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Oberlandesgericht Köln·5 U 73/92·18.11.1992

Aquariumschaden: Rückforderung von Versicherungsleistungen wegen arglistigen Verschweigens

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherer verlangte von Hausrat- und Gebäudeversicherten die Rückzahlung bereits regulierter Entschädigungen nach einem Wasserschaden aus einem Großaquarium sowie Ersatz von Gutachterkosten. Streitpunkt war, ob die Versicherungsnehmer bei den Regulierungsverhandlungen einen erheblichen Vorschaden arglistig verschwiegen bzw. durch Belege manipuliert hatten und ob Gutachterkosten ersatzfähig sind. Das OLG bejahte Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen arglistiger Täuschung über entschädigungsrelevante Tatsachen und rechnete der Gebäudeeigentümerin das Verhalten des Mieters als Wissenserklärungsvertreter zu. Die Klage auf Erstattung der Gutachterkosten wurde mangels hinreichender Kausalitäts- und Substantiierungsdarlegung abgewiesen; Zinsen wurden (vorläufig) nur i.H.v. 4 % zugesprochen, im Übrigen blieb der Rechtsstreit insoweit offen (Teilurteil).

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Rückzahlung der Entschädigungen bestätigt, Gutachterkosten gegen Gebäudeeigentümerin abgewiesen und Zinsen vorläufig auf 4 % begrenzt (Teilurteil).

Abstrakte Rechtssätze

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Verschweigt der Versicherungsnehmer bei Entschädigungsverhandlungen einen erheblichen Vorschaden, der für Grund oder Höhe der Entschädigung Bedeutung haben kann, liegt eine arglistige Täuschung i.S.d. einschlägigen AVB vor und der Versicherer kann geleistete Entschädigungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.

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Die Arglist wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer annimmt, der Versicherer oder ein Vertreter könne vom Schadensereignis als solchem Kenntnis gehabt haben, wenn der Umfang und die Relevanz des Vorschadens nicht offenbart werden.

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Legt der Versicherungsnehmer zu Regulierungszwecken Belege vor, die (teilweise) bereits zur Abrechnung eines früheren Schadens verwendet wurden, kann darin eine arglistige Täuschung bei den Entschädigungsverhandlungen liegen.

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Überlässt ein Versicherungsnehmer einem Dritten die selbständige Abwicklung von Entschädigungsverhandlungen, ist dessen arglistiges Verhalten dem Versicherungsnehmer als Wissenserklärungsvertreter analog § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar, wenn es die Auszahlung an den Versicherungsnehmer bewirkt.

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Der Ersatz von Sachverständigen- bzw. Gutachterkosten setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, dass und in welchem Umfang die Aufwendungen durch das vorgeworfene arglistige Verhalten veranlasst wurden.

Relevante Normen
§ 301 ZPO§ 812 BGB§ 22 Nr. 1 VHB 84§ 18 Abs. 2 VGB 62§ 543 Abs. 1 ZPO§ 166 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 718/91

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.04.1992 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 718/91 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird in Höhe eines Betrages von 12.903,72 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 29.04.1991 abgewiesen. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 31.369,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.1991 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 158.649,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.1991 zu zahlen. Insoweit wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 171.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 2) wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Beklagte zu 1) unterhält bei der Klägerin eine Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) zugrundeliegen. Unter anderem ist die Klausel 835 (Aquariumklausel) vereinbart, zunächst für ein Aquarium mit einem Fassungsvermögen von 1.000 Liter, ab 01.03.1989 für ein solches von 2.000 Liter. Versicherungsort ist die Wohnung des Beklagten zu 1) in dem der Beklagten zu 2) gehörenden Mehrfamilien-haus D.straße 108 A in H..

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Für dieses Haus unterhält die Beklagte zu 2) bei der Klägerin eine verbundene Wohngebäudeversicherung, unter anderem gegen Leitungswasserschäden. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) und seit dem 22.05.1989 die Klausel 863 (Aquariumklausel).

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Der Beklagte zu 1) hat in seiner Wohnung ein 2 cbm großes Meerwasseraquarium.

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Frau A.K., ehemalige Bekannte des Beklagten zu 1), meldete am 09.02.1989 ihrer Haftpflichtversicherung, der H.M. Versicherung, einen Wasserschaden, den sie in der Wohnung des Beklagten zu 1) durch Beschädigung von dessen Aquarium verursacht haben wollte. Der Beklagte zu 1) machte einen Schaden von über 100.000,00 DM geltend. Mit Schreiben vom 03.05.1989 zog Frau K. ihre Schadenmeldung zurück. Es heißt dort unter anderem: "Die gemachten Angaben entsprechen nicht den Tatsachen."

