Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 74/13·12.11.2013

Arzthaftung: Berufung gegen Klageabweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne Erfolgsaussicht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgt in der Berufung Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung bei einer abdominalen Entfernung der Restzervix. Der Senat weist darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Behandlungsfehler seien nach überzeugendem gynäkologischem Gutachten nicht feststellbar; weitergehende Diagnostik sei bei dem klar zuzuordnenden Beschwerdebild nicht geboten gewesen. Auch Aufklärungsmängel und eine Kausalität zwischen Eingriff und späteren Schmerzen seien nicht nachweisbar.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Sicherungsbedarf besteht.

2

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen, müssen substantiiert dargelegt werden; anderenfalls bleibt es bei der Bindung des Berufungsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3

Ist ein Beschwerdebild nach Anamnese sowie klinischer und sonografischer Untersuchung klar zuzuordnen, kann von weitergehender präoperativer Diagnostik abgesehen werden.

4

Einer zeitnah und vollständig erstellten medizinischen Dokumentation ist im Regelfall Vertrauen zu schenken; bloßes, nicht unter Beweis gestelltes Bestreiten genügt nicht, um die Dokumentationsrichtigkeit in Frage zu stellen.

5

Ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers setzt den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Eingriff und geltend gemachten Beschwerden voraus; fehlt es daran, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 328/11

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Mai 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des  Landgerichts Köln – 25 O 328/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

2

I. Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

3

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 31, 253 Abs. 2 BGB weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch materiellen Schadensersatz verlangen.

4

1. Das Landgericht hat Behandlungsfehler nach gynäkologischer Begutachtung durch Prof. Dr. C nicht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch erkennbar.

5

Nach den Ausführungen von Prof. Dr. C durften die Beklagten die abdominale Entfernung der Zervix nach dem Ergebnis der Anamnese sowie der klinischen und sonografischen Untersuchung der Klägerin ohne weitere präoperative Diagnostik und ohne die intraoperative Hinzuziehung eines (Viszeral-)Chirurgen vornehmen (Bl. 195 f. d.A.).

6

Die Klägerin habe sich mit dem Beschwerdebild einer Dyspareunie, das heißt mit Schmerzen beim Geschlechtsverkehr, und von Blutungen aus der Restzervix im Krankenhaus der Beklagten vorgestellt (Bl. 183 d.A.), während den Behandlungsunterlagen keine anamnestischen oder sonstigen Hinweise auf unspezifische, ständig vorhandene Unterleibsschmerzen ohne unmittelbar somatisch fassbares Korrelat zu entnehmen seien (Bl. 183 d.A.), die eine umfassende differentialdiagnostische Abklärung erfordert hätten (Bl. 179 d.A.). Sonografisch seien die Ovarien im Bereich der Beckenwand nachweisbar gewesen, so dass ihre Fixierung an den Gebärmutterhals oder die Scheide genauso als Beschwerdeursache ausgeschieden sei, wie die nach der Erstvorstellung am 26.1.2006 mittels einer Salbe erfolgreich behandelte, zunächst atrophische Scheidenhaut (Bl. 180 f. d.A.). Das unmittelbar fassbare und typische anatomische Substrat der Dyspareunie habe in der bei den gynäkologischen Untersuchungen am 23.1.2006 und 9.2.2006 berührungs- und bewegungsempfindlichen Restzervix gelegen (Bl. 178, 183 d.A.).

7

Der überzeugenden Beurteilung von Prof. Dr. C gebührt der Vorrang vor der gegenteiligen Bewertung durch den von der Klägerin beauftragten (viszeral-)chirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. T. Es leuchtet ein und entspricht den Erfahrungen des ständig mit Arthaftungssachen befassten Senats, dass bei einem Krankheitsbild, welches bereits nach dem anamnestischen und klinischen Befund klar zuzuordnen ist, von einer weitergehenden Diagnostik abgesehen werden kann.

8

Aus den Darlegungen von Prof. Dr. T ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Zu der Auffassung, dass eine weitergehende präoperative Abklärung erforderlich gewesen sei, etwa durch eine Viszeralchirurgen im Hinblick auf durch die Voroperationen (Appendixperforation, Sectio 1995, laparoskopische suprazervikale Hysterektomie 2003) bedingte Verwachsungen oder durch einen Orthopäden im Hinblick auf eine vom Rücken ausgehende Schmerzursache, ist er im Wesentlichen nur deshalb gelangt, weil er seiner Beurteilung seit Januar 2006 bestehende „Unterleibsschmerzen“ zugrunde gelegt hat.

