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Oberlandesgericht Köln·5 U 65/92·16.09.1992

Betriebshaftpflicht und 'Benzinklausel': Haftpflichtdeckung für Rasenmähertraktor

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtHaftpflichtrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Feststellung, daß die Beklagte aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung für einen Unfall mit einem Rasenmähertraktor Versicherungsschutz gewähren muß. Streitpunkt ist, ob die in den AVB enthaltene sog. Benzinklausel den Anspruch ausschließt, obwohl das Fahrzeug ein typisches Kfz-Risiko verwirklicht hat. Das OLG Köln bestätigt das Landgericht: Die Beklagte hat unterlassen, auf eine zwischen Kfz- und Betriebshaftpflicht bestehende Deckungslücke und die Möglichkeit einer Mitversicherung in einem Sondertarif hinzuweisen; deswegen kann sie sich nicht auf den Ausschluss berufen und ist leistungspflichtig.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger für den Vorfall Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflicht zu gewähren hat.

Abstrakte Rechtssätze

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Verwirklicht der Gebrauch eines Fahrzeugs ein typisches Risiko des Fahrzeuggebrauchs, gehört der Schaden grundsätzlich in den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung.

2

Ist der Fahrzeuggebrauch nach den AKB/AVB nicht versicherbar, fällt dieses Risiko nicht unter den Ausschluß scheinbarer 'kleiner Kfz-/Benzin-Klauseln' in Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherungen.

3

Wird dem Versicherungsnehmer bei Abschluss einer umfassend angebotenen Haftpflichtversicherung nicht hinreichend deutlich auf eine zwischen Kfz-Haftpflicht und Privat-/Betriebshaftpflicht bestehende Deckungslücke und auf die Möglichkeit einer Mitversicherung zu einem besonderen Tarif hingewiesen, kann sich der Versicherer nicht auf den Haftungsausschluß (Benzinklausel) berufen.

4

Die Unterlassung des Hinweises auf eine mögliche Mitversicherung bzw. einen besonderen Tarif macht den Ausschluß nicht anwendbar; der Versicherer ist in diesem Fall zur Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz verpflichtet.

Relevante Normen
§ AVB § 6.1, 2.1§ 1 Abs. 2 StVG§ 18 Abs. 1 StVZO§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a PflVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 483/91

Leitsatz

Der Versicherungsnehmer kann erwarten, daß keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung bestehen (BGH VersR 86, 537, 538). Die "Benzinklausel" ist deswegen nicht anzuwenden, der Versicherer aus der Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig, wenn er eine ausreichende Klarstellung gegenüber dem Versicherungsnehmer versäumt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. 01. 1992 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 483/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadenfalles vom 10. 04. 1991 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger hat bei der Beklagten eine Betriebshaft-pflichtversicherung für seinen Pensionsbetrieb abge-schlossen und macht wegen eines Schadenfalles vom 10. 04. 1991 hieraus Ansprüche gegen die Beklagte geltend.

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Der Kläger mähte eine zur Pension gehördende Wiese mit einem sogenannten Rasenmähertraktor, der von dem aufsitzenden Kläger bedient und gesteuert wurde und ei-ne Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten kann. Der damals fast 5 Jahre alte Enkel des Klägers wollte zu diesem auf den Sitz des Rasenmähertraktors klettern. Dabei stürzte er ab und geriet mit der linken Hand in die Öffnung des Schutzgehäuses. Dabei wurden ihm durch das noch in Betrieb befindliche Rundschnei-demesser der Daumen, der 2. und 3. Finger in Höhe des Mittelgelenks sowie das Endglied des 4. Fingers der linken Hand abgetrennt.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei aus der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig.

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Er hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm Ver-sicherungsschutz gegenüber den Scha-densersatzansprüchen zu gewähren, die von dem minderjährigen M. S., gebo-ren 26. 04. 1986, aus dem Vorfall vom 10. 04. 1991 gegen ihn gerichtet wer-den, zunächst bis zu einer Schadenshöhe von 6.100,00 DM.

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Die Beklagte hat

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Klageabweisung

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beantragt.

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Sie hat sich auf den Haftungsausschluß durch die sogenannte Benzinklausel berufen.

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Das Landgericht hat die Klage als Feststel-lungsklage ausgelegt und ihr durch Urteil vom 16. 01. 1992, auf das vollinhaltlich Be-zug genommen wird, stattgegeben. Zur Begrün-dung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte könne sich auf die Benzinklausel nicht berufen, weil sie dem Versicherungs-nehmer die zwischen Kfz-Haftpflichtversiche-rung und Betriebshaftpflichtversicherung be-stehende Deckungslücke beim Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Privatgelände nicht hin-reichend deutlich gemacht habe.

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Gegen dieses am 21. 01. 1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. 02. 1992 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 20. 03. 1992 begründet.

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Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vor-bringen und tägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe keine Versicherungslücke, da der Rasenmähertraktor zu einem eigenen Tarif hätte versichert wer-den können.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des ange-fochtenen Urteils abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung mit der Maßgabe zurückzu-weisen, ihm für das Schadensereignis vom 10. 04. 1991 uneingeschränkt Versi-cherungsschutz zu gewähren.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Ur-teil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Partei-vorbringens wird auf den gesamten vorgetra-genen Akteninhalt Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht be-gründet.

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Das Landgericht hat der Klage zurecht stattge-geben. Entsprechend dem im zweiten Rechtszug gestellten Antrag des Klägers ist festzustellen, daß die Beklagte uneingeschränkt bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren hat.

