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Oberlandesgericht Köln·5 U 62/00·08.08.2000

Berufung wegen angeblichen Behandlungsfehlers im Zahnersatzrecht zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt Behandlungsfehler beim Zahnersatz und führt Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Zentrales Problem ist, ob durch Sachverständigengutachten ein Behandlungsfehler nachgewiesen ist. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist die Berufung als unbegründet zurück, da die Klägerin Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt hat. Weitere Sachaufklärung erscheint nicht aussichtsreich.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Arzthaftungsansprüchen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers; bleiben sichere Feststellungen aus, führt dies regelmäßig zur Abweisung des Anspruchs.

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Gutachterliche Feststellungen, die lediglich eine ernsthafte Möglichkeit anderweitiger Ursachen ergeben und keine sichere Ursachenzuschreibung erlauben, genügen nicht zur Bejahung eines Behandlungsfehlers.

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Die fehlende Vorlage kompletter Behandlungsunterlagen bei den Sachverständigen entwertet ein Gutachten nicht zwingend, wenn die Prothese und klinische Befunde persönlich beurteilt werden konnten.

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Äußerungen weiterer Behandler zu Funktionsstörungen (Bisshöhe, Okklusion) begründen nicht ohne Anhaltspunkte für eine kausale Verbindung automatisch den Schluss auf ein schuldhaftes fehlerhaftes Vorgehen des konkret in Anspruch Genommenen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 102/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Januar 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 102/99 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat Behandlungsfehler des Beklagten mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschliesst und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten verneint. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

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Ob die Feststellungen der Sachverständigen den positiven Schluss zulassen, dass dem Beklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen ist, bedarf keiner Entscheidung. Da die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer fehlerhaften Behandlung des Beklagten trägt, geht es bereits zu deren Lasten, wenn keine sicheren Feststellungen zu einem Behandlungsfehler zu treffen sind, vielmehr die ernsthafte Möglichkeit bleibt, dass die Beschwerden der Klägerin andere Ursachen haben, und eine weitere Sachaufklärung keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt. Das von Prof. Dr. S. und Prof. Dr. A. erstattete Erstgutachten im selbständigen Beweisverfahren 2 H 23/97 AG Schleiden vom 13. Januar 1988 endet mit der klaren Aussage der Sachverständigen, dass die Beschwerden auf einer Funktionsstörung des Kausystems beruhen und nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Ursache hierfür in einem fehlerhaft angefertigten Zahnersatz liegt. Auch die Fraktur des Zahnersatzes müsse nicht unbedingt auf einer nicht fachgerechten Anfertigung des Zahnersatzes beruhen. Anhaltspunkte für eine fehlende Passgenauigkeit und einen nicht spannungsfreien Sitz haben die Sachverständigen nicht feststellen können.

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Mit den dagegen von der Klägerin erhobenen Bedenken haben sich die Sachverständigen sowohl in einem Ergänzungsgutachten vom 10. August 1998 als auch in einer ausführlichen mündlichen Anhörung vor dem Landgericht gründlich und eingehend befasst. In ihrem Ergänzungsgutachten haben sie hervorgehoben, dass im Rahmen der Untersuchung der Klägerin weder eine fehlerhafte Anfertigung der Prothese (Bisshöhe) noch eine nicht regelrechte kaufunktionelle Okklusionsstörung beurteilt werden könne. In der mündlichen Anhörung ist das wiederholt worden. Ergänzend haben die Sachverständigen ausgeführt, dass die Bisshöhe nur annähernd klinisch zu erfassen ist. Diese auch den Senat überzeugenden Ausführungen werden durch den ergänzenden Sachvortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.

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Dass den Sachverständigen die Behandlungsunterlagen des Beklagten nicht vorgelegen haben, bedeutet nicht, dass sie zu einer umfassenden Begutachtung der Klägerin nicht in der Lage waren. Die Sachverständigen haben bei ihrer mündlichen Anhörung zu verstehen gegeben, dass sich aus den Unterlagen nicht zwingend eine fehlerhafte Anfertigung der Prothese ergeben würde. Die Prothese selbst haben die Sachverständigen persönlich beurteilt, denn die Klägerin hat diese bei der Erstuntersuchung getragen. Die Bisshöhe war dabei klinisch unauffällig, und die Okklusion war gesichert. Dass sich aus der Einbeziehung der kompletten Behandlungsunterlagen neue und sichere Erkenntnisse dafür, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, ist nicht zu erwarten. Dass die Klägerin nach dem Einsetzen der Prothese sogleich über Schmerzen geklagt hat, lässt nicht auf einen Behandlungsfehler schliessen, weil sie über diese Beschwerden auch noch bei der Erstbegutachtung durch die Sachverständigen geklagt hat, zu diesem Zeitpunkt aber eine fehlerhafte Prothetik nicht festgestellt werden konnte.

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Zwar haben auch andere Behandler der Klägerin Zweifel an der richtigen Bisshöhe und an der Okklusion geäussert, namentlich Prof. Dr. R. in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1995 (GA 10: Okklusionsstörung) sowie in seinem Arztbrief vom 6. Januar 1997 (GA 45; dort ist von einer Okklusionskorrektur die Rede), Prof. Dr. K. in seinem Schreiben vom 8. Januar 1997 (GA 49, wo er als Therapie zu einer Äqulibrierung der Teleskopprothese geraten hat), Dr. Z. in seiner Begutachtung vom 31. März 1998 (GA 51: Behandlungsvorschlag: Bisssenkung) und Dr. E. in seinem Gutachten vom 23. Juni 1998 (GA 54: Bisserhöhung). Aus keiner dieser Äusserungen lassen sich indes irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von ihnen jeweils festgestellte Gebisszustand die Folge eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens des Beklagten war. Das gilt auch für die Stellungnahme von Dr. B. vom 20. November 1997 (GA 57 f.). Auch vor diesem Hintergrund fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten für einen schuldhaften Behandlungsfehler des Beklagte. Bei dieser Sachlage sieht der Senat zu einer weiteren Sachaufklärung keinen zureichenden Anlass.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und

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Wert der Beschwer der Klägerin: 13.017,16 DM

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(s. Senatsbeschluss vom 14. April 2000)