Außenversicherung: Einbruchdiebstahl an außerhalb abgestelltem Wohnmobil nicht gedeckt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Entschädigung aus seiner Hausratversicherung für Einbruchdiebstahl an einem außerhalb abgestellten Wohnmobil. Das OLG Köln hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist die Klage ab. § 12 Nr.1 VHB 84 erweitere nur den Versicherungsort, nicht den Umfang der versicherten Gefahren; Einbruchdiebstahl bleibe gebäudegebunden. Die Kosten trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage; kein Entschädigungsanspruch aus der Hausratversicherung
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist auf Verständnis eines durchschnittlichen, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers abzustellen.
§ 12 Nr.1 VHB 84 (Außenversicherung) erweitert lediglich den Versicherungsort, nicht den Kreis der versicherten Gefahren.
Ein "Einbruchdiebstahl" im Sinne der VHB 84 ist gebäudegebunden; die in § 5 VHB 84 genannten Voraussetzungen müssen auch für die Außenversicherung vorliegen.
Auf ältere Fassungen der Bedingungen kann bei der Auslegung der neueren VHB 84 nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dortige Formulierungen die Auslegung der aktuellen Regelung prägen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 231/90
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.02.1991 verkündete Grundurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 231/90 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist begründet.
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Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des Schadensereig-nisses vom 14.04.1990, bei dem in sein auf der P. P. in P. am G. abgestelltes Wohnmobil eingebrochen wurde, kein Anspruch auf Entschädigung aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung zu. Ein solcher Anspruch kann nicht aus § 12 Nr. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden VHB 84 hergeleitet werden.
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Der mit "Außenversicherung" überschriebene § 12 der VHB 84 lautet in Absatz 1 Satz 1 wie folgt: "Versi-cherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsneh-mers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, sind innerhalb Europas im geographischen Sinn auch versichert, solange sie sich vorübergehend außer-halb der Wohnung befinden." Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 12 Nr. 1 VHB 84 nicht des-halb im Sinne von § 5 AGBG unklar, weil nicht be-hebbare Zweifel daran bestünden, ob im Rahmen der sogenannten Außenversicherung auch die Merkmale des "Einbruchdiebstahls", wie er in § 5 VHB 84 defi-niert wird, insbesondere die Voraussetzung eines Diebstahls aus einem Gebäude (woran es im Streit-fall fehlt), gegeben sein müssen. Derartige Zweifel bestehen nach Meinung des Senats nicht, wenn die Bestimmung des § 12 Nr. 1 VHB 84 den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen entsprechend ausgelegt wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist für die Auslegung Allgemeiner Ver-sicherungsbedingungen maßgebend, wie ein durch-schnittlicher, juristisch und versicherungstech-nisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und bei verständiger Würdi-gung die jeweils gewählte Fassung Allgemeiner Ver-sicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhanges ver-stehen muß (vgl. BGH VersR 1989, 903; r+s 1990, 310). Im Hinblick auf die Frage der "Gebäudegebun-denheit" eines im Rahmen der Außenversicherung ver-sicherten Diebstahls kann nach Meinung des Senats ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dem ju-ristische Denkformen wie zum Beispiel der Umkehr-schluß, die Analogie oder das "Erst-Recht" - Argu-ment fremd sind, bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung der VHB 84 die Bestimmung des § 12 Nr. 1 nicht anders verstehen, als daß auch im Rahmen der Außenversicherung die für die versi-cherte Form des "Einbruchdiebstahls" in § 5 VHB 84 genannten Merkmale vorliegen müssen. Gerade dem ju-ristisch nicht vorgebildeten, aber verständigen Versicherungsnehmer wird nicht einleuchten, aus welchen Gründen eine Ausweitung des Versicherungs-schutzes über den Bereich des Versicherungsortes "Wohnung" hinaus zugleich auch eine Ausweitung des Kreises der versicherten Gefahren zur Folge haben soll. Er wird bei aufmerksamer Durchsicht der Ver-sicherungsbedingungen auch unschwer erkennen, daß § 12 Nr. 1 VHB 84 eine Bestimmung ist, die speziell im Zusammenhang mit dem räumlichen Bereich des Ver-sicherungsschutzes steht, nicht aber den Umfang des vertraglich zugesagten Versicherungsschutzes in je-der Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf den Kreis der versicherten Gefahren neu festlegen will. Das erschließt sich ihm insbesondere aus dem Wort-laut der Bestimmung und aus dem Regelungszusammen-hang der einzelnen Paragraphen der VHB 84.
