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Oberlandesgericht Köln·5 U 61/94·08.02.1995

Zahnprothetik: Abstehende Kronenränder als Behandlungsfehler; 1.000 DM Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Patient begehrte nach zahnprothetischer Versorgung Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungsfehler; der Zahnarzt verlangte restliches Honorar im Wege der Widerklage. Das OLG bejahte einen Behandlungsfehler nur wegen abstehender Kronenränder an zwei Brücken, die deshalb erneuerungsbedürftig waren, und sprach Ersatz der Eigenanteilskosten sowie 1.000 DM Schmerzensgeld zu. Weitere Fehler (Okklusion/Höckerneigung, Stufenbildung, starkes Beschleifen, festes Einzementieren trotz Schmerzen) und die Kausalität weiterer Behandlungen wurden nicht bewiesen. Die Widerklage auf Resthonorar hatte überwiegend Erfolg; die Zinsen wurden ab 13.11.1992 auf gesetzliche Zinsen reduziert.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schadensersatz/Schmerzensgeld zugesprochen; Widerklage auf Resthonorar überwiegend erfolgreich, Zinsen teilweise gekürzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Abstehende bzw. nicht dicht anliegende Kronenränder stellen bei zahnärztlicher Prothetik einen Verstoß gegen zahnmedizinische Standards dar und machen die Versorgung allein deshalb erneuerungsbedürftig.

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Für die Feststellung weiterer Behandlungsfehler und deren Kausalität trägt der Patient die Beweislast; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten, wenn wesentliche Begutachtungsgrundlagen (Originale/Modelle) nicht mehr verfügbar sind.

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Ein zahnprothetischer Behandlungsvertrag ist grundsätzlich als Dienstvertrag einzuordnen; werkvertragliche Gewährleistungsrechte (insbesondere Minderung) finden regelmäßig keine Anwendung.

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Ein Zahnarzt ist nicht ohne Weiteres behandlungsfehlerhaft, wenn er Prothesen trotz vom Patienten geschilderter Beschwerden endgültig einzementiert; die Wahl zwischen Probezementierung und definitiver Befestigung kann im pflichtgemäßen Ermessen liegen.

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Schmerzensgeld kann nur für solche Beschwerden berücksichtigt werden, deren Verursachung durch einen Behandlungsfehler feststeht; nicht nachgewiesene Schmerzursachen bleiben bei der Bemessung außer Betracht.

Relevante Normen
§ BGB §§ 276, 611, 823, 847§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 847 BGB§ 823 BGB, § 847 BGB§ 611 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 435/91

Leitsatz

Abstehende Kronenränder erfordern Erneuerung zahnärztlicher Prothetik und sind deshalb behandlungsfehlerhaft. 1.000,00 DM Schmerzensgeld für Erneuerungsnotwendigkeit von zwei Brücken.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.12.1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 435/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.590,17 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.000,-- DM seit dem 20.12.1991 und aus weiteren 2.590,17 DM seit dem 14.03.1994 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Widerkläger 2.417,55 DM nebst 12,25 % Zinsen für die Zeit vom 08.05.1991 bis zum 31.07.1992, 13 % Zinsen für die Zeit vom 01.08.1992 bis zum 24.09.1992, 12,5 % Zinsen vom 25.09.1992 bis zum 12.11.1992 und 4 % Zinsen seit dem 13.11.1992 sowie 10,-- DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten haben der Kläger 81 % und der Beklagte 19 % zu tragen. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der Kläger 81 % zu tragen. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte 19 % zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 76 % und der Beklagte 24 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) im Berufungsverfahren hat der Kläger vollen Umfangs zu tragen, die des Beklagten zu 76 %. Der Beklagte hat 24 % der im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache zu einem Teil Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Klage zu einer teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Hinsichtlich der Widerklage ist die Berufung hingegen, abgesehen von einem Teil des Zinsanspruches, unbegründet.

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1.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten aus sogenannter positiver Vertragsverletzung sowie aus § 823 BGB bzw. gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.590,17 DM sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,-- DM, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen.

