Berufung in Arzthaftung: Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht wegen fehlender Beweisführung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil ein, mit dem Ansprüche aus vermeintlichen Behandlungsfehlern abgewiesen wurden. Zentral ist die Frage, ob den Behandlern haftungsbegründende Fehler und eine kausale Schadenszufügung nachgewiesen werden konnten. Der Senat folgt dem überzeugenden Sachverständigengutachten und weist die Berufung als unbegründet zurück, da weder Fehler noch Kausalität belegt sind. Auch ein Erbanspruch auf Schmerzensgeld kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Kläger konnte weder Behandlungsfehler noch Kausalität hinreichend beweisen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei der Behandlung haftungsbegründende Fehler begangen wurden.
Ein überzeugend begründetes gerichtliches Sachverständigengutachten, das auf Aktenauswertung und sachgerechter Auseinandersetzung mit Parteivorbringen beruht, kann die entscheidende Grundlage für die Sachverhaltsaufklärung bilden.
Das Unterlassen von Wiederbelebungsmaßnahmen ist dann kein haftungsbegründender Behandlungsfehler, wenn nach medizinischer Beurteilung keine Überlebensperspektive und somit kein therapeutischer Benefit zu erwarten war.
Für einen ersatzfähigen Schaden durch unterlassene Maßnahmen muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass die Maßnahmen möglich gewesen wären und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verlängerung des Lebens geführt hätten.
Der Tod an sich begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Schmerzensgeld; ein Erbanspruch auf Schmerzensgeld setzt darüber hinaus konkrete, ersatzfähige Behandlungsfehler mit kausalem Bezug zum erlittenen Schaden voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 391/11
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 391/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil ihm der ihm obliegende Beweis für haftungsbegründende Fehler der Behandler im Hause der Beklagten nicht gelungen ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:
1.
Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F [Gutachten vom 23. Oktober 2012 (Bl. 59 – 70 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 20. März 2013 (S. 1 – 4 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 20. März 2013, Bl. 95 ff., 95 – 96R d. A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist.
2.
Nach den ebenso umfassend wie überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. F geht auch der Senat davon aus, dass den Behandlern im Hause der Beklagten bei der Behandlung der Patientin haftungsbegründende Behandlungsfehler nicht unterlaufen sind.
Dies gilt zum einen – was der Kläger in zweiter Instanz offenbar auch so sieht – für die am 8. Februar 2008 erfolgte Pleurapunktion, die nach den Feststellungen des Sachverständigen medizinisch indiziert gewesen und ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, und auch für die Morphiumgabe am 14. Februar 2008, die der Sachverständige mit ebenso umfassender wie überzeugender Begründung, als eine adäquate Reaktion auf die Unruhe der Patientin, ihre Luftnot bzw. ihren Lufthunger und auch auf ihre Schmerzen bewertet hat.
Zum anderen kann als haftungsbegründender Fehler aber auch nicht der Umstand bewertet werden, dass bei der Patientin am 14. Februar 2008 die vom Kläger angesprochenen Wiederbelebungsmaßnahmen unterblieben sind. Denn nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen war dieses Vorgehen aus medizinisch-sachverständiger Sicht gut nachvollziehbar. Zur Begründung hat der Sachverständige insbesondere ausgeführt, dass sich der Zustand der Patientin trotz der ordnungsgemäß durchgeführten Pleurapunktion am 8. Februar 2008 und trotz der danach für kurze Zeit eingetretenen Stabilisierung insbesondere in der Zeit ab dem 11. Februar 2013 ohne zwischenzeitliche Zeichen einer erneuten Stabilisierung kontinuierlich und mit infauster Prognose verschlechtert habe. Für die Patientin habe es in dieser Phase bei weiterer Verschlechterung keine Überlebensperspektive mehr gegeben. Vielmehr habe sie sich bereits in dem Sterbeprozess befunden. Die Blutgasanalyse habe eine „Kreuzung“ dergestalt ergeben, dass der Partialdruck im Bereich des CO2 höher war als in dem Sauerstoffbereich, was im Zusammenhang mit einem deutlich vergrößerten Herzen und einem relativ großen Pleuraerguss gestanden habe. Vor diesem Hintergrund müsse aus medizinisch-sachverständiger Sicht festgestellt werden, dass das Leben der Patientin „zum Ende gekommen“ sei. In dieser Situation könne es aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht als Fehler bewertet werden, von eventuell möglichen Wiederbelebungsmaßnahmen, von denen kein Benefit für die Patientin zu erwarten gewesen wäre, Abstand zu nehmen. Die vorstehenden Ausführungen überzeugen den Senat. Und sie werden vom Kläger als solche auch nicht mit Substanz angegriffen. Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, dass es bei der Patientin am 13. Februar 2008 ausweislich der Laborberichte zu einer erfreulichen Stabilisierung gekommen sei, ist dies aktenwidrig und vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, dass den Angehörigen der Patientin gegenüber am 13. Februar 2008 mitgeteilt worden sei, das die Patientin bei weiterer Stabilisierung bald wieder auf die Normalstation verlegt werden könne, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht nachvollziehbar, lässt zudem eine hinreichende Substanz etwa in Bezug auf die Frage, durch wen diese angebliche Mitteilung erfolgt sein soll, vermissen und könnte selbst dann, wenn die behauptete Mitteilung tatsächlich erfolgt sein sollte, eine Haftung der Beklagten gegenüber den Erben der Patientin nicht begründen. Denn in dem Falle wäre lediglich davon auszugehen, dass diese Mitteilung falsch war und bei den Angehörigen der Patientin unberechtigte Hoffnungen erweckt hat; ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergäbe sich hieraus demgegenüber nicht.
