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Oberlandesgericht Köln·5 U 61/25·07.01.2026

Berufungshinweis: Deliktische Arzthaftung und Forderungsübergang in PKV bleibt § 302 InsO

ZivilrechtVersicherungsrechtDeliktsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat kündigt an, die Berufung des beklagten Arztes gegen ein Feststellungsurteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Streitgegenstand ist, ob eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung aus Abrechnungsbetrug als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Das OLG bejaht dies: Schadensersatz folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; Erstattungsleistungen der privaten Krankenversicherung führen zum Forderungsübergang nach §§ 86 Abs. 1, 194 Abs. 1 VVG ohne schädliche Inkongruenz. Eine Vorteilsanrechnung wegen Versicherungsleistung scheidet aus; der Forderungsübergang ändert nichts an der Qualifikation nach § 302 InsO.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zur Insolvenztabelle festgestellte Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wird nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung nicht berührt.

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Rechnet ein Arzt gegenüber Patienten Sachkosten ab, die ihm tatsächlich nicht entstanden sind, kann hierin ein Betrug i.S.d. § 263 StGB und damit eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB liegen; der Schaden entspricht dem ohne Rechtsgrund gezahlten Vergütungsanteil.

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Leistungen eines Krankenversicherers an den Geschädigten führen im Regelfall nicht im Wege der Vorteilsanrechnung zur Reduzierung der Ersatzpflicht des Schädigers, wenn die Leistung auf einer vorbestehenden Verpflichtung im Interesse des Geschädigten beruht und der Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG eingreift.

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In der privaten Krankheitskostenversicherung als Schadensversicherung findet der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG über § 194 Abs. 1 VVG Anwendung; für den Übergang genügt, dass der Versicherer den Schaden ersetzt, ohne dass es auf eine materielle Erstattungspflicht im Innenverhältnis ankommt.

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Der gesetzliche Forderungsübergang (cessio legis) auf einen Versicherer lässt die Einordnung der Forderung als deliktische Forderung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO unberührt; eine „Sozialisierung“ vorsätzlich verursachter Schäden über die Restschuldbefreiung ist damit nicht begründbar.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 529 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 302 Nr. 1 InsO

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 08.04.2025 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 180/23 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

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I.

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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Zu Recht hat das Landgericht durch Urteil festgestellt, dass es sich bei der aus dem mit gerichtlichem Schreiben vom 19.04.2023 übermittelten aktuellen Auszug aus der Insolvenztabelle ersichtlichen festgesetzten Forderung in Höhe von 82.745,54 € in Höhe eines Betrages von 82.145,03 € um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO handelt.

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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in einer Höhe von 82.145,03 € um eine solche aus vorsätzlich begangener Handlung handelt, was zur Folge hat, dass die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt wird. Der Beklagte haftet wegen in den Jahren 2014 bis 2019 begangenen Abrechnungsbetruges gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die ursprünglich den Versicherungsnehmern zustehenden Schadensersatzansprüche sind durch Zahlung der Klägerin auf die zur Erstattung eingereichten Rechnungen gemäß §§ 86 Abs. 1, 194 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

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1.

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a. Der Beklagte hat sich des mehrfachen Abrechnungsbetruges zulasten seiner Patienten und Versicherungsnehmer der Klägerin schuldig gemacht. Er hat diesen Sachkosten für die Medikamente R., D. und C. in Rechnung gestellt, obwohl er für diese Reste aus schon für gesetzlich versicherte Patienten bestellte und diesen in Rechnung gestellte Medikamente verwendet hatte, ihm also gar keine Kosten für die Medikamente entstanden waren. Darüber hinaus hat der Beklagte gegenüber seinen Patienten Preise für in Großpackungen bezogene Medikamente A. und Y. abgerechnet, wobei er diesen den Preis für die Großpackung in Rechnung stellte, obwohl sie nur eine Einzeldosis dieser Medikamente erhalten hatten. Die Patienten als Täuschungsadressaten zahlten in der irrigen Annahme der Richtigkeit der Rechnungen den entsprechenden Betrag und reichten diesen dann bei der Klägerin ein.

