Berufung zu Krankentagegeld: Kein Schutz vor Zugang des Versicherungsscheins
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Krankentagegeld für einen Arbeitsunfall vom 14. Mai 1990. Streitpunkt ist, ob der Versicherungsschutz schon ab dem im Antrag angegebenen 1. Mai 1990 bestand. Das OLG Köln verneint dies: Nach § 2 MB/KT 78 beginnt materieller Versicherungsschutz nicht vor Vertragsschluss (Zugang des Versicherungsscheins). Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Teilurteil zurückgewiesen; Anspruch auf Krankentagegeld wegen Unfall vor Versicherungsbeginn abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der materielle Versicherungsschutz nach den AVB beginnt grundsätzlich erst mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder schriftliche Annahmeerklärung).
Leistungen werden für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht erbracht.
Eine AVB-Klausel, die eine Rückwärtsversicherung ausschließt, verhindert die Vorverlegung des materiellen Versicherungsbeginns auf einen Zeitpunkt vor Vertragsschluss, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung des Versicherungsnehmers.
Die Angabe eines "Vertragsbeginns (Lauf des Versicherungsjahres)" im Versicherungsschein ist regelmäßig als formeller Beginn des Versicherungsjahres und nicht als materieller Versicherungsbeginn zu verstehen, sofern die AVB den materiellen Beginn anders festlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 4/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 1991 - 25 0 4/91 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa-che keinen Erfolg.
##blob##nbsp;
Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld wegen des Arbeitsun-falles vom 14. Mai 1990 zu Recht verneint, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Versicherungsschutz be-standen hat.
##blob##nbsp;
Nach § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung in der für das vorliegende Vertragsverhältnis geltenden Fassung (MB/KT 78), beginnt der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) ... und wird für Versicherungs-fälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht geleistet.
##blob##nbsp;
Zwar war vorliegend im Vertragsantrag des Klägers vom 23. April 1990 der 1. Mai 1990 als "Beginn der Versicherung" angegeben worden, der die Annahme des klägerischen Antrages beinhaltende Versiche-rungsschein ist jedoch seitens der Beklagten erst unter dem 21. Mai 1990 ausgefertigt und sodann dem Kläger übersandt worden, wobei es hierin u. a. heißt:
##blob##nbsp;
"Dieser Versicherungsschein gilt ab 1. Mai 1990"
##blob##nbsp;
und
##blob##nbsp;
"Vertragsbeginn: (Lauf des Versicherungs- jahres) 1. Mai 1990".
##blob##nbsp;
Dem Vorgenannten kann allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht entnommen werden, daß ab dem 1. Mai 1990 auch schon Versicherungsschutz bestanden hätte. Es bedarf insoweit keines Einge-hens auf die Frage, ob und in welchem Umfang auch im Rahmen von Krankenversicherungsverträgen Rück-wärtsversicherungen möglich sind, da - selbst bei grundsätzlicher Bejahung dieser Möglichkeit - die Annahme einer Rückwärtsversicherung, d. h. der Zu-rückverlegung des materiellen Versicherungsbeginns auf einen Zeitpunkt vor Annahme des Vertragsantra-ges jedenfalls dann ausscheidet, wenn sie nach den Vertragsbedingungen im konkreten Fall ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
##blob##nbsp;
Dies ist vorliegend der Fall.
##blob##nbsp;
Nach dem eindeutigen und unmißverständlichen Wort-laut von § 2 MB/KT 78 beginnt der Versicherungs-schutz zwar grundsätzlich in dem im Versicherungs-schein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages, der nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung durch den Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
##blob##nbsp;
Nach Sinn, Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung soll ausnahmslos der Versicherungsschutz frühe-stens mit Zugang des Versicherungsscheins (oder einer schriftlichen Annahmeerklärung zum Versiche-rungsantrag) einsetzen. Der im Versicherungsschein dokumentierte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns ist nach der klaren Fassung des § 2, d. h. des dortigen Klammerzusatzes für die Frage des Beginns des Versicherungsschutzes nur insoweit relevant, als er nicht vor Vertragsschluß, d. h. insbesonde-re vor Zugang des Versicherungsscheines liegt. Die sprachlich eindeutige Formulierung "jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages" verbietet jedwede Erstreckung des Versicherungsschutzes auf einen hiervor liegenden Zeitpunkt.
##blob##nbsp;
Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts der Umstand, daß es im Versicherungsschein u. a. heißt:
##blob##nbsp;
"Vertragsbeginn: (Lauf des Versicherungs- jahres) 1. Mai 1990".
##blob##nbsp;
Gerade angesichts des Klammerzusatzes (Lauf des Versicherungsjahres) wird - auch für den Versiche-rungsnehmer verständlich - kenntlich gemacht, daß mit Vertragsbeginn und der diesbezüglichen Datums-angabe nur der formelle Versicherungsbeginn ge-meint ist, nicht aber der Beginn des materiellen Versicherungsschutzes, der sich allein nach § 2 der AVB richtet.
##blob##nbsp;
Zwar mag grundsätzlich davon ausgegangen werden können, daß auch bei der eine Rückwärtsversiche-rung ausschließenden Klausel des § 2 MB/KT 78 Aus-nahmen dann denkbar sein mögen, wenn der Versiche-rungsnehmer dies bei Antragstellung ausdrücklich als Wunsch zum Ausdruck bringt; ein solcher Aus-nahmefall ist vorliegend jedoch zu verneinen.
##blob##nbsp;
Ein ausdrücklicher Wunsch des Klägers auf eine Vorverlegung des Zeitpunktes des materiellen Ver-sicherungsschutzes im vorgenannten Sinn ergibt sich nicht schon daraus, daß im Versicherungsan-trag als "Beginn der Versicherung" der 1. Mai 1990 angegeben war, denn angesichts § 2 der AVB war hiermit mangels entgegenstehender Anhaltspunk-te zunächst nur der formelle Versicherungsbeginn - wie vorstehend zur entsprechenden Klausel im Versicherungsschein dargelegt - also der Beginn des Versicherungsjahres gemeint.
##blob##nbsp;
Daß im übrigen dem Kläger nach der gesamten Inter-essenlage nicht zwingend unter Abweichung von § 2 MB/KT 78 an einer Vorverlegung des materiellen Versicherungsschutzes gelegen war, ergibt sich zudem zweifelsfrei daraus, daß im Versicherungsan-trag die Frage, ob Erlaß von Wartezeiten beantragt werde, verneint wurde und im übrigen der Kläger zum damaligen Zeitpunkt seines Antrages auch schon anderweit eine Krankentagegeldversicherung unter-hielt (bei der TKK ) und auch im Hinblick hierauf für ihn kein hervorragendes Interesse an der Erlangung eines möglichst frühzeitigen Versi-cherungsschutzes bestehen konnte.
##blob##nbsp;
Nach allem bestand im vorliegenden Fall Versiche-rungsschutz erst ab dem Zugang des Versicherungs-scheins vom 21. Mai 1990, so daß hinsichtlich des Unfalls vom 14. Mai 1990 Versicherungsschutz zu verneinen und die Berufung des Klägers deshalb zu-rückzuweisen war.
##blob##nbsp;
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
##blob##nbsp;
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
##blob##nbsp;
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 17.951,50 DM.