3.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Forderungen gegen die Beklagte auch ohne Erfolg darauf, dass das Behandlungsregime am 14. Februar 2008 nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin getragen gewesen sei.
Dies gilt schon deshalb, weil aufgrund der Gesprächsnotiz des Dr. B über ein Gespräch zwischen ihm und dem Kläger sowie der Zeugin U [Tochter des Klägers und der Patientin] am 12. Februar 2008 in den Behandlungsunterlagen der Beklagten davon auszugehen ist, dass dieser Arzt in einem Gespräch mit den nächsten Angehörigen der Patientin deren mutmaßlichen Willen dahin ermittelt hat, dass bei einer eventuellen Verschlechterung eine Reanimation und/oder eine maschinelle Beatmung unterbleiben solle, weil hiervon kein Benefit für die Patientin zu erwarten sei. Denn Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Dokumentation der Beklagten sind weder von dem Kläger hinreichend vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger sowie die Zeugin U haben im Wesentlichen lediglich vorgetragen bzw. ausgesagt, dass sie sich an ein entsprechendes Gespräch mit Dr. B nicht erinnern könnten. Dies reicht aber für ein hinreichend substanziiertes Bestreiten insoweit nicht aus. Soweit der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung auf „Empfehlungen für die Anordnung eines Verzichts auf Wiederbelebung einer Arbeitsgruppe ‚Therapiebegrenzung‘ des klinischen Ethikkomitees am Universitätsklinikum Erlangen“ von Januar 2004 beruft und auf den Standpunkt stellt, dass das dokumentierte Gespräch nicht ausreiche, und dass die Anordnung eines Wiederbelebungsverzichtes alle 24 Stunden durch den verantwortlichen Arzt re-evaluiert werden, und dass das Ergebnis dieser Re-Evaluation dokumentiert werden müsse, rechtfertigt dies eine im Ergebnis für den Kläger günstigere Beurteilung nicht, ohne dass es einer näheren Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Klägers bedürfte:
Denn eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz scheiterte auch dann, wenn von einer fehlenden Einwilligung in das Behandlungsregime am 14. Februar 2008 auszugehen sein sollte, jedenfalls daran, dass der Kläger in Bezug auf die Kausalität des Behandlungsregimes für einen ersatzfähigen Schaden beweisfällig ist. Denn der Kläger müsste insoweit insbesondere darlegen und beweisen, dass bei der Patientin am 14. Februar 2008 die von ihm angesprochenen Wiederbelebungsmaßnahmen möglich gewesen wären und zu einer Verlängerung ihres Lebens geführt hätten. Hierzu kann indes letztlich nur spekuliert werden.
Und auch unabhängig hiervon ist für eine Inanspruchnahme der Beklagten eine Grundlage nicht ersichtlich. Dies gilt zum einen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus ererbtem Recht auf Zahlung von Schmerzensgeld, worauf das Landgericht bereits im Ergebnis zu Recht hingewiesen hat. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt in Arzthaftungssachen die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nicht zu einem selbständigen Schmerzensgeldanspruch [vgl. hierzu etwa: BGHZ 176, 342 ff., Juris-Rn. 19, 20]. Auch der Tod als solcher begründet einen Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung nicht. Da die Patientin am 14. Februar 2008 nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen mit infauster Prognose unheilbar krank war, und sich bereits in dem Sterbeprozess befand, dürfte auch im Übrigen für einen Schmerzensgeldanspruch kein Raum bestehen.
Im Ergebnis Gleiches gilt für den Feststellungsantrag, den das Landgericht zu Recht zurückgewiesen hat. Denn die Beerdigungskosten wären unter den gegebenen Umständen ohnehin angefallen und zur Haushaltsführung wäre die Patientin nicht mehr in der Lage gewesen. Auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten außergerichtlichen Gutachterkosten rechtfertigen die beantragte Feststellung nicht zuletzt deshalb nicht, weil sich die Behandlungsfehlervorwürfe, deren Überprüfung diese behauptete außergerichtliche Begutachtung nach dem Vorbringen des Klägers dienen sollte, nach dem von dem Kläger in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Gerichtssachverständigen als nicht berechtigt erwiesen haben.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].