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Durch die Zahlung der Patienten auf die Rechnungen hin wurden diese auch in ihrem Vermögen geschädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn nach der Vermögensverfügung das Vermögen gemindert ist, ohne dass durch ein entsprechendes wirtschaftliches Äquivalent ein Ausgleich erfolgt. Anerkannt ist dabei im Rahmen von ärztlichen Behandlungsverhältnissen, dass die Vermögensminderung durch die Vergütung des Arztes nicht durch dessen erbrachte Leistung ausgeglichen wird, wenn diese nicht bzw. nicht vollständig erbracht wurde. Es bleibt somit ein Minus bestehen, das den Schaden abbildet. Insoweit gilt eine streng formale Betrachtungsweise, wonach eine Leistung bereits dann nicht erstattungsfähig ist, wenn sie in Teilbereichen nicht den gestellten Anforderungen genügt (für den Bereich der privaten Krankenversicherung vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 StR 45/11, NJW 2012, 1377, 1383). Dies hat zur Folge, dass ein Schaden bereits dann vorliegt, wenn gegen zulassungs- oder berufsrechtliche Voraussetzungen verstoßen wurde. Aufgrund des Verstoßes gegen einschlägige Rechtsvorschriften im System der Krankenversicherungen ist die ärztliche Leistung als wertlos zu betrachten und kann damit nicht als Äquivalent für die erlittene Vermögenseinbuße in Betracht kommen. Der Beklagte hat vorliegend gegen die Gebührenordnung für Ärzte verstoßen, indem er Sachkosten abgerechnet hat, die ihm tatsächlich nicht entstanden waren. In der Höhe der ihm nicht entstandenen Sachkosten stand ihm ein Zahlungsanspruch gegen seine Patienten nicht zu. Der Umstand, dass die Klägerin auf die ihr von den Patienten eingereichten Rechnungen Erstattungsleistungen erbracht hat, ist für die Feststellung des Schadens irrelevant. Die nachträglichen Leistungen eines Versicherers sind für die Feststellung des strafrechtlich relevanten Schadens bedeutungslos (BGH, aaO, juris Rn. 35). Der Beklagte handelte bei seinem Vorgehen vorsätzlich und in der Absicht, sich durch die falsche Abrechnungsweise eine umfangreiche, dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.

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Die den Schuldvorwurf tragenden tatsächlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 27.05.2020 (Az. 110 KLs 7/19), die der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht angegriffen hat. Diese hat das Landgericht zu Recht in freier Würdigung der im Strafprozess nach Beweiserhebung getroffenen Feststellungen und dem Parteivortrag des Beklagten im vorliegenden Verfahren seinen eigenen Feststellungen zugrunde gelegt (vgl. zur Frage der Bindungswirkung eines Strafurteils im Zivilprozess MüKoZPO/Rauscher, 7. Auflage 2025, Einleitung Rn. 4).

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b. Durch die Verletzung des Schutzgesetzes ist es auch zu einem kausalen Schaden bei den Patienten des Beklagten und Versicherungsnehmern der Klägerin gekommen.