9

Wie der Senat anhand der Behandlungsunterlagen selbst nachvollziehen kann, kann indessen für die Zeit vor dem 15.3.2006 nicht von unspezifischen Unterbauchschmerzen ausgegangen werden. In der Dokumentation der Untersuchung vom 23.1.2006, die auf Veranlassung der HNO-Abteilung des G Hospital erfolgt ist, heißt es „Sie beschreibt rezidivierende Blutungen und eine Dyspareunie (…).“ Der Unterschied zwischen Schmerzen, die allein beim Geschlechtsverkehr auftreten (also einer Dyspareunie), und unspezifischen, unabhängig von bestimmten Anlässen vorhandenen Unterleibsschmerzen ist für jede Patientin klar zu erfassen und zu beschreiben, so dass Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation der Beklagten nicht bestehen. Damit übereinstimmend heißt es in der Dokumentation der Untersuchung vom 9.2.2006 im Rahmen der Anamnese „Selbst in Seitenlage bei Berührung der Portio Schmerzen“, ohne dass von unspezifischen Unterbauchschmerzen die Rede ist.

10

Der in der Berufungsbegründung hervorgehobene Umstand, dass Prof. Dr. C den durch die Sectio und die laparoskopische suprazervikale Hysterektomie bedingten Läsionen und Narben an der Bauchdecke – anders als Prof. Dr. T (vgl. S. 13 des Ergänzungsgutachtens vom 18.7.2013, Sonderheft I unter 3) – keine Bedeutung beigemessen hat, lässt sich schon dadurch erklären, dass nach dem maßgeblichen Sachverhalt keine unspezifischen Unterbauchbeschwerden als klinischer Hinweis auf mögliche voroperationsbedingte Verwachsungen vorlagen. Tatsächlich haben sich ausweislich des Operationsberichts vom 15.3.2006, von feinen, nicht bewegungseinschränkenden Adhäsionen im Bereich des linken Ovars abgesehen, intraoperativ auch keine Verwachsungen gezeigt.

11

Soweit die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit das Vorliegen unspezifischer Unterleibsschmerzen bereits bei Beginn der streitgegenständlichen gynäkologischen Behandlung behauptet, ist ihr nicht unter Beweis gestelltes Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der Dokumentation der Beklagten in Frage zu stellen. Einer angemessenen, vollständigen und zeitnah zur Behandlung erstellten Dokumentation darf im Allgemeinen Vertrauen geschenkt werden. Zu einer Anhörung oder Parteivernehmung der Klägerin bestand und besteht mangels eines Anfangsbeweises kein Anlass. Daraus, dass nach der am 14.3.2006 erfolgten stationären Aufnahme kein gesonderter Aufnahmebefund erhoben und dokumentiert worden ist, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie der Sachverständige Prof. Dr. C dargelegt hat, war die weitere Erhebung eines gynäkologischen Befunds nach den Untersuchungen vom 23.1.2006 und 9.2.2006 nicht erforderlich (vgl. bl. 248R d.A.), was angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs überzeugt.

12

Die in der Berufungsbegründung noch als möglicher Behandlungsfehler angesprochene, bereits vor Operationsbeginn getroffene Entscheidung des Beklagten zu 2), abdominal und nicht vaginal vorzugehen, haben sowohl Prof. Dr. C (Bl. 186 f. d.A.) als auch Prof. Dr. T (S. 18 des Gutachtens vom 29.9.2010, Sonderheft I unter 1) als sachgerecht bezeichnet. Prof. Dr. T hat dazu nachvollziehbar auf die bessere Übersicht nach mehreren Voroperationen im fraglichen Bereich verwiesen.

13

Soweit die Klägerin eine vermeintlich lange Operationsdauer rügt, ist dem entgegen zu halten, dass selbst Prof. Dr. T von einer zügigen Durchführung des Eingriffs ausgegangen ist (S. 18 des Gutachtens vom 29.9.2010, aaO).

14

2. Die Beklagten haften der Klägerin nicht wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung.

15

a) Das Landgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender und den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin vom Beklagten zu 2) entsprechend den handschriftlichen Eintragungen im Aufklärungsbogen über die Risiken „Nachblutung, Wundheilungsstörung, Thrombose, Embolie und Verletzung von Nachbarorganen“ aufgeklärt worden ist.

