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Oberlandesgericht Köln·5 U 68/15·21.02.2016

Feststellung des Zustandekommens eines gerichtlichen Vergleichs (§278 Abs. 6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessvergleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat stellte fest, dass auf seinen Vorschlag ein Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen ist; Kläger und Beklagter hatten die Annahmeerklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben. Ein nachträglicher Widerruf des Beklagten war weder prozessual noch materiell wirksam. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit abgeändert; der Beklagte trägt die Kosten und die vereinbarte Zahlungspflicht.

Ausgang: Antrag auf Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO stattgegeben; Versäumnisurteil entsprechend abgeändert, Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gerichtlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt durch die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien gegenüber dem Gericht zustande und ist verbindlich.

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Die als Prozesshandlung erklärte Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleich ist grundsätzlich nicht einseitig widerruflich, wenn sie die Prozesslage unmittelbar beeinflusst und den Rechtsstreit beendet.

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Die gegenüber dem Gericht abgegebene Annahmeerklärung ist materiell-rechtlich wirksam, weil das Gericht als Empfangsvertreter der Gegenpartei angesehen wird; dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung von § 164 Abs. 3 BGB bzw. § 130 Abs. 3 BGB.

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Selbst wenn eine schriftliche Bestätigung des Vergleichs erforderlich erscheinen sollte, begründet die bereits zugegangene Zustimmung der einen Partei eine schutzwürdige Vertrauensposition der anderen Partei, die einen Widerruf ausschließt.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 164 Abs. 3 BGB§ 130 Abs. 3 BGB

Tenor

wird das Zustandekommen des nachstehenden Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt:

In Abänderung des Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 1.12.2014 (9 O 74/13) zahlt der Beklagte an den Kläger einen Betrag von 6.128,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.3.2013.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Beklagte (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche der Parteien aus dem hier streitigen Behandlungsverhältnis endgültig abgegolten.

Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass in dem genannten Abfindungsbetrag ein Betrag von 603,93 € nebst anteiliger Zinsen an Anwaltskosten enthalten ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich wird auf 12.876,13 € festgesetzt (eingeklagtes Honorar von 6.521,76 € zuzüglich der Hilfsaufrechnung von 6.081,20 € und von weiteren 273,17 €).

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Der Verkündungstermin vom 24.2.2016 wird aufgehoben.

Gründe

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Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO war festzustellen, dass auf den Vorschlag des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2016 durch die Annahmeerklärung des Klägers im Termin, bestätigt mit Schriftsatz vom 17.2.2016, und durch den Schriftsatz des Beklagten vom 10.2.2016 (Eingang per Telefax am 10.2.2016 um 21.36 Uhr) der vorstehende Vergleich zustande gekommen ist.

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Der Beklagte hat seine auf Abschluss des Vergleichs gerichtete Erklärung nicht in beachtlicher Weise widerrufen, indem er mit weiterem Schriftsatz vom 10.2.2016, per Telefax eingegangen am 11.2.2016 um 11.47 Uhr, erklärt hat, mit dem Vergleich nunmehr nicht einverstanden zu sein.

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Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGH, Urteil vom 14.7.2015 – VI ZR 326/14, iuris Rdn. 12 m.w.Nachw., abgedruckt in NJW 2015, 2965 ff.).

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Seine auf Abschluss des Vergleichs gerichtete Erklärung konnte der Beklagte weder als Prozesshandlung noch als materiell-rechtliche Willenserklärung wirksam widerrufen.

6

Als Prozesshandlung war die ursprüngliche Einverständniserklärung des Beklagten einem einseitigen Widerruf entzogen. Durch sie wurde, sofern man von einer bindenden Zustimmung des Klägers im Termin ausgeht, die Prozesslage unmittelbar beeinflusst und der Rechtsstreit beendet. Damit konnte der Beklagte nicht mehr über seine Erklärung und deren Wirkungen disponieren.

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Sollte es dagegen für einen wirksamen Vergleichsschluss noch einer schriftlichen Erklärung und Bestätigung des Klägers bedurft haben, begründete die ursprüngliche Einverständniserklärung des Beklagten eine schützenswerte Position des Klägers, der den Rechtsstreit durch seine endgültige Zustimmung zum Vergleich zu den vom Senat vorgeschlagenen Bedingungen beenden konnte und ohne Rücksicht auf weitere Erklärungen des Beklagten durfte. Denn es spricht nichts dafür, die Widerruflichkeit der einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO zustimmenden Prozesshandlung von der mehr oder weniger zufälligen Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen abhängig zu machen und der sich zuerst erklärenden Partei (bis zur Erklärung des Gegners) eine Widerrufsmöglichkeit einzuräumen der sich zuletzt erklärenden Partei jedoch nicht.

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Auch für die in der ursprünglichen Zustimmung des Beklagten liegende materiell-rechtliche Willenserklärung bestand nach deren Zugang bei Gericht keine Widerrufsmöglichkeit. Zwar wird eine einem Abwesenden gegenüber abzugebende Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vor ihrem Zugang oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Beim Abschluss eines Vergleichs auf Vorschlag des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO tritt aber an die Stelle des anderen, das heißt des Prozessgegners, das Gericht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Ein gerichtlicher Vergleich kann danach auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Eine bindende Erklärung gegenüber dem Gericht, das als Empfangsvertreter der anderen Partei angesehen werden kann, ist materiell-rechtlich nach § 164 Abs. 3 BGB oder entsprechend § 130 Abs. 3 BGB möglich.

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Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass seine Berufung im Ergebnis aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.