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Oberlandesgericht Köln·5 U 63/92·18.11.1992

Hausratversicherungsschutz bei andauerndem Umzug; Einzug in Übergangswohnheim keine Anzeigepflicht

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSachversicherung/HausratversicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erstreitet im Berufungsverfahren Zahlung aus einer Hausratversicherung nach Einbruchdiebstahl. Das OLG Köln bestätigt den Versicherungsfall und gewährt Ersatz in Teilbetrag, weil Versicherungsschutz während laufendem Umzug bestand. Ein Einzug in ein Übergangswohnheim begründet keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung; der Versicherer kann sich auch wegen fehlender unverzüglicher Stehlgutliste nicht vollständig leistungsfrei erklären.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; Versicherung wurde zur Zahlung von 6.419,00 DM verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Hausratversicherungsschutz umfasst die bisherige Wohnung bis zum endgültigen Abschluss eines Umzuges; auch längere Umzugsphasen lassen den Versicherungsschutz fortbestehen.

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Der bloße Einzug in ein Übergangswohnheim begründet für sich genommen keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des § 27 Abs. 1 VVG.

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Die Anzeigepflicht einer Gefahrerhöhung nach § 27 Abs. 2 VVG setzt die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem gefahrerhöhenden Charakter der Umstände voraus; der Versicherer trägt die Beweislast hierfür.

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Eine Obliegenheitsverletzung führt nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie kausal für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung ist; bloße Unvollständigkeiten bei der Diebstahlanzeige rechtfertigen nicht ohne weiteres Leistungsfreiheit.

Relevante Normen
§ 288 BGB§ 291 BGB§ VVG §§ 27 II, 29 I§ 3 B Nr. 1 a VHB 74§ 6 Abs. 1 Satz 1 VHB 74§ 27 Abs. 2 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 310/90

Leitsatz

1. Hausratversicherungsschutz besteht für die bisherige Wohnung bis zum endgültigen Abschluß eines Umzuges in eine neue Wohnung, auch wenn der Umzug sich über längere Zeit erstreckt 2. Der Einzug in ein Übergangswohnheim bedeutet für sich genommen noch keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.02.1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 310/90 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.419,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.09.1990 zu zahlen; in diesem Umfang wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.02.1991 aufgehoben. Im übrigen werden das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten seiner Säumnis trägt der Kläger voll. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst zum überwie-genden Teil begründet.

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Die Beklagte ist verpflichtet, wegen des Scha-denfalles vom 21.10.1989 aus der abgeschlossenen Hausratversicherung 6.419,00 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.

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1.

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Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, das vom Vorliegen eines Versicherungsfalles gem. § 3 B Nr.1 a VHB 74 ausgegangen ist.

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Der Kläger hat einen Einbruchdiebstahl nachgewie-sen. Im Rahmen der dem Versicherungsnehmer von der Rechtsprechung insoweit gewährten Beweiserleichte-rungen muß er Tatsachen nachweisen, die mit hin-reichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den Entritt des Versicherungsfalles zulassen (vgl. BGH VersR 84, 29 und ständig; zuletzt r + s 90,129 = VersR 90, 45; r + s 92, 240 = VersR 92, 999).

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Diesen Beweis des "äußeren Bildes" hat der Kläger im Streitfall geführt. Nach den polizeilichen Feststellungen, wie sie in der beigezogenen Er-mittlungsakte 50 UJs 1151/89 StA Köln niedergelegt sind, war die Türe zur Wohnung des Klägers mit einem Hebelwerkzeug in Höhe des Schlosses aufgehe-belt. Die Türe sowie der Türrahmen im Bereich des Schlosses waren beschädigt.

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Die Beklagte hat demgegenüber keine Tatsachen bewiesen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles durch den Kläger nahelegen (vgl. die vorbezeichnete Recht-sprechung). Auf die zutreffende Begründung im an-gefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug.

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2.

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Für die Wohnung A. Straße 20 bestand im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls am 21.10.1989 Hausratversi-cherungsschutz.

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Das gilt auch dann, wenn der Kläger entsprechend der Aussage des Zeugen U, K. vor dem Landgericht ein paar Wochen vorher in das elterliche Haus umgezogen war und von dort nicht mehr in die A. Straße 20 zurückkehren wollte.

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Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VHB 74 besteht Versiche-rungsschutz in der im Versicherungsschein bezeich-neten Wohnung des Versicherungsnehmers, bei Woh-nungswechsel auch während des Umzuges und in der neuen Wohnung (zur Problematik vgl. Senat r + s 90, 347 m.w.N.; OLG Hamm r + s 91, 276; 89, 364; Martin, SVR 3. Aufl. G IV 44 ff.). Der Kläger war entsprechend seinem nicht widerlegten Vorbrin-gen am 14.08.1989 in die Wohnung A. Straße 20 eingezogen, so daß er dort zunächst seine (neue) Wohnung hatte. Der neuerliche Wohnungswechsel ins elterliche Haus war nicht endgültig abgeschlossen, weil der Kläger noch Hausratgegenstände in der A. Straße 20 hatte. Er befand sich im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls noch in der Umzugsphase, so daß auch in der A. Straße 20 - noch - Versicherungs-schutz bestand (vgl. Martin a.a.O. G IV 51 und nach den VHB 84 § 11 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2).

