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Oberlandesgericht Köln·5 U 71/24·12.02.2025

Anhörungsrüge wegen Nichtbeantwortung des Hinweisbeschlusses zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte eine Gehörsverletzung, nachdem sie auf einen Hinweisbeschluss des Senats (§ 522 Abs. 2 ZPO) nicht Stellung genommen hatte. Zentrale Frage war, ob sie die Gehörsverletzungen nunmehr mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend machen kann. Das OLG Köln verneint dies und verweist auf den Subsidiaritätsgrundsatz. Mangels Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist die Subsidiarität sinngemäß anzuwenden.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin wegen Unterlassens der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss aus Subsidiaritätsgründen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass eine Partei alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine behauptete Gehörsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.

2

Wer auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht Stellung nimmt, ist grundsätzlich daran gehindert, dieselbe Gehörsverletzung später mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend zu machen, sofern eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist.

3

Eine Gehörsrüge kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn die Partei nach Erkennen des Verstoßes die verbleibende Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat, was dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken entspricht.

4

Die Unzulässigkeit der Nichtausnutzung von Korrekturmöglichkeiten führt auch dann zur Verwerfung des Rügungsrechts, wenn dadurch eine Zulassung der Revision oder anderer Rechtsbehelfe von vornherein ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 321a ZPO§ 295 ZPO§ 542 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 255/23

Leitsatz

Nimmt der Berufungsführer auf einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht Stellung, ist er nach Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität daran gehindert, von ihm gerügte Gehörsverletzungen – wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist – mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend zu machen.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 10.02.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht.

3

Die Klägerin ist, nachdem sie auf den Hinweisbeschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 16.12.2024 nicht Stellung genommen hat, wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität daran gehindert, die gerügten Gehörsverletzungen nunmehr mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend zu machen.

4

Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern. Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat. Der Subsidiaritätsgrundsatz führt dazu, dass eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes nicht in Betracht kommt, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rdn. 14 f. m.w.Nachw.). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies, sofern – wie hier – eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist, für eine Anhörungsrüge in gleicher Weise gelten.