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Oberlandesgericht Köln·5 U 75/00·23.04.2002

Tierarzthaftung: Grober Behandlungsfehler bei unterlassener Diagnostik nach Arthroskopie

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unsachgemäßer tierärztlicher Behandlung eines Pferdes nach einer arthroskopischen Operation. Streitpunkt war insbesondere, ob postoperative Infektionsanzeichen fachgerecht abgeklärt und behandelt wurden und ob dies für den tödlichen Verlauf ursächlich war. Das OLG Köln bejaht einen groben Behandlungsfehler, weil trotz gravierender Hinweise auf eine Gelenkinfektion (u.a. hochgradige Lahmheit) keine zeitgerechte Diagnostik/Therapie wie Gelenkpunktion bzw. -spülung veranlasst wurde. Aufgrund des groben Fehlers trägt der Beklagte die Beweislast für fehlende Kausalität, die er nicht führen konnte; Behandlungskosten und Besuchsaufwendungen werden zugesprochen, über den Pferdewert ist noch Beweis zu erheben.

Ausgang: Berufung erfolgreich: Haftung dem Grund nach bejaht und Teilbetrag (Kosten) zugesprochen, weitergehende Ansprüche bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein tierärztlicher Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei erkennbaren Hinweisen auf eine postoperative Gelenkinfektion erforderliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen nicht zeitgerecht veranlasst werden.

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Das bloße Auftreten einer postoperativen Wundinfektion begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltsverstoß, wenn ein verbleibendes, nicht beherrschbares Restrisiko besteht und patientenspezifische Faktoren als Ursache in Betracht kommen.

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Unterbleibt bei gravierenden, behandlungsleitenden Symptomen eine gebotene weitergehende Abklärung (z.B. Gelenkpunktion) und Behandlung (z.B. Gelenkspülung), kann dies als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren sein.

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Bei einem groben Behandlungsfehler trifft den Behandelnden die Beweislast dafür, dass der Fehler für den weiteren Schadensverlauf nicht ursächlich geworden ist, sofern der Fehler grundsätzlich geeignet ist, den Verlauf negativ zu beeinflussen.

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Kosten für notwendige Weiterbehandlung in einer anderen Klinik sind ersatzfähig, wenn sie durch den Behandlungsfehler veranlasst sind und ein Mitverschulden des Tierhalters an der Schadensvertiefung nicht feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 482/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. März 2000 - 3 O 482/98 - abgeändert.

Die Klage ist dem Grund nach gerechtfertigt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.497,31 EUR (= 6.840,16 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 9. November 1998 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung insoweit wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungstenors vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache dahingehend Erfolg, dass die Klage dem Grund nach gerechtfertigt ist und zur Höhe hinsichtlich der durch die Behandlung des Pferdes C. in der Tierklinik H. entstandenen Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 5.716,96 DM sowie der Aufwendungen für 12 Klinikbesuche in Höhe von insgesamt 1.123,20 DM auch der Höhe nach begründet ist.

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Im Einzelnen:

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Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten wegen unsachgemäßer Behandlung des Pferdes C. zu. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind dem Beklagten jedenfalls hinsichtlich der postoperativen Behandlung des Tieres Behandlungsfehler anzulasten. Dies ergibt sich aus den den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden sachkundigen und eingehend begründeten Ausführungen des in zweiter Instanz beauftragten Sachverständigen Dr. O..

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Demgegenüber können Fehler in der Indikationsstellung hinsichtlich der operativen Behandlung des Tieres noch auch hinsichtlich der präoperativen Behandlung des Pferdes nicht festgestellt werden.

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Was die Indikationsstellung zum operativen Vorgehen anbetrifft, hat der Kläger in zweiter Instanz entgegen seinem erstinstanzlichen Vorbringen ausdrücklich eine relative Indikation für den arthroskopischen Eingriff am Fesselgelenk des Pferdes akzeptiert und demzufolge nicht mehr die Durchführung der Operation als solche als behandlungsfehlerhaft gerügt.

