Arzthaftung: Keine Pflicht zu Bettgitter bei Schlaganfall ohne konkrete Sturzgefährdung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte mit der Berufung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Sturzes aus dem Krankenhausbett. Streitpunkt war, ob die Klinik einen Behandlungsfehler beging, weil keine Bettgitter/Überwachung angeordnet und der Kläger in der Notaufnahme unzureichend betreut worden sei. Der Senat weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da nach sachverständig gestützter Beweiswürdigung keine Pflichtverletzung und zudem keine nachgewiesene sturzbedingte Schadenskausalität vorliegt. Eine Beweislastumkehr komme mangels groben Fehlers nicht in Betracht.
Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: beabsichtigte Zurückweisung der Berufung als unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungsmaßnahmen gegen Stürze aus dem Krankenhausbett gehören zur fachärztlichen Behandlung und sind am fachärztlichen Standard zu messen.
Bettgitter stellen eine freiheitsbeeinträchtigende Maßnahme dar und kommen nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Selbstgefährdung des Patienten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht.
Für Schlaganfallpatienten besteht ohne zusätzliche konkrete Risikomerkmale (z.B. Agitiertheit, Uneinsichtigkeit, Bettflüchtigkeit, Demenz) keine generelle Pflicht zur Anbringung von Bettgittern oder zur besonderen Überwachung.
Aus einer nach einem Sturz einvernehmlich vorgenommenen Sicherung (z.B. nachträgliche Anbringung eines Bettgitters) folgt regelmäßig kein Rückschluss auf deren Erforderlichkeit vor dem Ereignis.
Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Schadenskausalität setzt zumindest einen groben Behandlungsfehler voraus; fehlt es daran, bleibt es bei der Beweislast des Patienten für den ursächlichen Gesundheitsschaden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 291/11
Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 8.5.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 291/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen dem Kläger keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Sturzereignis vom 12.12.2007 gegen die Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).
1.
Die Kammer hat nicht den rechtlichen Ausgangspunkt verkannt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass Beurteilungsmaßstab das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, also die Unterschreitung des fachärztlichen Standards ist. Es geht um die Frage, ob der Kläger im Rahmen seines stationären Aufenthaltes richtig ärztlich versorgt und behandelt wurde, wozu auch gehört, ob notwendige Sicherungsmaßnahmen gegen Stürze aus dem Bett getroffen wurden. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Hauptpflicht, nicht um eine bloße Nebenpflicht. Allerdings ergäbe sich insoweit weder hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen noch hinsichtlich der Haftungsfolgen irgendein für den Kläger günstiger Unterschied.
Die Beklagte hat ihre Pflichten nicht verletzt. Sie hat weder vorwerfbar unterlassen, den Kläger durch ein Bettgitter oder andere Sicherungsmaßnahmen (etwa Bauchgurte etc.) zu sichern, noch ihn durch elektronische Überwachungssysteme gezielter zu überwachen, noch ihn im Hinblick auf Sturzgefahren gezielter zu untersuchen. Dies steht aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senates fest.
Dabei gilt in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich, dass die Sicherung eines Patienten durch ein Bettgitter, auch wenn es nur auf der einen Seite erfolgt, sich als freiheitsbeeinträchtigende Maßnahme darstellt, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. § 1906 Abs.4 BGB für den – hier nicht einschlägigen – Fall der Betreuung) bei länger andauernden oder regelmäßig stattfindenden Maßnahmen besonderer Zurückhaltung und ausdrücklicher Einwilligung des betroffenen Patienten (ggf. seines Betreuers und richterlicher Genehmigung) bedarf. Es ist daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Patienten solche Maßnahmen in Betracht kommen und dabei strikt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (BGH NJW 2005, 1937 f.; OLG Schleswig, OLGR 2004, 3 f.; OLG Koblenz, OLGR 2009, 85 f.; OLG Bremen, GesR 2010, 25 ; KG VersR 2006, 1366; KG OLGR 2008, 505 f.; zahlreiche weitere Hinweise bei Martis/Winkart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., 2010, Rn S 500 ff.; 570 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Prämissen hat der erstinstanzlich tätige Sachverständige Prof. Dr. M überzeugend ausgeführt, dass im Falle des Klägers eine solche Maßnahme nicht veranlasst war, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine besondere Sturzgefährdung vorgelegen hätten. Er hat in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, dass es bei Schlaganfallpatienten nicht nur keine generelle Pflicht zur Anbringung von Bettgittern gebe (insbesondere auch keine entsprechende Leitlinie existiere), sondern dass sich diese Maßnahme in der Praxis auch für diese Patientengruppe als eher ungeeignet erwiesen habe und auf Schlaganfalleinheiten zumindest isoliert kaum noch verwendet werde, weil bei Patienten, die unbedingt das Bett verlassen wollten, die Neigung bestehe, das Bettgitter zu überklettern, was noch größere Gefahren mit sich bringe. Insofern seien konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die für eine Eigengefährdung sprechen, insbesondere agitierte, uneinsichtige oder demente Patienten, sowie Patienten, die Bettflüchtigkeit zeigten. Diese Kriterien hat der Sachverständige bei dem Kläger allerdings verneint. Der Kläger war gerade nicht agitiert, er zeigte bis dato keine Anzeichen von Bettflüchtigkeit, es gab keine Anhaltspunkte für Uneinsichtigkeit in die Krankheit oder die Anordnungen des Personals, er war nicht dement. Für keines dieser Kriterien gab es aus den vorliegenden Informationen (insbesondere den Unterlagen aus der Klinik in H oder des B-Transportes) irgendeinen Anhaltspunkt. Sogar der beim Kläger vorliegende Neglect, also die Wahrnehmungsstörung begründete nach den Ausführungen des Sachverständigen für sich keinen besonderen Anhaltspunkt für eine Sturzgefahr, weil der Kläger grundsätzlich ansprechbar, voll orientiert und kommunikationsfähig war. Anders als der Kläger meint, war auch die Halbseitenlähmung kein Anhaltspunkt für eine besondere Sturzgefahr, auch nicht für eine latente. Der Umstand, dass ein halbseitig gelähmter Patient einen Sturz auf dieser Seite nicht abzufangen vermag und damit im Falle eines Sturzes sein Verletzungsrisiko größer ist, begründet nicht eine erhöhte Gefahr für einen Sturz – insoweit erweist sich die Argumentation des Klägers als Zirkelschluss. Ebenso besagt der Umstand nichts, dass nach dem stattgefundenen Sturz im Einvernehmen mit dem Kläger und seinen Angehörigen ein Bettgitter angebracht gewesen sein mag. Einen Rückschluss auf die Notwendigkeit vor dem Ereignis lässt das nicht zu.
Daran ändert nichts, dass nach der Behauptung des Klägers es in der neurologischen Station der Uniklinik L „üblich“ sei, bei halbseitig gelähmten Patienten zumindest auf einer Seite – quasi vorsorglich - ein Bettgitter anzubringen. Es ist unklar, ob damit tatsächlich eine generelle Übung behauptet werden soll, die ohne Ansehung weiterer Umstände, insbesondere ohne Vorliegen anderer konkreter Anhaltspunkte für eine Sturzgefährdung praktiziert würde, und die im Hinblick auf die oben dargelegten rechtlichen Bedenken wohl als nicht unkritisch zu beurteilen wäre. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Übung abweichend von den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M den ärztlichen Standard im Hinblick auf die Sicherung von Schlaganfallpatienten wiedergibt, und dass ein Abweichen von dieser – behaupteten – Übung sich als Unterschreitung des Standards darstellen würde. Sie würde – den Vortrag als richtig unterstellt – sich vielmehr als Standardüberschreitung darstellen. Anlass, diesem unter Zeugenbeweis gestellten neuen Vortrag nachzugehen und ggf. den Sachverständigen damit zu konfrontieren oder einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, besteht nicht, denn die im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze stehenden Ausführungen des Sachverständigen werden in ihrer Überzeugungskraft dadurch nicht beeinträchtigt.
Auch für andere Sicherheitsmaßnahmen, etwa eine elektronische Überwachung, gab es angesichts des Fehlens von Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung keinen Anlass, wie der Sachverständige eindeutig erklärt hat. Gleiches gilt für die vom Kläger in zweiter Instanz vermisste gezielte prophylaktische Abklärung etwaiger Sturzgefahren. Abgesehen davon, dass der gerichtliche Sachverständige solche prophylaktischen Maßnahmen nicht als notwendige Maßnahme erwähnt hat und diese für einen kurzfristigen (Zwischen-)Aufenthalt in der Notaufnahme auch dem Senat als eher ungewöhnlich erscheinen, erschließt sich nicht, was eine wie auch immer durchzuführende gezieltere Überprüfung an Ergebnissen hätte erbringen können. Sie hätte sich nur auf die oben erwähnten Umstände beziehen können, nämlich auf die Frage, ob Kriterien wie Agitiertheit, Uneinsichtigkeit, Bettflüchtigkeit usw. vorliegen oder nicht, und sie hätten zwangsläufig zu dem Ergebnis geführt, dass eine Sicherungsmaßnahme danach nicht veranlasst war.
