Berufung abgewiesen: Schmerzensgeldklage wegen Ischiasverletzung ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer bei einer Hüft-Operation eingetretenen Ischiasnervschädigung; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Köln weist die Berufung als unbegründet zurück, weil weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler festgestellt wird. Operationsbericht, Gutachten und Zeugenaussagen zeigen, dass Hammer und Meißel nur an Verkalkungen eingesetzt wurden und der Nerv makroskopisch unversehrt inspiziert wurde. Der Kläger war zudem über das Risiko einer Lähmung wirksam aufgeklärt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Schmerzensgeldklage als unbegründet abgewiesen; kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer bei einer Operation eingetretenen Nervenschädigung setzt den Nachweis eines Behandlungsfehlers oder einer Aufklärungsfehlerpflichtverletzung voraus; die bloße Verwirklichung eines im Aufklärungsbogen genannten Operationsrisikos begründet keine Haftung.
Aus einem Operationsbericht und einem übereinstimmenden Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Verwendung von Hammer und Meißel zur Entfernung von Verkalkungen keinen Behandlungsfehler darstellt, soweit nicht festgestellt wird, dass der Nerv unmittelbar mit diesen Instrumenten bearbeitet wurde.
Die nachträgliche makroskopische Inspektion eines Nervs ist grundsätzlich ausreichend; eine weitergehende mikrochirurgische Untersuchung oder zwingende Hinzuziehung eines Neurochirurgen ist nicht erforderlich, wenn die optische Kontrolle sachgerecht vorgenommen wurde.
Die Aufklärung des Patienten über die wesentlichen Risiken der Operation genügt, wenn er "im Großen und Ganzen" informiert wurde; die Angabe des Risikos einer "Lähmung" umfasst vernünftigerweise auch die Möglichkeit einer dauerhaften Beeinträchtigung und entbindet nicht ohne besondere Umstände von weiteren Aufklärungspflichten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 180/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.03.2001 - 25 O 180/98 - Landgericht Köln wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage - mit allen Punkten zutreffender Begründung - zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld im Hinblick auf die am 18.09.1995 durchgeführte Operation zu.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist den Beklagten insoweit weder ein Behandlungsfehler noch auch ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen.
Dies ergibt sich im wesentlichen bereits aus den in allen Punkten zutreffenden Darlegungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers besteht lediglich Veranlassung zu den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen:
Der Kläger leitet den Vorwurf eines Behandlungsfehlers in II. Instanz im wesentlichen daraus her, dass intraoperativ der Nervus ischiadicus grob fehlerhaft mit Hammer und Meißel bearbeitet worden sei. In I. Instanz hatte er demgegenüber zunächst noch unstreitig gestellt, dass die Operation als solche ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und lediglich darauf abgestellt, dass der Nervus ischiadicus nicht ausreichend nach Durchführung der Operation auf eine mögliche Verletzung hin untersucht worden sei. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger mit seinem neuen Vortrag, wonach der Nervus ischiadicus mit Hammer und Meißel bearbeitet und dabei beschädigt worden sei, angesichts seines eigenen früheren Vorbringens überhaupt noch gehört werden kann, denn jedenfalls ist sein Vorbringen nicht bewiesen. Bereits der Operationsbericht gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Nervus ischiadicus mit Hammer und Meißel bearbeitet worden sei, welchen Vorwurf die Kläger im weiteren Verlauf seiner Berufungsbegründung im übrigen auch dahingehend abgeschwächt hat, dass jedenfalls in großer Nähe des Nerven mit diesen Instrumenten gearbeitet worden sei.