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Am 26.07.1989 meldete der Beklagte zu 1) der Klä-gerin einen Wasserschaden, der von einem Defekt am Aquarium herrühren sollte.

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Am 01.09.1989 fanden zwischen Vertretern der Klägerin und beiden Beklagten Regulierungsverhandlungen statt. In der von beiden Beklagten unterzeichneten Verhandlungsniederschrift heißt es unter anderem: "Die Anlage in dieser Art und Weise wurde im Anfang 89 gebaut. Da VN einen Installationsbetrieb hat, wurde keine Fremdfirma beauftragt. H.A. hat seit vielen Jahren (10) Fische. Er hatte keine Bedenken bei dieser Konstruktion. Hatte bisher keine größeren Schäden".

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Am Rand der Niederschrift findet sich hierzu die von dem Beklagten zu 1) veranlaßte Ergänzung: "Einmal Becken undicht."

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Die Klägerin zahlte an den Beklagten zu 1) eine Entschädigung in Höhe von 31.369,70 DM und an die Beklagte zu 2) eine solche in Höhe von 158.649,00 DM. Mit Schreiben vom 10.04.1991 an die Anwälte der Beklagten hat die Klägerin unter Hinweis auf den Schadenfall von Januar 1989 die Anerkennung der Ersatzpflicht für den Schadenfall vom 26.07.1989 wegen arglistiger Täuschung angefochten und Rückzahlung der geleisteten Entschädigungen verlangt, von der Beklagten zu 2) zusätzlich Erstattung verauslagter Gutachterkosten in Höhe von 12.903,77 DM.

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Die Klägerin hat vorgetragen:

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Der Beklagte zu 1) habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, die Beklagte habe den Versicherungsfall vorsätzlich durch Unterlassen herbeigeführt. Die Beklagten hätten versucht, sie arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund und Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Beide Versicherungsverträge seien wegen der Arglistanfechtung nichtig.

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Sie habe aus der Anlage ihrer liquiden Mittel in den Jahren 1990 und 1991 8 % Rendite erzielt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 31.369,70 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 29.04.1991 zu zahlen;

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die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 171.552,72 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 29.04.1991 zu zah-len.

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Die Beklagten haben

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Klageabweisung

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beantragt.

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Sie haben vorgetragen:

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Es seien keine Manipulationen am Aquarium vorgenommen worden. Sie seien am 01.09.1989 davon ausgegangen, daß die Klägerin von dem der Hamburg-Mannheimer Versicherung gemeldeten Schadenfall von Januar 1989 Kenntnis gehabt habe.

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Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 02.04.1992, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Die Klägerin könne die gezahlten Entschädigungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, weil die Beklagten versucht hätten, sie über relevante Tatsachen arglistig zu täuschen. Der Beklagte zu 1) habe einen versuchten Betrug und Prozeßbetrug durch Vorlage teilweise identischer Schadenbelege zu beiden Vorfällen begangen. Die Beklagte zu 2) müs-se sich das Verhalten des Beklagten zu 1) zurech-nen lassen. Die Gutachterkosten könne die Klägerin aus positiver Verletzung des Versicherungsvertra-ges von der Beklagten zu 2) verlangen.

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Gegen dieses am 06.04.1992 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 08.04.1992 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.1992 am 03.06.1992 begründet.

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Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vor-bringens tragen sie vor:

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Der Beklagte zu 1) habe der Klägerin den Schaden vom 28.01.1989 zur Kenntnis gebracht, als er mit den Vertretern der H.M. Versicherung den Zeugen B. aufgesucht habe. Von diesem sei er über seinen Versicherungsschutz falsch informiert worden, so daß er aus diesem Grunde keine Schadenmeldung bei der Klägerin abgegeben habe. Der Zeuge B. habe erklärt, ein Versicherungsschutz bei der Klägerin, der für das Teilungsabkommen zu berücksichtigen sei, existiere nicht.

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Die Klägerin sei bereits damals eintrittspflichtig gewesen, so daß der Beklagte zu 1) gegen den Kondiktionsanspruch der Klägerin die dolo-petit-Einrede erheben könne.

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Der Schaden von Januar 1989 sei am 26.07.1989 vollständig und sachgemäß behoben gewesen, so daß die Angaben in der Verhandlungsniederschrift nicht als vorsätzlich falsch zu bewerten seien. Die An-fechtungsfrist sei im April 1991 bereits abgelaufen gewesen.

