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Oberlandesgericht Köln·5 U 61/94·05.04.1995

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Klarstellung zur Kostenverteilung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln berichtigt von Amts wegen nach § 319 ZPO den Tenor des am 09.02.1995 verkündeten Urteils. Grund war eine offenbare Unrichtigkeit in der Kostenformulierung; die Parteienbezeichnung wurde präzisiert. Die Berichtigung stellt klar, dass die außergerichtlichen Kosten des Widerklägers zu 2) dem Kläger in vollem Umfang zuzurechnen sind, während die Kostenquote des Beklagten bei 76 % bleibt.

Ausgang: Tenor des Urteils vom 09.02.1995 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in der Kostenformulierung berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann eine offenkundige Unrichtigkeit des Tenors seines Urteils von Amts wegen nach § 319 ZPO berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient dazu, die tatsächliche Parteienbezeichnung und damit die Zuordnung der Kosten im Tenor klarzustellen, sofern der materielle Kern der Entscheidung unberührt bleibt.

3

Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn der berichtigte Wortlaut dem erkennbaren und beabsichtigten Willen des Gerichts entspricht.

4

Die Berichtigung des Tenors ändert nicht ohne weiteres die in der Hauptentscheidung festgelegte Kostenquote, wenn diese ausdrücklich unverändert übernommen wird.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 435/91

Tenor

In pp. wird der Tenor des am 09.02.1995 verkündeten Urteils des Senats hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es anstelle "Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) im Berufungsverfahren hat der Kläger vollen Umfangs zu tragen, die des Beklagten zu 76 %" heißen muß: "Die außergerichtlichen Kosten des Widerklägers zu 2) im Berufungsverfahren hat der Kläger vollen Umfangs zu tragen, die des Beklagten zu 76 %.

Rubrum

1

Die Entscheidung enthält keine weiter gehende Begründung.