Berufung wegen Anfechtung eines Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, nachdem er die Kündigung der Beklagten zum 31. Mai 1989 akzeptiert hatte; strittig war, ob der Vertrag bis dahin Bestand hatte. Das OLG bestätigt die Abweisung: Die Beklagte hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§§ 22 VVG, 123 BGB) wirksam angefochten. Das Gericht geht von Verschweigen erheblicher Vorerkrankungen oder von einvernehmlichem Unterlassen der Eintragung durch Kläger und Vermittler aus und wertet die Zeugenaussagen entsprechend; der Vertrag ist von Anfang an nichtig.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung wegen wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrags als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung eines Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung nach §§ 22 VVG, 123 BGB ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragsaufnahme vorsätzlich erhebliche Vorerkrankungen verschweigt, weil er weiß, dass der Vertrag sonst nicht oder nur unter Einschränkungen zustande gekommen wäre.
Macht der Versicherungsnehmer gegenüber dem Vermittler eine berechtigte, aufrichtige Vertrauensannahme in eine falsche Auskunft geltend, schließt dies Arglist aus; stimmt er dagegen mit dem Vermittler darin überein, Gefahrumstände nicht in das Antragsformular einzutragen, begründet dies Arglist.
Die Kenntnis des Vermittlers wird nicht ohne Weiteres dem Versicherungsnehmer zugerechnet; eine Zurechnung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer auf eine Auskunft des Vermittlers berechtigt vertraut.
Das Gericht kann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung Zeugenaussagen mit auffälligen Übereinstimmungen als verdächtig zurückweisen und anderen, plausibleren Aussagen den Vorrang geben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 208/89
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 208/89 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
##blob##nbsp;
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
##blob##nbsp;
Aufgrund des Ergebnisses der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme erweist sich die Kla-geabweisung durch das Landgericht als zutreffend.
##blob##nbsp;
Nachdem die Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Berufungsantrag dahin klargestellt hat, daß die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages zum 31. Mai 1989 (deren Rechtswirksamkeit nicht zweifelhaft ist) akzeptiert werde, war nur noch darüber zu entscheiden, ob der Versicherungsvertrag jedenfalls bis zum 31. Mai 1989 fortbestanden hat. Dies ist zu verneinen. Die Beklagte hat, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß den §§ 22 VVG, 123 BGB angefochten. Allerdings hätte entgegen der Auffas-sung des Landgerichts ein arglistiges Verhalten des Klägers nicht auch dann angenommen werden können, wenn der Kläger die im Antragsformular nicht erwähnten Vorerkrankungen dem Vermittlungsagenten K. gegenüber mündlich erwähnt gehabt und einer Auskunft des Agenten, die Krankheiten brauchten nicht angegeben zu werden, zu Recht vertraut hätte (vgl. dazu BGH Vers.R. 1983, 237 f.). Teilt der Versicherungsnehmer dem Agenten Vorerkrankungen mit, liegt ein arglistiges Verhalten allerdings dennoch vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht auf die Auskunft des Agenten, die Vorerkrankungen seien nicht anzeigepflichtig, vertraut, sondern es im Gegenteil im Bewußtsein der Anzeigepflichtigkeit und im Einvernehmen mit dem Agenten gewollt und gebilligt hat, daß dieser die Gefahrumstände im An-tragsformular nicht erwähnt (vgl. auch Prölss/Mar-tin, VVG, 24. Aufl., Anm. 2 zu § 22). Eine Zurech-nung der Kenntnis des Versicherungsagenten von den Vorerkrankungen scheidet in diesen Fällen auch aus (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 in r+s 1983, 172 f.; vgl. ferner zur Beweislast bei kollusi-vem Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer und Agent Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 zu § 44; zur Wissenszurechnung bei Vermittlungsagenten allgemein vgl. BGH VersR 1988, 234 ff.).
##blob##nbsp;
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist im Streit-fall davon auszugehen, daß entweder der Kläger dem Zeugen K. die Vorerkrankungen in der Absicht, die Beklagte hierüber zu täuschen, nicht mitgeteilt hat, oder daß er sie zwar gegenüber dem Zeugen K. erwähnt hat, aber in dem Bewußtsein von der Anzeigepflichtigkeit der Vorerkrankungen im Einvernehmen mit dem Zeugen K. nicht in das An-tragsformular hat eintragen lassen, um den Abschluß des Vertrages mit dem von ihm gewünschten Inhalt nicht zu gefährden, der, wie er wußte, bei Anzeige der Vorerkrankungen möglicherweise nicht oder je-denfalls nicht ohne Einschränkungen zustandekommen würde (vgl. zu den Voraussetzungen der arglistigen Täuschung, die von der höchstrichterlichen Recht-sprechung gefordert werden, Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 2 zu § 22 und die dortigen Nachweise zur Rechtsprechung).