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Die Beklagte zu 2) beruft sich vorsorglich auf den Wegfall der Bereicherung, da sie nach dem schweren Wasserschaden mit Seewasser die Sanierungsarbeiten durchgeführt habe. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Gutachterkosten, da deren Leistungen am 01.09.1989 abgeschlossen gewesen seien.

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Die Beklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

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ihnen zu gestatten, Sicherheits-leistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentli-chen Sparkasse zu erbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

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Sie habe zu unrecht Leistungen erbracht. Bei dem hier fraglichen Versicherungsfall handele es sich nicht um ein echtes Schadenereignis, sondern um eine Manipulation, die zur Deckung eines ansonsten nicht gedeckten Altschadens führen sollte. Auch wegen der falschen Angaben beider Beklagten während der Regulierungsverhandlungen sei sie leistungsfrei, weil die Beklagten insbesondere den Vorschaden von Januar 1989 nicht angegeben hätten. Dies hätten sie auch gegenüber dem Zeugen O. am 28.07.1989 verschwiegen, so daß die Beauftragung der Gutachter auf ihr deliktisches Verhalten zurückzuführen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbrin-gens wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 31 Js 1198/90 StA Aachen waren Gegenstand der Verhandlung.

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Entscheidungsgründe

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Bis auf den 4 % übersteigenden Zinsanspruch der Klägerin ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, so daß insoweit gemäß § 301 ZPO Teilurteil zu er-lassen war.

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten zu 2) ist nur zu einem geringen Teil, die Berufung des Beklagten zu 1) ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Rückzahlung der an sie geleisteten Entschädigungen verurteilt. Hinsichtlich der verlangten Erstattung der aufgewendeten Gutachterkosten ist die Klage hingegen nicht begründet.

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1.)

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Der Beklagte zu 1) ist verpflichtet, an die Klägerin 31.369,70 DM nebst Zinsen aus dem Rechtsgrund ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzah-len (§§ 812 BGB, 22 Nr. 1 VHB 84). Die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2) in Höhe von 158.649,00 DM nebst Zinsen folgt aus §§ 812 BGB, 18 Abs. 2 VGB 62.

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Zwar sind durch die Schreiben der Klägerin vom 10.04.1991 die Versicherungsverträge als solche nicht als von Anfang an nichtig anzusehen, wie dies die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat. Vielmehr hat die Klägerin lediglich die "Anerkennung der Ersatzpflicht" angefochten.

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Gleichwohl ist der Rückzahlungsanspruch begründet, weil die Beklagten die Klägerin arglistig über Tatsachen getäuscht haben, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind (§ 22 Nr. 1 VHB 84) bzw. bei den Entschädigungsverhandlungen (§ 18 Abs. 2 VGB 62).

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In der Verhandlung vom 01.09.1989 haben die Beklagten gegenüber den Regulierungsbeauftragten der Klägerin den Vorschaden von Januar 1989 arglistig verschwiegen. In der von beiden Beklagten unterzeichneten Verhandlungsniederschrift ist ausdrücklich aufgeführt: "Hatte bisher keine größeren Schäden." Das war objektiv falsch, denn im Janu-ar 1989 hatte es nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) bereits einen größeren Schaden gege-ben, den der Beklagte zu 1) mit über 100.000,00 DM beziffert hat. Nach Überzeugung des Senats war bei dem Vorfall im Januar 1989 jedenfalls ein hoher Schaden entstanden, mag der Schadenfall auch auf andere Art und Weise zustandegekommen sein als dies der Beklagte zu 1) und zunächst auch die Zeu-gin K. angegeben haben.

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Der auf Veranlassung des Beklagten zu 1) in die Verhandlungsniederschrift aufgenommene Zusatz "Einmal Becken undicht" vermag die Falschangabe nicht zu egalisieren. Darin liegt lediglich die Information, daß zwar einmal das Becken undicht gewesen war, was aber zu keinem größeren Schaden geführt hatte. Damit war auf einen Vorfall Ende des Jahres 1988 hingewiesen, wie er in der Klageerwiderung des Beklagten zu 1) beschrieben wird und bei dem in geringem Maße Wasser ausgetreten war. Damit war jedoch nicht der - große - Schaden von Januar 1989 gemeint.

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Daß die Beklagten den Regulierungsbeauftragten der Klägerin den Schaden von Januar 1989 über den Inhalt der Verhandlungsniederschrift hinaus angegeben hätten, behaupten die Beklagten selbst nicht.

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2.)