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Soweit der Kläger demgegenüber auch in zweiter Instanz sein Vorbringen aufrecht erhalten hat, es sei jedenfalls behandlungsfehlerhaft gewesen, nach der Rasur des zu operierenden Beines des Tieres nach Ausfall des Arthroskopiegerätes lediglich fünf Tage bis zur Durchführung der Operation zuzuwarten, lässt sich ein dem Beklagten anzulastender Behandlungsfehler aus diesem Vorgehen nicht herleiten. Bereits der in erster Instanz beauftragte Sachverständige K. hat in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass ein Aufschub um eine weitere Woche nach anfänglicher Rasur jedenfalls deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil angesichts fehlender ödematöser Schwellungen im Bereich des Gelenkes am 8. Juli 1998 davon habe ausgegangen werden können, dass Skarifikationen (Mikroverletzungen der Haut) nicht infiziert sondern komplikationslos abgeheilt waren. Diese Feststellungen hat der zweitinstanzliche Sachverständige Dr. O. mit eingehender Erläuterung dahingehend bestätigt, dass die anlässlich einer Rasur möglichen bzw. zu erwartenden Mirkoverletzungen der Haut jedenfalls in einem Zeitraum bis zu 80 Stunden abzuheilen pflegen, so dass bei einem operativen Eingriff fünf Tage, also ca. 120 Stunden nach der Erstrasur davon ausgegangen werden könne, dass eventuelle Mikroverletzungen abgeheilt seinen und mangels Anzeichen für eine vorausgegangene Infektion keine Bedenken gegen einen operativen Eingriff am 8. Juli 1998 bestanden hätten. Diesen Feststellungen des Sachverständigen ist zu folgen; es kann deshalb dem Beklagten nicht als Behandlungsfehler angelastet werden, dass er 5 Tage nach der Erstrasur den operativen arthroskopischen Eingriff durchführte. Ob ihm der technische Ausfall des Arthroskopiegerätes nach der ersten Rasur anzulasten ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da ein dahingehendes Versagen angesichts des vom Sachverständigen Dr. O. bestätigten komplikationslosen Abheilens eventueller Mikroverletzungen jedenfalls nicht ursächlich für eine postoperative Infektion geworden sein kann.

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Behandlungsfehler sind dem Beklagten jedoch insoweit anzulasten als er den sich postoperativ abzeichnenden Anzeichen für eine Wund- und Gelenkinfektion nicht in fachlich adäquater Weise nachgegangen ist und dieses Versagen letztlich zur erforderlich werdenden Euthanasierung des Pferdes C. geführt hat.

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Zwar lässt sich aus der Tatsache, dass es zu einer postoperativen Wundinfektion gekommen ist, für sich alleine den Sachverständigenausführungen zufolge noch nicht zwingend auf mangelhafte ärztliche bzw. tierärztliche Sorgfalt z. B. bei der Asepsis oder Antisepsis schließen; vielmehr können hierfür auch patientenspezifische Risikofaktoren wie z. B. Durchblutungsstörungen im Wundbereich ursächlich sein, die dem behandelnden Arzt nicht anzulasten sind. Auch bleibt den Feststellungen des Sachverständigen zufolge selbst bei Beachtung grundsätzlicher Regeln der Asepsis und Antisepsis ein Restrisiko, dass aus der nicht sterilisierbaren Haut des Tieres Keime in die Tiefe einer Wunde oder gar in ein Gelenk verschleppt werden, wobei dieses Risiko aufgrund insbesondere der Beschaffenheit der Körperoberfläche sowie auch der Lebensumstände bei einem Pferd sogar deutlich höher ist als bei einem Menschen. Die Richtigkeit dieser Feststellung des Sachverständigen ist dem Senat auch aus anderweitigen Begutachtungen in vergleichbaren Fällen bekannt. Das Auftreten der phlegmonösen Infektion als solche ist demzufolge dem Beklagten nicht anzulasten. Vorwerfbar ist jedoch die nach Feststellung des Sachverständigen fehlerhafte Behandlung dieser postoperativen Wundinfektion und der sich daran anschließenden Infektionsprobleme. Zwar sind die zur Behandlung einer derartigen Komplikation erforderlichen Maßnahmen wie Abdeckung und Ruhigstellung der Wunde durch Verbände, die regelmäßig zu wechseln sind, die Entfernung von eitrigem Sekret, gegebenenfalls auch durch Spülung, die Verhinderung eines Sekretstaus, wenn erforderlich durch Öffnen der Wunde und die Verabreichung eines Antibiotikums zur Vorbeugung einer Entzündungsausdehnung der Allgemeininfektion vom Beklagten bzw. seinen Mitarbeitern vorgenommen worden; diese haben es jedoch fehlerhaft unterlassen, zusätzliche diagnostische Maßnahmen, wie z. B. eine Gelenkpunktion oder therapeutische Maßnahmen wie z. B. eine Gelenkspülung zu dem adäquat frühen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sie hätten vorgenommen werden müssen, nachdem sich während des Behandlungsverlaufs in der Klinik des Beklagten die Symptome einer Gelenkinfektion einstellten. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass solche Symptome zum einen Schwellung, lokale Schmerzhaftigkeit und vermehrte Wärme seien, wie sie auch bei einer Wundinfektion aufzutreten pflegten; zusätzlich trete in der Regel eine vermehrte Gelenkfüllung auf; vorrangig sei wesentliches Symptom für eine Gelenkinfektion das Auftreten einer hochgradigen Lahmheit, bei der die betroffene Gliedmaße häufig nicht mehr belastet werden; zusätzlich könnten Symptome einer Allgemeininfektion auftreten.