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Aufgrund der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die von dem Beklagten im Dezember 1990 bei dem Kläger erstellte prothetische Versorgung insofern teilweise fehlerhaft dar, als sie die im Unterkiefer des Klägers im Bereich der Zähne 44 auf 47 und in seinem Oberkiefer im Bereich der Zähne 15 auf 17 angepaßten Brücken betraf. An diesen beiden Brücken standen die Kronenränder ab, wie die Bekundungen des Zeugen Dr. Dr. M. ergeben haben. Dabei stützte sich der Zeuge, der verständlicherweise zum Zeitpunkt seiner Vernehmung durch den Senat keine Erinnerungen mehr an Einzelheiten hatte, auf seine ihm vorgehaltene schriftliche Äußerung vom 22.08.1991 (Bl. 8 im AH), welche nach seiner glaubhaften Aussage auf seinen im Zuge der Behandlung des Klägers gewonnenen Erkenntnissen fußte. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Denn schon der von der -Krankenkasse im Vorfeld des Prozesses eingeschaltete Gutachter K. hatte in seinem Untersuchungsbericht vom 25.06.1991 (Bl. 53 d.A.) hinsichtlich der Zähne 15 und 44 "leicht tastbare" Kronenränder festgestellt.

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Wie der Sachverständige Dr. S. bei seiner Anhörung durch den Senat ausgeführt hat, führt das unzulängliche Anliegen von Kronenrändern dazu, daß die entsprechenden Kronen allein aus diesem Grunde mangelhaft und die beiden Brücken damit erneuerungsbedürftig waren. Diese Beurteilung steht in Einklang mit gutachterlichen Äußerungen in früheren Prozessen bei dem Senat, so daß für den Senat kein Zweifel daran besteht, daß dem Beklagten insoweit ein Verstoß gegen die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zur Last fällt.

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Weitere Behandlungsfehler haben sich indes nicht feststellen lassen.

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Im Zuge der vor dem Senat unter Beteiligung des Zeugen Dr. Dr. M. durchgeführten Erörderung hat der Sachverständige Dr. S. an seiner schon erstinstanzlich vertretenen Auffassung festgehalten, daß mit den noch vorhandenen Erkenntnisgrundlagen nicht feststellbar sei, daß die prothetische Behandlung auch ansonsten nicht nach zahnärztlichen Standard erfolgte.

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So hat er darauf hingewiesen, daß die von dem Zeugen Dr. Dr. M. in dessen bereits erwähntem Schreiben vom 22.08.1991 enthaltene Beanstandung bezüglich zu flacher Höckerneigungen der Brücken 15 auf 17 und 44 auf 47 unter dem Aspekt betrachtet werden müsse, daß es zu der Frage der notwendigen Ausbildung von Kauhöckern im Bereich der Zahnmedizin verschiedene Lehrmeinungen gebe, die gleichrangig für sich Beachtung beanspruchten. An der Zahnmedizinischen Fakultät der Universität B., an der der Zeuge Dr. Dr. M. nach eigener Aussage studiert hat, werde eine stärkere Ausbildung der künstlich nachzuvollziehenden Höcker propagiert als an verschiedenen anderen Universitäten. Von daher sei es bis zu einem gewissen Grad eine Ermessensfrage, ob eine vorgefundene Höckerneigung als zu flach empfunden wird oder nicht. Dafür, daß sich der Zeuge Dr. Dr. M. bei seiner Beanstandung durch die von ihm übernommene Lehrmeinung hat beeinflussn lassen, spricht nach Auffassung des Senats, daß der bereits erwähnte Gutachter K., der die Brücken noch in ihrem ursprünglichem Zustand im Munde des Klägers in Augenschein nehmen konnte, die Okklusion für ordnungsmäßig befunden hat.