##blob##nbsp;
Der Zeuge K. hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, daß der Kläger ihm bei Antragsauf-nahme von seinen zahlreichen Vorerkrankungen wäh-rend der letzten drei Jahre nichts gesagt habe. Da-bei ist der Zeuge K. auch trotz eindringlicher Befragung und trotz des Vorhaltes der gegenteiligen Aussage der Zeugen St. geblieben. Insofern könnte den Bekundungen des Zeugen durchaus Glauben geschenkt werden, zumal die Aussagen der Ehefrau des Klägers und seines Sohnes nach Meinung des Senats keine Überzeugungskraft haben. Zum einen ist ihren Angaben schon nicht eindeutig zu entnehmen, daß sie sich auf die Aufnahme des Antrags vom 30. Mai 1988 zur Krankentagegeldversicherung bezie-hen, da der Sohn des Klägers seine Bekundungen auf die Aufnahme eines Antrags zu einer Berufsunfähig-keitsversicherung bezogen hat; zum anderen weisen die beiden Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Klägers in einem derart auffälligen Maße Überein-stimmungen auf, daß der Verdacht einer vorherigen Absprache der Zeugen äußerst naheliegt und damit erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeu-gen begründet sind.
##blob##nbsp;
Hat aber der Kläger seine Vorerkrankungen der letz-ten drei Jahre vor Antragsaufnahme verschwiegen, kann nach Sachlage allein davon ausgegangen werden, daß er dies mit Täuschungsabsicht in dem Bewußtsein getan hat, daß die Beklagte seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde. Einerseits waren die Vorerkrankungen derart zahlreich (vgl. dazu Seite 4 und 5 der Klageerwide-rung), daß auch der gutgläubigste Versicherungsneh-mer schlechterdings nicht mehr annehmen konnte, sie seien für einen Versicherer, der das Risiko der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert, nicht von Interesse; andererseits stand dem Kläger bei Antragsaufnahme am 30. Mai 1988 vor Augen, daß ein anderer Versicherer einen Antrag auf Berufsun-fähigkeitsversicherung nur unter Ausschluß von Er-krankungen der Hals- und Brustwirbelsäule und deren Stützmuskulatur sowie der linken Hand angenommen hatte, wozu der Kläger nur drei Tage vorher, am 27. Mai 1988, seine schriftliche Zustimmung gegeben hatte (vgl. die von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Termin am 6. Mai 1991 überreichten Unterlagen, Hülle Bl. 148). Wenn aber diese Risiken schon im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversiche-rung zu einem Ausschluß geführt hatten, lag es auf der Hand, daß sie erst Recht für die Krankentage-geldversicherung als "Arbeitsunfähigkeitsversiche-rung" von Bedeutung waren, so daß sich dem Kläger aufgedrängt haben muß, daß jedenfalls die in den letzten drei Jahren vor Antragsaufnahme vom 30. Mai 1988 erlittenen Verletzungen an der linken Hand und das zu mehreren Arbeitsunfähigkeitszeiten führende LWS- bzw. Schulter- Arm-Syndrom unbedingt anzuzei-gen waren.
##blob##nbsp;
Selbst wenn man aber dem Zeugen K. keinen Glauben schenken wollte und es jedenfalls für nicht ausgeschlossen hielte, daß der Kläger dem Zeugen K. von seinen Vorerkrankungen Mitteilung gemacht hatte, läge der Tatbestand der arglistigen Täuschung vor. Angesichts des Umstands, daß, wie oben erwähnt, dem Kläger der Ausschluß bestimmter Vorerkrankungen in der Berufsunfähigkeitsversiche-rung bei Antragsaufnahme vor Augen stand und ihm die Bedeutung zumindest dieser Vorerkrankungen auch und erst recht für den Krankentagegeldversicherer bewußt gewesen sein muß (etwas anderes anzunehmen, wäre völlig lebensfremd), mußte er auch erkannt haben, daß die Vorgehensweise des Zeugen K. , nämlich bei der Frage nach Krankheiten in den letz-ten drei Jahren das "nein" im Antragsformular anzu-kreuzen, objektiv falsch war, da die Anzeigepflich-tigkeit der Vorerkrankungen, wenigstens zum Teil, offensichtlich war, und daß eine etwaige Äußerung des Zeugen K. , wie der Kläger sie behauptet, nämlich es handele sich bei den Vorerkrankungen um Kleinigkeiten, die nicht in den Antrag aufgenommen zu werden brauchten, offenbar unrichtig war. Wenn der Kläger diese Äußerung dennoch hat maßgeblich sein lassen, so hat er sich zur Überzeugung des Senats bewußt der besseren Erkenntnis verschlossen und sich an dem pflichtwidrigen Handeln des Zeugen K. in der Absicht, die Beklagte über die Vorerkrankungen zu täuschen, beteiligt. Auch dieses Verhalten begründet den Vorwurf einer arglistigen Täuschung im Sinne von §§ 22 VVG, 123 BGB (vgl. auch nochmals Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 2 zu § 22 m.w.N.).
##blob##nbsp;
Nach alledem ist die von der Beklagten erklärte An-fechtung des Vertrages wirksam gewesen und hat dazu geführt, daß der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 BGB).
##blob##nbsp;
Da mithin die Klage zu Recht abgewiesen worden ist, war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
##blob##nbsp;
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
##blob##nbsp;
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 10.550,-- DM (50 % der in Betracht kommenden Krankentagegelder für Arbeitsun-fähigkeitszeiten vom 31. August 1988 bis 30. Juni 1989 unter Berücksichtigung der 14-tägigen Karenz-zeit).