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Oberlandesgericht Köln·5 U 64/03·30.03.2004

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung wegen arglistiger Falschangaben zum Einkommen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Rente und Beitragsbefreiung wegen psychischer Erkrankung. Die Beklagte focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung u.a. über Einkommen und Umfang einer weiteren BUZ an. Das OLG Köln bestätigte die Klageabweisung: Die Angaben zum jährlichen „Nettoeinkommen“ und zur Vorversicherung waren objektiv falsch und in Täuschungsabsicht gemacht. Eine Nachfragepflicht des Versicherers bestand nicht; die Täuschung war für den Vertragsschluss kausal.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; BUZ-Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung setzt objektiv falsche Angaben, zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich ihrer Unrichtigkeit und die Absicht voraus, die Entschließung des Vertragspartners zu beeinflussen.

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Ist der in einem Versicherungsformular verwendete Begriff „Nettoeinkommen“ aus Sicht eines selbständigen Versicherungsnehmers mehrdeutig, ist bei der Bewertung der Angaben grundsätzlich auf das tatsächlich verfügbare Einkommen abzustellen.

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Nicht deklarierte („schwarze“) Einkünfte und fingierte bzw. lediglich steuermindernd angesetzte Positionen können bei der Bestimmung des „tatsächlich verfügbaren Einkommens“ nicht anspruchsbegründend herangezogen werden.

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Bei erheblichen Falschangaben zu vorvertraglichen Risikomerkmalen (u.a. Einkommen und Vorversicherung) spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Täuschung für den Vertragsschluss kausal war, wenn der Versicherer erkennbar Wert auf die Einhaltung vorgegebener Leistungsgrenzen legt.

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Ein Versicherer ist zur Nachfrage nur verpflichtet, wenn Antworten unklar sind oder sich ein Irrtum aufdrängen muss; bloße Abweichungen in Größenordnungen, die aus Versicherersicht weiterhin plausibel erscheinen, begründen keine Nachfragepflicht.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 210/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 10.3.2003 (9 O 210/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht Leistungen aus einer im Herbst 1999 bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend mit der Begründung, er sei aufgrund einer psychischen Erkrankung dauerhaft außerstande, seinen Beruf als selbständiger Sachverständiger weiter auszuüben. Die abgeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung umfasst monatliche Rentenleistungen in Höhe von 4707.- DM (2508,91 Euro) und Freistellung von der Beitragspflicht für eine Lebensversicherung über 250.000.- DM. Die Beklagte hat unter Berufung auf unrichtige Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen und zu einer weiteren zu seinen Gunsten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Anfechtung ihrer den Vertragsschluss betreffenden Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums erklärt. Wegen der Einzelheiten des Zustandekommens des Vertrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Kläger hat bestritten, die Beklagte über seine Einkommensverhältnisse arglistig getäuscht zu haben. Hinsichtlich der von ihm abverlangten Erklärung zur Höhe seines Nettoeinkommens im Rahmen der Zusatzerklärung vom 21.10.1999 (Bl. 14 GA) habe er zunächst Rücksprache genommen mit dem Zeugen I., dem Versicherungsvertreter der Beklagten, der auch den eigentlichen Versicherungsantrag aufgenommen habe. Dieser habe ihm erklärt, dass mit "Nettoeinkommen" das ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen gemeint sei. Darauf habe er sich verlassen und deshalb als jährliches Einkommen jeweils "über 200.000.- DM" angegeben. Dies sei auch richtig, denn danach dürften weder Abschreibungen für Fahrzeuge noch Lohnkosten für Familienangehörige, die tatsächlich nicht ausbezahlt worden seien, berücksichtigt werden, wohl aber erhebliche weitere Honorareinnahmen, die in die Steuererklärungen nicht aufgenommen worden seien. Soweit er in der Zusatzerklärung vom 21.10.1999 weiter angegeben habe, die bereits bei der O. Versicherung bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung umfasse eine jährliche Rentenleistung von 6000.- DM, handele es sich um einen bloßen Irrtum, nämlich die Verwechslung mit der monatlichen Leistung. Er hat zudem gemeint, in der weiteren Abbuchung von Beiträgen auch nach der Anfechtungserklärung liege die Neuvornahme bzw. Bestätigung des angefochtenen Geschäfts.

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Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sie sowohl hinsichtlich seines Einkommens, das bei weitem nicht die vom Kläger angegebene Größenordnung erreiche, als auch hinsichtlich des Leistungsumfangs der anderweitigen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vorsätzlich getäuscht, um überhaupt die hier streitige Versicherung abschließen zu können. Der Zeuge I. habe insoweit auch keine falschen oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kläger gemacht. Sie hat ferner die Anfechtung und den Rücktritt erklärt wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen. Im übrigen hat sie die Angaben zum Berufsbild und zur Berufsunfähigkeit des Klägers bestritten.

