Berufungszurückweisung mangels Erfolgsaussicht; Unzulässigkeit neuen Vorbringens (§522, §531 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat Berufung eingelegt, die das OLG Köln gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat, da keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben waren. Ein nachträglich erhobener Erfüllungseinwand wurde nach § 531 Abs. 2 ZPO als neues und unzulässiges Vorbringen verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; neues Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig; Kosten trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und keine Rechtssache zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung vorliegt.
Neues Vorbringen, das über eine reine Klarstellung erstinstanzlichen Vortrags hinausgeht und neue Tatsachen oder Umstände einführt, ist in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig.
Die Zulassung neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass das Vorbringen keine neuen Umstände enthält oder dass die Voraussetzungen für die Zulassung ausdrücklich erfüllt sind; bloße behauptete Rückgabehandlungen oder nachträgliche Einwendungen begründen dies nicht per se.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO: Derjenige, dessen Berufung zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, sofern keine abweichende Kostenverteilung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 586/08
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.06.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 586/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.11.2009 (Bl. 144 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Der nunmehr mit der Stellungnahme vom 02.12.2009 erhobene Erfüllungseinwand gibt zu einer abweichenden und dem Beklagten günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Einwand ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten, dem Kläger selbst sei eine Röntgen-CD nach Durchführung der Kaufuntersuchung ausgehändigt worden und eine weitere Röntgen-CD sei später – nach Rechtshängigkeit der Klage - Dr. X. überlassen worden, der sie sodann zurückgegeben habe, ist neu i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO und nicht nur als Klarstellung erstinstanzlichen Vorbringens anzusehen. Vielmehr hat der Beklagte selbst in seiner Berufungsbegründung den bislang immer unstreitigen Sachverhalt bestätigt, nach dem er "die Röntgenbilder in Form einer CD Herrn Dr. X. übersandt" hatte (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, letzter Absatz, Bl. 119 GA) und zwar "vor Rechtshängigkeit" (Seite 5 der Berufungsbegründung, erster Absatz, Bl. 120). Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für die Zulassung des neuen Vorbringens liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 6.000,00 €