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Ob der Zeuge B., der Versicherungsvertreter der Klägerin, zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.09.1989 Kenntnis von dem Schadenfall von Janu-ar 1989 erlangt hatte, ist vorliegend unerheblich. Daß der Zeuge B. über den genauen Umfang des Vorschadens Kenntnis gehabt hätte, tragen die Beklagten nicht substantiiert vor.

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Im Rahmen der Regulierungsverhandlung vom 01.09.1989 kam es jedoch unter anderem darauf an, der Klägerin Feststellungen über den Schadenum-fang des Vorfalls vom 26.07.1989 zu ermöglichen. Wahrheitsgemäße Angaben über den ganz erheblichen Vorschaden vom Januar 1989 hätten der Klägerin Anlaß zu einer Prüfung gegeben, ob die Vorschäden im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Schadenfalles vollständig behoben, nur provisorisch repariert oder teilweise noch vorhanden waren. Hierzu tragen die Beklagten widersprüchlich vor. In den Schrift-sätzen vom 16.09. (S. 7) und 28.09.1992 wird vorgetragen, die Altschäden seien vollständig und sachgemäß behoben gewesen, während es an anderer Stelle des Schriftsatzes vom 16.09.1992 (S. 5) heißt, die Beklagten hätten die Renovierung des Hauses nicht eher ausführen wollen, ehe nicht klar gewesen sei, ob die Versicherung der Zeugin K. zahle. Es hätten sich ja Probleme ergeben können, die Höhe des Schadens nachzuweisen. Widersprüchlich zu dem Ausgangsvorbringen heißt es auch in der Berufungsbegründung (S. 11), bezüglich der bei dem ersten Schadenfall beschädigten Teppiche sei noch kein Ersatz beschafft worden, und die zweite Überschwemmung habe die Teppiche dann endgültig zerstört. Bezüglich der Aquariumschränke heißt es, der Beklagte zu 2) habe, da der erste Schaden nicht reguliert worden sei, die Schränke notdürftig selbst instandgesetzt, die durch die zweite Überschwemmung endgültig zerstört worden seien.

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Aufgrund der Angaben in der Verhandlungsnieder-schrift konnte die Klägerin allenfalls davon ausgehen, daß es sich bei dem Schadenfall von Januar 1989 um einen unbedeutenden Vorgang gehandelt hat. Durch die bagatellisierende Angabe "Einmal Becken undicht" und "Hatte keine größeren Schäden" wurde ihr aber der Blick dafür verstellt, welch bedeutender Schaden bei diesem Vorfall tatsächlich entstanden war, wovon auch der Zeuge B. keine Kenntnis hatte.

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3.)

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Soweit sich die Beklagten bezüglich der Kenntnis der Klägerin von dem Vorschaden vom Januar 1989 auf den Antrag der Beklagten zu 2) zur Erweiterung der Gebäudeversicherung berufen, geschieht dies unsubstantiiert. Welche Vorschäden auf diesem Antrag angegeben sind, insbesondere, ob es sich um den Vorschaden von Januar 1989 handelt, tragen die Beklagten nicht substantiiert vor.

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4.)

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Die Beklagten haben den Vorschaden von Januar 1989 und dessen Umfang arglistig verschwiegen.

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Beiden Beklagten war der Vorschaden und sein Umfang bekannt. Es war ganz erheblicher Schaden entstanden, der sowohl den Hausrat des Beklagten zu 1) als auch das Gebäude der Beklagten zu 2) betraf, so daß er nach Überzeugung des Senats auch der Beklagten zu 2) nicht verborgen geblieben ist.

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Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, sie seien davon ausgegangen, den Regulierungsbeauftragten der Klägerin sei der Vorschaden bekannt gewesen. Daß die Kenntnis des Zeugen B. von dem Vorfall von Januar 1989 als solchem vorliegend unerheblich ist, ist unter 2.) ausgeführt. Daß die Regulierungsbeauftragten der Klägerin Kenntnis gehabt hätten, für diese Annahme der Beklagten bestanden überhaupt keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Zeuge B. den Schadenfall von Januar 1989 der Klägerin gemeldet hat, weil dieser Schadenfall nach dem Ergebnis des Gesprächs in Anwesenheit der Vertreter der H.M. Versicherung gerade und nur über diese Gesellschaft abgewickelt werden sollte.