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Die Kammer hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die objektiv unrichtigen Angaben des Klägers seien von ihm mit mindestens bedingtem Vorsatz erfolgt. Was auch immer der Kläger unter dem Begriff des Nettoeinkommens habe verstehen können, in keinem Fall sei die Angabe, dass er mehr als 200.000.- DM pro Jahr verdiene, zu rechtfertigen gewesen. Auf Einnahmen, die er zum Zwecke der Steuerverkürzung gegenüber dem Finanzamt nicht oder falsch deklariert habe, könne er sich im übrigen auch nicht stützen. Seine Täuschungsabsicht ergebe sich aus seiner Kenntnis des Zwecks und der Bedeutung seiner Angaben für die Beklagte. Eine Bestätigung des angefochtenen Geschäfts liege in der Abbuchung weiterer Beiträge nicht. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Mit seiner gegen das Urteil der Kammer eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageziele unverändert weiter. Er meint, es fehle schon an den objektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung, denn seine Angaben zu seinem Nettoeinkommen seien tatsächlich richtig. Insbesondere müsse bei einem Selbständigen berücksichtigt werden, dass er über legale Möglichkeiten verfüge, die Steuerlast zu vermindern, ohne dass dem eine entsprechende Minderung des tatsächlichen Einkommens gegenüber stehen müsse. Dies gelte namentlich für die Möglichkeit, Abschreibungen vorzunehmen. Insoweit seien die vom Landgericht vorgenommenen Berechnungen allesamt nicht zutreffend. Ein steuerrechtlicher Begriff könne nicht maßgeblich sein. Es könne nur auf das tatsächlich für die Lebenshaltung verfügbare Einkommen ankommen. So habe es auch der Zeuge I. erklärt, den das Landgericht hierzu ebenso wie die Ehefrau des Klägers hätte vernehmen müssen. Insoweit müssten auch die fiktiven Personalkosten und die irrtümlich in den Steuererklärungen nicht aufgeführten weiteren Einnahmen mitberücksichtigt werden.

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Der Beklagten habe es ferner oblegen, genauer nachzufragen. Sie habe durch die Verwendung des nicht näher erläuterten Begriffs "jährliches Nettoeinkommen" eine unklare Frage gestellt und habe damit rechnen müssen, dass es zu unklaren Antworten komme. Anlass zu Nachfragen habe sich auch ergeben, da die vom Kläger vorgelegte Erklärung seines Steuerberaterbüros zu den jährlichen Einnahmen nicht mit den Angaben in der Zusatzerklärung übereingestimmt habe. Schließlich sei auch eine etwaige falsche Erklärung des Klägers nicht ursächlich geworden für den Vertragsabschluss. Wesentlich sei nur gewesen, dass die Leistungen aus allen BUZ-Versicherungen nicht 75% des Nettoeinkommens überschritten. Dies sei aber selbst dann gewährleistet, wenn die zunächst nicht versteuerten Einnahmen insgesamt unberücksichtigt blieben. Bei den Falschangaben hinsichtlich der bei der O. Versicherung bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung habe es sich um ein Versehen gehandelt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente von 2508,91 Euro, beginnend ab dem 1.3.2001 und endend spätestens am 30.11.2016, zu zahlen, für zurückliegende Zeiträume nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. eines Monats, die Beklagte zu verurteilen, an ihn (wegen zu Unrecht seit dem 1.3.2001 gezahlter Beiträge) 8.638,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.3.2002 zu zahlen, festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Lebensversicherung 1 DL-4400456 vom 8.12.1999 nach dem 1.12.2001 Beiträge zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente von 2508,91 Euro, beginnend ab dem 1.3.2001 und endend spätestens am 30.11.2016, zu zahlen, für zurückliegende Zeiträume nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. eines Monats,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (wegen zu Unrecht seit dem 1.3.2001 gezahlter Beiträge) 8.638,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.3.2002 zu zahlen,
  3. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Lebensversicherung 1 DL-4400456 vom 8.12.1999 nach dem 1.12.2001 Beiträge zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, die dem Kläger abverlangte Erklärung sei nicht unklar gewesen. Selbst wenn der Begriff des Nettoeinkommens aber so zu verstehen sei, wie ihn der Kläger behaupte, verstanden zu haben, erreiche sein Einkommen bei weitem nicht die von ihm angegebene Höhe. Dass die Gehälter an Sohn und Ehefrau tatsächlich nicht ausbezahlt würden, werde bestritten. Erst recht sei nicht davon auszugehen, dass die Angaben zu der zweiten Berufsunfähigkeitsversicherung versehentlich erfolgt seien. Hier liege vielmehr eine wissentliche Falscherklärung vor.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. I. und N. U.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.2.2004 verwiesen.

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Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen

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auf die gewechselten Schriftsätze und die ihnen beigefügten Anlagen.

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II.