Der erstinstanzliche Sachverständige hat sich im gegenteiligen Sinne geäußert. Auch der Operationsbericht als solcher gibt bei vernünftiger Lesart keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nerv tatsächlich mit Hammer und Meißel bearbeitet worden ist. Denn es heißt dort lediglich: "Dieser (Nervus) ist reichlich durch Verkalkung/Knochenneubildung bedrängt, so dass hier zunächst (und auf diese zeitliche Abfolge hat insbesondere auch der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen) mittels Hammer und Meißel die Resektion der Knochenneubildung erfolgt. Anschließend - wegen kompletter Gelenkkapselverkalkung dorsalseitig - Eingehen auf die Prothese, ebenfalls mit Hammer und Meißel unter Sektion sämtlicher heterotoper Verkalkungen von dorsal.... abschließende Inspektion des Ischiasnerven, der makroskopisch unversehrt ist."
Das Vorgehen mit Hammer und Meißel erfolgte demzufolge nur und ausschließlich im Hinblick auf die Beseitigung von Knochenneubildungen und Verkalkungen; keinesfalls kann hieraus hergeleitet werden, dass mit diesen Geräten auch der Nerv unmittelbar bearbeitet worden ist.
Zusätzlich hat auch der Beklagte zu 3) im Rahmen einer mündlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass er - natürlich - keineswegs den Nerven selbst mit Hammer und Meißel bearbeitet habe. Der Beklagte zu 3) - seit 17 Jahren leitender Oberarzt und nach eigener Bekundung häufig mit vergleichbaren Operationen betraut - hat auf eingehende Befragung des Senats unmissverständlich dargelegt, dass der Ischiasnerv in den Weichteilen dargestellt werde, wo er auch gut erkennbar sei; im übrigen werde er mit weichen Bändern fixiert und mit Hammer und Meißel nur an den Verkalkungselementen im gehörigen Abstand gearbeitet. Diese Darstellung entspricht dem Operationsbericht und wird auch durch die Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen bestätigt. Von einer fehlerhaften Bearbeitung des Nerven kann demzufolge keine Regel sein.
Der erstinstanzliche Sachverständige hat ferner in überzeugender Weise klargestellt, dass auch die nachträgliche Inspektion des Nervus ischiadicus sachgerecht erfolgt ist; in diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass die optische Inspektion gänzlich ausreichend gewesen sei und nicht etwa eine mikroskopische Untersuchung des Nerven geboten gewesen sei, darüber hinaus schon gar nicht die Hinzuziehung eines Neurochirurgen.
Wie sich aus dem Aufklärungsformular ergibt und wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, besteht bei Operationen der fraglichen Art grundsätzlich das Risiko einer Nervverletzung, dies auch bei ordnungsgemäßer Operationsdurchführung. Aus dem Umstand, dass sich ein solches Risiko beim Kläger verwirklicht hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Operation fehlerhaft durchgeführt worden ist oder aber, dass eine weitergehende Inspektion des Nervus ischiadicus als tatsächlich erfolgt geboten gewesen wäre; dies gilt auch, wie der Sachverständige eindeutig festgestellt hat, soweit in Nachbarstrukturen zum Nerven mit Hammer und Meißel gearbeitet werden musste; bei ordnungsgemäßem Freipräparieren des Nerven - wie vorliegend erfolgt - ist hiermit keine Erhöhung der Gefahrenlage mit der Folge einer zusätzlichen Inspektionsnotwendigkeit des Nerven zu befürchten. Außerdem wäre bei einer Schädigung des Nervus ischiadicus durch Hammer und Meißel die hierdurch verursachte Schädigung derart gravierend gewesen, dass sie auch mit bloßem Auge zu erkennen gewesen wäre, wohingegen Schädigungen durch Zug oder Druck, also nicht durch Hammer und Meißel, auch bei einer weitergehenden Untersuchung nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wären und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dann auch nicht mehr Intraoperativ zu reparieren gewesen wären, wie sich den Ausführungen des Sachverständigen mit Deutlichkeit entnehmen lässt.
Operations- bzw. Behandlungsfehler sind demzufolge zu verneinen.
Eine Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung herleiten.
