Berufung gegen Abweisung von Vollkaskoversicherungsansprüchen wegen grober Fahrlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung nach einem Autobahnunfall. Zentrales Problem war, ob der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit des Klägers herbeigeführt wurde. Das OLG bestätigt, der Kläger fuhr 170–180 km/h in einer 100-km/h-Strecke und handelte grob fahrlässig; die Beklagte ist leistungsfrei, auch für Rettungskosten. Ein zusätzliches Gutachten hielt der Senat für untunlich.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Vollkaskoforderung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Bei ganz erheblich überhöhter Geschwindigkeit kann nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises vermutet werden, dass die überhöhte Geschwindigkeit ursächlich für den Unfall und die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs war.
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei nicht grob fahrlässigem Verhalten eingetreten wäre.
Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG sind nur zu ersetzen, wenn die Aufwendungen nach den Umständen für geboten gehalten werden durften; grobe Fahrlässigkeit schadet dem Ersatzanspruch.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug zur Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht und das Vorbringen des Versicherungsnehmers nicht hinreichend substanziiert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 99/89
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 99/89 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Dem Kläger stehen wegen des Unfallschadens vom 06.07.1988 an seinem Pkw aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
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1.
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Die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Lei-stung frei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.
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Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des an-gefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ledig-lich ergänzend auszuführen:
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch nach Überzeugung des Senats ist der Kläger im Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 170 bis 180 km/h gefahren, obwohl auf dem von ihm befahrenen Streckenabschnitt der Autobahn K.-A. 100 km/h angeordnet und durch Zeichen . (§ 40 Abs. 6 StVO) vor Wildwechsel gewarnt war. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen W. steht fest, daß der Kläger die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bei der Unfallaufnahme mit 170 bis 180 km/h angegeben hat. Nach Überzeugung des Senats ist diese Angabe des Klägers zutreffend und entspricht seine spätere Angabe, seine Geschwin-digkeit habe nur knapp über 100 km/h gelegen, nicht den Tatsachen. Nach der weiteren glaubhaf-ten Aussage des Zeugen W. hat der Kläger seine Geschwindigkeitsangabe nämlich erst abgeschwächt, als er vom Zeugen auf die bestehende Geschwindig-keitsbeschränkung hingewiesen worden war. Nach Überzeugung des Senats ist dies der Grund für die spätere, niedrigere Geschwindigkeitsangabe und nicht etwa ein ursprünglicher Irrtum des Klägers.
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Die Angaben des Zeugen L. stehen nicht entgegen, da der Zeuge über die vom Kläger unmittelbar vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit nichts aussa-gen konnte.
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Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Fahrzeug des Klägers zu einer Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, hält der Senat auch die Einholung eines vom Kläger beantragten Sachver-ständigengutachtens zur Ermittlung der Geschwin-digkeit anhand der Unfallschäden für untunlich.
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Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei nicht mehr in der Lage gewesen, am Unfallort zu-treffende Angaben zum Sachverhalt und insbesondere zur gefahrenen Geschwindigkeit zu machen, haben sich nicht ergeben, dies auch unter Berücksichti-gung der Verletzungen des Klägers.
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Der Sachverständige Prof. Dr. A. hat in seiner schriftlichen Äußerung vom 24.04.1992 aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen keinen Anhalt für die Annahme einer unfallbedingten Hirnbeteiligung und damit für eine zentral-nervöse Störung nach dem Unfall festgestellt. Der Kläger war offenbar in der Lage, zum Unfallzeitpunkt und nach dem Unfall nicht nur entscheidende Ereignisse orientiert wahrzunehmen, sondern auch erinnerungsmäßig zu reproduzieren. Unter diesen Umständen gibt es kei-ne vernünftige medizinisch begründbare Erklärung dafür, daß die Angaben des Klägers zur gefahrenen Geschwindigkeit, die zur gleichen Zeit geäußert wurden, nicht zutreffend sein sollen.
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Weitergehende Erkenntnisse hat der Senat auch nicht durch die Vernehmung des vom Kläger benann-ten Zeugen Dr. J. gewinnen können, der den Kläger im Krankenhaus B. behandelt hat. Der Zeuge hatte an den Kläger und die Umstände seiner Behandlung keine Erinnerung mehr.
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Daß das Verhalten des Klägers sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrläs-sig einzustufen ist, hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt.
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Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, daß die ganz erheblich überhöhte Geschwindigkeit des Klägers ursächlich dafür gewe-sen ist, daß er die Verkehrssituation bei Auftau-chen des Wildschweins im Scheinwerferlicht nicht mehr beherrscht hat und bei seinem Brems- und Aus-weichmanöver ins Schleudern und in die Leitplanken geraten ist. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast, daß der Unfall bei einem nicht grob fahrlässigen Verhalten ebenfalls eingetreten wäre (vgl. Prölss/Martin VVG, 25 Aufl. Anm. 6 zu § 61). Das Vorbringen in der Berufungsbegründung, der Kläger hätte in gleichem Umfang die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und wäre gegen die Leitplanke geprallt, wenn er (statt mit 170 bis 180 km/h) nur mit zulässigen 100 km/h gefahren wä-re, ist mangels näherer Substantiierung eine nicht nachvollziehbare Unterstellung und gibt keinen Anlaß zur Einholung des beantragten Sachverständi-gengutachtens.
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2.
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Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 VVG gerecht-fertigt.
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Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Aufwendungen, die er gemäß § 62 VVG macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Ver-sicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Die in § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG normierte Rettungs-pflicht des Versicherungsnehmers setzt nicht vor-aus, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß er unmittelbar bevor-steht. Das ergibt sich daraus, daß der Versiche-rungsnehmer schon "bei" dem Eintritt des Versiche-rungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens tätig werden soll, also nicht erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Im Bereich der Kraftfahrtversicherung bedeutet § 7 AKB dabei keine Abänderung der gesetzlich geregelten Ret-tungspflicht. Allein daraus, daß in § 7 I Abs. 2 AKB und in der Überschrift dazu nur Obliegenheiten "im" Versicherungsfall erwähnt werden, kann eine Änderung der gesetzlichen Regelung der §§ 62, 63 VVG nicht entnommen werden (vgl. BGH r + s 91, 116, 117 = VersR 91, 459).
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Vorliegend kommt ein Rettungskostenersatzanspruch des Klägers wegen seines grob fahrlässigen Verhal-tens jedoch nicht in Betracht. Ersatzfähig sind nur die Rettungskosten, die der Versicherungsneh-mer für geboten halten durfte, wobei ihm grob fahrlässiges Verhalten schadet (vgl. Prölss/Martin a.a.O. Anm. 2 a zu § 63). Im Streitfall hat der Kläger - wie unter 1. dargelegt - den Versiche-rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, so daß die Beklagte insgesamt leistungsfrei ist.
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3.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 52.500,-- DM.