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§ 12 Nr. 1 VHB 84 spricht ausdrücklich von vorüber-gehend "außerhalb der Wohnung", was deutlich macht, daß es hier um den Gegensatz "innerhalb-außerhalb der Wohnung" geht und nicht etwa um den Gegensatz "innerhalb-außerhalb eines Gebäudes". Aufgrund des Wortlauts wird ein verständiger Versicherungsnehmer auch nicht einen Zusammenhang mit solchen Bestim-mungen herstellen, in denen der Begriff "Gebäude" eine Rolle spielt, wie zum Beispiel in § 5 Nr. 1 VHB 84, sondern einen Bezug zu solchen Rege-lungen sehen, die gleichfalls das Merkmal "Wohnung" enthalten, wie zum Beispiel § 10 Nr. 2 VHB 84. Der aufmerksame Versicherungsnehmer wird sodann auch erkennen, daß die Versicherungsbedingungen von ih-rer Fassung her klar zwischen den versicherten Ge-fahren einerseits und der Frage des Versicherungs-ortes andererseits trennen. In § 3 VHB 84 sind die versicherten Gefahren, für die der Versicherer ein-stehen will, im einzelnen aufgezählt, die sodann in den §§ 4 - 8 VHB 84 näher beschrieben werden; § 9 VHB 84 grenzt sodann bestimmte Gefahren und Schäden vom Versicherungsschutz aus. Damit ist das Kapitel "versicherte Gefahren und Schäden" abge-schlossen. Es folgt das Kapitel "Versicherungsort", und zwar in § 10 die Grundsatzbestimmung, in § 11 eine erste Erweiterung dieser Grundsatzbestimmung (Wohnungswechsel) und in § 12 eine zweite Erweite-rung (Versicherungsort außerhalb der Wohnung).
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Nach Auffassung des Senats führt auch der Umstand, daß § 12 Nr. 3 VHB 84 für Sturmschäden den Außen-versicherungsschutz ausdrücklich auf Sachen be-schränkt, die sich in Gebäuden befinden, nicht zur Unklarheit des § 12 Nr. 1 VHB 84 in Bezug auf die Gebäudegebundenheit eines Diebstahls auch in der Außenversicherung. Ein versicherter "Einbruchdieb-stahl" (§ 3 Nr. 2 VHB 84) ist schon kraft Definiton immer gebäudegebunden, das heißt gemäß § 5 Nr. 1 a - f VHB 84 muß sich der Diebstahl stets auf solche Sachen beziehen, die sich in einem Gebäude befinden (anders ist dies bei den besonders schwe-ren Fällen des Diebstahls im Sinne von § 243 StGB, der jedoch bei der Auslegung der VHB 84 nicht her-angezogen werden kann, da die Versicherungsbedin-gungen insoweit eine spezielle Definition des "Ein-bruchdiebstahls" in § 5 Nr. 1 enthalten). Ange-sichts der somit notwendigen Voraussetzung eines Diebstahls aus einem Gebäude bedurfte es, anders als bei der versicherten Gefahr "Sturm", die nicht in jedem Falle Gebäudegebundenheit voraussetzt, wie insbesondere aus § 10 Nr. 2 Satz 4 VHB 84 hervor-geht, für die versicherte Gefahr "Einbruchdieb-stahl" keiner besonderen Regelung hinsichtlich ei-ner Beschränkung auf Schäden an Sachen, die sich in Gebäuden befinden (vgl. zur Unzulässigkeit eines Umkehrschlusses auch Martin, Sachversicherungs-recht, 2. Aufl., G V 17). Gerade ein juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer, dem Um-kehrschlüsse, wie erwähnt, im allgemeinen fremd sein dürften, wird aus der ausdrücklich für Sturm-schäden geltenden Bestimmung des § 12 Nr. 3 VHB 84 nicht im Wege eines solchen Schlusses folgern, daß für Diebstähle von Sachen, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden, eine Beschränkung auf Diebstähle aus Gebäuden entgegen der in § 5 Nr. 1 VHB 84 enthaltenen Definition des "Einbruch-diebstahls" und anders als im Normalfall bei der Außenversicherung nicht gegeben sein soll.