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Die Beklagte ist aus der abgeschlossenen Betriebs-haftpflichtversicherung eintrittspflichtig, weil sie sich im Streitfall auf den Risikoausschluß gemäß § 6.1.2.1 der Allgemeinen Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung (AVB) nicht mit Erfolg berufen kann. Die Beklagte hat es versäumt, im Hinblick auf die für den Rasenmähertraktor des Klägers bestehende Deckungslücke zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und der umfassend an-gebotenen Betriebshaftpflichtversicherung in ihren Bedingungen auf die Möglichkeit der zusätzlichen Versicherung zu einem besonderen Tarif (I.Z) hin-zuweisen, den sie erstmals im zweiten Rechtszug vorgelegt hat.

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Im Einzelnen:

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1. Für die Frage des Deckungsschutzes ist zwar entscheidend, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung oder aber ein solches der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat (BGH r+s 92,46 = VersR 92,47).

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Im Streitfall ist der Enkel des Klägers durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB geschädigt worden, indem er in das laufende Rund-schneidemesser des Rasenmähertraktors geraten ist. Bei dem Rasenmähertraktor handelt es sich um ein Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG), dessen Höchstge-schwindigkeit unter 6 km/h liegt. Damit ist der Rasenmähertraktor weder nach § 18 Abs. 1 StVZO zulassungs- noch wegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 a PflVG versicherungspflichtig, dies auch dann nicht, wenn er auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

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Das Merkmal des "Gebrauchs" ist hier erfüllt, weil das Fahrzeug an der Entstehung des Schadens aktu-ell und unmittelbar, zeit- und ortnah beteiligt gewesen ist (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG 24. Auf-l., Anm. 3 A zu § 10 AKB). Von daher hat sich ein typisches Wagnis verwirklicht, das Gegenstand der Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Diejenigen Schadenfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in ei-nem inneren Zusammenhang stehen, zählen grundsätz-lich zum Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver-sicherung und ncht der Privat- oder Betriebshaft-pflichtversicherung (vgl. BGH r+s 89,44,45 = VersR 89,243).

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2. Der Rasenmähertraktor des Klägers ist weder in der Kfz-Haftpflichtversicherung versichert noch versicherbar gewesen. Ein nach den AKB nicht versicherbarer Fahrzeuggebrauch des Halters oder Besitzers des Fahrzeuges unterfällt nicht dem Risikoausschluß sogenannter "kleiner Kfz- oder Benzinklauseln" in einer Privathaftpflichtversi-cherung (BGH VersR 90,482). Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen auch für die hier vorliegen-de Betriebshaftpflichtversicherung des Klägers. Offensichtlich schränkt der BGH diesen Grundsatz jedoch wieder weitgehend ein, indem er in der Entscheidung r+s 92,46 = VersR 92,47 unter ande-rem ausführt:"Aus der Versagung des Versicherungs-schutzes innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung folgt nicht zwangsläufig, daß der Schaden deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine Deckungslücke bestehen wür-de. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versiche-rungsschutzes ist mißverstanden, wenn ein der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Pri-vathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen wür-de, weil nach der Kfz-Haftpflichtversicherung Dek-kungsschutz nicht zu erreichen ist."

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3. Der Versicherungsnehmer kann aber erwarten, daß keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen Privat- und Betriebshaftpflichtversi-cherung bestehen (BGH VersR 86,537,538).

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In dem damals entschiedenen Fall hat der BGH die Benzinklausel nicht angewandt, obwohl er die ver-wendete "Ameise" offensichtlich als Kraftfahrzeug angesehen hat und in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf die Möglichkeit der Mitversiche-rung des Kfz-Haftpflichtrisikos hingewiesen worden war. Im Interesse eines lückenlosen Versicherungs-schutzes hat der BGH die Ausschlußklausel jedoch dahin verstanden, daß die Verwendung der "Ameise" innerhalb eines Gebäudes, konkret in einem Lager-raum, nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen war.

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Im Streitfall hat die Beklagte im Gegensatz zu den Versicherungsbedingungen im vorerwähnten Fall auf die Möglichkeit der Mitversicherung des Kfz-Risi-kos überhaupt nicht hingewiesen. Hätte der Kläger seinen Enkel beispielsweise auf der Wiese mit ei-nem nicht zugelassenen und nicht versicherten Pkw angefahren, würde sich ihm ohne weites erschlossen haben, daß dieser Fahrzeuggebrauch durch die ab-geschlossene Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt wäre. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung den Wortlaut des Haftungsausschlusses durch die kleine Benzinklausel nicht anders (vgl. BGH r+s 92,46 = VersR 92,47).

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Im Streitfall ist die Situation jedoch grundlegend anders. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird trotz gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung schon Schwierigkeiten haben, den Rasenmähertraktor des Klägers als Kraftfahrzeug im Sinne des Risiko-ausschlusses gemäß § 6.1.2.1 der AVB zu verstehen. Der Blick auf die richtige Auslegung der Benzin-klausel wird ihm zudem dadurch verstellt, daß die Bedingungen keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Mitversicherung des Kfz-Risikos enthalten, z. B. nach dem jetzt vorgelegten Tarif I Z. Erst durch einen solchen Hinweis hätte sich dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer die Deckungslücke zwi-schen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung so-wie die Möglichkeit und Notwendigkeit ihrer Über-brückung erschlossen. Ohne diesen Hinweis konnte der Kläger die bestehende Deckungslücke im Hin-blick auf den von ihm verwendeten Rasenmähertrak-tor jedoch nicht erkennen, so daß sich die Be-klagte - obwohl sich ein typisches Wagnis der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat und die Voraussetzungen der Kfz-Klausel gemäß § 6.1.2.1. AVB erfüllt sind - im Streitfall auf diesen Aus-schluß nicht berufen kann und Haftpflichtversiche-rungsschutz zu gewähren hat.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 40.000,00 DM (80 % von 50.000,00 DM).