Produkthaftung: Kein Produktfehler bei Brustimplantaten nach Erkenntnisstand 2014
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Herstellerin Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen texturierter Silikonbrustimplantate (Biocell), die ein erhöhtes ALCL‑Risiko begründen sollten. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil nach dem maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bei Inverkehrbringen 2014 weder ein Konstruktions- noch ein Instruktionsfehler feststellbar sei. Spätere Erkenntnisse, das Auslaufen der CE‑Zertifizierung 2018 und der Rückruf von Restbeständen seien für die Fehlerbeurteilung 2014 unerheblich. Zudem fehle es ohne ALCL-Erkrankung an einem haftungsbegründenden Gesundheitsschaden; ein Obergutachten sei mangels Mängeln des Erstgutachtens nicht einzuholen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Ansprüche mangels Produktfehlers und Gesundheitsschadens erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Medizinprodukt fehlerhaft ist, bestimmt sich nach den berechtigten Sicherheitserwartungen und dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Produkts.
Nachträgliche wissenschaftliche Erkenntnisse können einen bei Inverkehrbringen als fehlerfrei zu bewertenden Produktzustand nicht rückwirkend in einen Produktfehler umqualifizieren.
Ein Rückruf und das (spätere) Auslaufen oder die Nichtverlängerung einer CE-Zertifizierung sind für die Fehlerbeurteilung eines Jahre zuvor in Verkehr gebrachten Produkts grundsätzlich nicht maßgeblich, sondern allenfalls Indizien für die spätere Erkenntnislage.
Ein weiteres Sachverständigengutachten nach § 412 ZPO ist nur einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten ungenügend ist; bloße abweichende Bewertungen oder nachgereichte Publikationen genügen hierfür nicht.
Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Produkthaftung ist ein haftungsbegründender Gesundheitsschaden erforderlich; ein bloß erhöhtes Erkrankungsrisiko ohne eingetretene Erkrankung genügt hierfür nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 3 O 144/22 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die 1987 geborene Klägerin erkrankte im Jahr 2004 an einer chronisch melodischen Leukämie, die erfolgreich behandelt werden konnte. Am 27.08.2014 ließ sie sich von dem Facharzt für plastische Chirurgie Dr. N. in der T-Klinik in Köln CE-zertifizierte Silikonbrustimplantate mit einer texturierten Biocell-Oberfläche des Modells „K." (links: N01, SN: N02; rechts: N01, SN: N03) inserieren. Herstellerin dieser Implantate war die Beklagte. Im Dezember 2018 wurde die CE-Zertifizierung nach ihrem planmäßigen Ablauf nicht mehr verlängert, nachdem sich Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen Brustimplantaten mit texturierter Oberfläche und der Entwicklung von anaplastischen großzelligen Non-Hodgkin-Lymphomen (ALCL) gezeigt hatten. In der Folge wurden die noch nicht eingesetzten Restbestände des streitgegenständlichen Implantatmodells von der Beklagten zurückgerufen.
Die Klägerin hat die Beklagte als Herstellerin der streitgegenständlichen Brustimplantate unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die streitgegenständlichen Brustimplantate wiesen einen Produktfehler auf. Sie begründeten ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines ALCL. Dies sei der Beklagten bereits seit 2011 bekannt gewesen. Bereits in diesem Jahr hätten die FDA und das BfArM auf diesen Zusammenhang hingewiesen und den Herstellern die Aufnahme eines entsprechenden Anwenderhinweises empfohlen. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Implantatmodell ungeachtet dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse weiter produziert und in den Verkehr gebracht, ohne einen Anwenderhinweis in ihre Produktinformation aufzunehmen. Die Klägerin hat weiter behauptet, hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden. Zwar sei sie (noch) nicht an einem ALCL erkrankt, jedoch bestehe infolge der Implantate bei ihr ein deutlich erhöhtes Risiko einer solchen Erkrankung. Es bedürfe daher der operativen Entfernung der Implantate. Die Klägerin sei zudem psychisch durch die Kenntnis um das bestehende erhöhte Risiko sehr belastet und leide – auch aufgrund ihrer früheren Krebserkrankung – unter der Angst, erneut an Krebs zu erkranken. Diese Angst sei durch das Wissen um das von den Implantaten ausgehende Risiko verstärkt worden. Sie leide an einer Belastungsstörung. Darüber hinaus habe sie seit geraumer Zeit erhebliche Schmerzen in der rechten Brust entwickelt und könne deshalb auf der rechten Seite nicht schlafen, wodurch sich Schlafstörungen eingestellt hätten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in Anbetracht dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 20.000 € angemessen. Die Beklagte hafte ihr zudem für mögliche weitere Schäden.
Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der Fehlerhaftigkeit des Produktes resultierende weitere materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder bereits übergegangen sind; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich der nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.489,48 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat einen Produktfehler der streitgegenständlichen Brustimplantate bestritten und darauf verwiesen, die Fehlerhaftigkeit eines Produktes sei auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens zu beurteilen. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der bei der Klägerin inserierten konkreten Brustimplantate im Jahr 2014 seien die Brustimplantate aber noch CE-zertifiziert gewesen. Sie hätten nach den seinerzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch vollumfänglich den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs entsprochen. Die beginnend ab dem Jahr 2011 aufkeimende wissenschaftliche Diskussion über den Verdacht eines möglichen Zusammenhangs zwischen Brustimplantaten mit texturierter Oberfläche und einer Erkrankung an ALCL sei im Jahr 2014 noch nicht hinreichend konkret und belastbar gewesen, um einen Produktfehler zu begründen oder auch nur die Anbringung eines Anwenderhinweises erforderlich zu machen. Auch aktuell sei trotz eingehender Untersuchungen in Ermangelung von kontrollierten Studien zwischen Patientinnen mit Implantaten mit glatter und mit texturierter Oberfläche ein möglicher kausaler Zusammenhang wissenschaftlich nicht geklärt und eine Kausalität nicht bewiesen. Erst Recht gelte dies für das Jahr 2014. Die Beklagte hat die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ebenso bestritten wie eine Notwendigkeit zur prophylaktischen operativen Entfernung der Brustimplantate. Diese werde auch aktuell nicht empfohlen. Die Beklagte hat die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes für übersetzt gehalten.
Das Landgericht hat die Klage mit am 26.06.2024 verkündeten und der Klägerin am selben Tag zustellten Urteil nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündlicher Gutachtenerläuterung durch den Sachverständigen abgewiesen, weil es sich weder vom Vorliegen eines Konstruktionsfehlers noch vom Vorliegen eines Instruktionsfehlers hat überzeugen können. Darüber hinaus fehle es mangels Erkrankung der Klägerin an einem ALCL auch an einem haftungsbegründenden gesundheitlichen Schaden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 09.07.2024 bei Gericht eingegangene und am 24.08.2024 begründete Berufung der Klägerin.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die landgerichtliche Tatsachenfeststellung. Sie meint, mit den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen den Beweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen den streitgegenständlichen Brustimplantaten und einer Erkrankung an einem ALCL erbracht zu haben. Indiziell lägen mehr als genug Beweise für einen kausalen Zusammenhang vor. Der kausale Zusammenhang gehe zudem auch aus neueren Veröffentlichungen klar hervor. Damit stehe zugleich fest, dass die Brustimplantate fehlerhaft seien und die Beklagte ihr gegenüber zum Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sei. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte auf dieses Risiko in ihrer Produktinformation nicht hingewiesen habe. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung ließen nicht erkennen, wie das Landgericht insoweit zu der Einschätzung gelangt sei, ein Anwenderhinweis sei bei der gegebenen Sachlage nicht zwingend notwendig gewesen. Die landgerichtliche Beweiswürdigung sei zu knapp und nicht umfassend genug. Das Landgericht habe ferner zu Unrecht einen durch die Brustimplantate verursachten gesundheitlichen Schaden der Klägerin verneint. Dies verkenne, dass die Klägerin psychisch sehr belastet sei. Diese Belastung werde durch die fortschreitende Forschung auf diesem Gebiet und die mit ihr einhergehende höhere Risikoeinschätzung stetig weiter verstärkt. Darüber hinaus hätten neuere ärztliche Untersuchungen bei der Klägerin weitere auf die Brustimplantate zurückzuführende Befunde zutage gefördert. Bei ihr sei es durch die Implantate zu Kapselfibrosen und einer chronischen Mastitis gekommen.
