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Oberlandesgericht Köln·5 U 74/99·03.08.1999

Berufung in Anwaltshaftung: Kein Nachweis der Mandatierung zur Geltendmachung gegen Versicherung

ZivilrechtSchadensersatzrechtAnwaltshaftungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt, der Beklagte habe Ansprüche gegen seine Unfallversicherung nicht rechtzeitig geltend gemacht. Das OLG Köln hält die Berufung für unbegründet: Der Kläger hat die Mandatierung zur Geltendmachung gegenüber der Versicherung nicht bewiesen; Zeugenaussagen sind widersprüchlich. Eine allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts zur vorsorglichen Erkundigung nach Privatversicherungen ergibt sich nicht aus dem konkreten Auftrag.

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Mandatierung und Pflichtverletzung nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt zur (rechtzeitigen) Geltendmachung konkreter Ansprüche gegenüber Dritten (z. B. einer Versicherung) mandatiert war.

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Widersprüchliche oder unspezifische Zeugenaussagen genügen nicht, um die für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Tatsachen einer Mandatierung und rechtzeitigen Inanspruchnahme Dritter zu beweisen.

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Der Umfang der Aufklärungspflicht eines Rechtsanwalts richtet sich nach dem konkreten Mandatsinhalt; bei einem konkreten Auftrag zur Vertretung gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht ohne besondere Anhaltspunkte keine allgemeine Verpflichtung zur vorsorglichen Erkundigung nach privaten Versicherungen.

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Die Vorlage einer nachträglich datierten oder unvollständigen Vollmacht begründet für sich genommen nicht den Nachweis einer früheren wirksamen Mandatserteilung zur Prozess- oder Anspruchsdurchsetzung.

Relevante Normen
§ 276 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 4 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 14/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.10.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 14/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist in der Sache aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden, unbegründet.

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Der dem Kläger obliegende Beweis einer Mandatierung des Beklagten auch zur (rechtzeitigen) Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche gegenüber der R.-Versicherung ist nicht geführt. Das Landgericht hat die dazu durchgeführte Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Zeugen M. zutreffend gewürdigt.

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Auch nach Auffassung des Senats können der Aussage der Ehefrau des Klägers überhaupt keine brauchbaren konkreten Angaben als Grundlage einer Beweiswürdigung zugunsten des Klägers entnommen werden. Soweit sie zunächst ausgesagt hat, das fragliche Gespräch mit dem Beklagten im Juni 1995 im Beisein des Klägers geführt zu haben, hat sie dies auf weiteres Befragen korrigieren müssen. Bei den in ihrer Aussage erwähnten übergebenen Unterlagen kann es sich ohne Weiteres auch um solche gehandelt haben, die im Zusammenhang mit den vom Beklagten für den Kläger gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend gemachten Ansprüchen standen. Ihrer Aussage kann nicht klar entnommen werden, wann denn eigentlich die diesbezüglichen Verhandlungen geführt worden sind. Es hätte dem Kläger oblegen, auch hierzu differenziert vorzutragen, was indes nicht geschehen ist.

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Die Aussage des Zeugen M. steht einerseits schon im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers; andererseits korrespondiert sie ersichtlich gar nicht mit den übrigen unstreitigen Begleitumständen des Geschehens:

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Unstreitig liegt eine ausschließlich die Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche betreffende Vollmachtserteilung des Klägers vor, die erst vom 02.12.1996 datiert. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche gegenüber der R.-Versicherung bereits am 15.08.1996 verfristet war.

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Die Formulierung des vom Beklagten unstreitig am 03.12.1996 an die Versicherung gerichteten Schreibens spricht für die Richtigkeit seines Vortrags; das Schreiben verschickte er sofort nach Erhalt der Unterlagen per Fax am 02.12.1996. Die diesbezügliche Behauptung des Zeugen, man habe die Unterlagen dem Beklagten in seinem Beisein bereits im Juni 1996 einmal persönlich übergeben, passt dazu nicht; sie entspricht außerdem wiederum weder dem klägerischen Vortrag noch den Angaben der vernommenen Ehefrau.

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Insbesondere ist aber vorher ganz offenbar ausschließlich eine Korrespondenz zwischen dem Kläger persönlich und der Versicherung erfolgt, wie sich aus deren an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10. und 18.10.1995 ergibt. Dieser Umstand ergibt dann keinen Sinn, wenn, wie vom Kläger behauptet, der Beklagte schon im Juni 1995 mit der Wahrnehmung seiner Interessen auch insoweit beauftragt worden sein soll.

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Es mag nicht auszuschließen sein, dass dem Beklagten Blankovollmachten erteilt worden sind; dies legt die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 04.06.1998 vorgelegte Vollmacht nahe, die im Gegensatz zu der vom 02.12.1996 bis auf die Unterschrift des Klägers mit Schreibmaschine ausgefüllt ist. Selbst diese Annahme rechtfertigt aber nicht, es als nachgewiesen anzusehen, dass der Kläger dem Beklagten bereits vor dem 15.08.1996 mit der Abwicklung von Ansprüchen (auch) gegen seinen Unfallversicherer beauftragt haben könnte. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger den Beklagten vor Ablauf der Frist überhaupt auf das Bestehen einer solchen Unfallversicherung aufmerksam machte.

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Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung geäußerten Rechtsansicht bestand vorliegend auch keine Verpflichtung des Beklagten, sich "vorsorglich" nach dem Bestehen einer Unfallversicherung zu erkundigen. Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Erkundigungspflicht des Beklagten unter den gegebenen Umständen bestanden haben könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt zur umfassenden Belehrung und Beratung seines Auftraggebers verpflichtet ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage 1999, Rn. 39 f zu § 276 m.w.N.); das Ausmaß der danach gebotenen Abklärung des Sachverhalts hängt aber stets vom Einzelfall ab. In Fällen, in denen ein geschädigter Mandant umfassenden Rat dahingehend erbittet, ob und gegen wen ggfls. Ansprüche bestehen könnten, wird der beauftragte Rechtsanwalt umfassend nach einem etwaigen Schädiger sowie nach in diesem Zusammenhang bestehenden Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, Unfall- oder sonstigen Versicherungen fragen müssen. Wird der Anwalt hingegen konkret beauftragt, gegen einen Sozialversicherungsträger vorzugehen, wie es vorliegend geschehen ist, braucht er daneben keine weitere Sachverhaltsaufklärung in jegliche andere Richtung zu betreiben, zumal dann nicht, wenn der Mandant es selbst in die Hand genommen hat, anderweitig möglicherweise gegebene Ansprüche geltend zu machen, wie es der Kläger vorliegend unstreitig getan hat. Nach Auffassung des Senats fehlen vor diesem Hintergrund jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten eine gezielte Nachfrage nach einer bestehenden Unfallversicherung oblegen hätte. Der beklagte Rechtsanwalt durfte vielmehr davon ausgehen, dass er von seinem Mandanten darauf hingewiesen worden wäre, falls denn eine entsprechende Versicherung bestanden hätte, aufgrund derer sein Mandant weitere ggfls. mit anwaltlicher Hilfe zu verfolgende Ansprüche herzuleiten beabsichtigte. Hierfür hat der Kläger indes nichts vorgetragen; insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa aus Sicht des Beklagten das Bestehen einer privaten Unfallversicherung des Klägers naheliegend war oder ihm auch nur möglich erscheinen musste. Eine unterlassene Nachfrage begründet deshalb nicht die Annahme einer Verletzung bestehender Beratungspflichten des Beklagten. Auch insoweit scheiden deshalb begründete Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus.

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Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 713 ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 21.000,00 DM