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Versicherungsverhältnis durch eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB beendet wurde und der Kläger keinen Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen hat. Dass der Kläger die Beklagte sowohl über seine Einkommensverhältnisse als auch über den Umfang einer zweiten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung arglistig getäuscht hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nunmehr auch zur Überzeugung des Senats fest.

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1.

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Arglist setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer Angaben macht, die objektiv falsch sind, von denen er weiß oder für möglich hält, dass sie falsch sind, und mit denen er Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers nehmen will, wobei ihm bewusst ist, dass der Versicherer seinen Antrag möglicherweise nicht oder nur zu anderen Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (RGZ 81, 13; seit dem std. Rspr., vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 411; Prölss in Prölss/Martin § 22 Rn. 4 m.w.N.).

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a) Der Kläger hat objektiv falsche Angaben gemacht sowohl zu seinem jährlichen Nettoeinkommen als auch zur Höhe der Versicherungsleistung der weiteren Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der O. Versicherung. Letzteres ist unstreitig. Gefragt war nach der jährlichen Rentenleistung, die bei mindestens 72.000.- DM gelegen hat, angegeben hat der Kläger statt dessen nur 6000.- DM.

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aa) Hinsichtlich des Nettoeinkommens war die Angabe, dass er in den Jahren 1996 bis 1998 jeweils über 200.000.- DM sowie im Jahr 1998 Kapitaleinkünfte von über 20.000.- DM erzielt habe, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zutreffend. Dabei geht der Senat mit dem Kläger davon aus, dass maßgeblich das "tatsächlich verfügbare" Einkommen des Klägers ist. Der Begriff des Nettoeinkommens ist aus Sicht eines Selbständigen unklar und mehrdeutig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich weder aus dem Begriff selbst, noch aus dem Kontext der Regelungen und Erläuterungen der Zusatzerklärung noch aus Sinn und Zweck der Zusatzerklärung eindeutig, dass es auf ein steuerrechtlich ermitteltes Netto-Einkommen ankommen soll – wobei selbst dann unklar wäre, was letztlich damit gemeint sein soll. Es ist für einen Selbständigen ohne weiteres möglich, etwa durch Verlustzuweisungen und Abschreibungen sein Einkommen unter die Steuerpflicht zu "drücken". Dass ein Selbständiger so zumindest steuerlich kein Einkommen erzielt, sondern nur Verluste, und (vermeintlich) von der Substanz lebt, ist nicht ungewöhnlich, bedeutet aber nicht, dass nicht gleichwohl ein gewisser Lebensstandard gehalten wird. Der Versicherer will seinerseits nur verhindern, dass ein zu großer Anreiz geschaffen wird, keiner Tätigkeit mehr nachzugehen und von Versicherungsleistungen zu leben. Dem entspricht es eher, wenn auf tatsächliche, d.h. realistische Verhältnisse abgestellt wird. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist daher die Deutung des Klägers naheliegend, jedenfalls aber ohne weiteres möglich, und daher zugrunde zulegen. Dass dies letztlich auch von der Beklagten so gesehen und akzeptiert wird, ergibt sich im übrigen auch aus der Aussage des Zeugen I., der bestätigt hat, dem Kläger genau diese Auskunft erteilt zu haben.

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bb) Nicht zum verfügbaren Einkommen gehören allerdings Löhne, die an Familienangehörige zu zahlen sind und auch ausgezahlt wurden. Insoweit hat die Zeugin U. eindeutig dem Vortrag des Klägers widersprochen, wonach die Löhne nur zum Zweck der Steuerminderung (also der Steuerhinterziehung!) in die Einnahmenüberschussrechnungen und in die Steuererklärungen eingegangen seien, aber nicht ausbezahlt worden seien. Die Zeugin hat bekundet, sie habe das Geld erhalten und für sich verbraucht. Insoweit hat der Senat keinerlei Bedenken, der vom Kläger selbst benannten und in seinem Lager stehenden Zeugin zu glauben. Nicht zum verfügbaren Einkommen gehören ferner Einkünfte, die dem Finanzamt gegenüber nicht angegeben werden. Es handelt sich um Schwarzgelder. Dass diese, wie der Kläger behaupten will, nur "irrtümlich" jahrelang dem Finanzamt nicht bekannt gegeben wurden, vermag der Senat nicht zu glauben. Es wäre gänzlich lebensfremd und würde auch nicht dazu passen, dass sie dem Kläger gleichwohl ins Gedächtnis geraten sind, als es für ihn günstig war, nämlich als die Angaben gegenüber der Beklagten zu machen waren. Schwarzgelder aber erhöhen nicht in zu akzeptierender Weise das "tatsächlich verfügbare" Einkommen. Sie haben keinen wirtschaftlichen Wert, denn die hinterzogene Steuer und etwaige Strafen zehren den Wert auf. Außerdem kann der Versicherungsnehmer redlicherweise nicht erwarten, dass ein Versicherer ernstlich Ausfälle aus derartigen Einkünften versichert. Dies gilt schon deshalb, weil er – wie in der Zusatzerklärung ausdrücklich vermerkt – ggf. nachprüfbare Unterlagen (etwa eine Gewinn- und Verlustrechnung) einsehen möchte. Es erscheint dem Senat ferner nicht sachgerecht, Abschreibungen generell bei der Frage des verfügbaren Einkommens außer Betracht zu lassen, denn hier stehen zweifelsfrei erhebliche Aufwendungen oder aber Wertverluste im Raum, die auf das verfügbare Einkommen beträchtliche Auswirkungen haben, unabhängig davon, ob sie sich mit steuerrechtlichen Betrachtungen decken oder nicht. Indes mag dieser letzte Aspekt auf sich beruhen, denn auch bei voller Nichtberücksichtigung der Abschreibungen kann von einem tatsächlich verfügbaren Einkommen von über 200.000.- DM in den Jahren 1996 bis 1998 keine Rede sein.