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Die heute einzige Möglichkeit zur Überprüfung, ob auch unter Berücksichtigung des Meinungsstreites eine objektiv zu flache Ausbildung der Kauhöcker bei den beiden Brücken vorlag, wäre, wie der Sachverständige Dr. S. deutlich gemacht hat, die Begutachtung der von dem Beklagten angefertigten Brücken selbst oder zumindest eine Rekonstruktion mit Hilfe von Modellen hiervon. Diese Erkenntnisquelle ist jedoch verschlossen, da weder die Brücken noch von dem Zeugen Dr. Dr. M. angefertigte Modelle vorgelegt werden konnten, wobei offen ist, ob etwa vorhanden gewesene Modelle oder Originalteile bei dem Kläger vernichtet worden sind. Die deshalb verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung, es liege insoweit ein Behandlungsfehler vor, gehen zu Lasten des hierfür beweispflichtigen Klägers.

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Die gleichen Erwägungen gelten im Hinblick auf die von dem Zeugen Dr. Dr. M. unter Punkt 3 seines Schreibens vom 22.08.1991 erhobene Beanstandung bezüglich der Ausgestaltung der Höhe der Brücken und der von ihm festgestellten Stufen zwischen verschiedenen Brückengliedern. Insoweit hat der Zeuge bei seiner Vernehmung durch den Senat eingeräumt, daß die Stufe zwischen Zahn 43 und Zahn 44 nicht die Höhe überschritten habe, die man auch in einem natürlichen Gebiß vorfinden könne, und derlei Höhenabweichungen im übrigen auch durch die im Mund des Patienten vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten bedingt sein könnten. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn in einem Arbeitsgang zwei gegenüberliegende Prothesen angefertigt würden.

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Auch dieser Punkt wäre, wie der Sachverständige Dr. S. überzeugend erläutert hat, letztlich nur anhand der Originale oder Modelle zu klären gewesen. Da der von der -Krankenkasse eingeschaltete Gutachter K. diesbezüglich keinen Grund zur Beanstandung gesehen hat, wie aus seinen gutachterlichen Äußerungen vom 11.06.1991 erhellt, sieht sich der Senat nicht in der Lage, aus den von dem Zeugen Dr. Dr. M. erhobenen Beanstandungen auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zu schließen.

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Auch aus dem von Dr. Dr. M. festgestellten starken Beschleifen insbesondere der Pfeilerzähne 44 und 47 ist dem Beklagten kein Vorwurf zu machen.

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Mit überzeugender Begründung hat der Sachverständige Dr. S. darauf hingewiesen, daß die ihm bei der Erstellung seines erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachtens vorliegenden Stumpfmodelle zwar ein starkes Beschleifen der Zähne erkennen ließen, dieses jedoch nicht als zu stark bezeichnet werden könne. Insoweit lieferten die Stumpfmodelle, die im übrigen ebenso wie die von dem Kläger angefertigten Röntgenaufnahmen eine sach- und fachgerechte Präparation der Zahnstümpfe erkennen ließen, bessere Erkenntnisse als die Inaugenscheinnahme der Situation im Mund des Klägers nach Entfernung der Brücken durch Dr. Dr. M.. Vor allem hätte ein zu starkes Beschleifen der Zähne nach Darstellung des Sachverständigen zu irrevesiblen Schädigungen der jeweiligen Zahnnerven geführt. Hierzu ist es eindeutig nicht gekommen, wie daraus zu schließen ist, daß an keinem der im Bereich der Brücken 15 auf 17 und 44 auf 47 befindlichen Zähne endodontische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

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Schließlich lag auch kein Behandlungsfehler darin begründet, daß der Beklagte trotz anhaltender Schmerzen des Klägers die Prothesen fest einzementierte.