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3.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht keine Leistungsfreiheit der Beklagten gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 VVG.

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Mit dem Einzug in die Wohnung A. Straße 20 ist weder eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gem. § 27 Abs. 1 VVG eingetreten noch hat der Kläger gar eine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG vorgenommen. Selbst wenn es sich, was streitig ist, bei dem Haus A. Straße 20 um ein Übergangs-wohnheim handeln sollte, bedingt der Einzug in ein solches Haus nicht eine Gefahrerhöhung mit der vom Landgericht angenommenen Rechtsfolge, daß jeder Versicherungsnehmer, der dies nicht dem Versiche-rer anzeigt, seinen Hausratversicherungsschutz un-ter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VVG ver-lieren würde.

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Im übrigen gilt: Die Anzeigepflicht gem. § 27 Abs. 2 VVG entsteht erst bei Kenntnis des Versi-cherungsnehmers von der Gefahrerhöhung, was vom Versicherer zu beweisen ist. Hierzu reicht nicht die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den tatsächlichen Umständen (das Wohnen im Haus an sich) aus, sondern es ist die Kenntnis des Versi-cherungsnehmers von dem gefahrerhöhenden Charakter dieser Umstände erforderlich, d. h. der Kläger müßte auf Grund irgendwelcher konkreten Umstände positiv erkannt haben, daß die neue Wohnung in der A. Straße 20 in besonderem Maße einbruchgefährdet war (Gefahrerhöhung). Dafür spricht im Streitfall jedoch nichts.

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Zudem müßte der Kläger diese Kenntnis mehr als ei-nen Monat vor dem Versicherungsfall, Kenntnis also vor dem 21.09.1989, erlangt haben, denn Leistungs-freiheit des Versicherers tritt bei Nichtanzeige einer ungewollt eingetretenen Gefahrerhöhung erst ein, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen (§ 28 Abs. 1 VVG). Auch dafür ist seitens der Beklagten nichts vorgetragen.

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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Lei-stungsfreiheit der Beklagten wegen nicht unver-züglicher Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei verneint (§§ 13 Nr. 1 a, Nr. 3 VHB 74, 6 Abs. 3 VVG).

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a)

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Wegen der Computeranlage ist schon eine Obliegen-heitsverletzung des Klägers nicht nachgewiesen. Er hat bereits bei der Anzeigeerstattung am 21.10.1989 bei der Polizei "eine Rechenanlage (Computer), Marke O, Wert nicht bekannt" als gestohlen angegeben. Die Beklagte trägt nicht sub-stantiiert vor, daß der Kläger zu detailierteren Angaben über den Computer überhaupt in der Lage war, was schon deshalb zweifelhaft erscheint, weil er den Computer von Rechtsanwalt W. gemietet hatte und möglicherweise darüber gar keine Unterlagen besaß.

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b)

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Bezüglich der 23 Tassen, für die alleine Lei-stungsfreiheit der Beklagten in Betracht käme (§ 13 Nr. 3 Satz 3 VHB 74), liegt keine vorsätz-liche, sondern allenfalls eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Klägers vor. Insoweit fehlt es für die Leistungsfreiheit der Beklagten aber an der Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. die Feststellung und den Umfang der dem Versi-cherer obliegenden Leistung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG). Zu Recht hat das Landgericht darauf abge-stellt, daß bei nicht näher individualisierbaren Gegenständen, insbesondere solchen, die in großen Stückzahlen hergestellt werden (Massenware), ent-weder schon gar keine Fahndungsmaßnahmen der Poli-zei eingeleitet werden oder solche von vorneherein aussichtslos sind.

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5.

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Zur Schadenhöhe steht nach der Vernehmung des Zeu-gen U, K. vor dem Landgericht fest, daß nach dem Einbruchdiebstahl ein Computer mit Bildschirm und Drucker fehlte und vorher auch eine Kiste mit Ge-schirr vorhanden war.

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Der Senat geht von der Entwendung von 23 Tassen aus und schätzt den Wert (§ 287 ZPO) auf die vom Kläger angegebenen 53,00 DM pro Stück, so daß sich insgesamt ein Betrag von 1.219,00 DM

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Die Computeranlage ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten, an Rechtsanwalt W. gerichteten Rech-nung mit

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5.200,00 DM

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in Ansatz zu bringen. Daß ein Drucker und ein Druckerkabel zusätzlich entwendet worden und zu entschädigen sind, hat der Kläger nicht nachgewie-sen, zumal die vorgelegte Rechnung die Computeran-lage "komplett mit Typenraddrucker" beschreibt.

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Ein Abzug wegen Unterversicherung kommt vorliegend nicht in Betracht. Mangels eines substantiierten Vorbringens der Beklagten hierzu besteht auch kein Anlaß zu Beweiserhebungen.

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Der Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB be-gründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläu-fige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.359,43 DM Wert der Beschwer des Klägers: 940,43 DM Wert der Beschwer der Beklagten: 6.419,00 DM