Ein Behandlungsfehler der Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger eine lange Zeit (der Kläger behauptet im Schriftsatz vom 7.5.2013 gar „mehrere Stunden“) ohne Aufsicht und vor allem ohne jede Behandlung in der Notaufnahme „geparkt“ worden sei. Ausweislich der Dokumentation der Notaufnahme (Behandlungsdokumentation der Beklagten, letztes Fach, der Behandlungskurve der Neurologie unmittelbar vorgeheftet) ist bei dem Kläger sowohl unmittelbar nach Aufnahme (gegen 16 Uhr) als auch um 16 Uhr 45 als auch um 17 Uhr jeweils der Blutdruck gemessen worden, teilweise auch der Puls und die Sauerstoffsättigung. Von einem stundenlangen Herumliegen kann also schon in tatsächlicher Hinsicht keine Rede sein, vielmehr ist der Kläger sogar vergleichsweise engmaschig unter zumindest pflegerischer Kontrolle gewesen. Dass er nicht unverzüglich von der Notaufnahme auf die neurologische Station (Stroke Unit) verbracht wurde, sondern eine gewisse Zeit in der Notaufnahme verblieb (bis zu dem Sturz weniger als eine Stunde), möglicherweise, weil die notwendigen Vorkehrungen für die Aufnahme in der Neurologie noch nicht abgeschlossen waren, begründet schon keine wie auch immer geartete Risikoerhöhung für den Kläger, mithin auch kein Ansatz für ein schadensursächliches Fehlverhalten der Beklagten.
2.
Es kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sturz des Klägers, selbst wenn er Folge einer fehlerhaft unzureichenden Sicherung gewesen wäre, die von dem Kläger behaupteten Schadensfolgen verursacht hat. Er beruft sich hier insbesondere darauf, dass der Sturz zu weiteren Einblutungen in sein Gehirn geführt und dort zu irreversiblen Schäden geführt habe. Eine solche Schädigung als Folge des Sturzes hat der Kläger aber nicht bewiesen und kann er auch nicht beweisen. Die bildgebenden Verfahren haben einen solchen Schädigungsmechanismus gerade nicht bestätigen können. Im Gegenteil hat das unmittelbar nach dem Sturz veranlasste CCT sogar eine Blutung nachgewiesen, die nach der sicheren Aussage des Sachverständigen deutlich vor dem Sturzereignis stattgefunden haben muss. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung sind nicht damit zu begründen, dass der Sachverständige als Neurologe nicht in der Lage sei, die Bilder des CCT sachgerecht zu befunden. Dazu kann und muss ein Neurologe durchaus in der Lage sein, und hierzu bedarf es nicht einer weiteren Begutachtung durch einen Neuroradiologen. Der Kläger kann sich im Hinblick auf die Kausalzusammenhänge auch nicht auch eine Umkehr der Beweislast berufen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Sturz auf einem groben Fehler der Beklagten beruhen würde und im Hinblick auf die Schadensfolgen Zweifel verblieben. Jedenfalls das Vorliegen eines groben Fehlers ist nach den obigen Ausführungen aber mit Gewissheit auszuschließen.
Soweit der Kläger in zweiter Instanz erstmals behauptet hat, er habe durch den Sturz eine Jochbein- und eine Kieferfraktur erlitten, kann es sich nur um einen Irrtum handeln. Frakturen sind durch die nachfolgenden bildgebenden Verfahren zweifelsfrei ausgeschlossen worden. Davon ist der Kläger auch in erster Instanz selbst ausgegangen. Dass insoweit neue Erkenntnisse vorlägen, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Tatsächlich kann als Sturzfolge ausschließlich von einer Jochbeinprellung ausgegangen werden. Sie mag sicherlich erheblich und schmerzhaft gewesen sein, und sie mag dazu geführt haben, dass der Kläger – wie er im Schriftsatz vom 7.5.2013 ausgeführt hat – „fürchterlich ausgesehen“ hat. Diese Folge könnte gleichwohl nur ein eher geringfügiges Schmerzensgeld rechtfertigen und keinesfalls den mit immensen materiellen Folgen befrachteten Feststellungsantrag.
III.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch erfordern sonstige Gründe keine mündliche Verhandlung.