Berufung wegen Zahnarztbehandlung und verschwundener Prothese zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt mangelhafte Vorbehandlung, mangelhafte Planung der prothetischen Versorgung und die Vernichtung eines gefertigten Zahnersatzes. Das OLG bestätigt die Feststellungen des Sachverständigen, weist die Berufung zurück und verneint Beweisvereitelung. Die fehlende Prothese führt mangels Anhaltspunkten für schuldhafte Vernichtung zu Lasten des Klägers.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller konkret und substantiiert darlegt, in welchen Punkten des schriftlichen Gutachtens weiterer Klärungsbedarf besteht.
Voraussetzung für eine Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung nach § 444 ZPO ist, dass derjenige, der ein Beweisstück vernichtet oder beseitigt, bereits vor der Vernichtung erkennbar wusste oder erkennen musste, dass der Gegenstand später Beweisfunktion haben kann.
Die Vernichtung eines vom Arzt gefertigten Therapieleistungsergebnisses (z.B. Zahnersatz) ist nicht bereits wegen Befundsicherungs‑pflichtverletzung zu sanktionieren; die Befundsicherungspflicht betrifft primär diagnostische Aufzeichnungen und Befunde (z.B. Röntgenaufnahmen).
Kann ein vom Kläger behaupteter Mangel nicht mehr nachgewiesen werden, weil das Beweismittel fehlt und keine Anhaltspunkte für eine schuldhafte Beeinträchtigung durch den Beklagten vorliegen, treffen die Beweis- und Darlegungslast die den Kläger regelmäßig zu Lasten einer Anspruchsbegründung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 415/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4.4.2001 - 11 O 415/99 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat Ansprüche des Klägers aus der streitgegenständlichen Behandlung - mit weitgehend zutreffender Begründung - zu Recht verneint.
Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung; vielmehr kann weitgehend auf die Darlegungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.
Ergänzend und klarstellend ist folgendes auszuführen:
Soweit der Kläger behauptet, die Vorbehandlung der zu überkronenden Zähne sei fehlerhaft gewesen und auch die Planung der prothetischen Versorgung habe Mängel aufgewiesen, dringt er mit diesem Vorbringen nicht durch. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Dr. M. hat nämlich, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, im einzelnen dargelegt, dass hinsichtlich beider Behandlungsmaßnahmen Fehler nicht festzustellen sind, dass vielmehr die Vorbehandlung nicht zu beanstanden ist, in deren Rahmen der Beklagte Zahnstein entfernt hat, ferner Röntgenbilder gefertigt hat, im weiteren Verlauf entsprechend der Befunderhebung die kariösen Zähne mit Zementaufbaufüllungen versehen und bestehende alte Amalgamfüllungen entfernt und durch Zementfüllungen ersetzt hat, was einer lege artis-Behandlung entspricht.
Auch die Planung einer prothetischen Versorgung hat der Sachverständige mit überzeugender Begründung als sachgerecht bewertet.
Die Ausführungen des Sachverständigen, die ersichtlich von qualifizierter Sachkenntnis getragen sind, überzeugen auch den Senat.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seinem Antrag vom 26.6.2000 auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen hat. Der entsprechende Antrag des Klägers war in keiner Weise begründet, der Kläger hat auch nicht - wie zu verlangen war - erkennbar gemacht, in welchem Punkt oder in welchen Punkten seiner Ansicht nach weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens bestehen sollte. Vielmehr hatte der Kläger in seinem genannten Antrag ausdrücklich eine weitergehende Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen "in Kürze" angekündigt; diese weitergehende Stellungnahme ist jedoch weder vor noch nach der Terminsladung des Landgerichts erfolgt. Da das Landgericht das Gutachten als eindeutig und alle anstehenden Fragen hinreichend beantwortend ansehen durfte, bestand keine begründete Veranlassung zur Ladung des Sachverständigen; das prozessuale Vorgehen des Landgerichts ist demzufolge nicht zu beanstanden; vielmehr muss der entsprechende Antrag des Klägers als rechtsmissbräuchlich erachtet werden, da keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte für weiteren Klärungsbedarf im Hinblick auf das schriftliche Gutachten erkennbar waren noch auch vom Kläger dargetan worden sind.