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Wie der Sachverständige Dr. S. überzeugend ausgeführt hat, bietet das vorläufige Einsetzen von Prothesen mittels weichen Zements als Alternative keine Gewähr dafür, daß die Prothetik von dem Patienten besser vertragen wird. Im Gegenteil birgt diese Vorgehensweise auch Gefahren, wie etwa die Möglichkeit, daß beim Herausnehmen der Prothesen nach einer vorübergehenden Probetragezeit ein Zahn abbricht, was bei seit längerem wurzelgefüllten Zähnen - wie hier Zahn 35 - wegen der dadurch bedingten Porosität nicht unwahrscheinlich ist. Unter diesen Umständen steht es im pflichtgemäßen Ermessen des behandelnden Zahnarztes, ob er den Patienten die Prothese zunächst probetragen läßt oder sie nach der Präparation sogleich fest einzementiert. Ein Anhaltspunkt dafür, daß dieses Ermessen hier von dem Beklagten offensichtlich falsch ausgeübt wurde, besteht nicht. Insbesondere mußte er nicht mit Rücksicht darauf, daß Zahn 34 von ihm am 05.12.1990 erst mit einer frischen Wurzelfüllung versehen worden war, mit der endgültigen Einzementierung zuwarten. Die Beschwerden, die an den Zähnen 34 und 35 in der Folgezeit auftraten, lassen sich nach der Beurteilung des Sachverständigen mit der Behandlung durch den Kläger in keinen ursächlichen Zusammenhang bringen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 23.02.1993 (Bl. 122 d.A.) hat der Sachverständige bereits darauf hingewiesen, daß sich an wurzelbehandelten Zähnen auch ohne äußere Einflüsse entzündliche Prozesse bilden können.

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Die an diesen beiden Zähnen im April 1991 erforderlich gewordenen Wurzelspitzenresektionen wären für den Kläger nicht weniger unangenehm geworden, wenn die Brücken bis dahin nur provisorisch einzementiert gewesen wären. Denn die Resektion hätte in jedem Fall von außen und nicht von oben her durch den Zahn durchgeführt werden müssen, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat erläutert hat.

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In einen ursächlichen Zusammenhang mit der prothetischen Behandlung durch den Beklagten, läßt sich auch nicht Die im Sommer 1992 erfolgte Extraktion der Zähne 34 und 35 durch Dr. Dr. M. und die hierdurch bedingte Anfertigung einer weiteren neuen Brücke läßt sich nach allem nicht in einen ursächlichen Zusammenhang mit der prothetischen Behandlung durch den Beklagten bringen. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, daß der Kläger, wie der Zeuge bei seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt hat, nach Abschluß der prothetischen Neuversorgung der Zähne 15 auf 17 und 44 auf 47 erst einmal beschwerdefrei war.

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Zusammenfassend läßt sich damit dem Beklagten - nur - ein Behandlungsfehler, nämlich in Bezug auf die nicht lege artis hergestellten Kronenränder, anlasten.

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Eine Haftung des Beklagten ist damit sowohl gemäß §§ 823, 847 BGB als auch - im Hinblick auf den materiellen Schaden - aus sog. positiver Vertragsverletzung, betreffend den zwischen den Parteien zustandegekommenen Behandlungsvertrag, dem Grunde nach gegeben. Die nicht lege artis durchgeführte prothetische Behandlung stellte eine vertragliche Pflichtverletzung wie auch eine im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB tatbestandsmäßige Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers dar und machte die Anfertigung zweier neuer Prothesen - betreffend Zahn 15 auf 17 und Zahn 44 auf 47 - durch den Zeugen Dr. Dr. M. erforderlich. Für den hierdurch verursachten materiellen wie auch den immateriellen Schaden des Klägers hat der Beklagte, der schuldhaft im Sinne leichter Fahrlässigkeit handelte, aufzukommen.

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Bei der Höhe seiner Ansprüche muß sich der Kläger allerdings erhebliche Abstriche gefallen lassen:

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Der mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist nur in Höhe von 1.000,00 DM, der auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtete Anspruch in Höhe von 2.590,17 DM begründet.

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Bemessungsgrundlage für das Schmerzensgeld sind in erster Linie das Ausmaß und die Schwere der pysischen und psychischen Störungen, die Stärke, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, der Umfang etwaiger Dauerfolgen und der Grad des Verschuldens.

