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Oberlandesgericht Köln·5 U 76/09·01.12.2009

Berufung zurückgewiesen: Arzthaftung, Aufklärung und Beweiswürdigung durch Gutachten

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln in einem Arzthaftungsprozess ein; das OLG Köln weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Streitpunkt waren Behandlungsfehler, die Frage einer mangelhaften Aufklärung und ob die Entnahme eines Hautlappens vom Oberschenkel eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative darstellt. Der Senat hält das Sachverständigengutachten für umfassend, verneint Behandlungsfehler und nimmt eine hypothetische Einwilligung an; neues Vorbringen zur Entnahmestelle wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

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Ein vom Gericht gestellter Gutachtenauftrag umfasst die gesamte in der Beweisfrage umschriebene Behandlung, sodass das Gutachten insoweit als umfassend gilt und Auslassungen nicht ohne Weiteres bedeuten, dass bestimmte Behandlungsaspekte nicht berücksichtigt wurden.

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Bei behaupteten Aufklärungsfehlern ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn im hypothetischen Fall ordnungsgemäßer Aufklärung mit einer Einwilligung des Patienten zu rechnen ist (hypothetische Einwilligung).

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Als aufklärungspflichtige Behandlungsalternative gilt nur eine andere Therapie, die im Rechtssinne von der gewählten Behandlung hinsichtlich Risiken und Erfolgsaussichten substantiiell abweicht; die Wahl der Entnahmestelle eines Hautlappens stellt nicht ohne weiteres eine solche Alternative dar.

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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach § 531 Abs. 2 ZPO nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen; neues medizinisches Vorbringen in der Berufung ist unzulässig, wenn es in erster Instanz nicht geltend gemacht wurde.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 39/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 2009 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 39/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 2.11.2009 verwiesen an dem der Senat auch in seiner jetzigen Besetzung in jeder Ansicht festhält. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Stellungnahme der Klägerin vom 30.11.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. klar ergibt, dass er die Operationsindikation nicht nur in Bezug auf die Verpflanzung eines Hautlappens auf den Fuß/den Sprunggelenksbereich, sondern auch in Bezug auf die konkrete Entnahmestelle am Unterarm bejaht hat. Denn der Sachverständige hat im Rahmen der Beurteilung des Behandlungsgeschehens (S. 17 bis 20 des Gutachtens vom 25.11.2008, Bl. 77 – 80 d.A.) nach Darstellung der Hebung des Radialislappens und des Anschlusses des Transplantats ausgeführt, dass bei der durchgeführten Operation insgesamt kein Behandlungsfehler zu erkennen sei (S. 18 des Gutachtens vom 25.11.2008, Bl. 78 d.A.). Aus der im Schriftsatz vom 30.11.2009 angesprochenen Beantwortung (S. 21 bis 23 des Gutachtens vom 25.11.2008, Bl. 81 bis 83 d.A.) der im Beweisbeschluss vom 14.6.2007 gestellten Fragen ergibt sich nichts anderes. Die Beweisfrage 1 bezog sich nicht nur darauf, ob eine Verpflanzung auf entzündetes Gewebe vorgenommen und aus dem Unterarm zu viel Transplantationsmaterial entnommen worden sei, sondern schloss ausdrücklich die gesamte Behandlung der Klägerin im Klinikum der Beklagten zu 1) vom 3.10.2002 bis 31.1.2003 ein. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat vor dem Hintergrund dieses umfassenden Gutachtenauftrags ausgeführt, dass nicht gegen ärztliche Behandlungsregeln verstoßen worden sei (S. 21 des Gutachtens vom 25.11.2008, dort unter 2 und 3, Bl. 81 d.A.). Zu der weiteren, an die Bejahung eines Behandlungsfehlers geknüpften Beweisfrage, ob die Beschwerden der Klägerin im linken Sprunggelenk und in der linken Hand ihre Ursache in dem Behandlungsfehler haben, konnte der Sachverständige Prof. Dr. L. keine Stellung nehmen, weil er schon Behandlungsfehler der Beklagten verneint hat. Soweit er sich im Folgenden gleichwohl geäußert hat, hat er den Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden im Sprunggelenk und der (fehlerfreien) Behandlung der Beklagten beurteilt (S. 22 des Gutachtens vom 25.11.2008, Bl. 82 d.A.). Dass der Sachverständige demgegenüber zu dem – offensichtlichen – Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Klägerin in der linken Hand und der Lappenentnahme am 25.11.2002 nichts ausgeführt hat, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dahin verstanden werden, dass er den entsprechenden Vorgang nicht in seine Beurteilung einbezogen hat.

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Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 30.11.2009 kommt eine Haftung der Beklagten wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung nicht in Betracht, da eine hypothetische Einwilligung der Klägerin anzunehmen ist. Dass die Klägerin sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen jegliche Transplantation auf den linken Fuß/Sprunggelenksbereich entschieden hätte, macht sie nicht geltend. Die Möglichkeit der Entnahme eines Hautlappens aus dem Oberschenkel konnte keinen Entscheidungskonflikt begründen, weil es sich jedenfalls nicht um eine Behandlungsalternative im Rechtssinne, das heißt eine mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen verbundene andere Behandlungsmöglichkeit, handelte und sie daher nicht aufklärungspflichtig war. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat die Hebung des Transplantats aus einem anderen Areal, obwohl im Beweisbeschluss vom 14.6.2007 ausdrücklich nach Behandlungsalternativen gefragt worden war, nicht als Behandlungsalternative angeführt. Eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens ist insoweit nicht anzunehmen. Es ist weiterhin nicht erkennbar, warum die Hebung eines Hautlappens an unterschiedlichen Körpergliedern – vom Ort der Auswirkung der Sensibilitäts- und/oder Durchblutungsstörung abgesehen – unterschiedliche Risiken mit sich bringen soll. Anders als es die Klägerin im Schriftsatz vom 30.11.2009 geltend macht, beeinträchtigt eine Sensibilitätsstörung nach Entnahme eines Hauttransplantats am Bein auch dessen Gebrauchsfähigkeit, zumal wenn – wie hier – schon eine die Fortbewegung beeinträchtigende Schädigung eines Fußes/Sprunggelenks besteht.

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Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin, die Entnahme eines Hautlappens aus dem Oberschenkel habe eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative dargestellt, als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Daran ändert der von der Klägerin im Schriftsatz vom 30.11.2009 angeführte Umstand, dass an den Vortrag des Patienten zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozess maßvolle Anforderungen zu stellen seien, nichts. Die Klägerin hat in erster Instanz überhaupt nicht geltend gemacht, dass die Möglichkeit der Entnahme eines Hautlappens vom Oberschenkel eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative dargestellt habe. Die Transplantatentnahme aus einem anderen Areal als dem Unterarm hat sie nur in Zusammenhang mit einem vermeintlichen Behandlungsfehler der Beklagten angesprochen.

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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 20.000 €