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cc) Für das Jahr 1996 hatte der Kläger gemäß seiner Einnahmeüberschussrechnung vom 1.10.1997 (Bl. 53 GA), die zugleich Grundlage seiner ursprünglichen Steuererklärung war (Bl. 296), einen Gewinn erzielt von 136.804,08 DM. Würde man diesen Gewinn um die vollen Abschreibungen in Höhe von 60.752,26 DM aufstocken, ergäbe sich ein Betrag von 197.556,37 DM, der um die Einkommenssteuer zu mindern wäre. Diese machte schon auf der Basis eines Gewinns von nur 136.804,08 DM aber einen Betrag von 31.820,35 DM aus (müsste indes ohne die steuermindernden Abschreibungen noch einmal um etwa 15.000.- DM bis 20.000.- DM erhöht werden!), so dass sich das "tatsächlich verfügbare Einkommen" hiernach auf höchstens rd. 166.000.- DM belaufen würde (tatsächlich eher nur 150.000.- DM). Für das Jahr 1997 ergäbe sich ein Betrag von höchstens 160.000.- DM (103.517,32 DM "Gewinn" zzgl. 72.266,90 DM Abschreibungen abzgl. 15.423,05 DM Einkommenssteuer), für das Jahr 1998 ein Betrag von höchstens 148.000.- DM (126.394,52 DM zzgl. 47.088,01 abzgl. 25.011,25 DM). Diese Beträge, die wie dargelegt hier immer noch beträchtlich zugunsten des Klägers gerechnet sind, sind weit entfernt von der Angabe "über 200.000.-DM". Daran würde sich auch nichts ändern, falls hierzu jeweils noch nicht der Kapitalertragssteuer unterliegende Kapitaleinnahmen von maximal 12.000.- DM hinzukämen. Falsch ist insoweit auch die Angabe des Klägers in der Zusatzerklärung, er habe im Jahr 1998 Einnahmen aus Kapitaleinkünften von "über 20.000.- DM" erzielt. Auch hiervon findet sich in der Steuererklärung nichts. Sie sind auch ansonsten nicht konkret vorgetragen.

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b) Dass der Kläger von der Unrichtigkeit seiner Angaben zumindest bedingt vorsätzlich ausging und dass er in der Absicht handelte, durch die falschen Angaben die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen, ergibt sich aus einer Mehrzahl von Einzelumständen, die in ihrer Gesamtheit nur den Rückschluss auf arglistiges Verhalten zulassen.

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aa) Eine plausible Erklärung dafür, wie es zu den falschen Angaben gekommen ist, vermag der Kläger nicht zu geben.

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Für die Angabe eines "Kapitalertrages" von "über 20.000.- DM" fehlt jede Erklärung. Auf einen bloßen Irrtum wie im Fall der Rentenleistungen der O. Versicherung beruft sich der Kläger hier nicht. Es mag zwar sein, dass hiermit die Schwarzgelder gemeint sein sollten, jedoch passt dies weder von der Größenordnung her (die Schwarzgelder waren mit über 50.000.- DM deutlich höher), noch handelt es sich insoweit um Kapitaleinnahmen. Außerdem hat der Kläger im Rahmen seiner eigenen Rechnungen diese Gelder stets dem Nettoeinkommen zugerechnet.

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Aber auch die Angabe "über 200.000.- DM" hinsichtlich der Nettoeinnahmen ist nicht plausibel erklärt. Alle Versuche des Klägers, sein vermeintlich verfügbares Einkommen in dieser Höhe vorzurechnen, können nicht überzeugen. Selbst wenn zu dem in den Einnahmeüberschussrechnungen ausgewiesenen Gewinn die Abschreibungen ebenso wieder hinzugerechnet würden wie die Personalkosten für die Angehörigen, und selbst wenn dann die zunächst dem Finanzamt gegenüber nicht angegebenen Einnahmen hinzugerechnet würden, käme bei einer realistischen Versteuerung keinesfalls ein Betrag von "über 200.000.- DM" hinaus, sondern ein deutlich darunter liegender, insbesondere für das wichtige letzte Jahr 1998. Unabhängig davon nähme der Senat dem Kläger aber auch nicht ab, dass er guten Glaubens meinte, derart naiv und offensichtlich betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich unkorrekt sein "tatsächlich verfügbares" Einkommen berechnen zu können.