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Die Patienten haben auf die Rechnungen des Beklagten hin gezahlt, obwohl sie in Höhe der dem Beklagten tatsächlich nicht entstandenen Sachkosten nicht zur Vergütung verpflichtet waren. Dass die Klägerin ihren Versicherungsnehmern die entsprechenden Rechnungsbeträge erstattet hat, lässt deren Schaden nicht entfallen. Eine Vorteilsanrechnung findet nicht statt. Soweit ein Dritter Leistungen an den Geschädigten auf Grund einer schon vor dem Schadensfall bestehenden Verpflichtung erbringt, hängt die Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch davon ab, ob die Verpflichtung des Dritten zumindest auch den Zweck hat, den Schädiger zu entlasten, oder ob sie ausschließlich im Interesse des Geschädigten besteht. Im Regelfall erfolgt keine Anrechnung (MüKoBGB/Oetker, 10. Auflage 2025, § 249 BGB, Rn. 258). Das System der Krankenversicherungen soll nicht dem Schädiger zugutekommen, sondern dient alleine dem Schutz des Versicherungsnehmers. In dem hier vorliegenden Fall (dazu weiter unten), dass Leistungen des Versicherers zum Übergang des Anspruchs des Geschädigten auf den Versicherer nach § 86 Abs. 1 VVG führen, reduzieren diese die Ersatzpflicht schon deswegen nicht, weil die Legalzession den Fortbestand des Ersatzanspruchs in Höhe der Leistung durch den Versicherer gerade voraussetzt. Würde man dies anders sehen, würde die Legalzession im Versicherungsrecht leerlaufen, da der Schädiger sich bei einem versicherten Geschädigten stets auf die Vorteilsanrechnung berufen könnte (vgl. MüKo, aaO, Rn. 262-264; MüKoBGB/Wagner, 9. Auflage 2024, § 843 BGB, Rn. 40).

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c. Der durch das Landgericht festgestellte Schadensersatzanspruch besteht in Höhe von 82.145,03 €. Gegen die nachvollziehbaren Berechnungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wendet die Berufung nichts ein. Weitere Ausführungen des Senats sind daher nicht veranlasst.

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2.

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Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB steht der Klägerin zu, denn durch die auf die zur Erstattung durch die Versicherungsnehmer eingereichten Rechnungen geleisteten Zahlungen der Klägerin sind die Forderungen der Versicherungsnehmer auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangen. Anders als das Landgericht angenommen hat, scheitert eine cessio legis nicht an einer mangelnden Kongruenz der Ansprüche.

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a. Gemäß § 86 Abs. 1 VVG geht in dem Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der gesetzliche Forderungsübergang erstreckt sich nicht auf alle Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers. Er erfasst nur diejenigen Ansprüche, die sich auf den Schaden beziehen, der in den Schutzbereich der betreffenden Versicherung fällt (Armbrüster in Prölls/Martin, 32. Auflage 2024, § 86 VVG, Rn. 13). Der übergangsfähige Anspruch und die Leistung des Versicherers müssen einen sachlich und zeitlich identischen, das heißt kongruenten Bedarf decken. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch und der Leistung dergestalt bestehen, dass der zu ersetzende Schaden zu dem Risiko gehört, welches der Versicherungsvertrag sachlich und zeitlich abdeckt, auf den der Versicherer leistet. Kongruente Schäden sind solche, die der Versicherer im Rahmen des Versicherungsvertrags zu decken hat, inkongruente Schäden solche, die der Versicherungsnehmer selbstständig gegen den Dritten geltend machen muss, da er insoweit keinen Ersatz vom Versicherer erlangen kann (Brand in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Auflage 2024, Rn. 24 f). Im Bereich der Krankenkostenversicherung ist anerkannt, dass Ansprüche wegen eines Erwerbsunfallschadens inkongruent sind (Brand in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, aaO, Rn. 26; Armbrüster in Prölls/Martin, aaO, Rn. 17). Nicht unter den Begriff des Ersatzanspruchs nach § 86 Abs. 1 VVG fallen Ansprüche auf Erstattung von rechtsgrundlosen Leistungen; diese werden durch die im Jahr 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 194 Abs. 2 VVG erfasst, die die entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 und 2 VVG für den Fall bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers ausdrücklich anordnet. Die durch das Landgericht auf Seite 10 des Urteils als Argument für eine mangelnde Kongruenz der Ansprüche zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2007 - 8 U 119/06, VersR 2007, 937 ff) betraf bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche von Versicherungsnehmern gegen den behandelnden Arzt wegen unberechtigter Ansprüche aus Heilbehandlung und ist durch die Vorschrift des § 194 Abs. 2 VVG überholt.

