andrologischer Sicht die Fertilität deutlich herabgesetzt sei und nur die Möglichkeit einer In-Vitro-Fertilisation eine gewisse Chance habe, wobei man der neuen Methode der Mikroinjektion von Spermien in die Eizelle im Rahmen der IVF-Behandlung den vorzugebe.
Aus dem eindeutigen Inhalt dieses Arztschreibens ergibt sich mit Deutlichkeit, daß bei der Klägerin selbst keine Empfängnisfähigkeitsstörung vorliegt, sondern vielmehr alle medizinischen Ursachen für den unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch bei dem anderweitig versicherten Ehemann der Klägerin liegen.
Von einer behandlungsbedürftigen Erkrankung der Klägerin, die vom Versicherungsschutz ihrer Versicherung umfaßt wäre, kann demzufolge nicht ausgegangen werden kann der Argumentation der Klägerin, daß zur Zeugung von Nachwuchs zwangsläufig beide Ehepartner "erforderlich" sind und insbesondere auch im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation medizinische Maßnahmen am Körper der Ehefrau durchzuführen sind, selbst wenn die Infertilitätsursachen ausschließlich beim männlichen Partner liegen.
Es bedarf keiner Erwähnung, daß zwangsläufig die meisten medizischen Maßnahmen anläßlich einer In-Vitro-Fertilisation biologisch bedingt am Körper der Frau vorzunehmen sind, wie z. B. die Hormonbehandlung zur Erzeugung einer möglichst großen Anzahl von Eizellen, deren Entnahme und gegebenenfalls Rücksetzung in die Gebärmutter pp. Dies ist jedoch nicht das entscheidende Bruchteil im Skriterium. Orientiert an den Voraussetzungen der dem Vertrag zurundeliegenden Versicherungsbedingungen ist vielmehr ausschließlich entscheidend, ob bei dem Versicherungsnehmer eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, was vorliegend bei der Klägerin gerade nicht der Fall ist. Die krankheitswertige Ursache für die gynokoligische Behandlungsbedürftigkeit liegt hier ausschließlich in der Person des anderweitigen versicherten Ehemannes der Klägerin. Insoweit erscheint es nicht angängig, zwischen medizinischen Maßnahmen "am männlichen Partner und am weiblichen Partner zu unterscheiden. Entscheidend ist vielmehr lediglich, daß bei der hormonell "gesunden" Ehefrau keine krankheitswertige Unfruchtbarkeit aufgrund ihrer eigenen Physis vorliegt, sondern die eheliche Unfruchtbarkeit ausschließlich auf der Spermienunzulänglichkeit des Ehemannes beruht. Demzufolge ist eine behandlungsbedürftige Krankheit angesichts dieser männlichen Infertilität ausschließlich bei dem Ehemann der Klägerin anzunehmen, sodaß auch nur bei diesem der Versicherungsfall eintreten kann.
Eines Rückgriffes auf das zwischen den Parteien kontrovers diskuttierte Urteil des Bundesgerichtshofes (VersR 1987/278) bedarf es insoweit nicht, weil der dort zu entscheidene Fall anders gelagert war als der vorliegende; im dortigen Fall lag nämlich die organisch bedingte Sterilität bei der versicherten Person selbst, nämlich der Ehefrau, sodaß die diesbezüglichen Feststellungen zur entsprechenden Kranheitswertigkeit keine weiterführenden Erkenntnisse für den vorliegenden Fall ergeben.
Der Senat erachtet es deshalb für angezeigt, an seiner bereits in einer früheren Entscheidung (5 U 292/87 vom 11.01.1990) geäußerten Ansicht festzuhalten, wonach Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf Fertilitätsstörungen des Ehemannes nicht auf einer krankheitswertigen Unfruchtbarkeit der Ehefrau zurückzuführen und durch solche veranlaßt sind, weshalb sie auch nur im Rahmen der Krankheitskostenversicherung des Ehemannes entschädigungs-pflichtig sind. Zur Klarstellung weist der Senat daraufhin, daß auch der dortige Fall sich von dem vorliegenden jedenfalls dadurch unterschied, daß dort auch hinsichtlich der Ehefrau zumindest unklar war, ob auch bei dieser Unfruchtbarkeit - gegebenenfalls welcher genese - vorlag mit der Folge, daß der Senat dort auch eine teilweise Eintrittspflicht der Versicherung der Ehefrau angenommen hat.
Der vorliegende unstreitige Sachverhalt liegt - wie dargelegt - jedoch anders, weil vorliegend ausschließlich die Spermienbeeinträchtigung beim Ehemann Ursache der ehelichen Unfruchtbarkeit ist.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung versucht, eine behandlungsbedürftige Krankheit dergestalt vorzutragen, daß aufgrund des nichterfüllten Kinderwunsches bei ihr despressive Verstimmungen mit Krankheitswert eingetreten seien, war diesem Vortrag schon deshalb nicht weiter nachuzugehen, weil er als unsubstantiiert und damit unschlüssig zu erachten ist. Die Klägerin hat in keiner Weise näher dargelegt und durch entsprechende ärztliche Unterlagen wäre es gezielt, daß und in welchem Maße und in welchem Umfang bei ihr psychische Störungen mit Krankheitwert vorliegen. Sowohl in der Klagebegründung als auch in der Berufungserwiderung hat die Klägerin hierzu lediglich vorgetragen, "daß bei ihr aufgrund bestehender Kinderlosigkeit eine festzustellende psychische Beeinträchtigung mit depressiven Verstimmungszuständen und Frustationskonflikten eingetreten sei und sich hierzu auf das Zeugnis der behandelnden Gynäkologen bezogen. Bei diesem Vortrag handelt es sich jedoch lediglich um ganz pauschale Behauptungen, denen keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Verifizierung einer psychischen krankheitswertigen Beeinträchtigung zu entnehmen sind. Es hätte der Klägerin oblägen, Symptome und Folgen ihrer vermeintlichen psychischen Beeinträchtigung und diesbezügliche Behandlungsbedürftigkeit darzulegen. Auch aus dem Umstand, daß sie ersichtlich insoweit keinen entsprechenden Facharzt in Anspruch genommen hat, sondern sich ausschließlich auf das Zeugnis der sie behandelnden Gynäkologen bezieht, erhält, daß von einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung jedenfalls nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Es kann deshalb im Ergebnis auch dahinstehen, ob ein zumindest nur in sehr geringem Umfang erfolgversprechender künstlicher Befruchtungsversuch die geeignete Therapie zur Behandlung solcher psychischer Beeinträchtigungen wäre oder ob es in einem Fall nicht näher läge, eine psychotherapeutische Behandlung durchzuführen mit dem Ziel, der Klägerin ihre Frustrationsgefühle dergestalt zu nehmen, daß sie in die Lage versetzt wird zu erkennen, daß auch eine kinderlose Ehe und ein Leben ohne Kinder nicht unbedingt an Sinn und Erfüllung verliert.
Eintrittspflichtig für die vorliegend geltend gemachten Behandlungskosten kann deshalb ausschließlich die Krankenversicherung des Ehemannes der Klägerin sein.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegend zur Entscheidung stehenden Frage, die - soweit ersichtlich - bisher jedenfalls noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, sah der Senat Veranlassung, die Revision zuzulassen.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:
10.312,75 DM.