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Plausibel sind die Angaben hingegen, wenn von Arglist ausgegangen wird. In der Zusatzerklärung vom 21.10.1999 ist deutlich vermerkt, dass "sämtliche Ansprüche bei Berufsunfähigkeit einschließlich der jetzt mit oben genanntem Antrag ggf. inkl. der bei anderen Unternehmen bestehenden oder beantragten Versicherungen beantragten Leistung 75% des Nettoeinkommens nicht übersteigen" dürfen. Dies hatte der Kläger mit seiner Unterschrift ausdrücklich zu versichern. "Sämtliche Ansprüche" umfasst nicht nur die monatliche Rentenleistung, sondern auch – und nicht unmaßgeblich – die Beitragsfreistellung bezüglich der Lebensversicherungen. Die Leistungen der bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung betrugen danach 5811,10 DM x 12 = 69.733,20 DM. Bei den Leistungen der O. Versicherung ist von einem Umfang von mindestens 93.000.- DM auszugehen. Zu den ursprünglichen monatlichen Rentenleistungen von 6000.- DM kommen hier die unstreitig vereinbarten Erhöhungen im Rahmen der Dynamik und die Beiträge für die Hauptversicherung hinzu. Der von der Beklagten behauptete und vom Kläger nie substantiiert bestrittene Wert von 93.000.- DM jährlich dürfte daher eher zu niedrig als zu hoch sein. Insgesamt errechnet sich daraus ein versichertes Volumen von über 162.000.- DM pro Jahr. Wenn dies aber, wie der Kläger erklären musste, nur 75% des Nettoeinkommens ausmachen durfte, war ein Nettoeinkommen von mindestens 216.000.- DM erforderlich. Die Gesamtheit von vermeintlichem Nettoeinkommen und Kapitaleinkünften von insgesamt "über 220.000.- DM" ist damit ohne weiteres und widerspruchsfrei in Einklang zu bringen. Dass der Kläger sich genau diese Gedanken gemacht und vergleichbare Rechnungen angestellt hat, hält der Senat für sehr lebensnah. Immerhin hat der Kläger, bevor er die Zusatzerklärung ausfüllte, bei dem (ihm befreundeten) Zeugen I. angerufen und sich erkundigt, wie der Begriff des Nettoeinkommens zu verstehen sei, und immerhin hat er für die Zusatzerklärung ausdrücklich eine Bescheinigung des Steuerberaters angefordert, die vom gleichen Tage stammt wie die Zusatzerklärung, nämlich vom 21.10.1999. Mit der Annahme, der Kläger habe rasch und ohne großes Nachdenken irgendwelche Zahlen, die er für richtig gehalten habe, eingetragen, wäre das alles schwerlich in Einklang zu bringen.

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bb) Eine plausible Erklärung für die vom Kläger angeforderte und der Zusatzerklärung vom 21.10.1999 beigefügte Bescheinigung über die Überschüsse durch den Steuerberater E. vom 21.10.1999 gibt es ebenfalls nicht. Sie ist ersichtlich gefertigt worden, um die Angaben in der Zusatzerklärung zu belegen ("für Versicherungszwecke bestätigen wir Ihnen...").

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Richtig sind die Angaben in dieser Bescheinigung hingegen ebensowenig wie die Angaben in der Zusatzerklärung. Sie sollen angeblich "Überschüsse" zwischen 186.786.- DM und 208.342.- DM ausweisen. Allerdings sind diese Überschüsse so weder in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der (selben) Steuerberater wiederzufinden, noch lässt sich anhand der sonstigen vom Kläger vorgelegten Unterlagen auch nur ungefähr ermitteln, was mit diesen Zahlen tatsächlich gemeint sein soll. Auch der Kläger erklärt es nicht. Unwidersprochen trägt hingegen die Beklagte vor, dass ein Mitarbeiter des Steuerberaterbüros gegenüber der Beklagten eingeräumt haben soll, es habe sich bei den Zahlen tatsächlich um einen "Irrtum" gehandelt. Gemeint gewesen seien die Umsätze der betreffenden Jahre. An einen einfachen Irrtum zu glauben, fällt schwer. Zum einen gibt es in den sonstigen Unterlagen, die das Steuerberaterbüro erstellt hat, keine Zahlen, die exakt denen in der Bescheinigung entsprechen und mit denen eine Verwechslung stattgefunden haben könnte. Die Zahlen sind schlicht nicht nachvollziehbar, es sind reine Fantasiezahlen. Zum anderen reiht sich dieser auffällige vermeintliche Irrtum ein in eine Reihe weiterer bemerkenswerter Irrtümer, nämlich dem angeblich irrtümlichen Vergessen der Nebeneinnahmen und dem vermeintlichen Irrtum mit den Rentenleistungen der O. Versicherung. Mit allgemeiner Lebenserfahrung ist eine derartige Verkettung von Irrtümern nur schwer zu vereinbaren. Sie ist vielmehr unglaubhaft.