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b. Vorliegend ergibt sich die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 1 VVG aus § 194 Abs. 1 S. 1 VVG. Nach § 194 VVG sind die Vorschriften der §§ 82 bis 87 VVG anzuwenden, soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird. Im versicherungsrechtlichen System wird zwischen Schadens- und Summenversicherung unterschieden. Die Summenversicherung soll einen abstrakt berechneten Bedarf decken, während die Schadensversicherung nach dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung funktioniert. Die Krankheitskostenversicherung der privaten Krankenversicherungen ist Schadensversicherung (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2006 - IV ZR 205/04, NJW 2006, 1434 ff, juris Rn. 11; Koppenfels-Spies/Brand in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Auflage 2024, § 194 VVG, Rn. 5). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer tatsächlich zur Erstattung verpflichtet war, da es nach dem Wortlaut der §§ 194, 86 Abs. 1 VVG ausreicht, dass der „Versicherer den Schaden ersetzt“ (vgl. Gramse/BeckOK VVG, § 194 Rn. 2). Für eine unterschiedliche Anwendbarkeit der cessio legis nach § 86 Abs. 1 VVG bei unberechtigten und berechtigten Forderungen fehlt es an einem sachlichen Grund. Dass der Gesetzgeber nicht zwischen berechtigten und unberechtigten Leistungen unterscheidet, ergibt sich im Übrigen aus § 194 Abs. 2 VVG, der für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zusteht, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 1 und 2 VVG vorsieht.

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Die Klägerin hat ihren Versicherungsnehmern die durch den Beklagten in Rechnung gestellten Krankheitskosten erstattet. Der auf Rückforderung geleisteter Zahlungen gerichtete Ersatzanspruch der Versicherungsnehmer gegen den Beklagten ist mit dem sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Erstattungsanspruch der Versicherungsnehmer gegen die Klägerin kongruent. Die Behandlungskosten als zu ersetzender Schaden gehören zu dem Risiko, welches der Versicherungsvertrag sachlich und zeitlich abdeckt. Darauf, dass die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Beklagten und die Klägerin gegenüber ihren Versicherungsnehmern nicht zur Zahlung verpflichtet war, kommt es nicht an.

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c. Der Übergang der Ansprüche der Versicherungsnehmer auf die Klägerin durch cessio legis führt nicht dazu, dass die Forderung gegen den Schuldner nunmehr von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Dies würde der Zielvorstellung des Gesetzgebers, der Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts Vorrang vor dem Gedanken der Entschuldung zu verschaffen, zuwiderlaufen. Auch wenn bei Zahlung der Schadenssumme durch einen privaten oder gesetzlichen Versicherer die Versichertengemeinschaft den Forderungsverlust leichter als der Schuldner selbst tragen kann, ist es nicht gerechtfertigt, vorsätzlich verursachte finanzielle Verpflichtungen des Schuldners endgültig zu sozialisieren (Sternal in Uhlenbruck Insolvenzordnung, 16. Auflage 2025, § 302 InsO, Rn. 15).

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3.

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Soweit der Beklagte rügt, das Landgericht sei nicht auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 18.09.2024 eingegangen, nach dem er ab Anfang 2017 Inhaber einer Herstellererlaubnis für die W.-Zubereitung gewesen sei, eine solche wäre ihm nicht erteilt worden, wenn die Wirksamkeit der Behandlung nicht gegeben gewesen wäre, legt die Berufung nicht schlüssig dar, dass das angefochtene Urteil auf der Nichtberücksichtigung des Parteivortrages beruht. Mit dem behaupteten Vorliegen einer Herstellererlaubnis für die Behandlungsmethode „W.“ hat sich der Beklagte gegen den Vortrag der Klägerin gewandt, dass die Behandlungen medizinisch nicht indiziert und daher auch die Vergütungen für die eine, verabreichte Einheit der Medikamente A. und Y. von dem Beklagte zurückzuerstatten seien. Dem Vorbringen der Klägerin ist das Landgericht in seinem Urteil nicht gefolgt.

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II.

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Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.