16

Der Schluss ist im Hinblick auf die vom Beklagten zu 2) vor dem Landgericht dargestellte übliche Vorgehensweise und das Indiz gerechtfertigt, welches in der mit individuellen Zusätzen und Eintragungen versehenden Einverständniserklärung der Klägerin liegt. Dem Umstand, dass die Klägerin eine den Eintragungen entsprechende mündliche Aufklärung abgestritten hat, musste das Landgericht keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Denn ihre weiteren Bekundungen zeigen, dass sie an dem gesamten Vorgang keine genaue Erinnerung hat. Weder wusste sie, ob die handschriftlichen Eintragungen vor oder nach ihrer Unterschrift erfolgt sind, noch ob sie den ihr bereits von einer Krankenschwester ausgehändigten Aufklärungsbogen in Gegenwart des Beklagten oder bereits zuvor unterschrieben hat.

17

Inhaltlich war die vom Beklagten zu 2) vorgenommene Aufklärung ausreichend. Dies haben für den – nach den Ausführungen unter I 1 zugrunde zu legenden  – Fall einer allein wegen Dyspareunie indizierten Operation sowohl Prof. Dr. C (Bl. 197 d.A.) als auch Prof. Dr. T angenommen (vgl. S. 19 des Ergänzungsgutachtens vom 18.7.2012, im Sonderheft I unter 3). Soweit Prof. Dr. T eine Aufklärung darüber für erforderlich gehalten hat, dass die Operation mit einer gewissen oder sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein könnte, bezog sich dies auf die nicht gegebene Sachlage, dass unspezifische Unterleibsschmerzen vorlagen, die auf voroperationsbedingten Verwachsungen beruhen oder auch eine vertebragene Ursache haben konnten.

18

b) Auch wenn eine Aufklärung am Voraband eines Eingriffs in vielen Fällen einer stationären Behandlung nicht mehr ausreichend ist, ist der entsprechende Aufklärungszeitpunkt im vorliegenden Fall nach den gesamten Umständen nicht zu beanstanden.

19

Nach dem Inhalt der Berichte des Beklagten zu 2) vom 26.1.2006 und 10.2.2006 über die Untersuchungen vom 23.1.2006 und 9.2.2006, deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat, ist die Erforderlichkeit einer Operation bereits zu diesem Zeitpunkt besprochen worden. Der Beklagte zu 2) durfte darüber hinaus annehmen, dass der Klägerin nicht nur die Operationsnotwendigkeit, sondern auch die Richtung der bestehenden und aufzuklärenden Risiken bekannt war. Drei Jahre zuvor hatte die Klägerin sich bereits der Entfernung der Gebärmutter, mithin einer ähnlichen Operation, unterzogen, aus deren Anlass eine Risikoaufklärung erforderlich war. Bei den Risiken handelte es sich zudem – vom auch für einen medizinischen Laien nahe liegenden Risiko der Verletzung von Nachbarorganen abgesehen – ausschließlich um allgemeine Operationsrisiken. Der Umstand, dass der Aufklärungszeitpunkt erstmals in der Berufungsbegründung gerügt worden ist, lässt schließlich darauf schließen, dass er für die Entscheidung der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung war. Hätte sich die Klägerin tatsächlich in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinflusst gefühlt, wäre ein entsprechender Vortrag bereits in der Klageschrift zu erwarten gewesen.

20

c) Einem Ersatzanspruch steht ferner entgegen, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Operation vom 15.3.2006 die nach dem Eingriff bestehenden, nach der Darstellung der Klägerin zunächst vor allem von der rechten Leiste ausgehenden Unterleibsschmerzen verursacht hat.

21

Einen Kausalzusammenhang haben nicht nur Prof. Dr. C (Bl. 198 d.A.), sondern auch Prof. Dr. T verneint (S. 19 f. des Gutachtens vom 18.7.2012, Sonderheft I unter 3). Letzteres ist in sich schlüssig und folgerichtig. Denn nach Auffassung von Prof. Dr. T beruht die Fortdauer der Unterleibsschmerzen, die nach dem von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt bereits vor der Operation vom 15.3.2006 bestanden, nicht auf dem – auch seiner Auffassung nach schon wegen der Blutungen indizierten (S. 18, 22 des Gutachtens vom 29.9.2010, Sonderheft unter 1) – Eingriff, sondern darauf, dass eine weitergehende Diagnostik mit viszeralchirurgischer oder orthopädischer Zielrichtung unterblieben ist und deshalb andere therapeutische Maßnahmen unterlassen worden sind.

22

II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.