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Nach den gesamten Feststellungen des Sachverständige Dr. O. geht der Senat davon aus, dass nach der Operation vom 8. Juli 1998 am 11. Juli, spätestens am 12. Juli 1998, wahrscheinlich sogar noch früher gravierende Hinweise auf eine Gelenkinfektion vorlagen, dass insbesondere bei dem Pferd C. nach dem 11./ spätestens 12. Juli eine Lahmheit mit permanenter Entlastung des betroffenen arthroskopierten Beines vorlag und der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter auf die damit imponierenden Hinweise auf eine Gelenkinfektion nicht adäquat unverzüglich reagiert haben.

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Insoweit verkennt der Senat nicht, dass zur Frage der Lahmheit des Tieres divergierenden Zeugenaussagen vorliegen. So haben die Zeugen Dr. W., Dr. St. und Co. ausgesagt, dass das Pferd während der Behandlung in der Klinik des Beklagten zu keinem Zeitpunkt Anzeichen einer Lahmheit gezeigt habe, wohingegen der Zeuge M. K. bekundet hat, dass er das Pferd schon zwei Tage nach der Operation vom 8. Juli 1998 auf drei Beinen habe stehen sehen, wobei das Tier das betroffene Bein die ganze Zeit entlastet habe. Diese divergierenden Aussagen der Zeugen ergeben somit kein einheitliches Bild, was die Frage der Anzeichen einer Lahmheit des Tieres anbetrifft. Solche objektivierbaren Hinweise ergeben sich jedoch aus den weiteren Feststellungen des Sachverständigen Dr. O. insbesondere anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat vom 6. Februar 2002. Bei dieser Anhörung hat der Sachverständige erneut darauf hingewiesen, dass ganz wesentlich für die Frage der Druckschmerzhaftigkeit als Folge einer Gelenkentzündung bei einem Tier sei, dass es das betreffende Bein nicht belaste; dies sei das entscheidende Symptom, auf welches im übrigen unverzüglich zu reagieren sei. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen muss eine solche Entlastung des arthroskopierten Beines jedenfalls schon ab dem 11./ spätestens 12. Juli erfolgt sein.