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Nach Sachlage ist der Senat davon überzeugt, daß die Beklagten durch das Verschweigen des Vorschadens und seines Umfangs auf die Entschließung der Klägerin einwirken wollten. Der Beklagte zu 1) - gleiches gilt auch für die Beklagte zu 2) - wollte eine problemlose Abwicklung des Schadenfalles von Juli 1989 erreichen. Das wäre durch die Offenlegung des großen Schadens von Januar 1989 jedenfalls gefährdet gewesen. Deshalb wollten die Beklagten den Regulierungsbeauftragten und damit der Klägerin den Blick darauf verstellen, ob der Vorschaden behoben oder ob bei Eintritt des Schadenfalles von Juli 1989 noch Restschäden vorhanden waren. Sie wollten die Klägerin insoweit davon abhalten, sachdienliche Ermittlungen anzustellen. Das zeigt sich besonders deutlich an der Tatsache, daß der große Schadenumfang aus dem Vorfall von Januar 1989 in der Verhandlungsniederschrift verschwiegen worden ist, hingegen ein unbedeutender Vorfall angegeben wird, der als Bagatelle keinen Anlaß für die Aufnahme von weiteren Ermittlungen bot.

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Die Arglist der Beklagten ist auch unabhängig von der Frage, ob die Klägerin für den Schadenfall von Januar 1989 leistungspflichtig gewesen wäre, was für den Gebäudeschaden der Beklagten zu 2) ohnehin nicht der Fall war, weil die Aquariumklausel erst nach dem Schadenfall von Januar 1989 in den Versicherungsvertrag der Beklagten zu 2) einbezogen worden ist.

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5.)

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Die gegenüber dem Bereicherungsanspruch der Klä-gerin erhobene dolo-petit-Einrede des Beklagten zu 1) bleibt ohne Erfolg.

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Das Vorbringen des Beklagten zu 1) ist insoweit unsubstantiiert. Aufgrund dieses Vorbringens läßt sich nicht feststellen, ob und in welchem Umfang die Klägerin für den Vorfall von Januar 1989 leistungspflichtig gewesen ist.

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Dasselbe gilt für etwaige Schadensersatzansprüche aus einem vom Beklagten zu 1) behaupteten Beratungsverschulden des Zeugen B..

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6.)

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Soweit sich die Beklagte zu 2) auf den Wegfall der Bereicherung beruft, bleibt dies ohne Erfolg. Ihr Vorbringen "da sie nach dem schweren Wasserschaden mit Seewasser die Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte" ist hierzu nicht geeignet.

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7.)

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Hinsichtlich der Gutachterkosten ist die Berufung der Beklagten zu 2) hingegen begründet.

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Daß diese Kosten durch die arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) veranlaßt worden wären, läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Aufwendungen der Sachver-ständigen sind ausweislich ihrer Rechnungen vor dem 01.09.1989 entstanden mit Ausnahme von zwei Daten in der Kostenrechnung des Sachverständigen St.. Welcher Kostenanteil auf die am 06.09. und 10.10.1989 erbrachten Leistungen des Sachverstän-digen Stockem entfällt, ist von der Klägerin weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Soweit die Klägerin den Erstattungsanspruch aus einem arglistigen Verhalten der Beklagten zu 2) am 28.07.1989 gegenüber dem Zeugen O. herleiten will, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich. Aus dem Vorbringen der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, welche Fragen der Zeuge O. der Beklagten zu 2) gestellt und was er von ihr dazu an - falschen - Antworten erhalten hat.

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8.)

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Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) eine arglistige Täuschung bei den Entschädigungsverhandlungen dadurch begangen, indem er zum Teil identische Belege aus dem Schadenfall von Januar 1989 der Klägerin auch für den Schadenfall von Juli 1989 zu Regulierungszwecken vorgelegt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Aus diesem Sachverhalt ist auch eine Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) herzuleiten. Ihr ist das arglistige Verhalten des Beklagten zu 1) als ihres Wissenserklärungsvertreters analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Über die Verhandlungen hinaus, bei denen sie selbst zugegen war und eigene Erklärungen abgegeben hat, hat sie die weitere Abwicklung des Schadenfalles vom Juli 1989 dem Beklagten zu 1) zur selbständigen Erledigung überlassen. Das Handeln des Beklagten zu 1) hat schließlich auch bewirkt, daß die Klägerin der Beklagten zu 2) die Gebäudeentschädigung ausgezahlt hat.

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9.)

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Der Zinsanspruch ist in Höhe von 4 % gemäß §§ 288, 284 BGB begründet. Wegen des von der Klägerin geltendgemachten höheren Zinssatzes hat der Senat einen Beweisbeschluß erlassen.

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10.)

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Die Kostenentscheidung war aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Schlußurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 202.922,42 DM

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Wert der Beschwer der Klägerin: 12.903,72 DM Wert der Beschwer

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des Beklagten zu 1): 31.369,70 DM Wert der Beschwer

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der Beklagten zu 2): 158.649,00 DM