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Vorliegend sind nur die Beschwerden und die Unbill in Betracht zu ziehen, die der Kläger infolge der notwendigen Neuanfertigung zweier Brücken ertragen mußte. Die Schmerzen, die er seit dem Beschleifen der Zähne bis zu der provisorischen Neuversorgung durch den Zeugen Dr. Dr. M. im Sommer 1991 erlitten haben will, können keine Berücksichtigung finden, da nicht erwiesen ist, daß diese auf Behandlungsfehler des Beklagten zurückgehen. Die Unzulänglichkeit der Kronenränder allein war nicht geeignet, Schmerz von dauerhaften Intensivität auszulösen. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Einschätzungen des Zeugen Dr. Dr. M. und des Sachverständigen Dr. S.. Auch der Zeuge hat betont, daß er im Rahmen der Behandlung für die von dem Kläger geschilderten Schmerzen keinen objektivierbaren Grund gefunden habe, so daß also die von ihm kritisierten Eigenschaften der von dem Beklagten angefertigten Prothesen nicht Ursache der Schmerzen gewesen sein müssen. Da auch, wie ausgeführt, die im April 1991 durchgeführten Wurzelresektionen nicht durch die prothetische Versorgung von seiten des Beklagten verursacht oder auch nur erschwert waren, haben die damit verbundenen Schmerzen für die Bemessung des Schmerzensgeldes außer Betracht zu bleiben. Unter diesen Umständen ist nicht nur der jetzt von dem Kläger noch geforderte Betrag von 10.000,00 DM überhöht, sondern es ist auch nicht entfernt an ein nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen eine mangelhafte Prothetik zu länger dauernden Schmerzen oder gar zum Verlust einzelner Zähne führt, im allgemeinen zugebilligtes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 3.000,00 DM bis 5.000,00 DM zu denken. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Nachteile, Beeinträchtigungen und Beschwerden des Klägers, die mit der Neuanfertigung der beiden Prothesen im Sommer 1991 verbunden war, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM. Mehr kann dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht zugebilligt werden, da die Schuld des Beklagten gering ist.

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Auch der auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtete Anspruch ist nicht in vollem Umfang begründet. Dem Kläger stehen die in der Berufungsinstanz im Wege einer zulässigen Klageänderung geltend gemachten Behandlungskosten des Dr. Dr. M. nur in Höhe eines Betrages von 2.590,17 DM zu. Hierbei handelt es sich um die Summe aus den beiden Rechnungen vom 20.08.1991, die ausweislich der von dem Zeugen eingereichten Patientenunterlagen (Bl. 1 AH) mit Rücksicht auf den Eigenanteil des Klägers erstellt wurden.

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Weitere Behandlungskosten kann der Kläger nicht geltend machen. Insbesondere steht ihm kein Ersatz wegen der im Jahre 1992 erfolgten Neuversorgung der Zähne 34 auf 37 zu, da diese, wie ausgeführt, nicht ursächlich auf die Behandlung durch den Beklagten zurückzuführen ist.

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Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten, zumal nicht ersichtlich ist, daß die von dem Beklagten vermißte Gelegenheit zur Nacharbeit an den Prothesen in seiner Praxis hätte verhindern können, daß zwei der Brücken neu angefertigt werden mußten. Die Mängel an den Kronenrändern hätten in jedem Fall eine Neuherstellung erforderlich gemacht.

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Zinsen kann der Kläger nur als Rechtshängigkeitszinsen verlangen, da ein früherer Verzugsbeginn des Beklagten nicht dargetan ist.

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2.

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Die Widerklage ist zulässig und - abgesehen von einem Teil des Zinsanspruches - auch begründet.

31

Zwar lag erstinstanzlich kein zulässiger Beitritt des Widerklägers zu 2) vor. Die telefonische Mitteilung des Beklagtenvertreters zur Auslegung seines Antrags auf eine entsprechende Nachfrage des Landgerichts, noch dazu nach Schluß der mündlichen Verhandlung, erfüllte die formellen Voraussetzungen eines der Sache nach zulässigen Beitritts auf Seiten des Beklagten nicht.