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Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Sachverständige hat anhand der zu den Akten gereichten Röntgenbilder der Tierklinik H. dargelegt, dass auf den Bildern des nicht arthroskopierten Beines eine Hufrehe zu erkennen sei und zwar zum Zeitpunkt des Eintreffens des Pferdes in H. am 15. Juli 1998. Das Röntgenbild weise eine deutliche Hufbeinsenkung aus; bei dem nicht arthroskopierten Bein habe eine Belastungsrehe bestanden. Eine solche entwickle sich im Verlauf eines Zeitraums von ca. 5 - 6 Tagen; dies bedeute, dass während eines solchen Zeitraums von 5 - 6 Tagen eine vermehrte Belastung des nicht arthroskopierten Beines vorgelegen haben müsse. Nach diesen Röntgenbildern sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 11. Juli jedenfalls aber am 12. Juli eine Lahmheit des arthroskopierten Beines vorgelegen habe und auch erkennbar gewesen sei. Nach den Röntgenbildern sei nicht einmal auszuschließen, dass eine Hufrehe schon vorher vorgelegen habe, woraus rückgeschlossen werden kann, dass die Lahmheit des Tieres hinsichtlich des arthroskopierten Beines mit der daraus folgenden Mehrbelastung des anderen Hinterbeines sogar schon vor dem 11. Juli 1998 manifest war. Als weiteren Hinweis auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits manifest ausgebildete Belastungsrehe hat der Sachverständige ferner die auf der Röntgenaufnahme H. vom 15. Juli 1998 bereits deutlich erkennbare Hufbeinsenkung sowie den auch in der Dokumentation H. vermerkten eingesunkenen Kronensaum bezeichnet. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auch auf Befragen des Beklagtenvertreters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch eine kurzfristige Überbelastung, wie z. B. eine solche während des ein bis zweistündigen Transportes nach H. am 15. Juli 1998 demgegenüber keine Hufbelastungsrehe entstehen könne, sondern vielmehr lediglich durch eine längerfristige Überlastung. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, es sei sehr wenig wahrscheinlich, dass durch einen Transport wie hier eine Hufrehe entstehe. Demzufolge steht zur Überzeugung des Senats fest, dass jedenfalls ab dem 11./ spätestens 12. Juli 1998 bei dem Tier eine Lahmheit mit der Folge übermäßiger Belastung des gesunden Beins bestanden hat und bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte festgestellt werden können. Der den Feststellungen des Sachverständigen zufolge markante Hinweis auf eine Gelenkinfektion des arthroskopierten Beines hätte interpretiert werden müssen, woraufhin dann sofortige weitere Maßnahmen wie vom Sachverständigen dargelegt hätten erfolgen müssen. Die Feststellungen des Sachverständigen bestätigen demzufolge die Aussage des Zeugen M. K., wonach das Tier schon zwei bis drei Tage nach der Operation vom 8. Juli ein Bein entlastet hat. Der Umstand, dass dies den Mitarbeitern des Beklagten ersichtlich entgangen ist, kann nur darauf zurückgeführt werden, dass diese das arthroskopierte Tier postoperativ nicht in der sachlich gebotenen Weise beobachtet und untersucht und demzufolge auch nicht die Angesichts der Gelenkinfektion erforderlichen weiteren therapeutischen Maßnahmen wie insbesondere eine Gelenkspülung durchgeführt haben. Zu dahingehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen bestand insbesondere deshalb zwingende Veranlassung, weil das Auftreten einer Gelenkinfektion nach Arthroskopie den Feststellungen des Sachverständigen zufolge wie auch das Auftreten einer postoperativen Wundinfektion zu den seltenen, aber bekannten allgemeinen Komplikationen gehört.

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Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen ist das Unterlassen weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen trotz erkennbarer Lahmheit und Entlastung der Gliedmaße jedenfalls ab dem 11. Juli, wahrscheinlich sogar bereits ein bis zwei Tage vorher, als grober Behandlungsfehler zu werten, das heißt als ein solcher, der aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich und demzufolge nicht hinnehmbar ist. Der Sachverständige hat nämlich das Unterlassen weiterer diagnostischer Maßnahmen als grundlegenden Fehler und nicht mehr verständlichen Verstoß gegen guten ärztlichen Behandlungsstandard gewertet.

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In Anbetracht des somit zu bejahenden groben Behandlungsfehlers obliegt es dem Beklagten, hinsichtlich der Frage, ob dieser Behandlungsfehler ursächlich für den weiteren Krankheitsverlauf und die hierauf beruhende spätere Euthanasierung des Tieres geworden ist, den Nachweis fehlender Kausalität insoweit zu erbringen. Der Behandlungsfehler war nämlich grundsätzlich geeignet, den Krankheitsverlauf nach Infektion negativ zu beeinflussen, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. O. ergibt. Dieser hat darauf hingewiesen, es sei wahrscheinlich, dass die vorstehend dargelegten Behandlungsfehler mitursächlich für den bei dem Pferd aufgetretenen negativen Behandlungsverlauf waren, der letztendlich zur Euthanasie des Tieres geführt hat. Den somit ihm obliegenden Entlastungsnachweis hinsichtlich der Kausalität hat der Beklagte jedoch nicht zu führen vermocht. Wie nämlich bereits dargelegt, hat der Sachverständige nicht nur im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens, sondern auch anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, dass durch eine kurzfristige Belastung z. B. anlässlich des Transportes nach H. eine Hufrehe nicht ausgelöst werden könne, sondern dass diese nur dann erklärlich sei, wenn eine mehrtägige Überbelastung des nicht arthroskopierten Beines bestanden habe, wie vorliegend anzunehmen sei mit der Folge, dass schon zum 11./ 12. Juli die Symptome einer Gelenkinfektion manifest gewesen sein müssen; aus diesen Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich zugleich, dass - nur - die unterbliebene diagnostische Abklärung und Therapierung der bereits zum 11./ 12. Juli bestehenden Gelenkinfektion den weiteren Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und zum Einschläfern des Tieres geführt hat. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte in keiner Weise bewiesen, dass die fehlerhaft unterbliebene Diagnostik und Therapierung nicht ursächlich für den Krankheitsverlauf gewesen sein kann. Der dem Beklagten anzulastende Behandlungsfehler war demzufolge ursächlich für den Tod des Tieres mit der Folge, dass der Beklagte hierfür unter vertraglichen Schadenersatzgesichtspunkten einzustehen hat.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 20. März 2002 bedurfte es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auch nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Soweit der Beklagte sich auf eine von ihm angeblich bereits am 28. Juni 1998 erstellte Röntgenaufnahme bezieht, ist bereits nicht erkennbar, weshalb er diese nicht schon früher vorgelegt hat, sondern vielmehr erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Außerdem ist seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht zu entnehmen, inwiefern diese 11 Tage vor der streitbefangenen Operation durchgeführte Röntgenaufnahme geeignet sein soll, die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. O. zur Frage des Entstehungszeitpunktes der Gelenkinfektion und einer hierauf zurückzuführenden Überbelastung des nicht arthroskopierten Beins ernstlich in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat seine dahingehenden Feststellungen ausdrücklich auf die in der Tierklinik H. gefertigte Röntgenaufnahme vom 15. Juli 1998 gestützt, so dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Aufnahme vom 28. Juni 1998 geeignet sein soll, die dahingehenden Feststellungen des Sachverständigen in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen. Die weiteren Ausführungen des Beklagten im vorgenannten Schriftsatz sind im übrigen rein theoretisierender Natur und bieten keine Anhaltspunkte für nachvollziehbare Angriffe gegen die Richtigkeit der Feststellungen oder aber die Sachkunde des Sachverständigen Dr. O.. Dessen ergänzende weitere Anhörung sowie gar die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens waren vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

