Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Klarstellung zur Kostenverteilung
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln berichtigt von Amts wegen nach § 319 ZPO den Tenor des am 09.02.1995 verkündeten Urteils. Grund war eine offenbare Unrichtigkeit in der Kostenformulierung; die Parteienbezeichnung wurde präzisiert. Die Berichtigung stellt klar, dass die außergerichtlichen Kosten des Widerklägers zu 2) dem Kläger in vollem Umfang zuzurechnen sind, während die Kostenquote des Beklagten bei 76 % bleibt.
Ausgang: Tenor des Urteils vom 09.02.1995 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in der Kostenformulierung berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann eine offenkundige Unrichtigkeit des Tenors seines Urteils von Amts wegen nach § 319 ZPO berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient dazu, die tatsächliche Parteienbezeichnung und damit die Zuordnung der Kosten im Tenor klarzustellen, sofern der materielle Kern der Entscheidung unberührt bleibt.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn der berichtigte Wortlaut dem erkennbaren und beabsichtigten Willen des Gerichts entspricht.
Die Berichtigung des Tenors ändert nicht ohne weiteres die in der Hauptentscheidung festgelegte Kostenquote, wenn diese ausdrücklich unverändert übernommen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 435/91
Tenor
In pp. wird der Tenor des am 09.02.1995 verkündeten Urteils des Senats hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es anstelle "Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) im Berufungsverfahren hat der Kläger vollen Umfangs zu tragen, die des Beklagten zu 76 %" heißen muß: "Die außergerichtlichen Kosten des Widerklägers zu 2) im Berufungsverfahren hat der Kläger vollen Umfangs zu tragen, die des Beklagten zu 76 %.
Rubrum
Die Entscheidung enthält keine weiter gehende Begründung.