Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 75/03·20.07.2003

PKH-Antrag für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Aufklärungsrüge abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage wegen vermeintlicher Aufklärungsfehler. Das OLG Köln wies den PKH-Antrag zurück, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine frühere sachgerechte Aufklärung von 1988 und 130 nachfolgende Injektionen sprechen gegen die Erforderlichkeit einer erneuten Aufklärung. Die behauptete Aufklärungsrüge wurde als unerheblich und nicht substantiiert bewertet.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Begründung des Rechtsmittels keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine einmal ordnungsgemäß erfolgte Aufklärung kann bei fortlaufenden gleichartigen Behandlungen Dauerwirkung entfalten und eine erneute Aufklärung entbehrlich machen, wenn der Patient durch wiederholte Behandlungen regelmäßig mit den Risiken konfrontiert wurde.

3

Bei Injektionsbehandlungen ist die grundsätzliche Infektionsgefahr unabhängig vom konkreten Injektionsort zu berücksichtigen; unterschiedliche Lokalisationen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine unterschiedliche Bewertung der Aufklärungsbedürftigkeit, wenn das Infektionsrisiko vergleichbar ist.

4

Eine Aufklärungsrüge ist nur dann relevant, wenn der Patient substantiiert darlegt, dass eine erneute sachgerechte Aufklärung bei dem konkreten Behandlungstermin zu einem ernsthaften Entscheidungs- oder Ablehnungswiderspruch geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 415/02

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.03.2003 - 11 O 415/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Berufung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Landgericht hat die Klage mit im wesentlichen zutreffender Begründung zurecht abgewiesen. Die mit dem PKH-Antrag hiergegen geltend gemachten Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Den erstinstanzlich erhobenen Behandlungsfehlervorwurf greift die Klägerin mit ihrer Berufung nicht mehr auf, sondern beanstandet lediglich unzureichende Risikoaufklärung. Tatsächlich war die Klägerin bei der hier streitigen Spritzenbehandlung jedoch eine bereits aufgeklärte Patientin, so dass es bei der Behandlung im Jahre 1999 vor Durchführung weiterer Injektionen keiner erneuten Aufklärung über die hiermit verbundenen Risiken bedürfte. Die Klägerin hat selbst ausdrücklich unstreitig gestellt, dass der Beklagte zu 1.) sie zu Beginn ihrer Behandlung bei ihm im Jahr 1988, also zehn Jahre vor der hier in Rede stehenden Behandlung, bei einer Injektion im Bereich der Wirbelsäule über die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken aufgeklärt hat. Damit lag die seitens der Klägerin zugestandenermaßen erfolgte Aufklärung über Infektionsrisiken zwar zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Behandlung über zehn Jahre zurück. Das Landgericht hat jedoch zurecht darauf abgestellt, dass zwischen dem Zeitpunkt dieser Aufklärung und der vorliegend streitigen Behandlung zwar ein langer Zeitraum gelegen hat, dass sich die Klägerin jedoch in der Zwischenzeit immer wieder, insgesamt 130 mal, Injektionsbehandlungen beim Beklagten unterzogen hat und von daher sich für sie die Aufklärung über damit verbundene Infektionsrisiken ihr immer wieder neu ins Bewusstsein gebracht hat, wofür nicht zuletzt auch der Umstand spricht, dass die Klägerin sich sogar heute noch an die sachgerecht erfolgte Erstaufklärung im Jahr 1988 erinnert.

3

Entgegen der Ansicht der Klägerin muss, was die Wirksamkeit und Fortwirkung der zu Anfang erfolgten sachgerechten Aufklärung anbetrifft, auch nicht etwa differenziert werden zwischen Injektionen im Bereich der Wirbelsäule und solchen im Bereich der Schulter. Die Infektionsgefahr als solche ist nämlich, jedenfalls für den Streitfall nicht unterschiedlich hoch und die Folgen einer eventuellen Infektion sind sogar, was auch der Klägerin selbst, mag sie auch einfach strukturiert sein, nicht verborgen geblieben sein kann, bei Infektionen im Wirbelsäulenbereich unter Umständen sogar wesentlich schlimmer als bei Infektionen im Schulterbereich, denn es geht nicht um Infektionen in das Gelenk ("intraartikulär"), sondern in die Weichteile. Eine Infektion über Erreger, die im Rahmen einer Injektionsbehandlung in das Unterhautgewebe eindringen können, ist stets gefährlich.

4

Die einmal erfolgte sachgerechte Aufklärung, die der Klägerin unstreitig jederzeit präsent war, hatte demzufolge angesichts der fortlaufenden Spritzenbehandlung "Dauerwirkung" und hatte damit im Rahmen der vorliegend streitigen Behandlung noch ihre Gültigkeit.

5

Darüber hinaus fehlt der Aufklärungsrüge die nötige Relevanz. Die Klägerin hat einen Entscheidungskonflikt für den Fall erneuter sachgerechter Aufklärung nicht annähernd substantiiert vorgetragen. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass sie sich trotz der unstreitig gleich zu Beginn erfolgten sachgerechten Aufklärung immer wieder in einer Vielzahl von Fällen fortlaufend zur Durchführung von Injektionsbehandlungen bereit gefunden hat, und zwar zum Teil auch intraartikulär, gerade dafür, dass sie das Risiko, über welches sie aufgeklärt worden war, ersichtlich als nicht allzu gravierend erachtete und sich jedenfalls davon bzw. von der dahingehenden Aufklärung nicht von der Durchführung solcher Injektionsbehandlungen hat abhalten lassen. Bezogen auf dem Zeitpunkt der hier streitigen Behandlung wird sie sich darüber hinaus sogar in einer gewissen Sorglosigkeit, was die möglichen Risiken einer Infektion anbetrifft, noch dadurch bestätigt gefühlt haben, dass sie immerhin 130 Injektionsbehandlungen über sich hat ergehen lassen, ohne dass es jemals zu einer Infektion gekommen ist. Gerade vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin schon sehr präzise darlegen müssen, dass und inwiefern sie just bei der 131, Injektionsbehandlung bei einer erneuten Aufklärung in einen ernstlichen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Hierfür bietet ihr Vortrag keinerlei Anhaltspunkte, so dass es insoweit auch keiner persönlichen Anhörung der Klägerin bedarf.

6

Die Berufung muss deshalb als aussichtslos erachtet werden, weshalb die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen war.