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Der begründete Schadenersatzanspruch des Klägers erstreckt sich zum einen auf die Erstattung des Wertes des Tieres, den der Beklagte mit 30.000,00 DM beziffert hat. Insoweit sieht sich der Senat jedoch zu einer abschließenden Entscheidung zur Höhe dieses Anspruches außerstande. Der Sachverständige Dr. O. hat hierzu darauf hingewiesen, der Wert des Tieres sei zu bemessen nach Abstammung, Alter, Ausbildungsstand, Turniererfolgen pp., aber auch der Vorerkrankung, wobei eine Schätzung dieses Wertes durch einen Sachverständigen für Pferde vorzunehmen sei. Eine dahingehende Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist gemäss dem mit gleichem Datum verkündeten Beweisbeschluss noch durchzuführen. Gleichwohl erachtet der Senat es für angezeigt, über die Haftung zum Grund vorab zu entscheiden, da insoweit der Rechtsstreit vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. entscheidungsreif ist.

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Zur Höhe entscheidungsreif ist der Schadenersatzanspruch des Klägers insoweit, als er als weiteren materiellen Schaden die Behandlungskosten in H. in Höhe von 5.716,96 DM sowie die Aufwendungen für 12 Klinikbesuche in Höhe von insgesamt 1.123,20 DM geltend macht. Die dahingehenden Kosten sind vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden und im übrigen auch von Seiten des Klägers durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt worden. Dieser materielle Schaden beruht ebenfalls auf der fehlerhaften Behandlung des Beklagten. Ohne diese wäre nämlich eine Verbringung des Tieres nach H. nicht erforderlich gewesen.

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Andererseits war der Kläger hierzu berechtigt, weil er angesichts der unzulänglichen Behandlung in der Klinik des Beklagten begründete Veranlassung hatte, an der sachgerechten Behandlung des Tieres in der Klinik des Beklagten zu zweifeln und Abhilfe durch Verbringung in eine andere Tierklinik zu schaffen. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Krankheitsverlauf mit letalem Ausgang durch die Verbringung des Tieres nach H. ist nicht festzustellen. Wie der Sachverständige Dr. O. - vorstehend dargelegt - im einzelnen festgestellt hat, lagen die Symptome einer Gelenkinfektion schon zum 11./ 12. Juli vor und war jedenfalls zum Zeitpunkt der Verbringung des Tieres nach H. am 15. Juli 1998 die Belastungsrehe des nicht arthroskopierten Beines bereits manifest. Aus den weiteren Feststellungen des Sachverständigen anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat folgt des weiteren, dass der Transport des Tieres nach H. keinen nennenswerten Einfluss auf die Entwicklung der Belastungsrehe und schon gar nicht auf die Gelenkinfektion gehabt hat, welche beiden Umstände letztlich zur Euthanasierung des Tieres geführt haben. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers und damit eine prozentuale Reduzierung seines materiellen Schadenersatzanspruches im zuerkannten Umfang aus.

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Nach allem war wie tenoriert zu erkennen. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten: bis 18.836,07 EUR = 36.840,16 DM.