Die Klägerin beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der Fehlerhaftigkeit des Produktes resultierende weitere materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder bereits übergegangen sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich der nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.489,48 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 I ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).
Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 10.12.2024 (Bl. 230 ff. BA) hingewiesen worden. Sie hat innerhalb der ihr gesetzten und verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 06.01.2024 (Bl. 265 ff. BA) Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, fest. Die Stellungnahme der Klägerin gibt lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1.
Der Senat hält auch in Ansehung der klägerseits im Schriftsatz vom 06.01.2024 in Bezug genommenen weiteren wissenschaftlichen Publikationen an der Einschätzung fest, dass die Datenlage im Jahr 2014 nicht so war, dass sie einen Konstruktionsfehler der konkreten, bei der Klägerin inserierten Brustimplantate begründen würde oder die Aufnahme eines Anwenderhinweises erfordert hätte. Die Gründe für diese Einschätzung hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss unter dezidierter Aufarbeitung und Wiedergabe der nach Aktenlage und den gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Jahr 2014 bestehenden Datenlage ausführlich dargelegt (vgl. Seiten 7 ff. des Beschlusses vom 10.12.2024, Bl. 236 ff. BA). Da es für die Frage des Produktfehlers aus den Gründen des Hinweisbeschlusses (vgl. Seiten 6 f., 9 ff. des Beschlusses vom 10.12.2024, Bl. 235 f., 238 ff. BA) lediglich auf den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten in Rede stehenden Produktes ankommt und wissenschaftliche Erkenntnisse, die erst nach seinem Inverkehrbringen gewonnen worden sind, außer Betracht bleiben, sind die klägerseits mit dem Schriftsatz vom 06.01.2024 als Anlagen K2 und K3 ergänzend zu den Akten gereichten Publikationen bereits im Ansatz für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Nachträgliche wissenschaftliche Erkenntnisse begründen nicht rückwirkend einen Fehler eines als fehlerfrei in den Verkehr gebrachten Produktes. Dies verkennt die Argumentation der Klägerin in ihrer Stellungnahme im Ansatz. Aus diesem Grund kommt auch dem von der Klägerin thematisierten Rückruf der Restbestände der Brustimplantate des in Rede stehenden Modelltyps nach dem Auslaufen der CE-Zertifizierung Ende 2018 keine streitentscheidende Bedeutung zu (vgl. Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 06.01.2025, Bl. 268 f. BA). Dieser Zeitpunkt liegt Jahre nach dem Inverkehrbringen der bei der Klägerin konkret inserierten beiden Brustimplantate und ist für die Frage ihrer Fehlerhaftigkeit ohne Belang. Er lässt allenfalls einen Rückschluss auf den wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Jahr 2018 zu und könnte Auswirkungen auf die Beurteilung von zu diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebrachten Brustimplantaten haben. Um diese Brustimplantate geht es vorliegend aber nicht, sondern ausschließlich um die Fehlerhaftigkeit der beiden bei der Klägerin inserierten Brustimplantate. Diese ist aber anhand des – allein maßgeblichen – Erkenntnisstandes im Jahr 2014 anhand der seinerzeitigen berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs zu beurteilen. Dass es sich bei den zur fehlenden Verlängerung der CE-Zertifizierung führenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht um solche handelt, die bereits in den Jahren 2011 oder 2012 bekannt waren, sondern um solche, die sukzessive im Rahmen eines zunehmenden, sich über Jahre erstreckenden Erkenntnisprozesses beginnend ab dem Jahr 2011 gewonnen wurden, gesteht auch die Klägerin selbst zu (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 06.01.2025, Bl. 266 BA). Ihre Argumentation verkennt, dass ein Produktfehler im Rechtssinne mehr erfordert als eine bloße mögliche von einem Produkt objektiv ausgehende Gefahr für den Nutzer. Die gegenteilige Auffassung liefe in der Konsequenz auf eine Garantiehaftung des Produktherstellers für die absolute Sicherheit seines Produktes heraus, die das deutsche Recht nicht kennt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Erläuterungen des Senates zum Begriff des Produktfehlers im Hinweisbeschluss Bezug genommen (vgl. Seiten 5 ff. des Beschlusses vom 10.12.2024, Bl. 234 ff. BA).