Worüber der Kläger im Hinblick auf mögliche Risiken der Operation aufgeklärt worden ist, ergibt sich aus dem von ihm selbst unterzeichneten Aufklärungsbogen. Der in I. Instanz vernommene Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass und wie er diese Aufklärungsgespräche durchgeführt hat und auch beim Kläger durchgeführt haben wird, nämlich dergestalt, dass die in den Aufklärungsbogen handschriftlich eingetragenen Risiken dem Kläger auch vor Augen geführt worden sind.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Kläger in dem erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermin nach Vernehmung des Zeugen B. selbst nach Vorhalt des mit dem Zeugen zuvor diskutierten Aufklärungsformulars, datiert vom 13.09.1995, persönlich erklärt hat: "Ja, das ist richtig. Das ist meine Unterschrift; es ist richtig, dass gesagt worden ist, dass das mögliche Komplikationen sind, aber man rechnet ja nicht, dass diese eintreten." Damit hat der Kläger selbst eingestanden, dass ihm sämtliche Risiken, wie aus dem Aufklärungsformular ersichtlich, auch benannt worden sind.
Zu den Risiken heißt es dort jedoch,: "Thrombose, Embolie, Infektion, Wundheilungsstörung, Gefäß-/Nervenverletzung, Blutung, Lähmung...". Über eben die Risiken, die sich beim Kläger verwirklich haben, nämlich eine Nervverletzung mit konsekutiver teilweiser Lähmung, ist demzufolge der Kläger nach seiner eigenen Erklärung ordnungemäß aufgeklärt worden.
Die Formulierung "Lähmung" muss bei vernünftigem Verständnis auch durchaus im Sinne einer auch dauerhaften Lähmung verstanden werden; wenn der Kläger insoweit unsicher gewesen wäre, hätte er beim Zeugen B. nach dessen Bekundung ohne weiteres nachfragen können. Wenn ihm vor Augen geführt worden ist, dass es auch zu Lähmungen kommen könne, so kann der Kläger sich nicht darauf zurückziehen, er habe dies im Sinne einer nur vorübergehenden Lähmungserscheinung verstanden. Die Terminologie "Lähmung" ist bei vernünftigem Verständnis durchaus im Sinne einer auch dauerhaften Beeinträchtigung zu verstehen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger sie nur im Sinne einer vorübergehenden Symptomatik hätte verstehen dürfen. Der Zeuge B. war demzufolge nicht gehalten, von sich aus noch zusätzlich darauf hinzuweisen, dass solche Lähmungen auch bleibender Natur sein könnten.
Aus den Gesamtumständen der Operation ergab sich kein weitergehender Aufklärungsbedarf; insbesondere ist es nicht zutreffend, dass das Vorgehen mit Hammer und Meißel hinsichtlich der Verkalkungen und Knochenneubildungen ohne weiteres ein erhöhtes Risiko für Nervverletzungen beinhaltete; der Sachverständige hat nichts dahingehendes erklärt. Von daher bestand insoweit auch keine weitergehende Aufklärungspflicht.
Im übrigen war der Operateur bzw. der aufklärende Arzt nicht etwa gehalten, den Kläger über jeden einzelnen Operationsschritt zu informieren; es reicht vielmehr aus, wenn der Patient "im Großen und Ganzen" über das operative Vorgehen und die hiermit verbundenen Risiken unterrichtet wird, was beim Kläger geschehen ist. Im übrigen geht der Kläger auch fehl in der Annahme, schon vor der Operation sei ohne weiteres erkennbar gewesen, in welchem Ausmaß sich Verkalkungen und Knochenneubildungen im Bereich der mehrere Jahre zuvor eingesetzten Hüftprothese gebildet hatten; das genaue Ausmaß war vielmehr nur intraoperativ festzustellen, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine weitergehende Aufklärungspflicht für die behandelnden Ärzte ergab.
Die Berufung des Klägers war nach allem mit Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 710 und 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 30.000,00 DM (siehe schon Senatsbeschluss vom 03.08.2001).