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Ebenso unplausibel wie der Inhalt der Bescheinigung ist auch der Grund für ihre Anfertigung. Zwar sieht die Zusatzerklärung vom 21.10.1999 ausdrücklich vor, dass die Angaben durch entsprechende Unterlagen, etwa auch eine Bescheinigung des Steuerberaters zu belegen seien. Jedoch bedurfte es dieser Bescheinigung nicht, da der Kläger längst über eindeutige und aussagekräftige Unterlagen verfügte. Ihm lagen am 21.10.1999 vor die Einnahmeüberschussrechnungen bezüglich aller anzugebenden Jahre (diese datieren vom 1.10.1997, 24.7.1998 und 2.8.1999) und die Steuerbescheide der Jahre 1996 (vom 4.11.1997) und 1997 (vom 2.9.1998). Diese der Beklagten in Kopie vorzulegen, war ihm ohne weiteres möglich und hätte ihn nicht nur der Mühe enthoben, eine gesonderte Bescheinigung anfertigen zu lassen, sondern auch der Nachfrage und der Unsicherheiten, was mit Nettoeinkommen gemeint war. Ein redlicher und gutgläubiger Versicherungsnehmer hätte so gehandelt. Wenn der Kläger der Meinung war, sein Einkommen dürfe indes nicht durch bloßes Ablesen von Zahlen hinsichtlich des "Gewinns", des "zu versteuernden Einkommens" oder ähnlichem ermittelt werden, sondern durch realistische Bewertung sonstiger Umstände, indem etwa Abschreibungen und Personalkosten zu den Gewinnangaben hinzugerechnet würden, so hätte er insoweit Ausführungen machen und die versicherungstechnische Bewertung der Beklagten überlassen, notfalls mit ihr diskutieren können. Die Anfertigung einer besonderen Bescheinigung "zu Versicherungszwecken" ergibt nur dann Sinn, wenn der Kläger genau dies aber nicht wollte. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass er es nicht wollte, weil er befürchtete, dass die Beklagte sich seiner Berechnung des Einkommens verschließen und den begehrten Vertragsabschluss verweigern würde.

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cc) Nicht glaubhaft ist für den Senat schließlich auch die Behauptung des Klägers, die Angabe zur jährlichen Versicherungsleistung der O. Versicherung beruhe auf einem Irrtum und sei keineswegs absichtlich erfolgt. Der Kläger gibt an, die seiner Eintragung von 6.000.- DM vorangestellten Erläuterungen in der Zusatzerklärung nicht richtig gelesen oder nicht richtig aufgenommen zu haben und in der irrigen Annahme, es seien monatliche Rentenleistungen abgefragt, diese eingetragen zu haben. Dies ist nicht plausibel und nicht lebensnah. Der Kläger hat durchaus das Formular durchgelesen, wie sich auch aus seiner nachweislichen Nachfrage bei dem Zeugen I. ergibt. Er hat dies zum Anlass genommen, über die Frage des Einkommens vertieft Gedanken anzustellen und eine Bescheinigung seines Steuerberaters anzufordern. Warum er ausgerechnet den weiteren Teil des (recht kurzen) Formular-Textes nicht mehr aufmerksam gelesen haben will, leuchtet nicht ein. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Wort "jährlich" fett gedruckt ist, also besonders ins Auge springt. Die vom Kläger vorgenommenen Eintragungen machen auch ansonsten keineswegs den Eindruck, als habe der Kläger das Formular nur oberflächlich gelesen und etwa sich darauf beschränkt, Eintragungen nur dort vorzunehmen, wo der Zeuge I. dies vermerkt hätte. Etwa die vom Kläger mit "nein" angekreuzte Frage nach anderweitig beantragten BUZ-Versicherungen zeigt, dass das Formular offenbar insgesamt mit der notwendigen Sorgfalt durchgelesen wurde. Auch die Erklärung, es habe sich bei ihm quasi um einen gedanklichen "Kurzschluss" gehandelt, weil üblicherweise und auch durch die Beklagte monatliche und nicht jährliche Leistungen erfragt würden, verfängt nicht. Die Frage nach dem Nettoeinkommen bezog sich (ebenfalls in Fettdruck) ebenso auf Jahresangaben wie die Frage nach den Leistungen anderweitig beantragter Versicherungen. Viel einleuchtender und lebensnäher, und für den Senat einzig plausibel, ist hier vielmehr erneut die Annahme, der Kläger habe in voller Täuschungsabsicht diese Falscheintragung vorgenommen.