2.
Soweit die Klägerin mit den Anlagen K4 und K5 zu ihrem Schriftsatz vom 06.01.2025 wissenschaftliche Veröffentlichungen aus der Zeit vor 2014 zu den Akten reicht, ist aus Sicht des Senates sicher davon auszugehen, dass es sich bei der als Anlage K4 zu den Akten gereichten Fallstudie um diejenige wissenschaftliche Veröffentlichung handelt, die die FDA und das BfArM auf den Plan rief und den Anlass für deren Informationen aus dem Jahr 2011 gab. Insoweit ist zu sehen, dass die FDA und ihr folgend das BfArM diese Veröffentlichung ausweislich des im Hinweisbeschluss referierten Inhalts ihrer Informationen nicht für ausreichend ansahen, die Sicherheit der streitgegenständlichen Brustimplantate der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil heißt es in der Veröffentlichung der FDA vom 26.01.2011 explizit, es gebe zwar Berichte der wissenschaftlichen Gemeinschaft, die eine mögliche Verbindung zwischen dem anaplastischen großzelligen Lymphom und Brustimplantaten nahelegten. Aufgrund der verfügbaren Informationslage sei aus Sicht der FDA eine statistische Bestätigung eines solchen Zusammenhangs aber ebenso wenig möglich wie eine Zuordnung zu einem bestimmten Implantattyp oder einer Indikationsstellung. Die Gesamtheit der Datenlage stütze weiterhin die Annahme, dass FDA-zertifizierte Brustimplantate bei einer den Vorgaben entsprechenden Insertion als sicher und wirkungsvoll („safe and effective") zu bewerten seien. Gleichlautend äußerte sich die FDA auch in ihrer ergänzenden Information aus dem Monat Juni 2011 (vgl. Bl. 526 ff. d.A.). Diese Bewertung erscheint dem Senat angesichts der aus der Anlage K4 hervorgehenden überaus geringen Fallzahl ohne weiteres nachvollziehbar. Aus dem gleichen Grund erscheint auch nachvollziehbar, dass der als Anlage K5 zu den Akten gereichte bloße Einzelfallbericht aus dem Jahr 2013 die FDA nicht zu einer Abänderung ihrer Einschätzung veranlasste und kein Hindernis für die gemäß dem in der Akte befindlichen CE-Zertifikat (vgl. Bl. 310 ff. d.A.) unter dem 29.11.2013 erfolgte Verlängerung der CE-Zertifizierung für Brustimplantate der Beklagten von dem bei der Klägerin zum Einsatz gekommenen Modelltyp „K.“ bildete. Dass – wie die Klägerin im Schriftsatz vom 06.01.2025 behauptet – die FDA bereits im Jahr 2011 vor dem von den Brustimplantaten der Beklagten ausgehenden Risiko öffentlich gewarnt hätte (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 06.01.2025, Bl.266 BA), entspricht nicht den Tatsachen und gibt den Inhalt der FDA-Information unrichtig wieder.
3.