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§ 12 Nr. 1 VHB 84 wird im Hinblick auf die Gebäude-gebundenheit des Diebstahls auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 10 Nr. 3 VHB 84, wonach bei Schä-den durch Einbruchdiebstahl oder Raub oder durch Vandalismus nach einem Einbruch alle Voraussetzun-gen gemäß § 5 oder § 6 innerhalb des Versicherungs-ortes verwirklicht worden sein müssen, "unklar" im Sinne von § 5 AGBG. Zum einen würde eine Schlußfol-gerung dahingehend, daß angesichts des Fehlens ei-ner entsprechenden Bestimmung in § 12 Nr. 1 VHB 84 die Voraussetzungen des § 5 bei der Außenversiche-rung gerade nicht verwirklicht worden sein müssen, wiederum einen Umkehrschluß voraussetzen. Zum ande-ren wird auch ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer, der den unterschiedlichen Re-gelungszusammenhang der §§ 3 - 9 VHB 84 einerseits ("versicherte Gefahren") und der §§ 10 - 12 VHB 84 andererseits ("Versicherungsort") erkannt hat, nicht erwarten, daß Regelungen über die versicher-ten Gefahren in allen Bestimmungen über den Versi-cherungsort stets wiederholt werden müßten, wenn sie auch dort gelten sollten. Er wird das allen-falls bei der Grundsatzbestimmung über den Versi-cherungsort erwarten, also bei der Bestimmung des § 10 VHB 84, nicht aber bei modifizierenden Rege-lungen. Insofern wird er eher die grundsätzliche Bestimmung des § 10 Nr. 3 VHB 84 auf den durch § 12 Nr. 1 VHB 84 modifizierten Versicherungsort "außer-halb der Wohnung" übertragen, als im Wege eines Um-kehrschlusses davon ausgehen, daß beim Versiche-rungsort "außerhalb der Wohnung" die Merkmale des Einbruchdiebstahls im Sinne von § 5 Nr. 1 VHB 84 nicht vorliegen müssen.
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Schließlich kann auch nicht aufgrund der abweichen-den Fassung der VHB 74, wo in § 6 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich bestimmt ist, daß die qualifizierenden Voraussetzungen eines "Einbruchdiebstahls" im Sinne der Versicherungsbedingungen auch bei der Außenver-sicherung gegeben sein müssen, eine Unklarheit des § 12 Nr. 1 VHB 84 bejaht werden. Ein juristisch oder versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer wird im allgemeinen ältere Fas-sungen eines Bedingungswerkes bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gar nicht her-anziehen. Auf den besonderen Fall der Umstellung eines Vertrages von den VHB 74 auf die VHB 84 kann nicht abgestellt werden, da die Auslegung einer Norm für alle Fälle Geltung haben muß, nicht nur für Sonderfälle.
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Nach alledem war der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Nach Auffassung des Senats besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Es ist weder eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben noch eine Abweichung von der herrschenden Meinung zur Frage der Gebäudegebundenheit eines Diebstahls in der Außenversicherung gemäß § 12 Nr. 1 VHB 84 (vgl. dazu Martin, a.a.O., G V 17; LG Landau VersR 1989, 1045; LG Konstanz VersR 1991, 883; auch OLG Hamm, r+s 1991, 314 f., bejaht für die Außen-versicherung die Gebäudegebundenheit des Dieb-stahls, wobei das Merkmal "Gebäude" seiner Meinung nach in der Außenversicherung als Begrenzung und Bestimmung des Versicherungsortes dient).
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Wert der Beschwer für den Kläger: 13.198,00 DM.