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Zu einer anderen Bewertung kann es auch nicht deshalb kommen, weil der Kläger gegenüber dem Vertreter der Beklagten, dem Zeugen I. anlässlich des gemeinsamen Ausfüllens des Versicherungsantrages vom 12.9.1999 mitgeteilt hätte, dass die Rentenleistungen der O. Versicherung bei 6.000.- DM monatlich lägen. Dabei würde ein solcher ausdrücklicher Hinweis an den Versicherungsvertreter ohnehin nicht etwa von vornherein Arglist entfallen lassen. Der Zeuge I. war mit der Kontrolle der Angaben in der Zusatzerklärung nicht mehr befasst. Dies wusste der Kläger. Er war, wie sich dem handschriftlichen Hinweis des Zeugen I. am Kopf der Zusatzerklärung entnehmen lässt, gehalten, das ausgefüllte Formular unmittelbar an die Zentrale der Beklagten weiterzuleiten. Er durfte also davon ausgehen, dass I. die Erklärung nicht mehr zu sehen bekam. Anlass zur Annahme, dass I. von sich aus ihm mündlich erteilte Angaben an die Verantwortlichen der Beklagten weiterleiten würde, gab es ebenso wenig wie dazu, dass die Beklagte bei I. eventuell nachfragen würde. Immerhin aber würde ein Offenbaren der wirklichen Rentenleistungen der Annahme entgegenstehen, der Kläger habe von vornherein beabsichtigt, die Beklagte in diesem Punkt zu täuschen, und seiner Erklärung, er habe sich bei der späteren schriftlichen Erklärung schlicht geirrt, vielleicht ein wenig mehr Plausibilität verleihen.

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Die Beweisaufnahme hat indes zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger die genaue Höhe der Rentenleistungen dem I. gerade nicht offenbart hat. Dies hat der Zeuge I. in eindeutiger Weise bestätigt. Er hat ausgesagt, er könne mit Sicherheit ausschließen, dass ihm eine genaue Rentenhöhe bezüglich der O. Versicherung mitgeteilt worden sei, anderenfalls hätte er sie definitiv in das Antragsformular mit aufgenommen. Der Senat glaubt dem Zeugen. Er hat in der Vernehmung einen guten persönlichen Eindruck hinterlassen und wirkte keineswegs so, als wolle er unbedingt eine der Beklagten günstige Aussage machen (was er etwa hinsichtlich der Frage des Nettoeinkommens auch nicht getan hat). Er ist auch nicht, wie es für derartige Fälle eher typisch ist, eindeutig dem Lager des Versicherers zuzuordnen, da zu dem Kläger und seiner Ehefrau eine besondere freundschaftliche Beziehung besteht bzw. bestand, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der Zeuge und seine Lebensgefährtin mit dem Kläger und dessen Ehefrau vor Antragsaufnahme ein gemeinsames Wochenende in Paris verbrachten. Vor diesem persönlichen Hintergrund wirkte seine Aussage, die eine besondere Rücksichtnahme weder auf die Beklagte noch auf den Kläger erkennen ließ, sehr offen, ausgewogen und ehrlich. Vor allem aber erscheint sie dem Senat eindeutig lebensnäher und glaubhafter als die Darstellung des Klägers. Die Antragsfrage 12 nach dem Bestehen von Vorversicherungen wurde vom Zeugen ausgefüllt, die Frage wurde bejaht sowohl hinsichtlich einer Lebens- als auch einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der Name des Versicherungsunternehmens wurde eingetragen. Warum ausgerechnet die Versicherungssumme bzw. die Berufsunfähigkeitsrente, nach der ebenfalls ausdrücklich gefragt wurde, nicht eingetragen wurde, wenn der Zeuge diese Angabe gekannt haben sollte, ist nicht einzusehen. Dies wäre nur plausibel, wenn der Zeuge I. bewusst an einer Täuschung der Beklagten hätte mitwirken wollen. Das aber behauptet der Kläger nicht, und der Senat hat nach dem vom Zeugen gewonnenen Eindruck auch keinen Anhaltspunkt für eine derartige Annahme. Der Kläger seinerseits gibt keine Erklärung dafür, warum eine Angabe, die er guten Gewissens gegenüber I. gemacht haben will und nach der auch ausdrücklich gefragt war, nicht in das Formular aufgenommen wurde, und warum er selbst diesbezüglich nicht etwa bei I. nachgefragt hat. Dass der Zeuge seinerseits nicht gezielt nach der Höhe der Rentenleistungen gefragt hat, rechtfertigt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Dies ist von ihm hinreichend damit erklärt worden, dass er grundsätzlich von sich aus keine Fragen stelle, die die Einkommensverhältnisse seiner Kunden betreffe.