Mit der von der Klägerin in ihrer Stellungnahme in den Vordergrund gestellten Forderung nach der Aufnahme eines Anwenderhinweises in die Produktinformation durch die Beklagte und der darin liegenden Behauptung eines Instruktionsfehlers hat sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei auch auf die von FDA und BfArM ausgesprochene Empfehlung an die Hersteller von Brustimplantaten eingegangen (vgl. Seiten 12 ff. des Beschlusses vom 10.12.2024, Bl. 241 ff. BA). Dabei hat er insbesondere auch berücksichtigt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Produkt um ein Medizinprodukt handelt, an das mit Blick auf die von ihm ausgehenden Gefahren höhere Sicherheitsanforderungen zu stellen und weitergehende Instruktionspflichten anzunehmen sind als bei anderen Produkten. Davon geht auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu Recht aus (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.01.2025, Bl. 267 BA). Neue Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat nicht bereits in seinem Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat, zeigt die Stellungnahme der Klägerin nicht auf. Der Senat sieht daher keine Veranlassung für weitergehende Ausführungen und nimmt vollumfänglich Bezug auf den Hinweisbeschluss. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 06.01.2025, Bl. 268 f. BA) erschließt sich dem Senat in seiner Bedeutung für den vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht. Die Klägerin gesteht selbst ein, dass es sich bei dem vorliegend in Rede stehenden, von ihr behaupteten Fehler um einen Konstruktionsfehler handeln würde, der – anders als bei Fabrikationsfehlern – entweder allen Implantaten des in Rede stehenden Modelltyps anhaftet oder keinem (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 06.01.2025, Bl. 269 BA). Die Frage, ob von der Fehlerhaftigkeit einzelner Produkte auf die Fehlerhaftigkeit der gesamten Modellreihe geschlossen werden kann, ist vorliegend daher ohne Relevanz. Für keines der Implantate des in Rede stehenden Modelltyps kann bezogen auf das Jahr 2014 eine negative Abweichung von den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs festgestellt werden. Daher kann die Auffassung der Klägerin, mit Blick auf die zwischenzeitliche wissenschaftliche Erkenntnislage sei „unzweifelhaft“ rückwirkend für alle Zeiten von der Fehlerhaftigkeit der gesamten Produktserie auszugehen (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 06.01.2025, Bl. 268 BA), ersichtlich nicht gefolgt werden. Auch diese Schlussfolgerung beruht letztlich auf der Verkennung der Definition eines Produktfehlers durch die Klägerin, zu der der Senat bereits unter Ziffer 1 dieses Beschlusses Stellung genommen hat. Auf die dortigen Erwägungen sowie die umfänglichen Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss vom 10.12.2024 wird ergänzend Bezug genommen.
4.
Die Voraussetzungen, unter denen das von der Klägerin geforderte (vgl. Seiten 5 f. des Schriftsatzes vom 06.01.2025, Bl. 269 f. BA) Obergutachten einzuholen ist, liegen ebenfalls nicht vor. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nach der Zivilprozessordnung in Fällen einzuholen, in denen das Gericht das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für ungenügend erachtet, § 412 ZPO. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen auf eine – auch neue – entscheidungserhebliche Frage nicht eingeht, die Sachkunde des Sachverständigen zweifelhaft ist, grobe Mängel des Gutachtens vorliegen, der Sachverständige von falschen Anknüpfungstatsachen ausgeht, besonders schwierige Fragen zu entscheiden sind oder ein weiterer zu beauftragender Sachverständiger über überlegene Erkenntnisse verfügt (vgl. Zöller-Greger, ZPO 35. Auflage, § 412 Rn. 2 m.w.N.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 8. Auflage, E Rn. 25 m.w.N.; BGH VersR 2010, 1241; BGH VersR 1999, 716). Derartiges ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist im Gegenteil überzeugend und nachvollziehbar und bildet eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 06.01.2025 ergänzend zu den Akten gereichten wissenschaftlichen Veröffentlichungen stehen den sachverständigen Feststellungen von Dipl.-Ing. Dr. H. weder entgegen noch vermögen sie diese rechtserheblich in Zweifel zu ziehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.800 € festgesetzt (Antrag zu 1): 20.000 €; Antrag zu 2): 12.800 €, § 3 ZPO nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift; Antrag zu 3): -, § 4 ZPO).