Soweit der Kläger ferner behauptet hat, der aus Kronen und Brücken gefertigte Zahnersatz sei in seiner konkreten Ausgestaltung fehlerhaft gewesen, ist das Landgericht vor dem Hintergrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. zu Recht davon ausgegangen, dass die Berechtigung dieser Mängelbeanstandung nicht mehr abschließend zu klären sei, weil die Prothese nicht mehr vorliege, weshalb ein Behandlungsfehler nicht feststehe. Insoweit ist allerdings zu beanstanden, dass das Landgericht sich diesbezüglich nur mit der Feststellung begnügt hat, eine weitere Klärung sei nicht mehr möglich. Im Ergebnis führt dies jedoch nicht zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung. Die insoweit fehlende Aufklärungsmöglichkeit geht nämlich zu seinen Lasten.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die fehlende Nachweisbarkeit der behaupteten Fehler gehe zu Lasten des Beklagten, weil diesem eine Beweisvereitelung vorzuwerfen sei, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Zwar können sich grundsätzlich beweisrechtlich nachteilige Folgen für den Arzt ergeben, wenn Beweismittel schuldhaft beseitigt oder beeinträchtigt werden, wobei eine solche Beweislastumkehr entsprechend § 444 ZPO auch dann möglich ist, wenn lediglich eine fahrlässige Beweisvereitelung vorliegt; das Verschulden muss sich hierbei nicht auf die objektbezogene Vernichtung des Beweisgegenstandes beziehen, sondern vielmehr gerade auf die Vereitelung der Beweisfunktion. Notwendig ist insoweit mit anderen Worten, dass für denjenigen, der einen Gegenstand vernichtet oder vernichten lässt, bereits vor der Vernichtung erkennbar ist, dass dieser später einmal Beweisfunktion haben kann (siehe BGH, VersR 94/562, Schmidt NJW, 94/767/772).
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Unstreitig sollte der Zahnersatz jedenfalls am 1.7.1997 eingesetzt werden, was der Kläger jedoch bei einem Besuch an diesem Tage nicht akzeptiert hat. Am 8.7.1997 war er in der Praxis des Beklagten und wollte sich den Zahnersatz herausgeben lassen; das hat der Beklagte zu Recht abgelehnt, weil dem Kläger als Patienten kein rechtlicher Anspruch auf Herausgabe des vom Beklagten gefertigten Zahnersatzes zustand. Bei einem weiteren Termin vom 24.9.1997 wurde festgestellt, dass das eingesetzte Provisorium zwischenzeitlich defekt war und freistehende Zähne ihre Position verändert hatten, weshalb der hergestellte Zahnersatz jedenfalls in der neuen veränderten Situation ohnehin nicht mehr brauchbar war, wie sich auch aus dem erstinstanzlich erstatteten Gutachten des Dr. M. ergibt. Dass angesichts der veränderten Kiefersituation im Hinblick auf den zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum der gefertigte Zahnersatz nicht mehr eingesetzt werden konnte, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass sich unstreitig der Beklagte nach dem Besuch des Klägers am 24.9.1997 bei der Krankenkasse des Klägers um die Genehmigung eines Langzeitprovisoriums bemüht und mit Schreiben vom 30.9.1997 dem Kläger einen entsprechend vorbereiteten Antrag übersandt hat; ebenfalls unstreitig hat sich aber der Kläger daraufhin bei ihm nicht mehr gemeldet; vielmehr hat er erst im Oktober 1999, mit anderen Worten, zwei Jahre später, Klage erhoben, nachdem er sich zwischenzeitlich bei dem Beklagten überhaupt nicht mehr gemeldet, sondern sich anderweit bei Dr. S. in Behandlung begeben hatte.
Vor dem Hintergrund dieser Chronologie musste der Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass der gefertigte Zahnersatz irgendwann einmal als Beweismittel benötigt werden würde oder könnte.
Es gereicht ihm demzufolge beweismäßig nicht zum Nachteil, dass er den Zahnersatz in der Folgezeit an das Dentallabor zurückgegeben hat, wo er letztlich wohl eingeschmolzen worden ist. Von einer Beweisvereitelung durch den Beklagten kann demzufolge keine Rede sein, so dass die Unbeweisbarkeit der behaupteten Fehlerhaftigkeit des gefertigten Zahnersatzes zu Lasten des Klägers zu gehen hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich der Beklagte durch die Vernichtung der Prothese nicht einer Verletzung der Befundsicherungspflicht schuldig gemacht, so dass eine Beweislastverlagerung auch aus diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn im Rahmen der Befunderhebung gewonnene Erkenntnisse vernichtet werden, wie z.B. Röntgenaufnahmen, CT-Aufnahmen oder ähnliches (so z.B. der Sachverhalt in der Entscheidung BGH NJW 1996/1589). Vorliegend geht es jedoch nicht um die fehlende Aufbewahrung eines Befundergebnisses, sondern vielmehr um die Vernichtung der vom Beklagten erbrachten Leistung, nämlich des Zahnersatzes. Hierauf sind nur die Grundsätze über die Folgen einer Beweisvereitelung durch Vernichtung von Beweismitteln anzuwenden, nicht aber die Beweisregelungen hinsichtlich einer unterlassenen Befundsicherung.
Die Berufung des Klägers war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 10.362,52 EUR (20.267,85 DM).