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Die Aussage der Zeugin N. U. steht dem nicht entgegen. Sie hat zwar den Vortrag des Klägers insoweit bestätigt, als sie ihrem Mann und dem Zeugen I. den Ordner mit den Versicherungsunterlagen betreffend die O. Versicherung hereingebracht haben will. Der Senat verhehlt insoweit nicht, dass er an dieser Darstellung erhebliche Zweifel hegt. Sie will nicht wirklich einleuchten. Es fehlt hier nicht nur eine plausible Erklärung dafür, warum dies erforderlich gewesen sein sollte, wenn die betreffenden Angaben dann doch nicht in das Antragsformular übertragen wurden. Es will vielmehr auch der ganze Ablauf nicht einleuchten. Die Zeugin hielt sich – so die übereinstimmende Aussage beider Zeugen - mit der Lebensgefährtin des Zeugen I. in dem Raum auf, in dem sich die Unterlagen befanden, während der Kläger und der Zeuge I. sich in der Küche aufhielten und den Antrag durchgingen. Der Kläger soll dann die Zeugin aufgefordert haben, die Unterlagen herüber zu bringen, was die Zeugin getan haben will. Da es sich um benachbarte, offene Räume handelte, hätte nichts näher gelegen, als dass der Kläger die Unterlagen eben selbst holte. Seine Ehefrau zu bitten, dies zu erledigen, obwohl sie sich ihrerseits einem Gast widmete, erscheint dem Senat als eher ungewöhnlich. Die Zeugin, die durchaus bestimmt und selbstbewusst auftrat, machte auf den Senat auch nicht den Eindruck, als sei sie es gewohnt, sich derart behandeln zu lassen. Letztlich mag auch das aber auf sich beruhen, denn die Zeugin konnte nur bekunden, dass sie den Ordner dem Kläger gebracht habe. Ob die Unterlagen auch tatsächlich eingesehen oder ob über die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente gesprochen wurde, konnte die Zeugin nicht bekunden.

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2.

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Die arglistige Täuschung war auch für den Abschluss des Vertrages ursächlich. Hierfür spricht schon eine tatsächliche Vermutung. Die Beklagte legte Wert darauf, dass die Gesamtheit aller wegen Berufsunfähigkeit gewährten Leistungen aller Versicherer 75% des Nettoeinkommens nicht überstieg. Sie hatte deswegen dem Kläger die Erklärung vom 21.10.1999 und entsprechende Belege dafür abverlangt. Dafür, dass es der Beklagten tatsächlich nicht auf die Einhaltung dieser Grenzen angekommen wäre, spricht nichts. Die Erwägung des Klägers, seine falschen Angaben seien deshalb nicht ursächlich geworden, weil sein Einkommen über den geforderten Grenzen liege, greift nicht durch, da – wie oben aufgezeigt – bei richtiger Berechnung von einer Wahrung der 75%-Grenze keine Rede sein kann.

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Erst recht fehlt es nicht an der Kausalität, weil die Beklagte angesichts der nicht übereinstimmenden Angaben von Zusatzerklärung und Bescheinigung des Steuerberaters beim Kläger eine Nachfrage und Aufklärung unterlassen hat. Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen. Eine Nachfrage obliegt ihm nur dann, wenn die Antwort unklar ist oder wenn sich dem Versicherer aufdrängen muss, dass hier ein Irrtum vorliege (BGHZ 108, 326; VersR 1992, 603; Prölss in Prölss/Martin § 16 Rn. 25 m.w.N.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Die Angaben des Klägers waren nicht so unklar, insbesondere widersprüchlich, dass eine Nachfrage geboten war. Die Angaben in der Zusatzerklärung und in der Bescheinigung des Steuerberaters waren zwar nicht völlig deckungsgleich. Allerdings waren die Abweichungen auch nicht allzu bedeutsam (im Durchschnitt waren 194.000.- DM "Überschuss" anstelle von "über 200.000.- DM" attestiert). Angesichts insbesondere der viel zu niedrig angegebenen Leistung der O. Versicherung bestand für die Beklagte keinerlei Anlass, nicht auch die niedrigeren Werte des Steuerberaters als bei weitem ausreichend anzusehen. Dass auch diese Zahlen noch viel zu hoch und andererseits die Gesamtleistungen im Falle einer Berufsunfähigkeit viel zu niedrig angegeben worden waren, konnte die Beklagte nicht wissen. Sie hatte auch keinen Anlass, bei den Angaben des Klägers wie des Steuerberaters von einem Irrtum auszugehen und deshalb nachzufragen.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision liegen die Voraussetzungen nicht vor (§ 543 Abs.2 n.F.).

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Streitwert: 142.404,10 Euro (Antrag zu 1: 42 x 2508,91 Euro; Antrag zu 2: 8.638,20 Euro; Antrag zu 3: 42 x 914,09 Euro).