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Dieser Mangel ist nunmehr indes behoben, nachdem der Widerkläger zu 2) im Senatstermin vom 01.09.1994 eine Beitrittserklärung abgegeben und zudem seinen Beitritt nochmals durch förmlich zugestellten Schriftsatz vom 25.10.1994 erklärt hat.

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Das mit der Widerklage geltend gemachte Resthonorar steht den Widerklägern, die ihre Praxis in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, auch zu.

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Ihr Honoraranspruch beruht auf § 611 Abs. 1 BGB.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. AHRS Kza 0160/2) in Einklang steht, ist der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag anzusehen mit der Folge, daß das werkvertragliche Gewährleistungsrecht, von hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen, nicht zur Anwendung kommt. Demgemäß scheidet eine Minderung wegen Schlechtleistung aus.

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Aber auch mit einer einredeweisen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen schuldhafter Vertragsverletzung dringt der Kläger nicht durch. Zwar kann ein Patient nach gefestigter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. dazu VerR 1987, 620) einen auf Befreiung von der Vergütungsforderung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Zahnarzt haben, wenn dessen Leistung vollends unbrauchbar war. Dies ist vorliegend indessen allein schon deshalb nicht der Fall, weil die Brücke 34 auf 37 ordnungsgemäß erstellt und angepaßt worden ist. Soweit sich die Schadensersatzforderung auf einen Teil der Leistung bezieht, setzt eine hierauf gegründete Befreiung von der Honorarforderung voraus, daß ein entsprechender Anteil hieran abgrenzbar ist. Angesichts der Vorgehensweise des Klägers, der mit der Klage die durch die Neuherstellung bedingten Mehrkosten geltend macht, ist dies jedoch nicht möglich. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von der Honorarforderung freigestellt zu werden und außerdem die Kosten der Neuherstelllung erstattet zu erhalten. Allenfalls wäre daran zu denken, dem Kläger den Spitzenbetrag zuzubilligen, der nach der Differenzmethode bei Gegenüberstellung der jeweiligen Honorarforderungen unter Berücksichtigung der Kosten für die ordnungsgemäße Brücke verbliebe. Hierfür ist jedoch kein Raum, da der Kläger die Berechnungsgrundlagen nicht hinreichend mitgeteilt hat und sich folglich die Honorarforderungen der Widerkläger einerseits und des Zeugen Dr. Dr. M. andererseits einem direkten Vergleich entziehen.

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Seine Behauptung, die Honorarforderung des Beklagten sei überhöht, hilft dem Kläger nicht weiter, da diese gänzlich unsubstantiiert ist. Daß Dr. Dr. M. niedrigere Gebühren berechnete - unter Berücksichtigung der im August 1992 hergestellten Brücke aber immerhin insgesamt 5.403,98 DM - kann verschiedene Gründe, unter anderem in der Abrechnungsweise des Eigenanteils des Klägers, haben und besagt nichts über die Berechtigung des von den Widerklägern geforderten Ansatzes.

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Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Klägers gegenüber der Widerklage geht ins Leere, da dem Kläger durch die Behandlung bei Dr. Dr. M. keine weitergehenden berücksichtungsfähigen Kosten entstanden sind, als sie ihm schon auf seine Klage zugesprochen sind.

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Teilweise mit Erfolg bestreitet der Kläger allerdings die Zinsforderung der Widerkläger. Die Bescheinigung der D. Bank vom 12.11.1992 (Bl. 104 d.A.) gibt zwar hinreichenden Aufschluß über einen bis zu diesem Tag gewährten Kredit und die dafür verlangten Zinssätze. Für die Zeit danach fehlt es jedoch an einem aktuellen Nachweis, so daß der Kläger mit Recht einen entsprechenden Verzugsschaden der Widerkläger bestreitet. Ab dem 13.11.1992 können sie deshalb nur die gesetzlichen Zinsen verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens: 15.258,76 DM

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Beschwer der Parteien: jeweils unter 60.000,00 DM